BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 105/10 Verkündet am: 25. April 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DAS GROSSE RÄTSELHEFT UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 2; HWG § 7 Abs. 1; BGB § 831 Gd a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen hier: Rätselhefte bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen. b) Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der ab - strakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von e i- ner Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendu ngsempfänger zu b e- werten. c) Auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UWG kommt eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor nkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löff - ler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten un d die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- rich t zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlegt die Rätselzeitschrift Rätsel aktuell , die Apotheken im entgeltlichen Abonnement zum Stückpreis von 0,50 können, um sie an ihre Kunden weiterzugeben. Die Beklagte zu 2, ein Tochterunternehmen d er Beklagten zu 1, ist Inh a- berin der Zulassung für das apothekenpflichtige Arzneimittel K . . Um für dieses zu werben, verteilte sie an Apotheken unentgeltlich ein zur kostenlosen Weitergabe an die Apothekenkunden bestimmtes, 68 Seiten umfassendes Heft mit dem Titel DAS GROSSE RÄTSELHEFT 2007 , dessen Seiten 1, 2, 67 und 68 nachfolgend verkleinert und in Schwarz - Weiß wiedergegeben sind : 1 2 - 3 - - 4 - Auf den übrigen 64 Innens eiten waren Rätsel samt Auflösungen abg e- druckt . Mit Aus nahme der in schwarzer Schrift gehaltene n Fußzeile K . Wund im Mund. Gesund im Mund. b ef a nd sich dort keine Werbung. Nach Ansicht de s Kläger s handelt die Beklagte zu 2 mit der kostenlosen Überlassung der Rätselhefte an Apotheken wettbewerbswidri g, weil das Ang e- bot eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstell t , die Apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst und zu einer gezielte n Behi n- derung de s Kläger s sowie zu einer Marktstörung oder allgemeinen Marktbehi n- derung führ t . Der Wettbewerbsverstoß sei auch der Beklagten zu 1 anzulasten . M it sein er unter dem 3. März 2008 erhobenen Klage hat de r Kläger z u- nächst die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen und die Klage mit am 6. No - vember 2008 zugestellte m Schriftsatz gegen die Beklagt e zu 2 erweitert . De r Kläger hat beantragt, die Beklagten unter Androh ung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Apothekern unentgeltlich Rätselhefte zur Weitergabe an Apothekenkunden zu ge währen und/oder Ap o- thekern die unentgeltliche Gewährung von Rätselheften zur Weitergabe an Ap o thekenkunden anzukündigen und/oder anzubieten, insbesondere, wenn das Rätselheft im Format 17 cm x 23,8 cm 64 Seiten Rä t- sel nebst Lösungen und - abgesehen von dem Abdruck eines Werbeslogans, insbesondere des Slogans K . Wund im Mund. Gesund im Mund. , in normaler Schriftgröße am unteren Rand jeder der 64 Rätselseiten - nur vier Se i- ten Werbung für Arzneimittel der Beklagten, insbesondere für K . , en t - hält, insbesondere, wenn das Rätselheft aufgemacht und ausgestaltet ist wie das dem Urteil als Anlage in Kopie beizufügende Heft Das G roße Rätselheft 2007 . Außerdem hat de r Kläger die Beklagten auf Auskunftserteilung in A n- spruch genommen und die Fes tstellung der Schadensersatzpflicht der Bekla g- ten sowie den Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt . 3 4 5 6 7 - 5 - Die Beklagten haben geltend gemacht, d i e Rätselhefte stellten keine Z u- wendung an die Apotheker, sondern Werbung gegenüber den Endkunden dar. Die Bek lagte zu 2 hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Auf d ie Berufung des Kl ä- gers sind die Beklagten antragsge mäß zur Unterlassung sowie zur Zahlung des überwiegenden Teils der vom Kläger verlangten Abmahnkos ten nebst Zinsen verurteilt worden . Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zu r Auskunftserteilung verurteilt und deren Schadensersatzpflicht festgestellt . Mit d er vom Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstel lung des landgerichtlichen Urteils erreichen . De r Kläger be antrag t , die Revision zurückzuweisen, und verfolgt mit der Anschlussrevision d i e vom Berufungsgericht abgewiesenen An träge gegen die Beklagte zu 1 auf Au s- kunftserteilung und Feststellung der Schade nsersatzpflicht weiter. