BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG i.d.F. des UMAG 247 123 Der Tag der Einberufung war bei der Berechnung der Einberufungsfrist nach 247 123 Abs. 1 AktG a.F. mitzuz344hlen. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. M344rz 2009 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der au-337erordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tagesordnung gefass-te Beschluss 374ber die 304nderung der Satzung in 247247 16 und 17 nichtig ist, und sie sich mit dieser Begr374ndung gegen die Ab-weisung des Klagantrags richtet, festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschl374sse nichtig sind. 2. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 17. M344rz 2009 wird zur374ckge-wiesen. 3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die weitergehende, in Ausf374hrung der Beschr344n-kung durch das Berufungsgericht zul344ssig eingelegte Revisi-on des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. - 3 - 4. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 125.000,00 200 festgesetzt, f374r das Nichtzulassungsbeschwer-deverfahren auf 25.000,00 200. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der au337erordentlichen Hauptver-sammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tages-ordnung gefasste Beschluss 374ber die 304nderung der Satzung in 247247 16 und 17 nichtig ist, und sie sich aus diesem Grund gegen die Abweisung des Klagan-trags richtet, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschl374sse f374r nichtig zu erkl344ren. Inso-weit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Soweit die Revision zugelassen ist - hinsichtlich des auf die Unterschreitung der Einberufungsfrist gest374tzten Antrags auf Nichtigerkl344rung der in der Hauptversammlung der Be-klagten vom 24. Mai 2007 gefassten Beschl374sse - ist sie nach 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Zulassungsgr374nde gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht und die Revision des Kl344gers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich auf die angeblich unwirksame Beschlussfassung 374ber die Satzungs344nderung vom 1. Dezember 2006 betref- 2 - 4 - fend die Mindestfrist zur Einberufung, die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes st374tzt und daraus die Nichtigkeit der angegriffenen Beschl374sse der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 herleiten und die Nichtigkeit der Satzungs344nderungsbeschl374sse festgestellt haben will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen. Das Berufungs-gericht (NZG 2009, 990) hat die Revision nur beschr344nkt zu dem vom Kl344ger vorgebrachten Anfechtungsgrund zugelassen, die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gefassten Beschl374sse seien wegen Nichtwahrung der Einbe-rufungsfrist anfechtbar. Diese Beschr344nkung der Revisionszulassung ist wirksam. 3 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Be-schlussanfechtungsgrund beschr344nken (BGH, Beschl v. 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Tz. 3). Eine Beschr344nkung auf einen rechtlich selb-st344ndigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte, ist zul344ssig (BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die Anfechtungsgr374nde sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegen-stand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussm344ngelgr374nde als Teil des zugrunde liegenden Lebens-sachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat, BGHZ 152, 1; BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsf344-higkeit II"; Beschl. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Tz. 3). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgr374nde mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gr374nde nicht mehr ber374cksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14. M344rz 2005, aaO). Erst recht ist eine sol-che Beschr344nkung im Verlauf des Rechtsstreits m366glich. 4 - 5 - 5 Der Beschlussanfechtungsgrund, die Einberufungsfrist sei nicht eingehal-ten, zu dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist rechtlich selbst344ndig und ein von dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, die Teil-nahmebedingungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes seien unzutreffend angegeben, abtrennbarer und unabh344ngiger Teil des Streitstoffes. Zwar haben Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen einen Hauptversammlungsbe-schluss ein einheitliches Rechtsschutzziel, so dass ein Teilurteil 374ber die An-fechtungs- oder die Nichtigkeitsgr374nde ausscheidet, wenn diesen ein einheitli-cher Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGH, Urt. v. 1. M344rz 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580; BGHZ 152, 1, 5 f.). Die Einberufung auf der Grundlage einer vom Kl344ger f374r nichtig gehaltenen Satzungsbestimmung als Nichtigkeitsgrund betrifft indes einen anderen Lebenssachverhalt als die Einhal-tung der Einberufungsfrist als Anfechtungsgrund. 2. Der Wirksamkeit der Beschr344nkung steht nicht entgegen, dass der Kl344ger zus344tzlich beantragt hat, die Nichtigkeit der Satzungs344nderungsbe-schl374sse in der Hauptversammlung vom 1. Dezember 2006 festzustellen. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzungs344nderung vom 1. Dezember 2006 hat gegen374ber der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der sich der Kl344ger gegen die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 ge-fassten Beschl374sse wendet, einen anderen Streitgegenstand. Die Beschr344n-kung der Revision auf einen von mehreren Streitgegenst344nden ist m366glich, wenn die Entscheidung 374ber den einen Streitgegenstand nicht von der Ent-scheidung 374ber den anderen abh344ngt (vgl. BGH, Urt. v. 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Tz. 14). Da die Revision gegen die Be-schl374sse der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 auf den Anfechtungsgrund der Nichtwahrung der Einberufungsfrist beschr344nkt ist und die Einberufungs- 6 - 6 - m344ngel aufgrund der behaupteten nichtigen Satzungs344nderung nicht Gegen-stand der Revision sind, ist die Entscheidung 374ber den Teil der Klage, zu dem die Revision zugelassen ist, von der Entscheidung 374ber die Nichtigkeit der Sat-zungs344nderung vom 1. Dezember 2006 unabh344ngig. II. