BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 105/13 Verkündet am: 3. Februar 2015 Vondrasek J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 166 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 1 a) In einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG folgt aus einer nach § 316 Abs. 1 HGB oder aufgrund de s Gesellschaftsvertrags bestehe n- den Prüfungspflicht nicht die Verpflichtung, den Prüfungsbericht den Kommanditi s- ten mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, die über die Festste l- lung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag allen Gesellschaftern mit der Einl a- dung zu der Gesellschafterversammlung der Entwurf des Jahresabschlusses zu übersenden ist. b) § 42a Abs. 1 GmbHG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform eine r GmbH & Co. KG, in der die Kommanditisten nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sind, nicht analog anwendbar. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilse nats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist als Kommanditistin mit insgesamt 300.000 DM an der Beklagten, einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen: 1 - 3 - § 10 Gesellschafterbeschlüsse 1. G esellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgeg e- benen Stimmen gefasst, soweit nicht in diesem Vertrag oder aufgrund 2. 3. Beschlüsse der Gesellschaft können nur binnen einer Ausschlussfrist von vi er Wochen seit Zugang des Protokolls über die Gesellschafte r- l- schaft, vertreten durch die Komplementärin, angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. § 11 K ontrollrechte und Geschäftsbericht 1. Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch e i- nen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden B e- rufe einsehen zu lass en. § 13 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb 2. Er ist jeweils von einem von der Gesellschafterversammlung bestim m- ten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaft sprüfungsgesellschaft zu pr ü- 3. Der Entwurf des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern späte s- Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 lud die Beklagte zu einer Gesellscha f- terversammlung am 8. Juli 2011, deren Tagesordnung u.a. die Feststellung der 2 - 4 - Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 vorsah. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2011 übersandte die Beklagte die Entwürfe dieser Ja h- resabschlüsse, nicht aber die Prüfungsberichte. In der Versammlung vom 8. Juli 2011 erläuterte der Abschlussprüfer die Jahresabschlüsse und deren Prüfung. Er teilte mit, dass die Abschlüsse für 2007 bis 2009 nur mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen werden konnten. Die Gesellschafterv ersammlung stellte durch Mehrheitsb e- schluss die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 fest, b e- schloss die Entlastung der Geschäftsführung für 2008 bis 2010 sowie die En t- lastung des Beirats für 2010 und wählte den Abschlussprüfer für das Ges chäft s- jahr 2011. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend die Nichti g- keit dieser Gesellschafterbeschlüsse festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte m it ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Münch en, Beschlüsse vom 7. Januar und 6. Februar 2013 - 7 U 2980/12, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Gesellschafterbeschlüsse über die Festste l- lung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 seien weg en eines schwerwiegenden Einladungsmangels nichtig, weil im Zusammenhang 3 4 5 6 - 5 - mit der Ladung lediglich die Entwürfe der Jahresabschlüsse, nicht aber die Pr ü- fungsberichte übersandt worden seien. Für die Beklagte habe gemäß § 13 Nr. 2 GV jedenfalls eine vertragli che Prüfungspflicht bestanden, die der gesetzlichen Pflicht nach § 316 Abs. 1 HGB gleichzustellen sei. Der Umstand, dass vertra g- lich nicht festgelegt worden sei, dass bei der Einladung zur Versammlung der Prüfungsbericht zusammen mit dem Entwurf des Jahres abschlusses zu übe r- mitteln sei, sei rechtsunerheblich. Maßgeblich sei, dass die Prüfungspflicht V o- raussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses sei. Da in der Gesel l- schafterversammlung über die Feststellung der Jahresabschlüsse zu beschli e- ßen gewe sen sei, hätten mit der Einladung neben den Entwürfen der Jahresa b- schlüsse auch die Prüfungsberichte übersandt werden müssen. Ob es ausre i- chend gewesen wäre, zumindest das Ergebnis