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat de m Unterlassungsan trag gegen beide B e- klagte mit der B egründ ung stattgegeben, d ie kostenlose Ab gabe der Rätselhe f- te durch die Beklagte zu 2 an die Apotheke r s ei eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG unzulässige Werbegabe und daher nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter . Die Aushändigung der Rätselhefte an Apotheker bezwecke nicht nur eine Werbung für das Arzneimittel K . gegen über den Endkunden, s ondern biete dem Apotheker einen darüber hinausgehenden Zweitnutzen. Aufgrund des blic k- fangmäßigen Hinweises auf der Titelseite Gratis - Ausgabe Exklusiv aus Ihrer Apotheke und des mit Viel Spaß! Ihre Apotheke auf der Rückseite übe r- schriebenen Stempelfeldes könne d er Apotheker das Heft seinen Kunden als 8 9 10 11 - 6 - sein Werbegeschenk präsentieren , ohne dafür Kosten aufwenden zu müssen . Wegen der Vielzahl der Rätsel ohne Bezug zum beworbenen Arzneimittel seien die Rätsel kein bloßes Beiwerk zur P roduktwerbung, sondern böten dem K u n- den wie auch dem Apotheker einen Vorteil . Der Wert der Zuwendung sei nicht geringwertig. Er belaufe sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auf 20 bis 100 , weil d i e Apotheker typischerweise 100 bis 500 Hefte zu Verfügung g e- stellt bekäm en, die in der Herstellung etwa 0,20 pro Stück koste te n . De r vom Kläger gegen die Beklagte zu 2 ge ltend gemachte Unterla s- sung sanspruch sei ebenso wenig verjährt wie die in diesem Verhältnis auch begründeten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung . Der Kl ä- ger habe die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 erst aufgrund der K lag e- erwiderung der Beklagten zu 1 in Betracht ziehen m üssen und noch innerhalb der danac h laufenden Verjährungsfrist Klage erhoben. Auch wenn die Beklagte zu 2 auf der Rückseite des Rätselheftes g enannt w orden sei und das Heft de m Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der an die Beklage zu 1 gerichteten Abma h- nung Ende Februar 2008 vorgelegen habe, sei es nicht grob fahrlässig gew e- s en , die Beklagte zu 2 nicht bereits zu jen er Zeit als Verantwortliche für den Wettbewerbsverstoß in Betracht zu ziehen. D as beanstandete Rätselheft en t- halte au ch Hinweise auf die Beklagte zu 1, weil die Internetadresse s . .de zu d eren Internetseite geführt habe. D ie Beklagte zu 1 habe zudem ihre Ve r- antwortlichkeit für die Verteilung der Hefte zunächst nicht in Abrede gestellt , als sie vom Kläger abgemahnt worden sei . Die Beklagte zu 1 müsse sich das Verhalten der Be klagten zu 2 gemäß § 8 Abs. 2 UW G zurechnen lassen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen könne die Beklagte zu 1 einen beherrschenden Einfluss auf die Vertr iebshan d- lungen der Beklagten zu 2 ausüben . Nicht begründet seien dagegen d ie gegen die Beklagte zu 1 ge ltend gemach ten Ansprüche auf Schadensersatz und Au s- 12 13 - 7 - kunftserteilung. Die Beklagte zu 1 sei für den Wettbewerbsverstoß nicht als T ä- terin verantwortlich. Eine auch die Schadensersatz - und Auskunftsverpflichtung umfassende Z urechnung des Verhaltens der Be klagten zu 2 nach § 831 BGB scheide aus, weil die se Vorschrift durch d i e Sonderregelung des § 8 Abs. 2 UWG verdrängt werde. B . Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision de s Kläger s sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1 . De r vom Kläger auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt e Unterlassungsanspruch ist nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettb e- werbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 16 - Poker im Intern et) . In dieser Hinsicht sind keine für die Entscheidung erheblichen Änderungen der Rechtslage eing e- treten. a) Das Berufungsgericht hat zwar keine ausdrückli chen Feststellungen da zu getroffen, wann das streitgegenständliche Rätselheft an Apotheken we i- ter gegeben worden ist . Da die Beklagte zu 1 im Februar 2008 abgemahnt wu r- de , muss dies jedoch zuvor der Fall gewesen sein . b) Die mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfordert keine u nt ersch i ed l i- che rechtliche Bewertung des beanstandeten Verhaltens . D ieses stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine 14 15 16 17 18 - 8 - geschäftliche Ha ndlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG dar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG is t nicht geändert worden; sie steht - soweit die Marktve r- haltensregelungen dem Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Ve r- brauchern in unionsrechtskonformer Weise dienen - auch mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6 . Okto ber 201 1 I ZR 1 17 / 10 , GRUR 201 2 , 407 Rn. 3 0 = WRP 201 2 , 456 - Delan , mwN ) . Dies ist bei § 7 HWG zumindest insoweit der Fall, als diese Bestimmung das Anbi e- ten, das Ankündigen und das Gewähren von Werbegaben gegenüber Angeh ö- rigen der Fachkreis e beschränkt (vgl. Mand in Prütting, Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 HWG Rn. 11 - 14 mwN). 2 . Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfe r- tigen allerdings nicht seine Beurteilung , de r Kl äger könne von den Beklagten die Unterlassung der unentgeltlichen Weitergabe der in Rede stehenden Rä t- selhefte an Apotheke r nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG , § 7 HWG und - bei der B e- klagten zu 1 zusätzlich - § 8 Abs. 2 UWG verlangen . Ebenso wenig erweisen sich die Klagea nträge auf Auskunftserteilung, Feststell ung der Schadense r- satz pflicht und Erstattung von Abmahnkosten auf der Grundlage dieser Fes t- ste l lungen als be gründet . a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass de r Kläger ein Mitbewerber der Beklagten zu 2 im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 , § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist, weil beide als Anbieter von Rätselheften für Apoth e- ken in einem k onkreten Wettbewerbsverhältnis zu einander stehen. b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstan d ete Verhalten der Beklagten zu 2 sei im Si n- ne des § 4 Nr. 11 UWG unlauter, weil es gegen das Verbot der Gewährung von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG verstoße. 