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulas-sung der Revision ist zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulas-sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach 247 16 Satz 2 EGAktG galt neben der Regelung 374ber den Nachweis in 247 123 Abs. 3 AktG i.d.F. des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung f374r die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Aus-374bung des Stimmrechts mit der Ma337gabe fort, dass f374r den Zeitpunkt der Hin-terlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 239/08, ZIP 2010, 622). Ein Kl344-rungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kl344ger zahlreiche Klagen mit sei-ner abweichenden Auffassung begr374ndet hat. 7 - 7 - III. 8 Soweit die Revision zugelassen ist, ist sie nach 247 552a ZPO zur374ckzu-weisen. 1. Zulassungsgr374nde bestehen nicht mehr. Ma337geblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650; v. 29. November 2006 - XII ZR 175/04, juris Tz. 7). Die Fristenberechnung bei der Einberufung einer Hauptversammlung ist sp344testens durch die 304nderung des 247 123 AktG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktion344rsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) mit Wirkung f374r Hauptversammlungen, die nach dem 31. Oktober 2009 einberufen werden (247 20 Abs. 1 EGAktG), gekl344rt. 247 123 Abs. 1 AktG i.d.F. des ARUG schlie337t aus, den Einberufungstag bei der Fristberechnung mitzuz344hlen. 9 Kl344rungsbedarf f374r die Fristberechnung nach 247 123 AktG i.d.F. vor dem ARUG besteht nicht mehr. Bei auslaufendem Recht entf344llt die Grundsatzbe-deutung nur dann nicht, wenn noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. M374nchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. 247 543 Rdn. 8, 247 544 Rdn. 13). Das ist hier nicht zu erwarten. Gem344337 247 20 Abs. 3 EGAktG gelten die alten Satzungsregelungen nur f374r die erste nach dem Inkrafttreten des ARUG einberufene Hauptversammlung und auch nur dann weiter, wenn die Fristen seither abweichend von der jetzigen Regelung nicht in (Kalender-)Tagen ausgedr374ckt waren. F374r Hauptversammlungen zwi-schen dem Inkrafttreten des UMAG im Jahr 2005 und des ARUG im Jahr 2009 hat die Kl344rung der Berechnung der Einberufungsfrist keine Bedeutung mehr. Mit einer gr366337eren Zahl von Entscheidungen 374ber die Fristberechnung nach altem Recht zu Hauptversammlungen aus dieser Zeit ist nicht zu rechnen, zu- 10 - 8 - mal die Frist nach 247 123 Abs. 1 AktG a.F. eine Mindestfrist war und Gesell-schaften durch die Wahl einer l344ngeren Einberufungsfrist f374r eine rechtssichere Einberufung vorsorgen konnten. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte mit der Bekanntmachung der Einberu-fung am 16. April 2007 die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gewahrt hat. 11 Die Hauptversammlung war mindestens 30 Tage vor dem Tage der Ver-sammlung einzuberufen (247 123 Abs. 1 AktG a.F.). Da die Satzung der Beklag-ten eine Anmeldung vorsah, trat an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktion344re vor der Versammlung anzumelden hatten (247 123 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.). Dies war der 16. Mai 2007. Die Satzung der Beklagten sah eine Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung vor. Der vom 24. Mai 2007 aus betrachtet siebte Tag vor der Hauptversammlung war mit dem 17. Mai 2007 - Christi Himmelfahrt - ein bundesweit und damit auch am Sitz der Beklagten gesetzlich anerkannter Feier-tag, so dass an seine Stelle der zeitlich vorangehende 16. Mai 2007 trat (247 123 Abs. 4 AktG a.F.). 12 Vom 16. Mai 2007 aus 30 Tage zur374ck gerechnet lag der 16. April 2007. Im Gegensatz zum Tag der Hauptversammlung bzw. dem nach 247 123 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. ma337gebenden Anmeldeschluss war der Tag der Einberufung mitzuz344hlen (vgl. H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 123 Rdn. 14; Williamowski in Spindler/Stilz, 247 123 Rdn. 2; Gro337komm.z.AktG/Werner 4. Aufl. 247 123 Rdn. 3 ff.; Reger in B374rgers/K366rber, AktG 247 123 Rdn. 13; G366hmann in Henn/Frodermann/ Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. Kap. 9 Rdn. 58; 13 - 9 - Ge337ler/K344pplinger, AktG Stand M344rz 2010, 247 123 Rdn. 3; Grobecker, NZG 2010, 165; Mimberg, AG 2005, 716, 718; ders. ZIP 2006, 649, 651; so schon zum alten Rechtszustand M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 123 Rdn. 7; a.A. Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG, Stand 4/2009 247 123 Rdn. 10, 183; dies. in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 123 Rdn. 34; Repgen, ZGR 2006, 121, 128 f.). 247 107 AktG 1937 sah explizit vor, dass sowohl der Tag der Einberufung als auch der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen seien. Im Aktiengesetz von 1965 fehlte eine Regelung, weil nach Ansicht des Gesetzgebers nach der Fristenregelung im BGB ohnehin der Tag der Einberu-fung nicht mitzurechnen sei (Begr374ndung RegE zum AktG 1965, vgl. Kropff, Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 mit Materialien, S. 172). Da 247 123 Abs. 4 AktG i.d.F. des UMAG im Gegensatz dazu aber aus-dr374cklich nur noch den Tag der Hauptversammlung von der Z344hlung aus-schloss, war der Tag der Einberufung mitzuz344hlen (vgl. Mimberg, AG 2005, 716, 717 f.). Das entspricht auch dem Willen der Verfasser des Regierungsent-wurfs zum UMAG (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Au337erdem w344re die Rege-lung in 247 123 Abs. 4 2. Halbsatz AktG a.F. sonst nicht verst344ndlich. Wenn der - 10 - Tag des Fristendes nicht mitrechnen w374rde, h344tte nicht geregelt werden m374s-sen, dass beim Fristende am Sonnabend an die Stelle dieses Tages der voran-gehende Werktag tritt, da ohne Mitrechnung des Sonnabends von vorneherein am Freitag h344tte einberufen werden m374ssen (Reger in B374rgers/K366rber, AktG 247 123 Rdn. 13). Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 16. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 -
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