BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 105/14 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Goldbären MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UWG § 4 Nr. 9 und 10 a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Ze i- chenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidime n- siona len Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden. c) Die be griffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist a n- zunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, u n- gezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltu ng ist. Hierzu ist erforde r- lich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidime nsionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind. d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensional en Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen). e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Mar ke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben and e- ren Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im R evisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 2 5 . Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 aufgehoben, sow eit die auf die Farbmarke " Gold " DE 302008048605 gestützte Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte . Zu i hrem Produktprogramm gehören sogenannte " Gummibärchen " , die sie unter der B e- zeichnung " GOLDBÄREN " anbietet . Sie ist Inhaberin der folgenden Marken: - der kraft Verkehrsdurchsetzung für Zuckerwaren eingetrag e- nen deutschen Wortmarke DE 974380 " Goldbären " (Klag e- marke 1), - der für Zuckerwaren eingetragenen deutschen Wortmarke DE 39922430 " Goldbär " (Klagemarke 2), 1 - 3 - - der für Schokolade und Zuckerwaren eingetragenen Gemei n- schaftsbildmarke EU 009423757 (Klagemarke 5), - der mit Priorität vom 3. Juni 2011 für Zuckerwaren, insbeso n- dere Fruchtgummi, Schokolade und nichtmedizinische Kaugummis, eingetragenen deutschen Wortmarke DE 302011030914 " Gold - Teddy " (Klagemarke 7), - der kraft Verkehrsdurchsetzung für Fruchtgummi eingetrag e- nen abstrakten Farbmarke DE 30200 803 8605 " Gold " . Die Klägerin ist ihrer Ansicht nach Inhaberin dreier Benutzungsmarken kraft Verkehrsgeltung. Dabei handelt es sich nach ihrer Darstellung um mit den Klagemarken 1 und 2 übereinstimmende Wortmarken (Klagemarken 3 und 4) sowie um eine der Klagemarke 5 entsprechende Bildmarke "Goldbär" (Klag e- marke 6). Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Zu ihrem Sortiment g e- hören der " Lindt Goldhase " sowie seit dem Jahr 2011 - wie in den Klageantr ä- gen nachfolgend wiedergegeben - eine ebenfalls i n Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären, die sie selbst als " Lindt Te d- dy " bezeichnen und auch als Verpackung für Schokoladenerzeugnisse verwe n- den. Für die Beklagte zu 1 ist die mit Priorität vom 14. April 1927 eingetragene Wort - Bild - Marke DE 371973 " Teddy " sowie die mit Priorität vom 17. März 1994 2 3 - 4 - eingetragene Wortmarke DE 2105373 " Teddy " unter anderem für Schokolade und Zuckerwaren geschützt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ausgestaltung der von den Be klagten verwendeten Bärenfiguren. Sie ist der Ansicht, die Figur sei die bildliche Darstellung des Wortes "Goldbär", so dass die Klage wegen Ve r- letzung ihrer Klagemarken begründet sei. Weiter hält die Klägerin die bea n- standeten Aufmachungen für unlautere N achahmungen ihrer Erzeugnisse. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung näher b e- zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenpr o- dukte in Form eines Bären mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführe n oder ausfü h- ren zu lassen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr goldfarbene Verpackungen in Form eines Bären mit roter Schleif e um den Hals ohne Einwilligung der Klägerin anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu la ssen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder we r- ben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: 4 5 - 5 - und/oder 3. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenpr o- dukte in Form eines Bären mit goldfarbe ner Verpackung sowie roter Schle i fe um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Ve r- kehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bunde s- republik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: . Ferner hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunft und Vernichtung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Sc hadensersatzpflicht begehrt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie machen geltend, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Pr o- duktlinie dar, zu der der " Lindt Goldhase " gehöre. Der Verkehr werde eine Ve r- b indung auch wegen der aufgebrachten Wortbestandteile daher allein zu ihrem Unternehmen und nicht zu der Klägerin herstellen. 6 7 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Köln, GRUR - RR 2013, 102 = WRP 2013, 247). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln, MarkenR 2014, 215). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ve r- folgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat di e geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet erachtet. Hierz u hat es ausg e- führt: Einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Bekanntheitsschutz könne die Klägerin für die Marke "Goldbären" (Klagemarke 1) nicht b eanspr u- chen. Die Marke sei zwar für die fraglichen Waren einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt und sie verfüge über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den Waren, für die die Klagemarke geschützt sei, und den Waren, für die die beanstande ten Aufmachungen verwendet würden, bestehe eine zumi n- dest durchschnittliche Warenähnlichkeit. Es fehle aber eine hinreichende Ze i- chenähnlichkeit, um eine für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügende gedankl i- che Verknüpfung annehmen zu können. Eine Zeichenähnlic hkeit aus Gründen einer begrifflichen Übereinstimmung komme bei der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung nur in Betracht, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der dre i- dimensionalen Pro duktausstattung in ihrer Gesamtheit sei. Die Bezeichnung " Goldbär " stelle für den Verbraucher jedoch keine naheliegende Bezeichnung für die angegriffenen Produkte dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattu n- 8 9 10 - 7 - gen des Produkts der Beklagten rufe beim Publiku m keine ungezwungene g e- dankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke " Goldbären " hervor, da ihnen nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Durch die gleichfalls entha l- tenen kennzeichnungskräftigen Wortbestandteile " Lindt " oder " Lindt Teddy " und die Ei nfügung in die Produktreihe mit dem " Goldhasen " werde der Verkehr vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen, so dass eine Assoziation zu der Bezeichnung " Goldbären " der Klägerin allenfalls über gedankliche Zwischenschritte erfolge. Ma ngels Ähnlichkeit der Zeichen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Markenrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der hilfsweise geltend gemac h- ten Wortmarken (Klagemarken 2 bis 4) bestünden aus dem gleichen Grunde ni cht. Die Klage aus der Gemeinschaftsbildmarke EU 009423757 (Klagema r- ke 5) sei mangels Zuständigkeit unzulässig, weil die Geltendmachung von G e- meinschaftsmarken in Nordrhein - Westfalen nach § 1 der VO vom 30. August 2011 bei dem Landgericht Düsseldorf ko nzentriert sei. Auf die der Klagema r- ke 5 entsprechende Bildmarke " Goldbär " in Form einer Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung (Klagemarke 6) gestützte markenrechtliche Ansprüche b e- stünden ebenfalls nicht, weil sich der jeweilige Gesamteindruck der gegenüb e r- stehenden Zeichen erheblich unterscheide. Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen bestehe auch keine Ve r- wechslungsgefahr zwischen der Wortmarke " Gold - Teddy " und den mit den U n- terlassungsanträgen zu 1 und 2 angegriffenen Ausführungsformen. Ob d ies trotz des Wortbestandteils " Teddy " und der insoweit bestehenden Teilidentität auch für die mit dem Unterlassungsantrag zu 3 angegriffene Ausstattungsform gelte, könne offen bleiben. Insoweit könnten die Beklagten der Klägerin den Einwand einer bösgläub igen Markenanmeldung entgegenhalten, da die Kläg e- 11 12 - 8 - rin die Marke " Gold - Teddy " erst zur Eintragung angemeldet habe, nachdem die Beklagten sie über die beabsichtigte Verwendung des Begriffs " Teddy " für eine Schokoladenfigur in Goldfolie in Kenntnis gesetzt hät ten. Markenrechtliche Ansprüche könne die Klägerin nicht auf ihre konturlose Farbmarke " Gold " stützen, da sie bereits nicht vorgetragen habe, dass der ei n- getragene Farbton mit der Farbe der Goldfolie der Produkte der Beklagten übereinstimme oder in hoh em Maße ähnlich sei. Jedenfalls sehe der Verkehr in der Farbe keinen Herkunftshinweis, da diese sowohl auf den Produktgestaltu n- gen der Klägerin als auch bei den angegriffenen Verwendungsformen hinter den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen zurücktret e. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bestünden auch auf den Gesichtspunkt eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmungs - und Irreführungsschutzes gestützte Ansprüche nicht. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die auf die Klagemarken 1 bis 7 und auf Vorschriften des Lauterkeitsrechts gestützten Ansprüche abgewiesen hat. Dagegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht An sprüche aufgrund der abstrakten Farbmarke DE 30 200 80 38 605 abgewiesen hat; diese Marke ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens. I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung de r Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil - oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einze l- nes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13 14 15 16 - 9 - 10. Juli 1986 I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 Kfz - Preisge - staltung; Urteil vom 2. April 1998 I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 Vitaminmangel, mwN). Eine solche Beschränkung ist vorliegend nicht e r- folgt. II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin in erster Linie auf die Wortmarke DE 974380 " Goldbären " (Klagema r- ke 1) gestützten Unterlassungsansprüche weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 noch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet sind. 1. Die Voraus setzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind nicht geg e- ben. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Ma r- keninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für War en oder Dienstleistungen zu b e- nutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnut zt oder beeinträchtigt . a) Das Berufungsgericht hat die Bekanntheit der Klagemarke 1 im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bejaht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden. aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktobe r 2009 - C - 3 01/07, Slg. 2009, I 9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, 17 18 19 20 - 10 - GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 14, 54 - TÜV II). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Die nstleistu n- gen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles . Dazu gehören der Marktanteil der älteren Mar ke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das U n- ternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14. Septembe r 1999 - C - 375/97, Slg. 1999 , I 5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 - TÜV II). bb) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsg e- richt eine Bekanntheit der Klagemarke 1 angenommen, weil die Marke s eit e i- nem längerem Zeitraum in weitem Umfang auf dem Markt erschienen und den angesprochenen Verkehrskreisen gegenübergetreten sei. Die Marke sei über lange Zeit intensiv beworben worden, und die Klägerin habe mit den mit der Marke bezeichneten Fruchtgummi produkten seit dem Jahr 2000 einen Umsatz von mehr als 1 Mrd. gerichtsbekannt. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellu n- gen, die auch die Revisionserwiderung im Erge bnis hinnimmt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bekanntheit der Marke kann zwar nicht offe n- kundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Allgemein geläufig und deshalb offenku n- dig im Sinne des § 291 ZPO können aber Tatsachen sein, die bei der Prüfung de r relevanten Umstände des Streitfalls heranzuziehen sind. Dazu rechnet auch, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH, GRUR 2011, 21 22 - 11 - 1043 Rn. 49 TÜV II; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 27 = WRP 2014, 445 OTTO Cap). Dies hat das Berufungsg e- richt für die Klagemarke 1 rechtsfehlerfrei angenommen. b) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine durchschnittliche Warenähnlichkeit zwisc hen den vom Schutzbereich der Klagemarke 1 erfassten "Zuckerwaren" und den Schokoladenprodukten der Beklagten zugrunde gelegt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klä gerin sich auf den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch dann berufen kann, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Mar kenRL EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 C - 292/00, Slg. 2003, I - 389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23. Oktober 2003 C - 408/01, Slg. 2003, I12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2004, 235, 238 Davido ff II; Urteil vom 29. April 2004 I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 Zwilling/Zweibrüder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 TÜV II) . bb) Mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroff e- nen Feststellungen nicht seine An nahme tragen, es bestehe eine lediglich durchschnittliche Warenähnlichkeit. (1) Die Beurteilung der Frage, ob eine Ähnlichkeit der Waren oder Diens t leistungen angenommen werden kann, liegt im Wesentlichen auf tatric h- terlichem Gebiet. Sie kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geu r- 23 24 25 26 - 12 - teilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellu ngen g e- tragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12, GRUR 2014, 488 Rn. 12 = WRP 2014 - 580 - DESPERADOS/DESPERADO, mwN). Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausg e- gangen, dass der Verwendungszweck der beiderseitigen Waren bei der Beu r- te i lung der Frage der Warenähnlichkeit von Bedeutung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - C - 39/97, Slg. 1998, I - 5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon). Mit Recht hat es weiterhin angenommen, dass die funktionelle Ergänzung der Waren in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spi e- len kann (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon). Ebenso ist das Ber u- fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beiderseitigen Waren beim Vertrieb insofern Berührungspunkte a ufweisen, als sie in denselben Ve r- kaufsstellen angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit, mwN) und dies zudem in räumlicher Nähe geschieht (vgl. BGH, GRUR 2014, 588 Rn. 15 - DESPERADOS/ DESPERADO, mwN). (2) Das Berufungsgericht hat auf Seiten der Klägerin allerdings maßge b- lich darauf abgestellt, für welche Waren die Klagemarke tatsächlich benutzt wird. Für die Frage der Waren - oder Dienstleistungsähnlichkeit ist bei eingetr a- genen Mar ken hingegen grundsätzlich auf die Waren oder Dienstleistungen abzustellen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 = WRP 1998, 978 - Makalu; Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d - c - fix/ CD - FIX). Bei dem angegriffenen Zeichen sind demgegenüber diejen i- gen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, für die es benutzt worden ist. Da die Klagemarke 1 ohne einschränkende Zusätze für den weiten Oberbegriff 27 28 - 13 - " Zuckerwaren " eingetragen ist, ist gru ndsätzlich hierauf abzustellen. Anders wäre dies allenfalls, wenn die Klagemarke nur für einen Teilbereich der unter den weiten Oberbegriff fallenden Waren benutzt wird. In einem solchen Fall gilt sie im Verletzungsverfahren nur für diesen Teil als eingetr agen, mit der Folge, dass nur die tatsächlich benutzten Waren oder Dienstleistungen zu berücksic h- tigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Rn. 22 = WRP 2006, 1133 Ichthyol II; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). (3) Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht mit hinreiche n- der Deutlichkeit entnommen werden, ob es nach den vorstehenden Grundsä t- zen ausnahmsweise auf die tatsächlichen Ben utzungsverhältnisse abstellen wollte. Hierfür spricht seine Feststellung, die für "Zuckerwaren" eingetragene Klagemarke 1 werde für Fruchtgummiprodukte benutzt. Das lässt aber nicht den Schluss zu, die Klagemarke 1 werde ausschließlich für Fruchtgummipr o- du kte verwendet. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die Klagemarke für Zuckerwaren verwandt wird. Das begründet zwar entgegen der Annahme der Revision keine an Ide n- tität heranreichende Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren. E s ist aber von überdurchschnittlicher Warenähnlichkeit auszugehen. Daraus folgt aber keine Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil markenrechtliche Ansprüche auch bei Annahme einer überdurchschnittlichen Warenähnlichkei t ausscheiden. c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass ke i- ne rechtsverletzende Benutzung der angegriffenen Gestaltungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen fehlender Zeichenähnlichkeit vorliegt. 29 30 31 - 14 - aa) Eine rechtsverlet zende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH, GRU R 2004, 58 Rn. 29 Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10. April 2008 C102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 = WRP 2008, 767 adidas/Marca; BGH, U r- teil vom 3. Februar 2005 I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 Lila - Postkar te; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 TÜV II). Die im Wesen t- lichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände de s konkreten Falls zu erfo l- gen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 Adidas/ Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 adidas/ Marca; EuGH Urteil vom 27. November 2008 - C - 252/07, Slg. 2008, I - 8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. Intel/CPM; Urteil vom 24. März 2011 - C - 552/09, Slg. 2011, I - 2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 TiMi KINDERJO GHURT/KINDER). Bei fehlender Ze i- chenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 Ferrari - Pferd; BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 7 8/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 OSTSEE - POST). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - aufgrund der langjährigen i n- tensiven Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskr aft der Klagemarke 1 angenommen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine gedankliche 32 33 - 15 - Verknüpfung liege mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen nicht vor, greift die Revision ohne Erfolg an. (1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, GRUR 2004, 594, 596 f. Ferrari - Pferd; BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 49 OSTSEE - POST ; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 51 und 54 TiMi KINDERJOGHURT/KINDER ). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift - )Bild und im Bedeutungs - oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 C - 498/07, Slg. 2009, I - 7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 La E spañola/ Carbonell; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Stehen sich - wie vorliegend - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Gestaltung gegenüber, so kann sich die Zeichenähnlichkeit allerdings weder in klanglicher noch bildlicher Hinsicht, sondern allein aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben (Hacker in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 314). Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es auf den jeweiligen Gesamtein druck der einander gegenüberstehenden Zeichen an. Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffe n- den Rechtsbe griff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/ Barbie B; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 32 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volksinspektion). 34 - 16 - (2) Begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken and e- rer Kategorien ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angespr o- chenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende B e- zeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt. Dieser Grundsatz ist für die Kollision von Wort - und Bildmarken anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1971 I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 Oldtimer; Urteil vom 14. März 1975 - I ZR 71/73, GRUR 1975, 487, 489 = WRP 1975, 357 - WMF - Mondmännchen; Urteil vom 25. Mai 1979 - I ZR 132/77, BGHZ 75, 7, 11 - Lila; Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86 /83, GRUR 1986, 248, 249 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 512 - Teekanne II; BGH, Beschluss vom 18. März 1999 I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 f. = WRP 199 9, 1041 - Schlüssel). Er gilt wie das Berufungsgericht zu treffend angenommen hat - gleichermaßen für den vorliegend relevanten Vergleich zwischen einer Wortmarke und einer dre i- dimensionalen Gestaltung (vgl. Haag/Deckers, WRP 2013, 455, 458; Wolff, GRUR RR 2013, 105; Berlit, MarkenR 2013, 169, 174 ff . ; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 9 Rn. 314; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 14 Rn. 978; B ü- scher in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rn. 342). Es ist allerdings darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Moti v- schutz gewährt w ird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben - Schwaben - Motiv; Urteil vom 20. Juni 1984 I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Büscher in Bü scher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 342; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 9 Rn. 299) oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinnge halt einer Wortmarke eine weit gehende Monopoli sierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder dreidimensionalen Warenformmarke, in der 35 - 17 - eine bestimmte Ausgestaltung festgelegt ist, nicht zu erreichen ist. Deshalb sind grundsätzlich an eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwisch en einer Wor t- marke und einer Warengestaltung strenge Anforderungen zu stellen. Die nah e- liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung einer Wortmarke ist eine dreidimensionale Gestaltung nur, wenn sich die Benennung der beansta n- deten Gestaltung mit de m Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig wären. Enthält das Wortzeichen hingegen einen allgemeinen oder beschreibenden Sinngehalt oder beschreibende Anklänge, wird eine begriffliche Ähnlichkei t umso weniger in B e- tracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 Springende Raubkatze). Zudem müssen zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt sämtliche vorstehend ang e- führten Vorausse tzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Rn. 22 = WRP 2006, 92 coccodrillo). (3) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kollisionszeichen der Beklagten bestünden als Gesamtaufmachungen n icht nur aus den Zeichenb e- standteilen eines Form - und eines Farbzeichens, sondern auch aus dem Wor t- zeichen " Lindt " beziehungsweise den beiden Wortzeichen " Lindt " und " Teddy " und der zusätzlichen Ausstattung einer roten Halsschleife mit Anhänger. Den Merkma len Form und Farbe könne wegen der Anlehnung an den bekannten " Goldhasen " der Beklagten eine herkunftshinweisende Funktion nicht gänzlich abgesprochen werden; sie seien aber nur schwach kennzeichnungskräftig. B e- deutend kennzeichnungskräftig er seien die mit tig auf dem Bauch des Bären platzierten Wortbestandteile " Lindt " und " Lindt Teddy " , die nach dem Gesam t- eindruck prägenden Charakter hätten. Für eine gedankliche Verknüpfung zu dem Wort " Goldbären " genüge es nicht, dass der Verbraucher innerhalb der Gesamtg estaltung eine an die Klagemarke erinnernde Form und Farbe wah r- 36 - 18 - nehme. Hierfür müsste der Verkehr von den nachdrücklich auf " Lindt " hinwe i- senden Wortelementen und der Goldfolie in Kombination mit dem roten Hal s- band nebst Anhänger als weiteren herkunftshinwe isenden Gestaltungsmerkm a- len ab sehen und aus der angegriffenen Gesamtgestaltung allein Form und Fa r- be der Gestaltung herausgreifen und eine Verbindung zu dem Wort "Goldb ä- ren" herstellen . Tatsächlich werde durch die Gestaltung der Kollisionszeichen über den " Lindt - Goldhasen " eine Verbindung zu den Beklagten hergestellt . D a- nach könne die Wortmarke zwar eine naheliegende Benennung von Form und Farbe der Bärenfigur darstellen. Da diese Elemente aber von den sonstigen kennzeichnungskräftigen Bestandteilen überla gert würden, könne nicht festg e- stellt werden, dass das Wortzeichen " Goldbären " die für den Verbraucher nah e- liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung für die angegriffenen Produkte darstelle. (4) Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfu ng im Ergebnis stand. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Wortbestandteil " Lindt " sei im Rahmen der Gesamtgestaltung besonders kennzeichnungskräftig und g e- genüber Form und Farbe prägend, unterliegt dies allerdings rechtlichen Bede n- ken. Es triff t zwar zu, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formg e- staltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort - und Bildma r- ken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestalt ung der Ware selbst geht (vgl. BGH, U r- teil vom 22. April 2010 I ZR 17/05, GRUR 2010, 138 Rn. 30 = WRP 2010, 260 Pralinenform II, mwN). Es besteht aber kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort - und Bildb e- standteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dre i- dimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gesta l- tung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 Rn. 22 - Gol d- 37 - 19 - hase I). Auf diese Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es im Streitfall aber nicht entscheidend an. (5) Die Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls im E r- gebnis als richtig . Die Bezeichnung "Goldbären" ist entgegen der Auffassung der Revision keine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeic h- nung der angegriffenen Produktform. Der etwaige Einfluss von Form und Farbe lässt die Benennung als "Goldbären" schon deshalb ni cht als naheliegend e r- scheinen, weil die Bärenform gleichermaßen als "Teddy", "Schokoladen - Bär" oder "Schokoladen - Teddy" bezeichnet werden kann. Für dieses Ergebnis spricht das vom Berufungsgericht in diesem Z u- sammenhang herangezogene I . - Gutachten v om 5. September 2013, wo - nach nur 8,5% der Befragten bei Vorlage der in Rede stehenden Ausstattungen der Beklagten mit der Aufschrift "Lindt Milk Chocolate" für dieses Produkt die Bezeichnung "Goldbär" oder eine daran angelehnte Bezeichnung (Goldbä r- chen, Haribo Goldbären oder Goldbärchi) gewählt haben, während der weit überwiegende Teil (37%) andere Angaben benutzt haben (Teddy/Teddybär mit zum Teil weiteren Zusätzen 14,7%, Lindt Schokoladenbär 4,2%, Lindt Bär 3,6% , Lindt Bärchen 1,1% sowie 13,4 % , die weit ere vollständig andere Ang a- ben gemacht haben). Das Berufungsgericht konnte die Ergebnisse der Befragung ohne Rechtsfehler zur Absicherung seiner rechtlichen Beurteilung heranziehen, das Wortzeichen "Goldbären" stelle nicht die naheliegende, ungezwungen e und erschöpfende Bezeichnung der angegriffenen Produktgestaltung dar. Anders als die Revision meint, steht einer Verwertung der Verkehrsbefragung nicht entgegen, dass den Befragten ein Produkt mit dem Aufdruck "Lindt Milk Chocolate" gezeigt worden ist. D em Gutachten liegt methodisch einwandfrei 38 39 40 - 20 - eine Befragung zugrunde, bei der den befragten Personen ein Produkt mit den Wortbestandteilen vorgelegt ist, wie es dem Verkehr vergleichbar entgegentritt. Die bloße Möglichkeit, dass die Gestaltung mit dem Mar kenwort benannt wird, reicht für die Annahme begrifflicher Zeichenähnlichkeit nicht aus (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rn. 303). Die Revision kann auch nichts für sie Günstiges aus der Anlehnung der angegriffenen Produktgestaltung an den von der Beklagten vertriebenen Gol d- hasen ableiten. Eine Verbindung zu der Klagemarke "Goldbären" der Klägerin wird dabei allenfalls in mehreren gedanklichen Schritten hergestellt, die nicht mehr naheliegend ist. Soweit die Revision weiter einwendet, die Ve rbraucher bemerkten in der konkreten Verkaufssituation die Wortbestandteile der angegriffenen Produkte erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Produkte aus der Entfernung bereits anhand der Form und Farbe identifiziert und benannt worden seien, vermag ihr auch das nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Revision geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in er s- ter Linie auf die Kaufsituation ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 C361/04, Slg. 2006, I643 = GRUR 2006, 237 Rn. 39 und 47 PICASSO/ PICARO). Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass zu di e- sem Zeitpunkt der Grad der Aufmerksamkeit der Verbraucher höher ist als in anderen Situationen. Der von den beanstandeten Produkten der Be klagten a n- gesprochene Verbraucher wird jedoch in der unmittelbaren Situation vor dem Kauf deren Gesamtaufmachung und damit deren Wortbestandteile ohne weit e- res wahrnehmen. Auf eine räumlich und damit auch zeitlich vorgelagerte Ann ä- herung an die Produktpräs entation im Ladengeschäft kommt es dagegen nicht an. Es besteht deshalb kein Anlass zu der Annahme, der Verbraucher habe die 41 42 43 - 21 - Produkte bereits bei der Annäherung anhand der aus der Entfernung (allein) erkennbaren Form und Farbe abschließend benannt. Anders als die Revision meint, ist es deshalb nicht entscheidend, ob Form und Farbe zur Benennung der Klagemarke ausreichen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Markenwort "Goldbären" die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der Produktgestaltung in ihrer konkret angegriffenen Form darstellt. Das ist wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat bei der Klagemarke 1 nicht der Fall. Der Verbraucher wird deshalb keine gedankliche Verknüpfung mit den Produkten der Beklagten herstellen. ( 6 ) Oh ne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht den konkreten Kontext der Benutzung der Klagemarke berücksichtigt, der in der Verwendung für charakteristisch geformte "Gumm i- bärchen" in einer Verpackung mit dem darauf befindlichen "Goldbären" besteht. Im Verletzungsverfahren kommt es allein auf die eingetragene Form der Kl a- gemarke an; außerhalb der Registereintragung liegende Umstände sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GR UR 2009, 766 Rn. 36 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 31 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Anders als die Revision meint, erfordert auch die Entscheidung " Specsavers/Asda " des Gerichtshofs der Euro päischen Union (Urteil vom 18. Jul i 2013 - C - 252/12, GRUR 2013, 922 = WRP 2013, 1314) keine andere Beurteilung. Soweit es der Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Entscheidung für die Beurteilung der Verwech s- lungsgefahr und einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung für relevant erachtet hat, dass eine schwarz/weiß eingetragene Bildmarke farbig benutzt wird und der Verkehr die Farbe aufgrund vielfacher Verwendung mit der Marke verbindet, hat er dabei zwar auch dem konkreten Kontext der Markennutzung Bede utung zugemessen ( EuGH, GRUR 2013, 922 Rn. 36 f.; vgl. dazu auch Büscher, GRUR 2015, 305, 311). Dieser Gesicht s- 44 - 22 - punkt betrifft hingegen allein die von der Registereintragung abweichende (far b- liche) Benutzung der Marke. Dass darüber hinaus der konkrete Konte xt der Nutzung der Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einen für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bedeutenden Umstand darstellt, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Die von der Revision vertretene Sich t- weise, in die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Produktform einzubezi