BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/10 vom 12. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch d en Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Su nder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der - 2. Zivi l- kammer - des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2010 gemäß § 552a ZPO durch B e schluss zurückzuweisen. t- Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aus sicht auf Erfolg hat. 1. Einen Grund für die Revisionszulassung benennt weder das Ber u- fungsgericht noch zeigt die Revision einen solchen auf. Ein Zulassung s grund ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufung s- gerichts, be i Behörden und öffentlichen Körperschaften richte sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung, d er ständ i gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der, wie der Bundesg e richtshof nach dem Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 ge l- tenden Verjährungsrecht festzuhalten ist ( BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 2 - 3 - - VI ZR 108/11 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 18 ff.; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 Rn. 11 ff.). 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehler frei angenommen, dass der B e- klagte der Klägerin wegen der von ihm als Vorstand des Vereins zu verantwo r- tenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversich e rung für die Monate November und Dezember 2003 g e mäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Sch a densersatz zu leisten hat. Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle e i nes Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialvers i- cherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrung en zu treffen, um ausreiche n- de Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Ve r- letzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwir k- licht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszei t punkt zahlungsunfä hig ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2012 - IX ZR 218/10, WM 2012, 660 Rn. 10). Das geschäftsleite n de Organ einer juristisch en Person hat insoweit kraft seiner Organisationsg e walt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die d a- mit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 10). 3 4 5 - 4 - Dies zu Grunde gelegt kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf b e- rufen, dass ihm infolge eines Cash - Pool - Managements zum Fälligkeit s zeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung g estanden hätten. Die Einwände, es h a- be dem Beklagten innerhalb des Vereinsvorstandes nicht o b legen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kenn t- nis gehabt, sind neu und können im Revisionsve r fahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. En t sprechend ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten au s- gegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381). Im Übrigen traf den Beklagten zumindest eine Überwachung s- pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11), von deren vorsätzlicher Verletzung auf der Grundlage des unstreitigen Sac h- verhalts und der g e troffenen Feststellungen auszugehen ist. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei nicht verjährt. Anders als die Revision meint, kann für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 keine Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit der K lägerin beruhende Unkenntnis der anspruchsb e- gründenden Umstände und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden. Die mit der Einziehung der Beiträge befasste Abteilung der Klägerin war schon nicht gehalten, sofort nach dem Verstreichen des Fälligkeitstermins am 15. Dezember 2003 die Regressabteilung einzuscha l- ten. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht bis zum 6 7 - 5 - 31. Dezember 2003 in Lauf gesetzt worden, wenn die für die Beitragseinzi e- hung zuständige Abteilung ihr Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabte i- lung weitergleitet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 Rn. 14). Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Hinweis: Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss vom 4. Oktober 2012 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 03.03.2009 - 5 C 290/07 - LG Görlitz, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2 S 26/09 -
Full & Egal Universal Law Academy