ECLI:DE:BGH:2016:240516BIIZR105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/16 vom 24 . Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart , d en Richter Prof. Dr. Drescher u nd die Richterin Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar e rklärten Urteil des 23. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 24. März 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewi esen. Gründe: Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet. 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eing e legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung eins t- weilen einges tellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erse t- zenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht ( § 719 Abs. 2 ZPO ). Im Verfahren über die Nichtzula s- sungsbeschwerde gilt dies entspre chend ( § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO ). 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des B e- klagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben wü r de, die Revision des Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellu ng der Zwangsvol l- streckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Vorausse t- zungen für eine solche Einste l lung ( § 719 Abs. 2 ZPO ) nicht gegeben sind. 1 2 3 - 3 - a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstr e- ckungsschuldners anges e hen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutza n- trag gemäß § 712 ZPO zu stel len, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und z u- mutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. Se p tember 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 - II ZR 221/10, WuM 2011, 528 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 , NJW - RR 2011, 705 Rn. 7 ; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10 , WuM 2010, 765 Rn. 3 , jew. mwN). b) An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. aa) Der Beklagte hat keinen ausreichenden Grund vorgetragen, dass es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumu t bar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Es i s t weder ersich t lich noch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der laut Protokoll de r mündl i chen Verhandlung ausführlichen Erörterung darauf vertrauen durfte, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben würde unabhängig davon, dass die falsche Ei n- schätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Re chtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschut z antrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 II ZR 98/10, juris Rn. 1 mwN). Dass der K lage vom B erufungsgericht stattgegeben werden könnte , war angesichts der zw i- schen den Parteie n umstrittenen Fragen das dem Pr o zess innewohnende Risiko des Beklagten, dem er durch einen Antrag nach § 712 ZPO hätte Rechnung tragen mü s- sen. bb) Entgegen der Ansicht de s Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Ber u- fungsgericht ihm rechtsirrig keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt hat, wa s zur Folge hätte, dass ihm das Unterlassen des Antrags nach § 712 ZPO 4 5 6 7 - 4 - nicht vorgeworfen werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 VI ZR 675/15, juris Rn. 4 mwN). Von einer rechtsfehle rhaften Anwendung des § 713 ZPO durch das Berufungsgericht kann nach den Angaben des Beklagten in se i ner Antragsschrift und in der eidesstattlichen Versicherung sein es Bundesgeschäftsfü h- rers nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte den Vortrag zum Wert der B e- schwer, der nunmehr - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der A n- tragsschrift enthalten ist, auch schon in der Berufungsinstanz gehalten hat mit der Folge, dass das Berufungsgericht Anlass gehabt h ä tte daran zu zweifeln, ob die V o- raus setzungen für die Einlegung einer Nichtzulassungsb e schwerde unzweifelhaft nicht vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersich t lich. Das Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an der Auskunftserte i Interesse des zur Auskunftserteilung Verurteilten hier des Beklagten , die Au s kunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach den Kosten, die die Auskunftserte i lung verursacht , und liegt regelmäßig (weit) u n terhalb der Beschwer /des Interesses des - 5 - Auskunftsempfängers. Der erkennende Senat bewertet die Beschwer des Auskunft s- pflichtigen in Fällen, in denen es um die Namen und Anschrift der Mitg e sellschafter geht , Strohn Caliebe Reichart Drescher Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.09.2015 - 10 O 4472/15 - OLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 - 23 U 3886/15 -
Full & Egal Universal Law Academy