BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 105/05 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Mai 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber ei-nen Betrag von 7.765,43 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337-lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Transportversicherer mehrerer Unternehmen (im Weiteren: Versender). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in elf F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 2, 5, 7 und 8. Schadensfall 2: Am 25. September 2000 374bergab die Versenderin H. der Beklagten zwei Pakete zur Bef366rderung nach Detmold. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Der Kl344ger verlangt noch 3.867,76 200 Schadensersatz. 2 Schadensfall 5: Am 23. April 1999 374bergab die Versenderin I. der Be- klagten ein Paket zur Bef366rderung nach Utrecht, Niederlande. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Der Kl344ger ver-langt noch 5.194,71 200 Schadensersatz. 3 Schadensfall 7: Am 24. Juli 2000 374bergab die Versenderin B. der Be- klagten vier Pakete zur Bef366rderung nach Waiblingen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Der Kl344ger verlangt noch 7.145,59 200 Schadensersatz. 4 Schadensfall 8: Am 16. Juli 1999 374bergab die Versenderin S. der Beklagten ein Paket zur Bef366rderung in die USA. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 562,42 200 gezahlt. Der Kl344ger ver-langt noch 2.102,57 200 Schadensersatz. 5 - 4 - Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 6 "205 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgeleg-ten Haftungsbestimmungen Anwendung finden (205), wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend diesen Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vor- liegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschul- den f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205. DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, wel-cher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Wertes der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. 205". Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportguts in voller H366he, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-menen Pakete nicht aufkl344ren k366nne. 7 - 5 - Der Kl344ger hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.310,63 200 nebst Zinsen zu zahlen. 8 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Kl344ger m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen h344t-ten. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensf344lle 1, 5 und 11 f374r unbegr374ndet erachtet. In den 374brigen Schadensf344llen hat es die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Kl344gers hat das Berufungs-gericht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers auch in den Schadensf344l-len 1 und 5 f374r begr374ndet erachtet und die Beklagte insgesamt zur Zahlung von 26.076,06 200 nebst Zinsen verurteilt. 10 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 2, 5, 7 und 8 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiter. Der Kl344ger war in der m374ndlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (F344lle 2 und 7) und nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (F344lle 5 und 8) angenommen. Zur Begr374n-dung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: Ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete, das sich der Kl344ger zurechnen lassen m374sse, komme nicht in Be-tracht. Eine Mithaftung wegen unterlassener Wertdeklaration scheide aus, da die Versender keine Kenntnis davon gehabt h344tten, dass die Pakete im Falle einer Wertdeklaration sorgf344ltiger behandelt worden w344ren. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 14 1. 334ber die Revision ist, da der Kl344ger trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Vers344um-nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 15 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den noch anh344ngigen Schadensf344llen ein Mitverschulden der Versender in Betracht. 16 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 17 - 7 - 247 435 HGB und im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-r374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117, m.w.N.). 18 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Be-tracht, weil eine Kenntnis der Versender, dass im Falle der Wertdeklaration von der Beklagten Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, die die Bef366rderungssi-cherheit erh366ht h344tten, nicht festgestellt werden k366nne. Nach der Rechtspre-chung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu ber374cksichtigen sein, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Eine entsprechende Kenntnis wurde, wie der Senat nach Er-lass des Berufungsurteils entschieden hat, den jeweiligen Versendern durch Nummer 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22). Hiervon ist auch in den dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Scha-densf344llen auszugehen, auch wenn es in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten hei337t, dass in diesen F344llen die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen wer-den, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein h366here Sicherheits-standards einhalten wird (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123). 19 - 8 - c) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 200 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Fest-stellungen getroffen. 20 Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt in den Schadensf344llen 5 und 7 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertpakete generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungew366hnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensf344l-len 5 und 7 gegeben, in denen der Wert des Paketinhalts 5.000 200 374berstiegen hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). 21 - 9 - III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustf344llen 2, 5, 7 und 8 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 22 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -
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