BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/11 Verkündet am: 3. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667, 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 a) Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu ve r- mieten, ist nach Ausführung des Auftrags beziehungs weise Beendigung des Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerb s- verhältnisses mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter Vo r- lage der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermi etungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abz u- legen (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Fe bruar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528). b) Zum Beginn der Verjährung eines solchen Auskunfts - und Rechenschaftsl e- gungsanspruchs. BGH, Urteil vom 3. Nove mber 2011 - III ZR 105/11 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann , Hucke und Seiters fü r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. April 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand D er Kläger verlangt als Eigentüme r einer auf d er Insel W . b e- legenen Wohnung von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Au s- kunft über die Vermietungen seines Apartments an Feriengäste. Am 1. Dezember 2005 schlossen die Parteien ei nen " Vermietungs - Vermittlungsvertrag " , aufgrund dessen die Beklagte " die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung " übernahm. Die Beklagte sollte ganzjährig und ausschließlich über die Belegu ng der Wohnung verfügen, während der Kläger nicht berechtigt war, diese selbst zu vermieten. Zum Leistungsumfang gehörten unter anderem der 1 2 - 3 - Vertragsschluss und die Abrechnung mit den Mietern , aber auch die Übergabe der Ferienwohnung, deren Abnahme bei Abre ise der Gäste, die laufende Ko n- trolle de s Apartments sowie die Durchführ ung kleinerer Reparaturen . In § 6 des Vertrags war bestimmt, dass die Mietabrechnung zwischen den Parteien m o- na t lich nachträglich zu erfolgen habe. Der Kläger kündigte den Vertrag im Oktober 2009 außeror dentlich. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten z u- nächst Auskunft über den Umfang und d ie Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie der gegenüber de n Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnac h- weise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und da r- aus resultierenden Auszahlungen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr hinsichtlich des Ausk unftsverlangens stattg e- geben und die Sa che im Übrigen an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B e- klagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Er folg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgeri cht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die verlangte Auskunft aus §§ 675, 666 BGB. Bei dem " Vermietungs - Ver - mittlungsvertrag " handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag , bei dem Auskunfts - und Reche nschaftspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn bestünden , die auch die Vorlage von Belegen einschlössen. Hier an ändere sich auch nichts dadurch , wenn - wie die Beklagte geltend mache - die Vermietu n- gen nicht im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, sonde rn im Namen des Geschäftsbesorgers erfolgt sei en . Für die Reichweite der Auskunftspflic h- ten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag komme es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu Dritten an, sondern auf den Inhalt der Vereinbarung der Vertr agspar teien im Innenverhältnis. Das Auskunftsrecht des Klägers sei auch nicht durch besondere U m- stände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt. Zwar sei es nac h- vollziehbar, wenn die Beklagte geltend mache, dass im Hinblick auf den kleinen Markt für d ie Vermietung hochpreisiger Ferienwohnungen auf der Insel eine Wettbewerbssituation bestehe. Jedoch folge hieraus nicht, dass der Beklagten eine Auskunfts erteilung nicht zuzumuten sei. Die Feriengäste, die die Wohnung des Klägers in der Vergangenheit gemie tet hätten, seien nicht nur Kunden der Beklagten, sondern zumindest auch solche des Klägers. Soweit es sich um Mehrfachgäste gehandelt habe, hätten diese eine Bindung an die W ohnung des Klägers entwickelt. Auch im Übrigen habe die Beklagte kein schütze nswertes Interesse an der Geheimhaltung der Mieterdaten. Eine andere Möglichkeit der Überprüfung der Vermietungen habe der Kläger nicht. Die Auskunftspflicht setze nicht vor - 6 7 8 - 5 - aus, dass die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche ben ö- tigt we rde. Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten we r- den, der Kläger verfolge wesensfremde Zwecke. Auch der Umstand, dass der Kläger die Abrechnungen der Beklagten fünf Jahre unbeanstandet entgegen genommen habe, spreche nicht gegen seinen Ansp ruch. Ein Verzicht lasse sich da raus nicht herleiten. Die Beklagte habe konkrete Veranlassung zu Nachfr a- gen gegeben, nachdem es wegen der Abrechnungen zu Unstimmigkeiten g e- kommen sei, die schließlich zur Kündigung des Vertrags durch den Kläger und andere W oh nungseigentümer geführt hätten. Die Forderung des Klägers sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs habe für den gesamten Zeitraum einheitlich mit dem Ende des Vertragsverhältnisses begonnen. Es habe für die Beklagte keine Verpfl ic h- tung zur Rechnungslegung nach Abschluss der einzelnen Vermietung oder zur periodischen Abgabe eines Rechenschaftsberichts bestanden. Die in § 6 des Vertrags enthaltene Pflicht zur monatlichen Mietabrechnung habe sich lediglich auf die eingenommene Miete und die Provision bezogen und sei im Umfang geringer als bei einer abschließenden Rechnungslegung. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, ein kürzlich eingetretener Wasserschaden habe ihre EDV - Anlage beschädigt, folge darau s nicht die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung. Sie habe nicht vorgetr a- gen, über keine anderweitigen Unterlagen zu verfügen. Zudem sei sie in diesem Fall gehalten, sich die erforderlichen Informationen bei Dritten, wie ihrem Ste u- erberater, dem Finanzamt oder s onstigen Stellen zu beschaffen. 9 10 - 6 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien g e- schlossene Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag g emäß § 675 BGB qualifiziert. Hieraus ergibt sich , dass der Kläger gemäß § 666 letzte Variante i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von d er Beklagten nach Ausführung des Auftrags b e- ziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. De r Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach e r- schöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr i st der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzu legen, damit die Ausführung des Gesc h äfts umfassend nachprüfbar ist. Überdies ist die Beklagte gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an den Kläger herauszugeben. Diese weit gefassten Informa tions - und Herausgabe pflichten des Beauftra gten sind damit zu erklären , dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt ( vgl. Senatsurteil vom 8. Fe - bruar 2007 - III ZR 148 /06, WM 2007, 1423 Rn. 6) . 1 . B ei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftrag te für Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen ab schließt, u m- fassen diese Pflicht en auch die Vorlage der Mietverträge, in denen die Namen und Anschrifte n der Mieter erkennbar sind , damit der Auftraggeber in die Lage ver setzt wird, sich gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei den Kunden der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; insbesond e- re datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der Senat bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftr agte verpflic h- 11 12 13 - 7 - tet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers zu schließen (Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 ff, 13) . Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftra ggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (Se natsurteil vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 6 ; BGH, Urteil vom 30. Ja - nuar 2001 - XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486). Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Täti gkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senat aaO). F ür die gegenüber den Mietern vorgenommenen A brechnungen gilt nichts anderes . Auch d iese Unterlagen stellen nach § 667 BGB herauszug e- benden drittgerichteten Schriftverkehr dar, den der Beauftragte f ür den Auftra g- geber geführt und erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148 /06, WM 2007, 1423 Rn. 13). Überdies sind sie ebenfalls notwendig, um die Rech nungslegung des Beauftragten kontrollieren und gege benenfalls durch Rückversicheru ng bei den Miete rn überprüfen zu können, ob dieser das ihm über tragene Geschäft ordnungsgemäß geführt hat. a ) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Umfang der Reche n- schafts - und Herausgabe pflicht der Beklagten ohne Belang, wenn diese , wovon in Ermangelung entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist , die Mietverträge vereinbarungsgemäß in ihrem eigenem Namen und nicht in dem des Klägers geschlossen hat. Zwar war der Beauftragte in dem dem Sena tsurteil vom 8. Februar 2007 (III ZR 148/06, WM 2007, 1423) zug runde liegenden Sachverhalt im Unterschied hie r- zu verpflichtet, die Verträge im Namen des Auftraggebers zu schließen (aaO Rn. 8, 10) . Die se Abweichung hat jedoch für die rechtliche Beurteilung des vo r- liegenden Falls keine Bedeutung. 