BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/05 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WpHG 247 2 Abs. 4, 247247 2a, 37a; KWG 247 32 Abs. 1 a) Schadensersatzanspr374che gegen ein Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen, das ohne die nach 247 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis t344-tig ist, unterliegen nicht der Verj344hrung nach 247 37a WpHG. b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verj344hrung nach 247 37a WpHG beruft, tr344gt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des 247 2a WpHG geh366rt, die nicht als Wertpapierdienstleistungs-unternehmen gelten. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Beklag-ten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als es den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageanspruch betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger hat die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genom-men, sie h344tten ihn und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an verschiedenen Aktienfonds, deren Kurswert in der Folgezeit st344ndig gefallen sei, im Fr374hjahr 2000 unrichtig beraten. Die Beklagte zu 1 ist nach ihren Angaben eine rechtlich verselbst344ndigte Vertriebsorganisati- 1 - 3 - on eines Versicherungskonzerns, die Verm366gensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt, wobei sie mit konzernzugeh366rigen und konzernfremden Gesellschaf-ten durch Agenturvertr344ge im Sinn der 247247 92, 84 ff HGB verbunden ist. Dem-entsprechend vermittele sie Versicherungsvertr344ge aller Art, Fondsanteile deut-scher Gro337banken, Bausparvertr344ge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen und andere Finanzformen. F374r ihre Vertriebst344tigkeit bedient sich die Beklagte zu 1 ihrerseits selbst344ndiger Handelsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 2. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 39.557,88 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bereignung der Fondsanteile gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dabei hat es eine Eigenhaftung des als Vertreter der Beklagten zu 1 aufgetretenen Be-klagten zu 2 verneint und in Bezug auf die Beklagte zu 1 deren in zweiter In-stanz erhobene Verj344hrungseinrede durchgreifen lassen. Gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet sich die insoweit vom Berufungs-gericht zugelassene Revision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision, deren Zulassung das Berufungsgericht wirksam auf den gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) gerichteten Klageanspruch beschr344nkt hat, f374hrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die erstmals in der Berufungs-instanz erhobene Verj344hrungseinrede sei jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nach dem unstreitigen Parteivorbringen beurteilt werden k366nne, ohne R374cksicht auf die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. M366gliche Anspr374-che des Kl344gers seien nach 247 37a WpHG verj344hrt. Die Bestimmung erfasse auch den vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die Beklagte sei ein Wertpapierdienst-leistungsunternehmen im Sinn von 247 2 Abs. 4 WpHG. Denn sie sei ein Finanz-dienstleistungsinstitut im Sinn dieser Vorschrift und im Sinn des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Dass einer der Ausnahmef344lle, in denen Finanzdienstlei-stungsinstitute gem344337 247 2 Abs. 6 KWG nicht als solche gelten, vorliege, sei nicht vorgetragen und habe als Ausnahmefall auch nicht von der Beklagten vorgetragen werden m374ssen. Unerheblich f374r die Anwendung des 247 37a WpHG sei es, ob die Beklagte als Finanzdienstleistungsinstitut die f374r ihre Gesch344ftst344-tigkeit nach 247 32 KWG erforderliche Erlaubnis besitze. Nach dem 374bereinstim-menden Vorbringen der Parteien sei die zu beurteilende T344tigkeit der Beklagten als Anlageberatung zu werten, die zu den Wertpapiernebendienstleistungen im Sinn des 247 2 Abs. 3a WpHG z344hle und von 247 37a WpHG erfasst werde. Ein m366glicher Anspruch des Kl344gers sei bereits mit dem Erwerb der Fondsanteile im Februar/M344rz 2000 entstanden; auf etwaige Kursverluste nach dem Erwerb komme es nicht an (vgl. BGHZ 162, 306, 309 f). Da die Klage erst im November 2003 eingereicht worden sei, sei die dreij344hrige Verj344hrungsfrist bereits verstri-chen gewesen. 4 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine erst in zwei-ter Instanz erhobene Verj344hrungseinrede ohne R374cksicht auf die besonderen Voraussetzungen in 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, wenn sie auf der Grund-lage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 161, 138, 142). Im 334brigen k366nnte die Revision, was der Kl344ger nicht anders sieht, nicht darauf gest374tzt werden, das Berufungsgericht habe bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f). 