e- hen, für die die Klagemarke benutzt wird, widerspricht dem Charakter des Ma r- kenrechts als eines Registerrechts. Durch die Festlegung auf ein bestimmtes Zeichen im Eintragungsverfahren und die Veröffentlichun g dieser Eintragung erhalten die Mitbewerber und die Allgemeinheit die Möglichkeit, sich über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten. Diese Funkt i- on geht verloren, wenn der Schutzbereich der Klagemarke anhand konkreter Benutz ungsformen zu bestimmen ist. 2. Scheidet ein auf die Klagemarke 1 gestützter Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG somit mangels Ähnlichkeit mit den kollidierenden Produktgestaltungen aus, kommt selbst bei gesteigerter Ken n- zei chnungskraft dieser Marke und - unterstellter - überdurchschnittlicher W a- renähnlichkeit oder Warenidentität ein Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 C - 5 58/12, MarkenR 2014, 68 Rn. 41 und 42 - W e- serGold/ Lidl; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 BANK 24; BGH, GRUR 2004, 235, 238 Davidoff II; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 301). Dies gilt auch, soweit sich die Revision gegen d ie Verneinung einer Ve r- wechslungsgefahr im weiteren Sinne durch das Berufungsgericht wendet (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 37 OSTSEE - POST), und dabei auf die nach ihrer Darstellung mit den angegriffenen Aufmachungen verwechslungsfähigen Pr o- 45 46 - 23 - portionen des b ekannten Haribo Goldbären hinweist. Die Revision lässt dabei unberücksichtigt, dass es in diesem Zusammenhang nicht um den Schutz des Produkts der Klägerin , sondern um den Schutz der Wortmarke " Goldbären " geht und es damit allein auf einen Zeichenvergleich zwischen dem eingetrag e- nen Wortzeichen und den angegriffenen Produktgestaltungen ankommt. III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nicht aus der Wortmarke DE 39922430 " Goldbär " ( Klagemarke 2) h erleiten kann. Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG scheitern auch insoweit an der fehlenden Zeichenäh n- lichkeit zwischen der Klagemarke und den beanstandeten Produktgestaltungen, weil die Verbraucher - wie das Berufungsgerich t in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat - nicht zwischen den sich lediglich in der grammatik a- lischen Form (Plural oder Singular) unterscheidenden Klagemarken 1 und 2 differenzieren. Die Revision wendet sich hiergegen auch nicht mit selbständi gen - die Klagemarke 2 betreffenden - Angriffen. IV. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren da nach mit Recht auch den Erfolg versagt, soweit sich die Klägerin auf die mit den Klag e- marken 1 und 2 gleichlautenden Wortmarken als Benutzungsmark en kraft Ve r- kehrsgeltung (Klagemarken 3 und 4) gestützt hat. V. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus der Gemeinschaftsbildmarke EU 009423757 (Klagemarke 5) abgeleitet hat, hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Unzuständigkeit des angerufenen L andgerichts als unzulässig abgewiesen. Dies nimmt die Revision hin. Ansprüche aus dieser Klagemarke sind im Revisionsverfahren deshalb nicht angefallen. 47 48 49 - 24 - VI. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Unterlassungsa n- sprüche verneint, die die Klägerin auf die der Gemeinschaftsmarke EU 009423757 (Klagemarke 5) entsprechende Bildmarke " Goldbär " als Benu t- zungsmarke kraft Verkehrsgeltung (Klagemarke 6) gestützt hat. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägeri n eine entsprechende Marke nach § 4 Nr. 2 MarkenG zusteht. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. 2 . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die e i- nander gegenüberstehenden Zeichen trotz im Ansatz ä hnlicher Merkmale - wie der roten Halsschleife - deutlich unterscheiden. Soweit sich abweichend von den vorstehend behandelten Kollisionslagen eine Bildmarke und dreidimensi o- nale Produktgestaltungen gegenüberstehen, kommt eine Markenrechtsverle t- zung in Bet racht, wenn das Bildzeichen, aus dem ein markenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen dem Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wiedergibt und bei diesem unmittelbar in Erinnerung ruft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968 - I ZR 115/66, GRUR 1 969, 601, 603 - Candahar). Entgegen der Ansicht der Revision tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen dessen Annahme, zwischen der Klagemarke 6 und den Produktgesta l- tungen der Beklagten bestehe keine für einen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder für einen Schutz gegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinreichende Zeichenähnlichkeit der bildlichen Au s- gestaltung. 3 . Auch für die Annahme einer - vom Berufungsgericht nicht angespr o- chenen - Ähnlichkeit n ach dem Sinngehalt der Kollisionszeichen besteht kein Raum, da das gemeinsame, der Natur entnommene Bärenmotiv der sich g e- genüberstehenden Zeichen trotz nicht der Natur entlehnter Ausstattungsmer k- 50 51 52 53 - 25 - male (Farbe, rote Halsschleife) zu allgemein ist, um eine be griffliche Ähnlichkeit begründen zu können. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin liefe auf die - ma r- kenrechtlich unzulässige - Begründung eines weitgehenden Motivschutzes hi n- aus (vgl. Rn. 35 ). VII. Die Revision wendet sich weiterhin ohne Erfolg gegen die Ausfü h- rungen, mit denen das Berufungsgericht aus der Wortmarke DE 302011030914 " Gold - Teddy " (Klagemarke 7 ) hergeleitete Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt hat. 1. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Wortz eichen " Gold - Teddy " die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der mit den Unterlassungsanträgen zu 1 und 2 angegriffenen Ausführungsfo r- men darstellt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klagemarke 7 jedenfalls den Einwand einer bösgläubigen Ma r- kenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entgegenhalten kö n- nen. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach Abwägung aller releva n- ten Umstände sei von einer Behinderungsabsicht der Klägerin auszugeh en, weil sie ihre Marke, ohne den entsprechenden Begriff in der Vergangenheit für ihre Produkte benutzt zu haben, erst angemeldet habe, nachdem die Beklagten sie über die beabsichtigte Verwendung des Begriffs " Teddy " informiert hätten. Die Klägerin könne s ich damit nicht auf einen rechtfertigenden Grund für die Anmeldung ihrer Marke berufen. Dabei könne dahin stehen, ob die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran habe, die bekannte Wortmarke " Goldbären " auch in Randbereichen gegen verwandte Bezeichnung en zu verteidigen. J e- denfalls könnten sich die Beklagten im Hinblick auf ihre Wort - Bild - Marke " Te d- 54 55 56 - 26 - dy " und ihre Wortmarke " Teddy " ihrerseits auf eine berechtigte Wahrung ihres Besitzstandes berufen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Rechtsprechung des S e- nats im Wege der Einrede entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Ma r- keninhabers Umstände vorliegen, die die Geltend machung des markenrechtl i- chen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erscheinen lassen (vgl. BG H, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schau m- gebäck; Urteil vom 2 6. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 19 = WRP 2008, 1319 EROS). Das ist der Fall, wenn die Klagemarke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angemeldet worden ist. 3. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Bösgläubigkeit umfassend unter Berücksichtigung aller im Ei n- zelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen ist. Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umst ände zu bestimmen ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C - 529/07, Slg. 2009, I - 4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C - 320/12, GRUR 2013, 9 19 Rn. 36 f. = WRP 2013, 1166 Malaysia Dairy Industries; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 18 = WRP 2009, 820 - Ivadal). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Markenanmeldung bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmis s- 57 58 - 27 - bräuchlichen oder sittenwidrigen Behinde rung Dritter einsetzen will (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 und 19 - Ivadal, mwN). 4. Das Berufungsgericht konnte auf der Grundlage der von ihm getroff e- nen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die am 3. Juni 2011 erf ol gte Anmeldung der Klagemarke 7 als unmittelbare Reaktion auf das der Klägerin kurz zuvor, nämlich Ende Mai 2011 , durch die Beklagten angezei g- te Inverkehrbringen der in Rede stehende Produkte - in einigen Teilmärkten unter der Bezeichnung " Lindt Teddy " - er folgt ist, ohne dass die Klägerin ihre r- seits ein Interesse an der Nutzung der Klagemarke 7 dargetan hat. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, bei Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zugunsten der Kläger in unterstel l- ten berechtigten Interesses daran, ihre bekannte Wortmarke " Goldbären " gegen Assoziationen zu schützen, könne eine Behinderungsabsicht nicht angeno m- men werden. Sie berücksichtigt dabei nicht ausreichend , dass das Berufung s- gericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein solches Interesse der Klägerin anzuerkennen sei, weil selbst dann das Interesse der Beklagten, die sich mit der Wahl des Begriffs " Teddy " um eine Abgrenzung von dem Begriff " Bär " b e- müht habe, an einer Nutzung ihrer Wort - Bild - Mark e " Teddy " beziehungsweise ihrer Wortmarke " Teddy " überwie gen würde . Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markeninhabers dessen Interesse zu berücksichtigen sein, einen weiterreichenden r echtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen, wenn es sich dabei im Zeitpunkt der Anmeldung um ein bekanntes Zeichen handelt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 51 f. - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). So liegt der Streitfall allerdings nicht. Dass das Z eichen " Gold - Teddy " bekannt ist, macht auch die Klägerin 59 60 - 28 - nicht geltend. Auf die Bekanntheit ihrer Marke " Goldbären " kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass im Vorde r- grund der Anmeldung nicht die Absicht der Klägerin steht, das angemeldete Zeichen selbst zur Kennzeichnung ihrer Produkte zu verwenden, sondern in unzulässiger Weise die wettbewerbliche Betätigung der Beklagten zu behi n- dern. 5. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommene n Abwägung auch nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die Revision rügt o h- ne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht von einem berechtigten Besitzstand an der Wort - Bild - Marke " Teddy " und der Wortmarke " Teddy " der Beklagten ausgehen dürfen, weil sich die Beklagten darauf selbst nicht berufen hätten. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass die Beklagten sich ausdrücklich auf ihre Wort - Bild - Marke " Teddy " und ihre Wortmarke " Teddy " gestützt haben. Das B e- rufungsgericht konnte daher den durch den entspr echenden Markenschutz vermittelten Besitzstand ohne Rechtsfehler in die erforderliche Abwägung ei n- beziehen. VIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand h a- ben, soweit es über Ansprüche aus der abstrakten Farbmarke DE 30 200 80 38 60 5 "Gold" entschieden hat, weil diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, U r- teil vom 7. März 1989 VI ZR 183/88, NJWRR 1 989, 1087; Urteil vom 21. Juni 2001 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 Kinderhörspiele). 61 62 63 - 29 - 1. Die abstrakte Farbmarke "Gold" der Klägerin ist entgegen der Anna h- me des Berufungsgerichts nicht wirksam zur Begründung der Klage in den Rech tsstreit eingeführt worden, so dass dem Berufungsgericht insoweit eine Sachentscheidung verwehrt war. Mit der Revision vermochte die Klägerin ke i- nen neuen Streitgegenstand mehr wirksam in den Rechtsstreit einzuführen. Anders als vom Berufungsgericht angeno mmen, hat die Klägerin ihr Klageb e- gehren weder im ersten noch im zweiten Rechtszug auf diese Marke gestützt. Sie hat die Farbmarke lediglich im Zusammenhang mit den Klagemarken und einer Vielzahl weiterer Zeichenrechte erwähnt und ihr Klagebegehren auch na ch entsprechenden Hinweisen der Beklagten nicht aus dieser Farbmarke hergeleitet. Bei der Angabe der Reihenfolge, in der die verschiedenen Streitg e- genstände im Wege eventueller Klagehäufung geltend gemacht werden, hat die Klägerin die Marke nicht angeführt . 