14 15 - 8 - Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf an, in wel cher Rechtsposition letzterer bei Ausfü h- rung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis Dritten gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts - und Herausgabe pflicht der Beklagten bedeutet es keinen Unterschied, ob sie die Miet verträge mit den Feriengästen in eigenem Namen oder in dem des Klägers geschlossen hat. Zwar war im erst en Fall sie und im zweiten der Kläger Vertragspartner der Mieter. In beiden Konstellationen führte die Beklagte mit ihrer Tätigkeit jedoch im Innenverhältnis der Parteien ein Geschäft für den Kläger. Hieran ändert sich entgegen der Ansich t der Revision auch nichts dadurch , da ss die Beklagte den Feriengästen wei tere Leistungen , wie Wäscheausleihe und Reinigung, im eigenen Namen anbo t und somit ihrem Vortrag zufolge gegenüber den Mietern alleinige " Herrin des Geschäfts " war. Im Verhältnis zum Kläger bleibt es ungeachtet dessen dabei, dass die Beklagte mit der Vermietung der in dessen Eigentum stehenden Wohnung für diesen ein Geschäft führte, es m ithin nicht ihr eigenes war. Weiterhin ist der Auftraggeber bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch ei nen Dritten, unabhängig d a- von , ob dieser im Außenverhältnis im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt, auf dieselben Informationen angewie sen, u m die Geschäftsführung des Au f- tragnehmers nachprüfen zu können. Insbesondere benötigt er in beiden Kon s- tellationen hierzu die Verträge einschließlich der Namen und Anschriften der Mieter sowie die Abrechnungen mit den Gäs ten. Auch dann, wenn er selbst nich t Vertragspartner der Mieter geworden ist, muss es dem Eigentümer ermö g- licht werden, an die Nutzer seiner Wohnung heranzutre ten und sie gegebene n- falls nach den Leistungen des von ihm zwischen geschalteten Beauftragten zu befragen, eben weil jener in dieser Fallgestaltung mit der Vermietung im Inne n- 16 - 9 - verhältnis ebenso eine Angelegenheit des Auftraggebers wahr nimmt, wie bei einer Tä tigkeit, die im Außenverhältnis in dessen Namen ausgeführt wird . Auf sich beruhen kann, ob der Kläger die verlangten Unterlage n , o b- gleich die Verträge mit den Mietern nicht in seinem Namen geschlossen wu r- den, auch deshalb benötigt, um gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind (siehe hierzu Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6) . Jedenfalls sind die Dokumente erforderlich, damit der Kläger a n- derweitigen umsatz steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkom men kann . Er gilt nach § 3 Abs. 3 und 11 UStG auch, wenn die Mietverträge nicht in seinem Namen geschlossen wurden, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteue r- rechts und muss für die Mieten abzüglich Provision Umsatz steuer entrichten ( vgl. Bunjes/ Geist /Leon ard , Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 295 ff ; Sölch/ Ringleb/Martin, Umsatzs teuergesetz, Stand September 2008 , § 3 Rn. 723 f ). Die verlangten Unterlag en werden benötigt , um bei Bedarf gegenüber den Steuerbehörden die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen . b) Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter stehen in dieser Kon s- tellation dem Auskunfts - und Rechenschaftsbegehren nicht entgegen (so S e- natsurt eil vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 12 für den Fall, dass der Geschäftsb e- sorger entgegen den vertraglichen Abreden mit dem Geschäftsherrn die Mie t- verträge im eigenen Namen absch ließt). c ) Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis der Revision, dass es der Beklagten, wenn sie denn den Kläger betrügen wolle, gleichwohl möglich wäre, einzelne Mietverhältnisse zu verschweigen . Zum einen wird die Rechenschaft s- pflicht des Beauftr agten nicht dadurch begrenzt, dass er sich dieser durch dol o- 17 18 19 - 10 - ses Vorgehen entziehen und so Pflichtverletzungen bei der Ausführung des Auftrags verbergen könnte. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz in Rechnung, indem § 259 Abs. 2 und § 261 Abs. 1 BGB die gem äß § 156 StGB strafbeweh r- te eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben vorsehen. Zum a n- deren ermöglichen die verlangten Informatio nen nicht nur , von der Beklagten etwaig verschwiegene Mietverträge wenigstens teilweise aufzudecken. Vie l- mehr si nd sie auch geeignet, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Durchführung und Abwicklung der von ihr offen zu legenden Mietverhältnisse regelgerecht verfuhr. d ) Der Anspruch des Klägers auf Vorlage der Verträge und der Abrec h- nungen mit den Mietern ist auc h nicht im Hinblick auf ein mögliches Konku r- renzverhältnis zwischen ihm und der Beklagten beschränkt. Zwar ist im Grun d- satz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter einge schränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläub i- ger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 8. Fe - bruar 2007 - III Z R 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8 m wN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/ 52, BGHZ 10, 385, 387; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 259 Rn. 31). Weiterhin mag es sein, dass sich die Parteien, nachdem der Kläger die Ferienwohnung über einen anderen Vermittler vermieten lässt, in einem Wettbewerbsverhältnis miteinander befinden. All erdings bezieht sich di e- ses, wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, nicht auf die Wo h- nung des Klägers, denn diese steht der Beklagten für ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung. Jedoch konkurrieren der Kläger und die Beklagte um denselben Kundenkreis von potentiellen Mietern hochpreisiger Ferienwohnu n- gen auf dem begrenzten Markt des betroffenen Urlaubsgebiets. 