19 20 21 - 9 - aa ) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt im Anwendung s- bereich des Heilmittelwerbeges etzes und da her insbesondere bei produktbez o- gener Wer bung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) sowohl bei der Publikumswe r- bung als auch be i der Werbung gegen über den Fachkreis en lediglich in de n in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 bis 5 HWG geregel ten Fäll en zu. Der Begriff der Werb e- gabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist dabei weit auszulegen und erfasst grun d- sätzlich jede im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährte u n- entgeltliche Vergünstigung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - I ZR 240/88, GRUR 19 90, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbil dungs - Kassetten; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163 Rn. 15 = WRP 2011, 1590 Arzneimitteldatenbank; Do epner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 22). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die unen t- geltliche Überlassung der beanstandeten Rätselhefte an die Apotheker nicht allein die Werbung für das Arzneimittel K . gegenüber den Apotheken - kunden bezweckt, sondern auch den Apo thekern einen darüber hinausgehe n- den Zweitnutzen bietet. D as Verbot von Werbegaben bei produktbezogener Werbung für Heilmi t- tel soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbea d- ressate n begegne n . Eine solche Gefahr besteht dann nic ht, wenn die A dress a- ten d ie Zuwendung nicht als ein ihnen zugedach tes Werbegeschenk an sehen (vgl. BGH, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbil dungs - Kassetten; GRUR 2011, 1163 Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank) . Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sind dahe r von unentgeltlich en Werbehilfen an Angehörige der Heilberufe abzugrenzen, bei denen die Werbung gegenüber den Endverbra u- chern im Mittelpunkt steht und die aus Sicht der Empfänger vorwiegend dem eigenen Interesse des Herstellers dienen (vgl. OLG Dü sseldor f, Urteil vom 22 23 24 - 10 - 25. November 2008 - 20 U 173/07, juris Rn. 22 ff. ; Doepner aaO vor § 7 Rn. 21; Gröning/ Reinhart, Heilmittelwerberecht, Bd. 1, 3 . Lief. Juni 20 09 , § 7 HWG Rn. 26; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, § 7 HWG Rn. 8 ; Brixius in Bülow/ Ring/ Ar t z/ Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 110 ; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 56 ; aA Seidl Collier, Das heilmittelwerberechtli che Wertreklameverbot, 2008, S. 71). Werbehilfen können allerdings zugleich Werbegaben sein, wenn sie dem Einzel - oder Zwischenh ändler ein en über die Werbung gegenüber dem Endverbraucher oder Nächstabnehmer hinausgehenden gewichtigen Zweitnu t- zen bieten, der geeignet ist, den Kaufentschluss des Einzel - oder Zwische n- h ändlers zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1972 - I ZR 130/70, GR UR 1972, 611, 613 - Cognac - Portionierer; Doepner aaO vor § 7 Rn. 21; Spickhoff/Fritzsche aaO § 7 HWG Rn. 8; Brixius in Bülow/ Ring/ Artz / Brixius aaO § 7 Rn. 110; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 56 ). A ngesichts der Hinweise auf die jeweilige Apotheke a uf der Titelseite und der Rückseite der Hefte sowie de r Vielzahl der Rätsel i n deren Inneren, denen nur unwesentlich Arzneimittelwerbung beigefügt ist, ist die tatrichterliche Würd i- gung des Berufungsgerichts, der Apotheker könne das Rätselheft als sein We r- begeschenk präsentieren, ohne selbst Kosten aufwenden zu müssen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich wendet die Revision hier g e- gen ein, die Beklagten hätten bestritten, dass die Apothekenk unden den We r- becharakter für K . nicht wahrn ä hm en , so dass das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung nicht ohne Sachverständigengutachten hätte tre f- fen dürfen. Selbst wenn die Endkunden den Werbecharakter für K . erkennen, kann es sich aus der Sicht des Apotheker s auch um eine Werbegab e zu seinen Gunsten handeln. cc ) Bei der Abgabe der Rätselh e fte handelt es sich auch nicht um eine Zuwendung von geringem Wert im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 25 26 - 11 - 2001/83/EG, so dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbea d- ressaten n icht ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193 / 07 , GRUR 2010, 1136 Rn. 25 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Werts der Zuwendung mit Recht auf den Gesamtwert alle r überlassenen Rä t- selhefte abgestellt und zutreffend festgestellt, dass dieser Wert mit 20 bis 100 deutlich über der Grenze