BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 105/07 Verk374ndet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 171, 172 Abs. 4 Die pers366nliche Haftung des Kommanditisten lebt nach 247 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zur374ckgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zu-vor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Best344tigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383). BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 105/07 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit abge344ndert, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessab-teilung 232 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte trat der Kl344gerin, einem 1997 gegr374ndeten geschlossenen Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserkl344rung vom 26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in H366he von 100.000,00 DM zuz374glich eines Agios in H366he von 5.000,00 DM (= 2.556,46 200). 1 - 3 - Die Kl344gerin erzielte von Beginn an ausschlie337lich negative Jahreser-gebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl gegen374ber den Kommanditis-ten eine Liquidit344tsaussch374ttung in H366he von 6 % der jeweiligen Kommanditein-lage vor. 2 3 Als die Kl344gerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den Zins- und Tilgungsdienst f374r die bei der B. H. bank aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanie-rungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige F344lligstel-lung eines Darlehensteilbetrages in H366he des an die Kommanditisten insge-samt gezahlten Aussch374ttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte die Gesch344ftsf374hrer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Ab-schluss dieser Vereinbarung beauftragt. Die Bank hat die Kl344gerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesell-schafterversammlung - dazu erm344chtigt, ihre Forderungen gegen die Komman-ditisten aus 247247 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rech-nung geltend zu machen. Nachdem die Kl344gerin die Beklagte au337ergerichtlich vergeblich zur R374ckzahlung des auf sie entfallenden Aussch374ttungsbetrages in H366he von 3.067,65 200 aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsge-b374hren. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten in H366he von 2.556,46 200 (= Betrag des Agios) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision der Kl344gerin. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat in der Sache Erfolg und f374hrt unter teilweiser Ab344nde-rung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausge-f374hrt: Die Aussch374ttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunsch344dlich anzusehen, als die Beklagte 374ber die im Handelsregister eingetragene Haftein-lage hinaus noch 2.556,46 200 Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr durch eine R374ckzahlung in H366he des Agios etwas erstattet worden sei, das sie 374ber den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungsein-lage dadurch nicht gemindert worden sei. 8 II. Das angefochtene Urteil h344lt im Umfang seiner Anfechtung revisions-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 1. Die Beklagte ist gem344337 247247 171, 172 Abs. 4 HGB zur R374ckzahlung des gesamten an sie ausgesch374tteten Betrages in H366he von 3.067,75 200 verpflichtet. Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach 247 172 Abs. 4 HGB jede R374ckzahlung an den Kommanditisten haftungsbegr374ndend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Be-trag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. 10 - 5 - 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzu-treffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amts-gerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Kl344gerin von Beginn an ausschlie337lich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Aus-sch374ttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter - gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Aussch374ttung die pers366nli-che, zun344chst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne dass es, wie das Berufungsgericht f344lschlicherweise meint, darauf ankommt, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital 11 - 6 - zuzurechnen ist, ob seine R374ckzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, oder ob die R374ckzahlung ausdr374cklich als "R374ckzahlung des Agios" bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 232 C 73/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2007 - 52 S 262/06 -
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