20 - 11 - Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rec htsverhältnis bezogen werden (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8). I n- soweit lässt der Vermietungs - Vermittlungsvertrag für das Interesse der Bekla g- ten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelte, auch nicht um eine an sie vermietete Wohnung, die ihr zum Zweck der Weitervermietung überlassen wu r- de, steht der Beklagten kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes G eschäft zu machen (vgl. Senat aaO). Hierauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn sie die im Auftrag des Klägers für dessen Wohnung akquirierten Verträge und die Abrechnungen nicht offen legen müs s- te. Insoweit besteht zu dem durch das Senatsurteil vom 8. Febr uar 2007 en t- schiedenen Fall kein durchgreifender Unterschied. Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, es kö n- ne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen, dass der Eigentümer der Ferie n- wohnung "Herr des Geschäf ts" sei, als dadurch, dass der Geschäftsbeso r ger - anders als im hier zu entscheid enden Fall zu unterstellen ist - die Mietve r träge nicht im eigenen, sondern im Namen des Auftraggebers schließe. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, d er Auftragnehmer brauche im Rahmen seiner Rechenschafts - und Herausgabepflicht die Mietve r träge und Abrechnungen mit den Mietern nicht vorzulegen, wenn er im Auße n verhältnis im eigenen Namen auftritt. Wie bereits ausgeführt, blieb die Vermietung, una b- hängi g davon, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Feriengästen im eigenen Namen oder in dem des Klägers auftrat, im - auch im vorliegenden Zusamme n- hang maßgeb lichen - Innenverhältnis der Parteien ein für die Beklagte fremdes Geschäft. "Herr des Geschäfts" blie b auch in diesem Fall der Kläger. Schließt der Wohnungsvermittler die Verträge mit den Mietern im Namen des Eigent ü- 21 - 12 - mers, tritt es lediglich noch deutlicher zutage, dass es sich um eine Fremdg e- schäftsführung handelt. 2. Der Anspruch des Klägers auf Vor lage der Mietverträge und der A b- rechnungen mit den Mietern ist entgegen der Ansicht der Rev ision auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen oder beschränkt . a ) Richtig ist zwar, dass die nachträgliche Erhebung eines Anspruchs au f Rechnungs legung einschließlich der Herausgabe von Belegen unter Umstä n- den gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht wurde (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08, MDR 2008, 1161; BGH, Urteil e vom 18. November 1986 - I V a ZR 79/85, NJW - RR 1987, 963, 964 und vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998 - 11 U 77/97, juris Rn. 50 ) . Weiter trifft es zu, dass sich der Kläger während der knapp fünf Jahre, in denen d ie Beklagte für ihn tätig war, mit den monatlichen Abrechnungen zufrieden g e- geben hat. Gleichwohl verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr seinen Anspruch auf Rechenschaft unter Einschluss der ge forderten Belege geltend macht. In d en Rechtsver hältnissen, die den oben zitiert en Entscheidungen zu Grunde lagen , bestanden jeweils Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Ein schlag . In solchen Fallgestaltunge n, die regelmäßig von beso n- deren persönlichen Bindungen der Beteiligten untereinander geprägt sind, kann es das schützenswerte Vertrauen des Auftragnehmers begründen, er brauche sich nicht darauf einzurichten, künftig einmal im Detail Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen, wenn der Geschäftsherr eine Rechnungs l e- gung über einen längeren Zeitraum nicht verlangt hat. Andernfalls würden wü n- 22 23 24 - 13 - schenswerte Hilfeleistungen im engen persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und auf Vertrauen gründende zwischenmensc h- liche Beziehungen rechtliche n Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen etc.) unterworfen, die im täglichen Leben weder üblich sind noch von juristischen Laien zu überblicken wären (OLG Düsseldorf , Urteil vom 23. September 1998 aaO Rn. 53 ; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Augu st 2008 - I - 4 U 182/07, juris Rn. 46 ). Ob diese Rechtsprechung überhaupt auf Fälle übertragbar ist, in denen, wie im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt, rein geschäftliche Beziehu n- gen der Beteiligten in Rede stehen, ist zweifelhaft, bedarf im St reitfa ll jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht der Zeitraum von knapp fünf Jahren, in denen es der Kläger unterlassen hat, die R echnungslegung einschließlich Übe r- lassung von Belegen von der Beklagten zu verlangen, nicht aus, um das schü t- zenswer te V ertrauen zu begründen, sie brauche sich nicht darauf einzurichten, die maßgeblichen