BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Rechtsstreit ist infolge der Klager374cknahme als nicht anh344ngig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 26. M344rz 2008 sind wir-kungslos. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Nachdem die Klage zur374ckgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des 247 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 269 Abs. 4 ZPO festzustellen. 1 Die Klager374cknahme ist wirksam. 2 Dass der Streithelfer des Kl344gers der Klager374cknahme nicht zugestimmt hat, ist unsch344dlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gem344337 247 69 ZPO als streitgen366ssischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in die-sem Fall kann er die Klager374cknahme des Kl344gers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG K366ln NZG 2004, 46, 47; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 69 Rdn. 6; Musielak/ 3 - 3 - Weth, ZPO 6. Aufl. 247 69 Rdn. 7; D366rr in Spindler/Stilz, AktG 247 246 Rdn. 38). Der streitgen366ssische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gew366hnli-cher Streithelfer, f374hrt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unter-st374tzt die Hauptpartei lediglich in der F374hrung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zur374ckzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der beste-hen w374rde, wenn sie die Klage nicht erhoben h344tte. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8274/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2034/07 -
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