6 2. In der Sache gen374gen die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht, um eine Verj344hrung der Anspr374che des Kl344gers nach 247 37a WpHG anzu-nehmen. 7 a) Nach 247 37a WpHG verj344hrt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der Verlet-zung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusam-menhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstlei-stung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung f374r die Anwendung der Vorschrift ist danach zun344chst, dass es sich bei der Beklagten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt. 8 - 6 - b) Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist in 247 2 Abs. 4 WpHG (in der hier ma337geblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2708) legaldefiniert. Dar374ber hinaus enth344lt 247 2a WpHG eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, nach denen Unternehmen, die an sich Wertpapierdienstleistungen erbringen, gleichwohl nicht als Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen gelten. 9 aa) Nach 247 2 Abs. 4 WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinn dieses Gesetzes Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 KWG t344tige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsm344337ig o-der in einem Umfang erbringen, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerich-teten Gesch344ftsbetrieb erfordert. Dass hier mit der behaupteten fehlerhaften Beratung eine Wertpapiernebendienstleistung im Sinn des 247 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG in Rede steht, gen374gt f374r die Annahme, die Beklagte sei ein Wertpapier-dienstleistungsunternehmen, alleine nicht. Denn nach 247 2 Abs. 4 WpHG ist die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ("allein oder zusammen mit") ent-scheidend (vgl. Assmann, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl. 2003, 247 2 Rn. 85). Unternehmen, die sich auf die Beratung beschr344n-ken, ohne Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, sind Finanzunternehmen im Sinn des 247 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG, nicht Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des 247 1 Abs. 1a KWG (vgl. Schwark/Beck, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2004, 247 2 WpHG Rn. 39, 43). 10 bb) Zu Recht zieht das Berufungsgericht in Betracht, dass es sich bei der Beklagten um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinn des 247 1 Abs. 1a KWG handelt, das nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung Gesch344fte 374ber die Anschaf-fung und die Ver344u337erung von Finanzinstrumenten vermittelt oder nachweist, 11 - 7 - eine T344tigkeit also, die nach 247 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG als Wertpapierdienstlei-stung im Sinn dieses Gesetzes verstanden wird. Zu dem Finanzinstrument "Wertpapier" geh366ren auch die hier betroffenen Anteilscheine/Anteile an Invest-mentverm366gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden (247 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG, jetzt in Verbindung mit 247 2 Abs. 2b WpHG). cc) Das Berufungsgericht h344tte indes der Frage nachgehen m374ssen, ob die Beklagte zu den Unternehmen geh366rt, die nach 247 2a WpHG nicht als Wert-papierdienstleistungsunternehmen gelten. Dies gilt insbesondere f374r die in 247 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG (vgl. auch 247 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG) behandelte Fallgestaltung, in der als einzige Wertpapierdienstleistung die Weiterleitung von Auftr344gen zum Erwerb oder zur Ver344u337erung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaf-ten (jetzt: Anteile an Investmentverm366gen) an ein Kredit- oder Finanzdienstleis-tungsinstitut genannt ist, sofern das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Diese Frage kann nicht mit der Begr374ndung unbeantwortet bleiben, es fehle insoweit an Vortrag und die Beklagte habe sich zu einem solchen Ausnahmefall nicht 344u337ern m374s-sen. 12 (1) Nach allgemeinen Beweislastgrunds344tzen ist die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verj344hrung beruft, darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Norm vorlie-gen. Sie muss daher nachweisen, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen ist. Ihr Vortrag l344sst insoweit eine sichere Einordnung jedoch nicht zu. Die Beklagte hat sich, ohne sich mit den hier anzuwendenden, f374r ihre Ge-sch344ftst344tigkeit - wie noch auszuf374hren ist - geradezu grundlegenden Bestim-mungen auseinanderzusetzen, ohne weitere Begr374ndung auf Verj344hrung der 13 - 8 - Anspr374che nach 247 37a WpHG berufen. Zu ihrer