Geschäftsunterlagen am Ende ihrer Beauftragung vorlegen zu müssen. Die s gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wofür allerdings nichts spricht, nicht Kauffrau ist und damit n icht den aus § 257 HGB und § 140 AO folgenden Pflichten unterliegt. Auch in diesem Fall können die Auftraggeber schon mi t Rücksicht auf mögliche eigene steuerrechtliche Verpflichtungen und solche der Beklagten (vgl. z.B. §§ 169 , 170 AO) sowie im Hinblick a uf eventue l- le Auseinandersetzungen mit den Mietern erwarten , dass die Beklagte die Mie t- verträge und die Ab rechnungen über ei nen mindestens fünfjährigen Zeitraum aufbewahrt und in der Lage ist, diese Unterlagen vorzulegen. Dass die Beklagte dies letztlich e benso sieht, ergibt sich daraus, dass sie die verlangten Dok u- mente nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich elektronisch abgespeichert und aufbewahrt hat und lediglich geltend macht, diese seien infolge eines Wa s- serscha dens an ihrem EDV - System inzwische n nicht mehr lesbar. 25 - 14 - b ) Unbeachtlich ist ferner, ob die Mietverträge und Abrechnungen, wie die Beklagte geltend macht, auch von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachte Leistungen (z.B. Wäsche, Reinigung) aufführen. Zwar muss sie hierübe r gegenüber de m Kläger im Einzelnen keine Rechenschaft geben. Hierzu verpflichtet das angefochtene Urteil sie aber auch nicht. Sie ist lediglich verurteilt worden, über die " Belegungen " der Ferienwohnung durch Vorlage der verlangten U nterlagen Auskunft zu erteilen. 3. Soweit die Beklagte nunmehr im dritten Rechtszug geltend macht, die Versuche, den Inhalt der durch einen Wassereinbruch beschädigten Festplatte ihres Computers wieder lesbar zu machen, sei en mittlerweile endgültig gesche i- tert , und die Erfü llung ihrer Rechenschafts - und Herausgabe pf licht sei ihr de s- halb jedenfalls unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt we r- den kann (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). De ssen ungea chtet ergibt sich aus diesem Vorbringen allein aus den insoweit bereits angestellten Erwägungen des Ber u- fungsgerichts noch nicht die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit. 4 . Schließlich ist auch die Verjährungseinrede, die die Beklagte hin sichtlich der für einen längeren Zeitraum als drei Jahre vor der Klageerhebung im Jahr 2010 geltend gemachten Forderungen erhebt, unbegründet. Der Anspruch nach § 666 dritte Variante BGB entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung des Au f- trags (z.B. RG, Ur teil vom 28. Oktober 1903 - Rep. V 180/03, RGZ 56, 116, 117 f ; Bamberger/Roth/Czub , BGB, 2. Aufl., § 666 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 666 Rn. 4). Gleiches gilt für den Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB nach den - für eine solche Forderung maßge bli chen ( BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743) - Umständen des vorli e- 26 27 28 - 15 - genden Einzelfalls. Da das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien 2009 e n- dete, sind die Rechenschaftsansprüche des Klägers nicht verjährt. Im Ausgangs punkt zu treffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine R e- chenschaftslegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden kann (BGH, Urteile vom 16. Mai 1984 - I V a ZR 106/82, WM 1984, 1164 , 1165 und vom 10. Juni 1976 - II ZR 175 /74, WM 1976, 868 ; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 666 Rn. 9 ). A b- gesehen davon, dass aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsu r- teil s ein s olcher Anspruch des Klägers aus § 6 des Vermietungs - Vermittlungs - v ertrags nicht hergeleitet werden kann, handelt es sich aber bei einem Recht, vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ( periodisch ) Reche n- schaftslegung verlangen zu können , um eine n sogenannten verhaltenen A n- spruch. Dessen Verjährung beginnt entsprech end § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB erst mit seiner Geltendm achung (MünchKommBGB/Grothe, 5. Au fl., § 199 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 8 m wN) . Ein entsprechend es Verlangen hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Da die T ä- tigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger, anders etwa die treuhänderische Führung eines Unternehmens (siehe hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 1976 - II ZR 175/74, WM 1976, 868 ), nicht mit dem for malen Abschluss von G e- schäftsjahren (vgl. z.B. §§ 120, 252 HGB) oder vergleichbaren zeitlichen Zäs u- ren verbunden war , gibt es auch keinen Anhalt s punkt für eine anderweitige stil l- schweigende Abrede über eine von der Geltendmachung durch den Geschäfts - 29 - 16 - her rn un abhängige periodische Rechenschafts - und Herausgabe pflicht der B e- klagten im Sinne des § 666 dritte Variante und § 667 BGB. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 16 O 885/10 - OLG Oldenbu rg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 13 U 55/10 -
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