BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 106/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 32 a, 32 b a) Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. "kurzfristige 334ber-br374ckungskredite" den Eigenkapitalersatzregeln (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97; BGHZ 133, 298, 304). b) Ma337stab f374r die Beurteilung, ob ein "kurzfristiger 334berbr374ckungskredit223 vor-liegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in 247 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertun-gen; die Laufzeit darf danach die dort genannte H366chstfrist von drei Wochen nicht 374berschreiten. BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 106/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 28. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, Verwalter in dem am 17. Dezember 2002 374ber das Verm366-gen der K. GmbH (Insolvenzschuldnerin) er366ffneten Insol-venzverfahren, nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-talersatzes auf Zahlung von 153.000,00 200 in Anspruch. Der Beklagte ist Allein-gesellschafter der D. -GmbH (D. -GmbH), die ihrerseits allei-nige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Zugleich ist die D. -GmbH Komplement344rin der D. KG (D. -KG). 1 - 3 - Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 erteilte die D. Bank AG (Bank) der Insolvenzschuldnerin eine Kreditzusage im Gesamtumfang von 1,3 Mio. DM, deren Durchf374hrung davon abh344ngig sein sollte, dass der Insol-venzschuldnerin von ihrer Gesellschafterin Mittel in H366he von 400.000,00 DM zuflie337en. Zur Erf374llung dieser Auszahlungsvoraussetzung stellte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin alsbald ein Darlehen von 100.000,00 DM zur Verf374-gung, w344hrend die restlichen 300.000,00 DM (153.000,00 200) durch den Verkauf eines Grundst374cks der D. -KG aufgebracht werden sollten. Da sich der Grundst374cksverkauf verz366gerte, erkl344rte sich die Bank am 7. November 2001 bereit, der Insolvenzschuldnerin bis zum 31. Dezember 2001 eine Zusatzkredit-linie von 300.000,00 DM gegen 334bernahme einer selbstschuldnerischen B374rg-schaft durch den Beklagten einzur344umen. Am 8. November 2001 zahlte die Bank die gesamten von ihr versprochenen Kreditmittel in H366he von 818.000,00 200 an die Insolvenzschuldnerin aus. Da die Bank von der Insolvenz-schuldnerin die R374ckf374hrung der zun344chst bis zum 31. M344rz 2002 und nachfol-gend bis zum 31. Mai 2002 prolongierten Zusatzkreditlinie durch Schreiben vom 24. Juni 2002 unter einer Fristsetzung bis zum 15. Juli 2002 forderte, gew344hrte die D. -KG der Insolvenzschuldnerin einen Betriebsmittelkredit 374ber 154.000,00 200. Am 28. Juni 2002 veranlasste der Beklagte die 334berweisung von 153.400,00 200 auf das bei der D. Bank f374r den Zusatzkredit gef374hrte Sonderkonto der Insolvenzschuldnerin. 2 Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, das durch die B374rgschaft des Be-klagten gesicherte Darlehen habe lediglich eine vor374bergehende 334berbr374-ckungshilfe bis zur Einzahlung der von der Bank geforderten Gesellschaftermit-tel dargestellt. Auf die Frage einer 334berschuldung der Insolvenzschuldnerin komme es nicht an, weil die Gesellschaft aufgrund des versprochenen Gesell-schaftereinschusses realistische Aussichten und nicht nur vage Erwartungen zur Deckung ihres Kapitalbedarfs gehabt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. F374r das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu dem Vorbringen des Kl344gers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls in dem Zeitpunkt 374berschuldet war, in welchem die Bank die R374ckf374hrung des Zusatzkredits forderte und der Beklagte mit Hilfe des der Insolvenzschuldnerin seitens der D. -KG gew344hrten Darlehens die Tilgung des von ihm verb374rgten Zusatzkredits veranlasste. 6 1. Lediglich im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend er-kannt, dass der Beklagte als "Gesellschafter-Gesellschafter" der Insolvenz-schuldnerin den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 li. Sp.) und bei R374ckf374hrung eines durch seine kapitalersetzende B374rgschaft gesicherten Fremddarlehens durch die Gesellschaft zur Erstattung der von ihr aufgewendeten Betr344ge verpflichtet ist (Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659 f.). 