der Prüfungsberichte mit zu übersenden, könne letztlich dahingestellt bleib en, da auch dies nicht erfolgt sei. Auch die Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats seien wegen der Nichtübersendung der Prüfungsberichte grob fehlerhaft und damit nichtig. Denn ein etwaiges Fehlverhalten der Geschäftsführun g kön n- te aus den Jahresabschlüssen erkennbar sein, zu deren Prüfung es der Pr ü- fungsberichte bedürfe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die angegriffenen Gesellschafterb e- schl üsse sind nicht deshalb nichtig, weil den Gesellschaftern innerhalb der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einladungsfrist zwar die Entwürfe der Jahre s- abschlüsse, nicht aber die zugehörigen Prüfungsberichte oder jedenfalls deren Ergebnisse übersandt wurden . 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bereits das Bestehen einer 7 8 9 - 6 - - gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen - Prüfungspflicht führe in einer Publikums - Kommanditgesellschaft dazu, dass den Kommanditisten neben dem Entwurf des Jahresabschlusses , der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Einladung zu der über die Feststellung des Jahresabschlusses beschli e- ßenden Gesellschafterversammlung zu übersenden ist, auch der Prüfungsb e- richt zu übermitteln sei, ist rechtsirrig. Es trifft zwar zu, dass bei Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht der Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat, § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die d a- ran anknüpfende Auffassung des Berufungsgerichts, da die im Gesellschaft s- vertrag der B eklagten geregelte vertragliche Verpflichtung zur Prüfung der g e- setzlichen Prüfungspflicht gleichzustellen und in der anzuberaumenden Gesel l- schafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu b e- schließen gewesen sei, hätte mit der Einladung auch der Prüfungsbericht übe r- sandt werden müssen, findet aber in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage. a) Der vom Berufungsgericht angenommene Rechtssatz ergibt sich nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift. Aus dem Bestehen einer gesetzlichen od er einer ihr gleichgestellten vertraglichen Prüfungspflicht folgt keine Pflicht, den Prüfungsbericht mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zu überse n- den. Nach § 166 Abs. 1 HGB kann ein Kommanditist zwar die abschriftliche Mitteilung des (festgest ellten) Jahresabschlusses verlangen, ist aber hinsich t- lich vorliegender Prüfungsberichte auf ein Einsichtsrecht verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768, 770; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 5; MünchKommHGB/Grunew ald, 3. Aufl., § 166 Rn. 9; Oetker in Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 5; Weipert in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 8; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 10 - 7 - 2. Aufl., § 166 HGB Rn. 3 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 2; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 3 f.). Die in der Berufungsentscheidung erwähnte Norm des § 42a Abs. 1 GmbHG gilt nicht für das Recht der Kommanditgesellschaft. Sie kann jedenfalls auf eine Publikumsgesellsc haft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, in der die Kommanditisten nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sind, auch nicht analog angewandt werden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilen de Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 Rn. 12 mwN). An der danach erforderlichen Vergleichbarkeit f ehlt es hier schon deshalb, weil die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgebildet sind als die gesetzlichen Befugnisse der Gesellschafter einer GmbH . Da § 42a Abs. 1 GmbHG hier schon nicht anwendbar ist, kommt es nicht mehr dara uf an, ob die in dieser Vorschrift geregelte Vorlagepflicht, die neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht bei bestehender Prüfungspflicht auch den Prüfungsbericht umfasst (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG), die Pflicht zur Übersendung dieser Unterlagen an di e Gesellschafter beinhaltet (vgl. Büterowe in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 42a GmbHG Rn. 10) oder sich darauf beschränkt, die Unterlagen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme auszulegen und Ablichtungen erst auf Anforderung eines Gesellschafters a u s- zuhändigen (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, § 42a