Gesch344ftst344tigkeit hat sie - in anderem Zusammenhang - nicht mehr als im Tatbestand wiedergegeben vorge-tragen. Ist es hiernach aber ebenso m366glich, dass die Dienstleistungen der Be-klagten nach 247 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG einzuordnen sind - insoweit weist die Re-vision zu Recht darauf hin, dass der Auftrag zum Erwerb von Anteilscheinen unmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft auf einem von dieser gestalteten Vordruck gerichtet ist -, ist nicht eindeutig zu entscheiden, dass die Beklagte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu behandeln ist. (2) Der Umstand, dass 247 2a WpHG Ausnahmetatbest344nde beschreibt, rechtfertigt es nicht, insoweit den Kl344ger f374r darlegungsverpflichtet zu halten. Vielmehr beruht die Ausgestaltung der hier anwendbaren Fassung der Norm - wie auch die des 247 2 Abs. 4 WpHG - auf dem Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (sogenannte 6. KWG-Novelle; BGBl. I S. 2518), namentlich auf der Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27). So sieht die Richtlinie vor, dass Wertpapierfirmen ihre T344tigkeit erst nach einer Zu-lassung durch den Herkunftsmitgliedstaat aufnehmen k366nnen (Art. 3 Abs. 1) und seinen Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln unterliegen (Art. 10, 11). We-gen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung k366nnen diese Unternehmen aufgrund der Zulassung ihre Gesch344ftst344tigkeit gemeinschaftsweit aus374ben. Umgesetzt ist der Kreis der betroffenen Wertpapierfirmen durch 247 2 Abs. 4 WpHG; die Finanzdienstleistungsinstitute bed374rfen - wie bisher schon die Kre-ditinstitute - nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der Erlaubnis des Bundesauf-sichtsamtes f374r das Kreditwesen (jetzt der Bundesanstalt f374r Finanzdienstlei-stungsaufsicht) und unterliegen den Wohlverhaltensregeln der 247247 31 ff WpHG 14 - 9 - sowie der 334berwachung und Pr374fung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (247247 35, 36 WpHG). Die Richtlinie hat jedoch, wie sich insbesondere aus ihren Begr374ndungs-erw344gungen 16 bis 23 und der Regelung in Art. 2 Abs. 2 ergibt, verschiedene Fallkonstellationen aus ihrem Anwendungsbereich ausgeklammert, die durch 247 2a WpHG umgesetzt worden sind. In der 21. Begr374ndungserw344gung werden insoweit Unternehmen genannt, die lediglich Auftr344ge entgegennehmen und an bestimmte Gegenparteien weiterleiten, ohne Geld oder Wertpapiere ihrer Kun-den zu halten. F374r sie gelten nicht die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr nach Ma337gabe dieser Richtlinie, sondern, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat t344tig werden wollen, die von diesem Mitgliedstaat erlassenen einschl344gigen Bestimmungen. Dem entspricht es, dass Unterneh-men, die unter den Katalog in 247 2a WpHG (vgl. auch 247 2 Abs. 6 Satz 1 KWG) fallen, weder der Erlaubnispflicht nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG noch den Wohl-verhaltensregeln der 247247 31 ff WpHG unterliegen (vgl. Assmann aaO 247 2a Rn. 32). Speziell zu den in 247 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (entspricht 247 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG) genannten Unternehmen wird in der Begr374ndung des Gesetzent-wurfs der Bundesregierung zur 6. KWG-Novelle ausgef374hrt, sie bed374rften der Aufsicht nicht. Da es sich bei Investmentanteilen um standardisierte Produkte handele und das Unternehmen, an das die Vermittlung erfolge, der Aufsicht unterliege, berge das blo337e Weiterleiten von Auftr344gen keine besonderen Risi-ken. Das vermittelnde Unternehmen f374hre folglich keine aufsichtsrechtlich rele-vante T344tigkeit aus (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 71 f; hierzu auch Assmann aaO 247 2a Rn. 32). 15 - 10 - (3) Ob die Beklagte hiernach als ein der Erlaubnispflicht unterliegendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder als ein von der Erlaubnispflicht befreites Unternehmen im Sinn des 247 2a WpHG einzuordnen ist, f374r das die Verj344hrungsregelung des 247 37a WpHG nicht gilt, stand zu ihrer Darlegungslast. W344hrend sie ihre Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch einen Hinweis auf die ihr als Finanzdienstleistungsinstitut erteilte Erlaubnis h344tte darlegen und belegen k366nnen, standen dem Kl344ger als Kunden keine ohne wei-teres zug344nglichen Informationen zur Verf374gung. Soweit die Revisionserwide-rung, die sich nicht zu dem vom Kl344ger nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht gehaltenen Vortrag ge344u337ert hat, eine Suchan-frage in der Datenbank der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht ha-be ergeben, dass die Beklagte keine Erlaubnis nach 247 32 KWG besitze, geltend macht, 247 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG sei nicht anwendbar, weil die T344tigkeit der Be-klagten nicht auf eine reine Botent344tigkeit beschr344nkt sei, 374bersieht sie, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch den Nachweis und die Ver-mittlung, also Wertpapierdienstleistungen, umfasst; gleichwohl werden die be-troffenen Unternehmen - mit allen hieran gekn374pften Folgen - nicht als Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen behandelt (vgl. Assmann aaO 247 2a Rn. 33; Schwark/Beck, 247 2a WpHG Rn. 12; Weber-Rey/Baltzer WM 1997, 2288, 2290; Jung BB 1998, 649, 652). 