2. Einer erstmaligen Einführung der Farbmarke im Berufungsverfahren steht zudem entgegen, dass eine solche Klageerweiterung der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreichen Klägerin die Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO erfordert hä tte (vgl. etwa B GH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werb e- geschenke; Urteil vom 22. Januar 2015 I ZR 127/13, NJW 2015, 160 8 Rn. 12 f., jeweils mwN). Eine solche ist innerhalb der Frist zur Anschlussber u- fung weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erfolgt. a) Das Berufungsgericht hat die Frist zur Berufungserwiderung wirksam bestimmt und die Beklagte über die R echtsfolgen einer Fristversäumnis gemäß § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 28 - Werbegeschenke). Dem Akteninhalt ist zu en t- nehmen, dass eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfüg ung, mit der 64 65 66 - 30 - die Frist für die Berufungserwiderung gesetzt und die Beklagte über die Recht s- folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist. b) Die Klägerin hat eine Anschlussberufung in nerhalb der hierfür laufe n- den Frist nicht ausdrücklich eingelegt. Es fehlt auch an einer konkludenten A n- schlussberufung. Zwar hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung bei der Aufzählung ihrer Marken auch die konturlose Farbmarke " Gold " genannt, diese jedoch in den weiteren Ausführungen nicht als verletzte Klagemarke bezeic h- net. 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit die auf die Farbma r- ke " Gold " DE 302008048605 gestützte Klage abgewiesen worden ist . IX. Mit den geltend gemachten mar kenrechtlichen Unterlassungsanspr ü- chen hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche rechtsfehlerfrei abgelehnt. X. Das Berufungsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klage keinen Erfolg hat, soweit die Kläger in die Verletzung der laute r- keitsrechtlichen Tatbestände des § 4 Nr. 9 UWG und des § 5 Abs. 2 UWG ge l- tend macht. 1. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Ausführungen des B e- rufungsgerichts, mit denen es aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG hergeleitete Unt erla s- sungsansprüche verneint hat. a) Das Berufungsgericht ist implizit davon ausgegangen, dass sowohl die " Goldbären - Figur " als auch die " Goldbären " - Produktform ( " Gummibärchen " ), 67 68 69 70 71 72 - 31 - auf die die Klägerin lauterkeitsrechtliche Ansprüche stützt, grundsätzlic h G e- genstand des Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 UWG sein können. Diese Beu r- teilung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. aa) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nacha h- mungsschutzes können Leistungs - und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Schut z- fähig sind auch verkörperte Werbemittel (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.22) und damit auch die " Goldbären - Figur " der Kl äg e- rin. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beso n- derheiten hinzuweisen (s t. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 I ZR 21/11, GRUR 2012, 1055 Rn. 19 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 11 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne). Das Berufungsgericht hat der Sache na ch z u- gunsten der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart der " Goldbären - Figur " und der " Goldbären " - Produktform unterstellt. bb) Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Grad der wettbewerbl i- chen Eigenart, der im Rahmen der Wechselwirkung mit der Art un d Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen U m- ständen zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1055 Rn. 38 f. Sandmalkasten), zwar nicht näher festgestellt. Dies wirkt sich im Ergebnis a l- lerdings nicht zugunsten der Revision aus, weil auch unabhängig vom Grad der wettbewerblichen Eigenart die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben sind. 73 74 - 32 - b) Das Berufungsgericht ist rechtsfe hlerfrei davon ausgegangen, dass es an einer von § 4 Nr. 9 UWG vorausgesetzten Nachahmung durch die Beklagten fehlt. aa) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberst e- henden Erzeugnisse ist revisionsrechtlich nur daraufhin überp rüfbar, ob der Tatrichter den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007 , 795 Rn. 31 = WRP 2007, 1076 Handtaschen). Solche Re chtsfehler sind dem Berufungsgericht bei seiner B e- urteilung nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht ist unausgesprochen davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenübe r- stehenden Produkte ankommt (v gl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handt a- schen, mwN). Zu der Produktform des Goldbären ( " Gummibärchen " ) hat das Berufungsgericht festgestellt, dieser sei als sitzender " Mini - Bär " in roter, gelber, grüner, weißer, orangener und gelber Farbe ausgestaltet, wobe i sein Gesicht und seine Gliedmaßen in der Formgestaltung hervorgehoben seien. Angesichts des unterschiedlichen Materials - Gummiwaren auf der einen, Schokolade in Goldfolie auf der anderen Seite - und der unterschiedlichen Größe hat es eine Übernahme von Merkmalen der Produktausstattung der Klägerin als fernliegend erachtet. Hinsichtlich der " Goldbären - Figur " hat das Berufungsgericht ang e- nommen, diese erscheine ähnlich einer Comic - Figur, die aufrecht stehe und über einen schlanken, vermenschlichten Körper mit ausgeprägten Armen und Beinen sowie ein herausgearbeitetes Gesicht verfüge. Davon weiche die Bäre n- figur der angegriffenen Produktausstattungen mit einem eher gedrungenen 75 76 77 - 33 - Körper in sitzender Haltung und lediglich angedeuteten Armen, Beinen und G e- sichtsz ügen deutlich ab. bb) Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum jeweil i- gen Gesamteindruck kann nicht angenommen werden, dass die angegriffenen Produktausstattungen den Produkten der Klägerin so ähnlich sind, dass sie sich in ihnen wie dererkennen lassen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.34). Damit fehlt es bereits an der von § 4 Nr. 9 UWG vorausgesetzten Nachahmung. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu den die Unlauterkeit begründenden besonderen Umstände d es § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht mehr an. 2. Mangels Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Produkte oder Produktausstattungen kommen auch auf § 5 Abs. 2 UWG gestützte Unterl a s- sungsansprüche nicht in Betracht. 3. Mit den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen haben auch die darauf bezogenen Folgeansprüche keine lauterkeitsrechtliche Grundlage. 78 79 80 - 34 - C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angegriffene Urteil hi n- si chtlich der Abweisung der auf die Farbmarke "Gold" gestützten Klage aufz u- heben. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Koste n- entscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Fedd ersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2012 - 33 O 803/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 U 230/12 - 81
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