BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/09 vom 16. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. August 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen, soweit sie nicht bereits im Be-schluss vom 31. Mai 2010 verworfen ist. 2. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens. Gr374nde: Die Revision ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der nunmehr gestellten Hilfsantr344ge zur374ckzuweisen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31. Mai 2010 wird verwiesen. Der Schriftsatz des Kl344gers vom 5. August 2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. 1 1. Die Anfechtung der Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklag-ten des Jahres 2007 kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Haupt-versammlung des Jahres 2008 die Beschl374sse best344tigt hat und die dagegen gerichtete Beschlussm344ngelklage durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 (II ZR 208/09), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zu-r374ckgewiesen wurde, rechtskr344ftig abgewiesen ist (247 244 Satz 1 AktG). 2 - 3 - 3 2. Der erste Hilfsantrag, die Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten des Jahres 2007 f374r die Zeit bis zur Fassung des Best344tigungsbe-schlusses f374r nichtig zu erkl344ren, ist - unabh344ngig davon, dass das in 247 244 Satz 2 AktG verlangte besondere rechtliche Interesse an der zeitlich beschr344nk-ten Nichtigerkl344rung von Hauptversammlungsbeschl374ssen der Beklagten nicht darin bestehen kann, dass der Kl344ger gegen Beschl374sse einer anderen Gesell-schaft Anfechtungsklage erhoben und mit 344hnlichen rechtlichen Erw344gungen begr374ndet hat - unbegr374ndet, weil kein Anfechtungsgrund besteht. Auf den Hin-weisbeschluss des Senats vom 31. Mai 2010 wird verwiesen. 3. Die hilfsweise Erledigungserkl344rung ist unzul344ssig. Eine g374nstige Kostenfolge nach 247 91a Abs. 1 ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag, selbst wenn der Gegner der Erledigungserkl344rung zustimmt, regelm344337ig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu ber374cksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. Auch f374r den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen Erledigungserkl344rung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (247 256 Abs. 1 ZPO), das regelm344337ig in einer g374nstigen Kostenfolge liegt (BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 36). Au337erdem w344re es widerspr374chlich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegr374ndet auf den Hilfsantrag die Erledigung festzustellen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368). Die Erledigungserkl344rung ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel erledigt hat. Eine Erledigungserkl344rung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn aus-nahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorhanden ist, dass der Klageanspruch - hier die Nichtigerkl344rung der angefochtenen Beschl374sse - bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bestand, aber nicht mehr f374r die 4 - 4 - Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1998 - I ZR 264/95, NJW-RR 1998, 1571, 1572 f. "Brennwertkessel"). F374r eine solche "Erledigungserkl344rung" fehlt im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das Be-d374rfnis. 247 244 Satz 2 AktG l344sst eine zeitlich beschr344nkte Nichtigerkl344rung zu und tr344gt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung, dass die Anfechtungsklage bis zur Best344tigung begr374ndet war, Rechnung. Einen solchen Antrag hat der Kl344ger auch in erster Linie hilfsweise gestellt. Strohn Reichart Drescher L366ffler Bohn Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 -
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