liegt, bis zu der eine unsachliche Beeinflussung von vornherein als ausgeschlossen anzusehen wäre . F ür die Wertbemessung kommt es auf den Verbrauchs - oder Verkehr s- wert an, den die Werbegabe im Allgemeinen für den Durchschnitts adressaten hat, wobei Werbeaufdruck e d ies en Wert minder n (vgl. Brixius in Bülow/ Ring/ Ar t z/ Brixius aaO § 7 Rn. 57). Werden für sich allein als geringwertig anzus e- hende Zuwendungen gebündelt gewährt, ist regelmäßig auf den Summeneffekt abzustellen (vgl. S eidl Collier aaO S. 107). Auch wenn es sich im Verhältnis zum Apothekenkunden, der ein einzelnes Rätselheft erhält, um einen Verm ö- gensgegenst and von geringem Wert handeln mag , ent spricht der Wert der Rä t- selhefte für den Apotheker de r Summe der ersparten K o sten (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 4. September 2003 - 14 O 53/03, juris Rn. 16). dd ) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berüc ksichtigt, dass der Nutzen für die Apotheker geeignet sein muss, d er en Entscheidung , d a s beworbene M ittel zu beziehen und bei ihren Kunden abzusetzen , aufgrund wirtschaftlicher Interessen unsac h- lich zu beeinfluss en . (1) Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG besteht zwar vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wer treklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von e i- 27 28 29 - 12 - ner Werbung mit Geschenken ausgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 6 2 4, 625 = WRP 2003, 886 - Kleidersack; G röning /Reinhart aaO § 7 HWG Rn. 29). Die Gefahr einer unsachlichen Beei n- flussung ist jedoch im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwe n- dungsempfänger zu bewerten (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 7 Rn. 63; Gröning/Reinhart aaO § 7 UWG Rn. 29). Wie der Senat nach dem E r- gehen des Berufungsurteil s in der Entscheidung Arzneimitteldatenbank (GRUR 2011, 1163 Rn. 18) vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Wertr e- klame verbots nach Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG und der dazu e r- gangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( vgl. U r- teil vom 22. April 2010 - C - 62/09, Slg. 2010, I - 3603 Rn. 29 = EuZW 2010, 473 Association of the British Pharmaceutical Industry) dargelegt hat, soll en mit dem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame Verkaufsförderungspraktiken ve r- hinder t werden , die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimi t- teln zu wecken; gefördert werden soll eine medizinisch e und pharmazeutische Praxis, die den Berufsregeln entspricht . (2) Auf der Grundlage der bis lang getroffenen Feststellungen kann die Frage, ob aufgrund wirtschaftlicher Interessen eine solche individuelle Beei n- flussbarkeit anzunehmen ist, nicht abschlie ßend beantwo rtet werden. Denn d a- nach ist es offen , ob und g e g ebenenfalls in welchem Umfang der Erhalt der b e- anstandeten Rätselhefte da von abhängt, dass de r Apotheker bei den Beklagten das Mittel K . bezieht . Selbst ohne eine solche unmittelbare Kopplu ng zwischen dem Bezug von K . und dem Erhalt der Rätselhefte ist es zu - mindest vorstellbar, dass die Apotheker das beworbene Mittel in der Hoffnung auf den weiteren unentgeltlichen Bezug der Rätselhefte vermehrt empfehlen , um dadurch de ren Finanzie rung zu begünstigen oder sich gegenüber dem He r- steller dankbar zu zeig en. Die Frage, ob es sich dabei im Hinblick dar auf, dass 30 - 13 - Apotheker es gewöhnt sind, in vielfältiger Weise mit Werbegaben ausgestattet zu werden, um eine rea l istische Möglichkeit handelt , muss vom Tatrichter b e- antwortet werden . 3 . Das Berufungsurteil stellt sich , soweit es mit der Revision angegriffen wird, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . a ) Die in Rede stehende unentgeltliche Zuwendung der Rätselhefte e r- weist sich nicht als gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG unzulässig. Nach der genannten Bestimmung, die de r Umsetzung der in Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG enthaltene n Regelung in das deutsche Recht dient , sind Werbegaben für Angehörige der Heilberuf e auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis b e- stimmt sind. Die Werbegabe darf danach nicht maßgeblich dem privaten Nu t- zen des Empfängers dienen. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, nach dem die Gewährung des Vorteils für die Praxis von Belang sein muss, genügt allerdings jed e Förderung des Zwecks der Pr a- xis (vgl. Doepner aaO § 7 Rn. 115; G röning/Reinhart aaO § 7 HWG Rn. 51; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 91). Diese Voraussetzung erfüllen die b e- anstandeten Rätselhefte, weil ihr Nutzen für die Apotheker hauptsächlich darin besteht, sie im Rahmen des Apothekenbetriebs als Werbegeschenk überr e i- chen zu können. b) Da die bislang getroffenen Feststellungen die Annahme der Gefahr e i- ner unsachlichen individuellen Beeinfluss ung nicht rechtfertigen, kann weder von eine r Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 UWG in Form einer unangemessenen unsachlichen Einf luss nahme auf die E ntscheidungsfreiheit der Apotheker noch 31 32 33 34 - 14 - davon ausgegangen werden , dass d ie Beklagte zu 2 im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in unlauterer Weise in den Kundenstamm de s Kläger s eingedrungen ist (vgl. LG Hamburg, MD 2009, 1088, 1094 mwN). c ) Au ch unter dem vo m Kläger angeführ ten Gesichtspunkt einer allg e- meinen Marktbehinderung kann das Verhalten der Be klagten zu 2 nicht unte r- sagt werden . Nach den bis lang getroffenen Feststellung en kann schon nicht davon aus gegangen werden , das Verhalten der Bekl agten zu 2 habe bei Mi t- bewerbern zu substantielle n Einbußen geführt oder deren wirtschaftliche Exi s- tenz bedroht . II. Auch die Anschlussr evision de s Kläger s ist begründet. 1. Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision allerdings , das Berufungsg e- richt hätt e die Schadensersatzh aftung und Auskunftsverpflichtung der Bekla g- ten zu 1 schon deshalb bejah en müssen, weil diese die beanstandeten Rätse l- hefte dadurch in eigener Person in Verkehr gebracht habe, dass sie die Bekla g- te zu 2 über de n Beherrschungs - und Gewi nnabführungsvertrag als Vertrieb s- gesellschaft genutzt und deren Verhalten damit erst ermöglicht habe . Eine entsprechende mittelbare Täterschaft erforderte zum einen eine von der Beklagten zu 1 im eigenen Interesse veranlasste Zuwiderhandlung und zum an deren die Kontrolle der Beklagten zu 1 über das Handeln der Beklagten zu 2 , die die Rätselhefte nach den getroffenen Feststellungen an die Apotheken ve r- teilt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.4). Im Hi n- blick auf die zweite Vora ussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jede n- falls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier die Beklagte zu 2 - den betreffend en Wettbewerbsverstoß seinerseits täter schaftlich begangen hat oder hätte. Die Annahme eine r allen falls in Betra cht kommende n Mittäterschaft 35 36 37 38 - 15 - setzt eine gemeinschaftliche Tatb egehung und damit ein bewusstes und gewol l- tes Zusammenwirken voraus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebö rse; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.4 mwN) . Dafür fehlt es bereits an einem hinreichenden Sachv ortrag des Klägers . 2. Der Anschlussrevision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die i n den Rätselheft en angegebene Internetadresse zum In terneta uftritt der Bekla g- ten zu 1 führt . D araus folgt keine Teilnahme der Beklagte n zu 1 an dem bea n- standeten Verhalten der Beklag ten zu 2 im Wege intellektueller Mitwirkung. 3. D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, ein t äterschaft liches Verhalten der Beklagt en zu 1 lasse sich nicht feststellen, beruht entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht auf einer fehler haft e n Beweiswürdigung . Die Beklagte zu 1 hat im auf ihre Abmahnung durch de n Kläger hin e r- gangenen S chre i ben ihrer A nwälte allerdings ausführ e n lassen , dass sie das beanstandete Rätselheft abgebe . Sie hat dabei aber zugleich hervorgeh obe n , dass die Abgabe de s H efte s lediglich eine für die Endkunden bestimmte W e r- bung sei. Die Beurteilung des Berufungsgericht s , die Bekla gte zu 1 habe sich damit al lein darauf berufen , dass die Rätselhefte zulässige Werbehilfen sei en, ohne zugleich eine eigene Tathandlung einzu räum en, überschreitet da nach nicht die Grenzen einer zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung . 4. Die Anschlussrevision wendet sich aber mit Erfolg dagegen , dass das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Sch a- densersatz und Auskunftserteilung aus § 831 BGB verneint hat. a) Der Anwendung des § 831 BGB steht die in § 8 Abs. 2 UWG enthalt e- ne Regelung nicht entge gen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhi n- 39 40 41 42 43 - 16 - dern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann , und begründet daher einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise - Neh - mer , zu § 13 Abs. 4 UWG aF; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.32; Harte/ Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 255; MünchKomm.UWG/ Fritzsche, § 8 Rn. 293). Sie gilt nach ihrem Wortlaut für Unterlassungs - und B e- seitigungsansprüche und erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Auskunft s- ansprüche, die der Durchsetzung dieser Abwe hransprüche dienen (vgl. B e- gründung des Regierungsentwurfs des UWG 2004, BT - Drucks. 15/ 1487, S. 22; BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 428 = WRP 1995, 493 - Schwarze Liste; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.35; MünchKomm. UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 296; Fezer/Büscher , UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 218). Dagegen gilt sie - anders als die mit ihr ansonsten vergleichbaren Regelungen in § 13 Abs. 7 und § 128 Abs. 3 MarkenG - nicht für Schadense r- satzansprüche nach § 9 UWG und damit i n Zusa mmenhang stehende Au s- kunftsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Rn. 24 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; Kö h- ler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.36; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 219; MünchKomm.UWG/Fr itzsche, § 8 Rn. 296; Fritzsche in Gloy/Loschelder/ Erd - mann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 79 Rn. 118; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 31 Rn. 10 mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme des Berufungsg e- richts, die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG stehe einer Anwendung des § 831 BGB im Rahmen des § 9 UWG entgegen, als nicht zutreffend. Zudem liefe die vom Berufungsgericht bejahte Sperrwirkung gerade dem erklärten Zweck der Regelung des § 8 Abs . 