Rn. 15 f.; Kleindiek in 11 12 - 8 - Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 42a Rn. 8, 16 ff., 20; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 42a Rn. 30; Tiedchen in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 42a Rn. 10 f.; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 42a Rn. 10). b) Allerdings dient die Jahresabschlussprüfung (auch) der Information des Gesellschaftsorgans, das über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat. Der Prüfungsbericht muss daher grund sätzlich dem zuständ i- gen Gesellschaftsorgan - im vorliegenden Fall der Gesellschafterversam m lung - im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen ( Habersack/Schürnbrand in Staub, HGB, 5. Aufl., § 316 Rn. 11; MünchKomm HGB/Ebke, 3. Aufl., § 321 Rn. 3; vgl. auch MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 68; Oetker/Weitemeyer, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 32). Daraus folgt aber nicht, dass den Gesellschaftern mit der Einladung zu der Versammlung Ablichtungen des Prüfungsberichts zu übersenden sind. Di e Information kann in anderer Weise, etwa durch Einsichtnahme, erfolgen und ist auch nicht an die Einladungsfrist gebunden. Die Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft müssen über den Pr ü- fungsbericht auch nicht in der gleichen Art und Weise unterrich tet werden wie über den Entwurf des Jahresabschlusses. Gegen einen solchen Gleichlauf der Information spricht gerade bei Personengesellschaften mit zahlreichen Mitgli e- dern der Umstand, dass der Prüfungsbericht vertrauliche Informationen entha l- ten kann, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen sind. Der für Jahresa b- schlüsse unter den Voraussetzungen des § 325 HGB geltenden Pflicht zur O f- fenlegung unterliegt der Prüfungsbericht nicht ( MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 321 Rn. 3). Zudem kann der angesprochene I nformationsgleichlauf unb e- schadet der in § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG getroffenen Regelung nicht als rechtsformübergreifender Grundsatz anerkannt werden, weil im Aktienrecht e i- 13 14 - 9 - ne andere Regelung gilt. Auch wenn die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 1 73 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung obliegt, gehört der Prüfungsbericht im Unterschied zum Jahresabschluss nicht zu den Unterlagen, die nach § 175 Abs. 2 und 3 AktG vor der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verlang en abschriftlich mitzuteilen sind (MünchKommAktG/Hennrichs/Pöschke, 3. Aufl., § 175 Rn. 28; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 175 Rn. 5). Folglich kann auch aus einer gesellschaftsvertra g- lichen Verpflichtung, den Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft de n Entwurf des Jahresabschlusses mit der Einladung zur Gesellschafterversam m- lung zu übersenden, nicht hergeleitet werden, dies habe aufgrund allgemeiner, an der Natur der Sache ausgerichteter Erwägungen in identischer Form für den Prüfungsbericht zu gelten. 2. Den Kommanditisten muss auch nicht zur Meidung eines (schwerwi e- genden) Einladungsmangels mit dem Entwurf des Jahresabschlusses zumi n- dest das Ergebnis des Prüfungsberichts übersandt werden. Der das Prüfung s- ergebnis zusammenfassende Bestätigungsvermer k (§ 322 HGB) enthält zwar keine vertraulichen Informationen und ist gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem festgestellten Jahresabschluss zur Offenlegung einzureichen. Danach mag es auch in einer Publikums - Kommanditgesellschaft erwägenswert sein, den Komma nditisten den Bestätigungsvermerk, sofern er bereits vorliegt, zusa m- men mit dem Entwurf des Jahresabschlusses zur Vorbereitung der zur Festste l- lung des Jahresabschlusses anberaumten Gesellschafterversammlung zu übermitteln. Es besteht aber keine dahing ehende, von den besonderen Umständen des Einzelfalls unabhängige, Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses führen würde. Aus der vom Berufungsgericht angesprochenen Vorschrift des § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, nach der de r Jahre s- 15 16 - 10 - abschluss nicht festgestellt werden kann, wenn die (gesetzlich vorgeschrieb e- ne) Prüfung nicht stattgefunden hat, folgt lediglich, dass die Gesellschafterve r- sammlung vor der Beschlussfassung über den Bestätigungsvermerk zu unte r- richten ist. Im Übrig en stellt der Bestätigungsvermerk nach Inhalt und Funktion (vgl. dazu Habersack/Schürnbrand in Staub, HGB, 5. Aufl., § 322 Rn. 2) rege l- mäßig kein für die inhaltliche Befassung mit dem Jahresabschluss notwendiges Hilfsmittel dar. 3. Die Annahme des Beruf ungsgerichts, die angegriffenen Gesellscha f- terbeschlüsse seien nichtig, weil den Gesellschaftern innerhalb der Einladung s- frist weder die Prüfungsberichte noch deren Ergebnisse übersandt wurden, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), insb e- sondere kann sie nicht auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrags gestützt werden. Dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Publikumsgesellschaft, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 73/12, juris R n. