BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 105/14 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter b eschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Obe r- landesgericht s in Hamburg vom 24. März 2014 - 13 U 81/12 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Besch werdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechts prechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 5 43 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Fall einer - von der Beklagten unter Beweis gestellten - Arbeitne h- merüberlassung sind die geschlossenen Dienst - und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann 1 2 - 3 - vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leih - arbeits - und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schul dnerin und den - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbei tnehmer zu qualifiziere n- den - " Auftragnehmern " nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer - wie von der Beklagten vorgetragen - schlechtere als die im Betrieb der Beklagten als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des En t- gelts vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksa m- keit der zwischen der Schuldnerin und de r Beklagten geschlossenen Arbei t- nehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird - insofern anders als in § 9 Nr. 1 AÜG - vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zum Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird v ie l- mehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 AÜG für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ei n- schließlich des Arbei tsentgelts verlangen kann. Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründe n- den Tatsachen ist s omit nicht entscheidungserheblich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2012 - 401 HKO 77/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2014 - 13 U 81/12 - 4
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