2 UWG zuwider , den Gläubigern wettbewerbsrechtliche r Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen . - 17 - b ) Die Beklagte zu 2 erfüllt auch die in § 831 BGB an die Person eines Verrichtungsgehilfen gestell ten Anforderungen. Danach ist Verrichtungsgehilfe , wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und von dem er in gewisse r Weise abhängig ist , eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorau sgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins E i n- zelne zu gehen. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handel n- den jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang besti m- men kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95 , GRUR 1998, 167, 169 = WRP 1998, 48 - Restau rantführer; Fezer/Büscher aaO § 9 Rn. 5). S elbst ändige Unternehmen haben im Allgemeinen zwar nicht die Ste l- lung ei nes Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, weil es bei ihnen an der e r- forderlichen Abhängigkeit und We isungsgebundenheit gegenüber dem G e- schäftsherrn fehlt (vgl. MünchKomm.BGB/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 16) . Bei m Vorliegen besonderer Umstände ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein rechtlich selbst ändiges Unternehmen , soweit es eine Tätigkeit aus übt, bei der es den Weisungen eine s anderen Unternehmens unterworfen ist, auch d e s- s en Verrichtungsgehilf e sein ka nn (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1050 ; Buxbaum, GRUR 2009, 240, 24 3 ) . Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung oder den gesellschaftsrechtlichen Status an. Entscheidend ist vielmehr , ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn erfolgt ist und der Handelnde d essen Weisungen unterliegt ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 18 U 164/06, juris Rn. 30; Sta u- dinger/ Belling/Borges, BGB [ 2002 ], § 831 Rn. 60; MünchKomm.BGB/Wagner aaO § 831 Rn. 16; Soergel/ Krause, BGB, 13. Aufl., § 831 Rn. 22, jeweils mwN). Di es ist wegen des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags der Fall . 44 45 - 18 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich nach alledem weder mit der gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen als richtig und i st de s- halb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da noch weitergehende Festste l- lungen zu treffen sind, d ie in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 1. Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Anna h- me, dass keinerlei wirtschaftlich relevante Kopplung zwischen dem E rhalt der Rätselhefte und dem Bezug von K . besteht. Damit kann die für eine unzulässige Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche V o- raussetzung der individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger nicht als von vornherein au sgeschlossen angesehen werden. D ie Revision macht zwar geltend , die Beklagte zu 1 stelle ihre Rätselhe f- te nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien jede m zu ihre r Auslage bereite n Apotheker zur Verfügung , so dass der Bezug von K . n icht auf der Werbegabe, sondern auf der Nachfrage der Kunden beruhe . Diese Darstell ung steht aber i n Widerspruch zum Vortrag sowohl des Klägers als auch der Beklagten zu 1, die Apotheken erhielten die Rätselhefte im Zusammenhang mit der Abnahme des Mittels K . , damit dieses dort, wo es beworben werde, auch vorrätig sei. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 2. Die Überlass ung der Rätselhefte erweist sich auch nicht als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG zulässig ; da nach gilt das Verbot von Werbegaben nicht für unentgeltlich an Verbraucher abzugebende Zeitschriften, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der 46 47 48 49 - 19 - verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der T i- tels eite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten g e- ringwertig sind. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Frage der Geringwertigkeit der Herstellungskosten im Hinblick auf die gegenüber den Angehörigen der Heil berufe zwingenden Vorgaben in Art. 94 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/83/EG nach den Herstellungskosten aller einem Apotheker überlass e- nen Hefte zu beurteilen ist, weil sich darin der tatsächliche Wert der auf dieser Vertriebsstufe überlassenen Zuwendung ausdrü ckt. Bei der Abgabe von 100 bis 500 Exemplaren zu je 0,20 Diese Sichtweise führt entgegen der An nahme der Revision nicht dazu, dass Kundenzeitschriften allenfalls in einer nicht werbewirksamen Kleins taufl a- ge zulässig wären. Für die Zulässigkeit der Werbegabe gegenüber dem Ap o- thekenkunden, der regelmäßig nur ein einzelnes Exemplar erhält, kommt es nicht auf die gesamten Herstellungskosten der dem Apotheker überlassenen Exemplare an. Die Überlassung von Kundenzeitschriften auch in größerer Stückzahl an Apotheker ist dann zulässig, wenn dies nicht geeignet ist, deren Entscheidung, das beworbene Mittel zu beziehen und nachfolgend bei ihren Kunden abzusetzen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen unsachlich zu beei n- flussen (vgl. oben Rn. 29 f. ). 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Der Kläger musste nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit Zugang der Klageerwiderung davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2 im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die beanstandete Handlung verantwortlich war. Nachfolgend hat er seine daraus gegen die Beklagte zu 2 abgeleiteten A n- 50 51 52 - 20 - sprüche innerhalb der Ve rjährungsfrist von sechs Monaten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UWG gerichtlich geltend gemacht. a) Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Verletzers setzt v oraus, dass dem Verletzten die für die Identifizierung des Ve r- antwortlichen relevanten Tatsachen so vollständig und sicher bekannt oder i n- folge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikol o- sen, aber doch einigermaßen aussichtsrei chen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 22 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände; Köhler in Köh ler/ Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.26 und 1.26a; Teplitzky aaO Kap. 16 Rn. 9 f.). b) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor Zugang der Klageerwiderung positive Kenntnis von der Person der Beklagten zu 2 als derjenigen hatte, die das bea n- standete Rätselheft an die Apotheker abgegeben hat. Entgegen der Ansicht der Revision beruhte die dem Kläger insoweit fehlende Kenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. aa ) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht ang e- stellt oder naheliegende Erkenntnis - oder Informationsquellen nicht genutzt und un be achtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss pe r- sönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Verfolgung seines Anspruchs vorzuwerfen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 13 mwN). 53 54 55 - 21 - bb ) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet . Es hat ang e- nommen , der Kläger habe für das beanstandete Verhalten nicht bereits bei Kenntnis der Rätselhefte auch die Beklagte zu 2 als dafür verantwortliche Pe r- son in Betracht ziehen müssen. Diese Beur teilung trägt dem Umstand Rec h- nung, dass der Gläubiger grundsätzlich nicht gehalten ist, von sich aus tätig zu werden, um den oder die Schuldner zu ermitteln (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 681 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass die Be klagte zu 2 auf der Rückseite des Rätselhefts genannt war. Es hat diesen Umstand aber nicht als zwingenden Hinweis auf die Beklagte zu 2 als diejenige anges e- hen, die das Rätselheft an die Apotheker verteilt hat, sondern darin lediglich eine Pflichtangabe i m Sinne vom § 4 Abs. 1 HWG erblickt. cc ) Im Einzelfall kann allerdings die Annahme naheliegen , dass derjen i- ge, der in der Werbung für ein Arzneimittel als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 HWG benannt ist, auch für diese Werbung ve r- antwortlich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch bei der gebotenen Gesamtb e- trachtung beachtet, dass auf dem Heft mit der Angabe der Internetadresse der Beklagten zu 1 auch Hinweise vorhanden waren, die auf deren Verantwortlic h- keit für die Verteilung de r Rätselhefte hindeuteten. Dieser Eindruck wurde durch die hervorgehobene Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu 1 in der unt e- ren rechten Ecke der Hefte sowie dadurch verstärkt, dass die Beklagte zu 1 , die eine eigene Tatbegehung zwar nicht zugestanden h at, ihre Verantwortlichkeit für die Verteilung der Rätselhefte in der vorprozessualen Korrespondenz auch nicht klar in Abrede gestellt hat. Die Unkenntnis von der Person des Verletzers beruhte damit zumindest auch auf der unklaren Gestaltung der von der Be kla g- ten zu 2 verteilten Rätselhefte sowie auf dem Verhalten der dort genannten B e- klagten zu 1. Vor diese m Hintergrund konnte das Berufungsgericht einen gr o- ben Sorgfaltsverstoß des Klägers hinsichtlich seiner Unkenn tnis, dass auch die Beklagte zu 2 für die beanstandete Werbung verantwortlich war, mit de n von 56 57 - 22 - ihm in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angestellten Erwägungen ohne Rechtsverstoß verneinen. 