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13), kann nicht entnommen werden, dass die nach § 13 Nr. 3 Satz 1 GV bestehende Verpflichtung, allen Gesellschaftern den Entwurf des Jahresabschlusses zu übersenden, auch für den Prüfungsb ericht oder dessen Ergebnis gelten solle. Da sich die Notwendigkeit des hier in Rede stehenden Informationsgleichlaufs in einer Publikumsgesellschaft, wie dargelegt, nicht von selbst versteht, bedür f- te es konkreter Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag, au s denen sich eine Erstreckung der für den Entwurf des Jahresabschlusses geltenden Überse n- dungspflicht auf den Prüfungsbericht erschließen lässt. An solchen Anhalt s- punkten fehlt es. 17 18 19 - 11 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann aus § 11 Nr. 1 GV, der lediglich ein, wenn auch über § 166 Abs. 1 HGB hinausgehendes, Ei n- sichtsrecht der Gesellschafter vorsieht, nicht auf eine umfassende Übernahme des für die GmbH geltenden Informationsrechts einschließlich der in § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG geregelten Vorlage pflicht geschlossen werden. Überdies sprechen die zeitlichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gegen die Einb e- ziehung des Prüfungsberichts in die für den Entwurf des Jahresabschlusses bestimmte Übersendungspflicht. Da der Jahresabschluss für das vergangen e Geschäftsjahr (Kalenderjahr) innerhalb von neun Monaten zu erstellen ist (§ 13 Nr. 1 GV) und die ordentliche Gesellschafterversammlung mit einer Einladung s- frist von vier Wochen jährlich bis zum 30. Oktober stattzufinden hat (§ 8 Nr. 1 GV), kann für den R egelfall nicht angenommen werden, dass zu einer fristg e- rechten Übersendung mit dem Einladungsschreiben neben dem Entwurf des Jahresabschlusses auch der Prüfungsbericht bereits vorliegt. Er müsste, wenn die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses ausges chöpft wird, innerhalb von nur zwei Tagen vorgelegt werden. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse aus anderen Gründen nichtig sind. In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit der Fr a- ge zu befassen haben, ob ein wesentlicher Informationsmangel deshalb anz u- nehmen ist, weil Informationswünschen und Einsichtsbegehren der Klägerin nicht entsprochen wurde; hierzu sind gegebenenfalls noch nähere Feststellu n- gen zu treffen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Auffa s- sung der Revision, b ei möglichen Beschlussmängeln sei nach Maßgabe der 20 21 - 12 - §§ 241 ff. AktG zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden, so dass gegebenenfalls § 243 Abs. 4 AktG anzuwenden sei, nicht zu folgen ist. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausg egangen, dass das k a- pitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht von der Beklagten nur tei l- weise übernommen wurde. Aus § 10 Nr. 3 und § 25 Nr. 2 GV ist zu entnehmen, dass eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist. Die Best immungen des Gesellschaftsvertrags ergeben aber nicht, dass auch die dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrecht eigene Unte r- scheidung von Nichtigkeits - und Anfechtungsgründen übernommen wurde. S o- en wird, ist damit ersichtlich keine Anfechtungsklage gemeint. Die Vertragsbestimmung legt vielmehr nur eine Frist für die außergerichtliche Geltendmachung fest, deren Versäumung - 13 - Allerdings führen bei Personengesel lschaften Einladungs - und andere Verfahrensmängel nur dann zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, Z IP 2013, 68 Rn. 47; Urteil vom 11. März 2014 - II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 13). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.06.2012 - 11 HKO 19409/11 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2013 - 7 U 2980/12 - 22
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