7 - 5 - 2. Dem Oberlandesgericht kann in seiner W374rdigung nicht gefolgt wer-den, dass die B374rgschaft des Beklagten lediglich die Sicherung eines kurzfristi-gen 334berbr374ckungskredits bezweckte. 8 9 a) Zwar hat der Senat f374r denkbar erachtet, dass kurzfristig r374ckzahlbare "334berbr374ckungskredite" eines Gesellschafters - Entsprechendes gilt f374r die Be-sicherung eines solchen seitens der Gesellschaft aufgenommenen Kredits durch den Gesellschafter - den Eigenkapitalersatzregeln nicht uneingeschr344nkt unterliegen. Dies kommt freilich nur f374r besonders gelagerte Ausnahmef344lle in Betracht, in denen die Gesellschaft zwar f374r kurze Zeit dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten R374ckzahlung objektiv gerechnet werden kann (BGHZ 90, 381, 394; 75, 334, 337; Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648, 1650; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24). Die zeit-liche Grenze f374r einen solchen "334berbr374ckungskredit" wird durch die in 247 64 Abs. 1 GmbHG enthaltene Frist gesetzt und betr344gt - was das Berufungsgericht verkannt hat - l344ngstens drei Wochen (vgl. Lutter/Hommelhoff in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 247247 32 a/b Rdn. 35; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 247 32 a Rdn. 72). b) Die Merkmale eines derartigen 334berbr374ckungskredits sind im Streitfall ersichtlich nicht gegeben; deswegen kann auch der Beklagte nicht geltend ma-chen, seine B374rgschaft sei wegen des genannten 334berbr374ckungscharakters von der Geltung der Eigenkapitalersatzregeln freigestellt. 10 Dies folgt bereits - was das Oberlandesgericht verkannt hat - aus der an-f344nglich vorgesehenen, den Zeitraum von drei Wochen 374berschreitenden Kre-ditlaufzeit vom 7. November bis 31. Dezember 2001 und der wiederholten Pro-longation bis zum 31. Mai 2002. Davon abgesehen hatte die Bank ihr Krediten- 11 - 6 - gagement ausdr374cklich davon abh344ngig gemacht, dass die D. -GmbH ihrer-seits der Insolvenzschuldnerin auf Dauer und nicht nur vor374bergehend - ge-schweige f374r einen Zeitraum von l344ngstens drei Wochen - einen Betrag in H366he von 400.000,00 DM zur Verf374gung stellte. Da die D. -GmbH bzw. die D. -KG wegen der Verz366gerung eines Hausverkaufs zu der versprochenen (vollen) Darlehensgew344hrung zun344chst nicht in der Lage war, diente die Er366ffnung der durch die B374rgschaft des Beklagten besicherten Zusatzkreditlinie der (vorl344ufi-gen) Verwirklichung der von der D. -GmbH der Insolvenzschuldnerin zugesagten dauerhaften zus344tzlichen Kapitalausstattung. Mit Hilfe der Zusatz-kreditlinie sollte der Sache nach ein Finanzengpass der D. -GmbH und nicht der - l344ngerfristig einer Kreditgew344hrung bed374rftigen und ohnehin zu einer als-baldigen R374ckzahlung nicht f344higen (Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24) - Insolvenzschuldnerin 374berbr374ckt werden. 3. Ebenso verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der auf 247 32 b GmbHG gest374tzte Zahlungsanspruch sei unbegr374ndet, weil einem 334ber-br374ckungskredit auch im Falle einer 334berschuldung der Gesellschaft keine Ei-genkapitalersatzfunktion zukomme. 12 Eine Gesellschafterhilfe hat stets eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn ohne diese Leistung die Insolvenz der Gesellschaft unvermeidbar gewe-sen w344re. Diente die Gew344hrung der von dem Beklagten durch seine B374rg-schaft gesicherten Zusatzkreditlinie der Abwendung der Insolvenz, so steht die Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln au337er Zweifel (BGHZ 133, 298, 304; Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97 re.Sp.). 13 - 7 - Daher wird das Berufungsgericht nach Zur374ckverweisung der Sache der streitigen Frage nachzugehen haben, ob bei der Insolvenzschuldnerin im fragli-chen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund bestanden hat. 14 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 404 O 12/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 101/04 -
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