4. Schließlich fehlt es nicht an der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die beanstandete Handlung, so dass eine Klageabweisung auch insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 als deren hundertpr ozentigem Tochterunterne h- men ein Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag bestand, nach dem die Beklagte zu 1 beherrschenden Einfluss auf die Vertriebshandlungen der B e- klagten zu 2 nehmen konnte, wobei dieser Einfluss auch den Vertrieb des mit den Rätsel heften beworbenen Arzneimittels umfasste. b) Auf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Fest - stellungen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 beim Vertrieb des Mittels K . im Sinne von § 8 Abs. 2 U WG Beauf - tragte der Beklagten zu 1 war und diese daher insoweit für unlauteres Verhalten der Beklagten zu 2 einzustehen hat. aa) Im Rahmen des § 8 Abs. 2 UWG kann Beauftragter auch ein sel b- ständiges Unternehmen sein, sofern es in die betriebliche Orga nisation des B e- triebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits dieser einen b e- stimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf das beauftragte Unternehmen hat und andererseits dessen geschäftlicher Erfolg dem Betriebsinhaber zu g ute - kommt. D a s ist ins besondere dann der Fall , wenn das beauftragte Unterne h- men - wie im Streitfall - ein Tochter unternehmen des Betriebsinhabers ist und dieser über die Funktion einer reinen Holding - Gesellschaft hinaus beherrsche n- 58 59 60 61 - 23 - den Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunter nehmens ausübt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, 865 = WRP 2005, 1248 Meißner Dekor II). bb ) Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen dann abzuweichen, wenn die Bonität der Tochtergesel lschaft oder die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter Ansprüche nicht zweifelhaft ist. Eine solche Einrede der Vorausklage gegen den unmittelbar Handelnden ist im G e- setz weder vorgesehen noch angelegt . Sie widerspräche zudem dem Sinn und Zweck der in § 8 Abs. 2 UWG getroffenen Regelung, weil sie zur Folge hätte , dass der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in solchen Fällen nur diejenigen Personen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen könnte, die die Störung de s lauteren Wettbewerbs unmitte l- bar verursacht haben. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung jedoch keinesfalls hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kö n- nen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 22 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion, mwN). D . Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass d as Ber u- fungsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erörtern haben wird , ob die Fassung des Unterlassungsantrags dem tatsächl i- chen Klagebegehren entspricht. Der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag ist in seinem Hauptteil o h- ne die I nsbesondere - Zusätze auf das generelle Verbot gerichtet, Apothekern unentgeltlich Rätselhefte zur Weitergabe an Apothekenkunden zu gewähren oder dies anzukündigen oder anzubieten. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes 62 63 64 - 24 - zwar gewisse Ve rallgemeinerungen gestattet, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform noch zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92, BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, jeweils mwN). Die v orliegend e Antragsfassung umfasst jedoch auch Rätselhefte, die keine Hinweise auf die abgebende Apotheke enthalten und damit keinen (Zweit - )Nut - zen für den Apotheker haben, so dass ein wettbewerbswidriges Verhalten fehlt . Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist zwar unbegründet (vgl. BGH, U r- teil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstel lung I , mwN ). Eine Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag scheidet allerdings dann aus, wenn der Kläger nicht vorrangig das Verbot der unentgeltlichen Abgabe aller Arten von Rätselheften an Apotheker, sondern nur das Verbot solcher Hefte erstrebt, die den beanstan - deten Merkmalen im Rätselheft der Beklagten zu 2 entsprechen. Im Streitfall ist jedoch nicht zweifelsfrei, in welchem Umfang der Kläger das Ziel verfolgt hat, die unentgeltliche Weitergabe der Rätselhefte zu verbieten. Ein - wie hier - ge stell ter Insbesondere - Antrag dient allerdings zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots . Z um and e- ren kann der Kläger mit ihm deutlich machen, dass er - falls er mit seiner we i- tergehenden Rechtsansicht nicht durchdring t - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 21 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, mwN). Die zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehende Klagebegrü n- dun g könnte a ll er dings die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe lediglich die Verteilung solcher Rätselhefte beanstandet, die die Merkmale des konkret a n- gegriffenen Hefts erfüllten. Danach wäre der Unterlassungsantrag entgegen der 65 - 25 - Antragsfassung von vornher ein auf ein Verbot mit den Merkmalen der Verle t- zungsform beschränkt gewesen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2009 - 14 O 28/08 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2010 - 6 U 3 4/09 -
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