BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 106/03 Verkündet am:16. Oktober 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 661aGG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 -OLG Celle AG Burgdorf - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 wird zurückge-wiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-gesellschaft. Sie übersandte im September 2001 dem in der BundesrepublikDeutschland wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:"Lieber Herr A. [= Kläger],über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres 'Spe-zialitäten'-Programms berichten:1.Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden. - 3 -2.Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A. , den mir der Justi-ziar nannte.3.Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteiltwurde....Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am11.09.2001, 10:30 Uhr ... es ging um die Gesamt-Gewinnsummevon 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur Ver-gabe bereit ...Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen...Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber nach-denken können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möch-ten. Denn Ihr Name ist dabei! ...Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Undals wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannungund die Vorfreude kaum noch aushalten ...Es sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! ...Meine dringende Bitte:Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollzie-hen können!"Dem Schreiben der Beklagten war ein von "Herr S. H. ,Justiziar" unterzeichnetes "Gewinn-Ziehungs-Protokoll" beigefügt, das den - 4 -Kläger als "Gewinn-Empfänger" eines "Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM" aus-wies.Entsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitungsandte der Kläger den "Einlöse-Scheck" und die "Spezialitäten-Test-Anforde-rung" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlteden angeblichen Gewinn nicht.Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer Ge-winnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63 DM) nebst Zinsen. Die Beklagtehat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zu-ständig. Im übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig.Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mitder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-hin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat die deutschen Gerichte für international zu-ständig erachtet. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem - 5 -deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschlandsowohl die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 desÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckunggerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubtenHandlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661a BGB verstoße nicht ge-gen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich beidieser Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die Regelungsei auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von Doppelsanktionenverfassungswidrig.II.Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.1.Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-dig. Die Revision bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltungdes § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internatio-nalen Zuständigkeit ergibt keine Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002- Rs. C-96/00 - EuGHE 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002,2697, 2698 f; Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003,426 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteilvom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830). - 6 -2.Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlungvon 4.601,63 nrnnn !n"n$#&%'$( &%n)*! +, 661a BGB.a) Der Streitfall ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zuentscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozeß deutsches Recht ge-wählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrundegelegt haben.b) Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen odervergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltungdieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preisgewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den nichtmit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtshat die Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage über 9.000 DM(= 4.601,63 -.% /n)c) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-mäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts einzuholen.Die Revision macht unter Bezugnahme auf Schneider (BB 2002, 1653 ff)geltend, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des betroffe-nen Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift verstoße gegendas Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie gegen dasVerbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge nicht dem Be-stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist indes nicht zufolgen. - 7 -aa) § 661a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip be-gründeten Grundsatz, daß jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Un-recht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuldvoraussetzt ("nulla poena sine culpa", z.B. BVerfGE 20, 323, 331, st. Rspr.;Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.N.); er verletzt den betrof-fenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1GG.§ 661a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe odereine andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktionauf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidri-gen Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zumBegriff der "Strafbarkeit" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. BVerfGE 42, 261,262 f; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Art. 103Rn. 195; Jarass/Pieroth aaO Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nichtzivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung vonOrdnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890Abs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden (anders wohl Schneider aaO S. 1657).§ 661a BGB handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. Schneider aaOS. 1656).Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-breiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daßUnternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-den, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-frage aber nicht aushändigen (vgl. Senatsurteil aaO S. 428). Nach Auffassung - 8 -des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauterenWettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschiendeshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu un-terlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Miß-brauch abzustellen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-schusses BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Begründung der Bundes-regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf EuroBT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu derStellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Schmidt-RäntschVuR 2000, 427, 434). Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des Ver-brauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementspre-chend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefaßt; streitig ist allein des-sen Einordnung innerhalb des Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftlicheoder geschäftsähnliche Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/SchulzeIPRax 2003, 328, 332; Lorenz aaO S. 3308 , ders.IPRax 2002, 192, 193; Pfeiffer LMK 2003, 79, 80; Ring, Fernabsatzgesetz 2000§ 661a BGB Rn. 172; wohl auch Feuchtmeyer NJW 2002, 3598, 3599; ähnlichMankowski EWiR 2002, 873, 874; vgl. auch Kotzian-Marggraf in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 661 Rn. 1; Mansel in Jauernig, BGB 10. Aufl. 2003 § 661aRn. 1 f und 4; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 ; für deliktische, deliktsähnliche oder wettbe-werbsrechtliche Qualifikation: Fetsch RIW 2002, 936, 938, 942; Leible IPRax2003, 28, 30 f; ders. NJW 2003, 407, 408; Rauscher/Schülke EuLF 2000/2001,334, 337; Simons EuLF 2003, 41, 43 f; Schmidt-Räntsch aaO; Staudinger JZ2003, 852, 856; wohl auch Schneider aaO S. 1656). - 9 -§ 661a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums(Schneider aaO S. 1656; Fetsch aaO S. 938; Leible IPRax 2003, 31; Rau-scher/Schülke aaO S. 337; Simons aaO S. 43 f) erwogen - in die Nähe eineszivilrechtlichen Strafschadensersatzes nach Art der "punitive damages" desUS-amerikanischen Rechts (vgl. BGHZ 118, 312, 334 ff) gerückt und deshalbals Regelung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.Der US-amerikanische Strafschadensersatz wird durch die Momente derBestrafung und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist alleinder gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Ge-schädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die "punitivedamages" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nachdem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. BGHZ aaO S. 335 f, 343 f).Demgegenüber knüpft § 661a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäftoder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. Senatsurteil aaOS. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an, nimmt den Unter-nehmer beim "lauten Wort" (Mankowski aaO S. 874). Die Vorschrift gibt demVerbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungs-anspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der Höhe nach durchdie (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.Handelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661a BGB aber nichtum eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht- wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von Verfassungs wegen keinGrund für die Anwendung des Schuldprinzips. - 10 -bb) Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. 2GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. DieserGrundsatz greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungenin Rede stehen (vgl. BVerfGE 34, 269, 293; 84, 82, 89 [zivilgerichtliches Ver-fahren]; Jarass/Pieroth aaO Rn. 41; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG4. Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; Schmidt-Aßmann aaO Rn. 195; Rüping inBonner Kommentar GG Art. 103 Rn. 85).cc) Ebensowenig verstößt § 661a BGB gegen das Verbot der doppeltenBestrafung aufgrund der "allgemeinen Strafgesetze" (Art. 103 Abs. 3 GG). Deran ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlungknüpfende Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB kann zu diesen Gesetzennicht gezählt werden.dd) Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemesse-nen, verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt§ 661a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt.Für diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des BürgerlichenGesetzbuchs (§§ 242, 826 BGB). Der vorliegende Fall bietet jedoch keinenAnhalt für die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs (vgl. Fetsch aaO S. 941).Es geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600 n0*1n2 3nz-überschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht hatnicht festgestellt, daß die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in An-spruch genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im Hinblickauf die Zielsetzung des § 661a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam zu un-terbinden, würde im übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durchmehrere Verbraucher einen Mißbrauch noch nicht begründen können. Das Be- - 11 -rufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Unternehmer das Risiko, auf-grund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst steuernkann.RinneWurmKapsaDörrGalke
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