16 c) Geht man von einem rechtm344337igen Verhalten der Beklagten aus, m374sste sie sich, wenn sie keine Erlaubnis nach 247 32 KWG erlangt h344tte, auf die in 247 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG behandelte T344tigkeit beschr344nkt haben. Unterstellt man, wie das Berufungsgericht, die Beklagte h344tte Wertpapierdienstleistungen ohne die hierf374r erforderliche Erlaubnis nach 247 32 KWG erbracht, w344re die Ver-j344hrungsbestimmung des 247 37a WpHG nach dem Sinn und Zweck dieser Vor-schrift nicht anwendbar. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, 17 - 11 - dass die Erlaubnis nicht Definitionsmerkmal f374r ein Wertpapierdienstleistungs-unternehmen im Sinn des 247 2 Abs. 4 WpHG ist; vielmehr kn374pft die Erlaubnis-pflicht daran an, dass ein Unternehmen Finanzdienstleistungen/Wertpapier-dienstleistungen erbringen m366chte. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Unter-nehmen, das ohne die hierf374r erforderliche Erlaubnis Wertpapierdienstleistun-gen erbringt, sich auf 247 37a WpHG berufen k366nnte. Vor Einf374hrung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktf366rderungsgesetz) vom 24. M344rz 1998 (BGBl. I S. 529) verj344hrten entsprechende Anspr374che gegen Anlagevermitt-ler/-berater in der regelm344337igen Frist von 30 Jahren. In der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird zu dieser Bestimmung ausgef374hrt, die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von 30 Jahren sei angesichts der Schnelligkeit des heutigen Gesch344ftsverkehrs gerade im Wertpapierbereich 374berholt. Sie sei auch unangemessen lang im Vergleich zu den f374r andere beratende Berufe gel-tenden Regelungen (247 51b BRAO, 247 51a WPO, 247 68 StBerG). Die Begrenzung der Regelung auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen trage dem Umstand Rechnung, dass diese Unternehmen einer besonderen wertpapierhandelsrecht-lichen Aufsicht unterliegen, die insbesondere das Verhalten dieser Unterneh-men gegen374ber ihren Kunden bei Transaktionen im Wertpapierbereich 374berwa-che (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 96). Die Bezugnahme auf die besonderen Ver-j344hrungsregelungen f374r Anspr374che gegen Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer und Steuerberater, die allesamt erhebliche Zugangsvoraussetzungen erf374llen m374s-sen, um ihrer beratenden T344tigkeit nachgehen zu k366nnen, und der ausdr374cklich hervorgehobene Zusammenhang zwischen der Verk374rzung der Verj344hrungsfrist auf drei Jahre und der Beaufsichtigung der Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen gebieten es, solchen Unternehmen die Berufung auf die kurze Verj344h-rungsfrist zu versagen, die zwar der Sache nach Wertpapierdienstleistungen erbringen, aber ohne die erforderliche Erlaubnis ihre Gesch344ftst344tigkeit auf- - 12 - nehmen und sich der damit verbundenen Aufsicht entziehen (so auch Koller, in: Assmann/Schneider, 247 37a Rn. 2; Schwark/ Schwark, 247 37a WpHG Rn. 3; Ellenberger, WM 2001, Sonderbeilage 1, S. 2, 15; ders., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 120; Sch344fer, Fest-schrift Schimansky, 1999, S. 699, 703 f). Eine (analoge) Anwendung dieser Vorschrift auf solche Unternehmen st374nde auch nicht in Einklang damit, dass nach der Rechtsprechung des Senats 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzge-setz im Sinn des 247 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist, so dass sich ein Unternehmen, das ohne eine entsprechende Erlaubnis Fi-nanzdienstleistungen erbringt, nach deliktsrechtlichen Grunds344tzen schadens-ersatzpflichtig macht (Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 f). - 13 - 3. Greift die Verj344hrungseinrede der Beklagten aufgrund des bisherigen unstreitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht durch, muss das Beru-fungsgericht im Weiteren pr374fen, ob der Beklagten die vom Kl344ger behauptete Pflichtverletzung zur Last f344llt. 18 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 02.09.2004 - 4 O 526/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 129/04 -
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