BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Mai 2005 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 11.688,28 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 14 und 9 hinsichtlich eines Paketes im Wert von 185 DM geltend gemachten Ersatzbetr344ge) nebst 5 % Zinsen 374ber dem Ba-siszinssatz aus 1.687,26 200 seit dem 7. M344rz 2000, 1.896,89 200 seit dem 15. Juni 2000, 1.722,54 200 seit dem 13. Februar 2001, 1.576,31 200 seit dem 15. M344rz 2001, 94,59 200 seit dem 15. M344rz 2001, 1.492,97 200 seit dem 5. Juni 2001, 1.124,45 200 seit dem 16. August 2001, 924,62 200 seit dem 16. August 2001 und 1.168,65 200 seit dem 16. August 2001 hinaus zum Nachteil der Be-klagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Rechtsnachfolgerin der R. Versicherungs AG, die Transportversicherer der S. GmbH (S.-GmbH) in R366dermark und der D. AG (D.-AG) in Karlsbad war (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die einen Pa-ketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut in 14 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 2, 3, 7, 9 und 11. Schadensfall 2: Am 3. September 1999 374bergab die S.-GmbH der Be-klagten ein Paket mit Waren im Wert von 8.699 DM (= 4.447,73 200) zur Bef366rde-rung nach K366ln. 2 Schadensfall 3: Am 29. Juni 1999 374bergab die S.-GmbH der Beklagten ein Paket mit Waren im Wert von 11.395 DM (= 5.826,17 200) zur Bef366rderung nach Stuttgart. 3 Schadensfall 7: Am 26. Oktober 2000 374bergab die D.-AG der Beklagten ein Paket mit Waren im Wert von 8.605 DM (= 4.399,67 200) zur Bef366rderung nach Hamburg. 4 Schadensfall 9: Am 11. Oktober 2000 374bergab die D.-AG der Beklagten zwei Pakete mit Waren im Wert von 7.990 DM (= 4.085,22 200) und 185 DM (= 94,59 200) zur Bef366rderung nach Berlin. 5 - 4 - Schadensfall 11: Am 9. November 2000 374bergab die D.-AG der Beklag-ten ein Paket mit Waren im Wert von 8.632,05 DM (= 4.413,47 200) zum Versand nach London. 6 7 In allen F344llen gerieten die der Beklagten zum Transport 374bergebenen Pakete w344hrend deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat den Versi-cherungsnehmern je Schadensfall 1.000 DM (= 511,29 200) ersetzt. Den Transportauftr344gen lagen in den Schadensf344llen 2, 3, 7 und 9 die Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 8 "205 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA- oder CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205, wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und ent- sprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in de-nen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen ge- regelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrie-ben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrek-te Deklaration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlas-sung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 - 5 - Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertre- ter oder Erf374llungsgehilfen. 205" Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportguts in voller H366he. 9 10 Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.710,42 200 nebst Zinsen zu zahlen. 11 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in dem dem Schadensfall 11 zugrunde liegenden Transportvertrag seien die Allgemei-nen Bef366rderungsbedingungen mit Stand November 2000 einbezogen worden. Sie hat geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein haftungsausschlie337endes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorg-f344ltiger, sofern deren Wert 5.000 DM 374bersteige. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 12 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 2, 3, 7, 9 und 11 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelas-sen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 13 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 14 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach den 247247 425, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR (Scha-densfall 11) angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisions-verfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der Versicherungsnehmer am Verlust der Pakete wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher Weise den Versicherungsneh-mern die von ihr behaupteten besonderen Sicherungsma337nahmen f374r Wertpa-kete zur Kenntnis gebracht worden seien. Die zus344tzlichen Sicherungsma337-nahmen w374rden im 334brigen nur f374r den nationalen Verkehr und nicht auch f374r internationale Transporte (Fall 11) gelten. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben ganz 374berwiegend Erfolg. Sie f374hren - mit Ausnahme eines Teilbetrags von 94,59 200 - im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch anh344ngigen Schadensf344llen ein Mitverschulden der Versender in Betracht kommen. 16 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB und im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-r374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117 m.w.N.). 17 - 7 - 18 2. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 9 in Bezug auf eines der verlorengegangenen Pakete ein Mitverschulden der D.-AG zu Recht verneint. Das Paket enthielt lediglich Waren im Wert von 185 DM (= 94,59 200). Ein Mitver-schulden wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet in einem solchen Fall aus, da nach den Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten eine Wertdeklaration erst bei einem Paketwert von mehr als 1.000 DM erforderlich ist. 3. In den Verlustf344llen 2, 3, 7 und 9 (nationale Transporte) hat das Beru-fungsgericht im 334brigen ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer zu Un-recht verneint. 19 a) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer nach 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Versicherungsnehmer bei Auftragserteilung Kenntnis von den besonderen Sicherungsma337nahmen f374r Wertpakete gehabt h344tten. 20 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur das Paket bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadens-ersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 21 - 8 - bb) Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es f374r ein zu ber374ck-sichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344l-tigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte kennen m374s-sen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Diese Kenntnis wurde den Versicherungsnehmern durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten vermit-telt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.). 22 b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die verlorengegangenen Pake-te im Falle einer Wertangabe sicherer bef366rdert worden w344ren. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg eines dem Wert nach deklarierten Pakets weiterreichenden Kontrollen unterliege als der Weg nicht wertdeklarierter Pakete. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wie-derer366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. 23 Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist allerdings nur im Schadensfall 3 gegeben, da 24 - 9 - in den anderen Schadensf344llen der Wert des Inhalts der verlorengegangenen Pakete 5.000 200 nicht 374bersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). 25 4. Auch im Schadensfall 11 (internationaler Transport) hat das Beru-fungsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ver-neint. a) Bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport kann der Frachtf374hrer jedenfalls im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR ebenfalls einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertrags-schluss trotz Kenntnis oder Kennenm374ssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tats344chlichen Wertes des Pakets auch eine sicherere Bef366rderung verbun-den ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (247 254 Abs. 1 BGB; vgl. BGH TranspR 2006, 116, 117). 26 b) Bei Transporten, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, ist auch davon auszugehen, dass die Versender die Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe h344tten kennen m374ssen. Zwar hei337t es in den Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten, dass die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Es kann aber angenommen wer-den, dass die Beklagte zur Vermeidung einer 374ber die Haftungsh366chstgrenze hinausgehenden Haftung ganz allgemein h366here Sicherheitsstandards w344hlen wird. Die Annahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon ab-h344ngig machen, ob das 374bernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern (vgl. BGH TranspR 2006, 116, 118). 27 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens 28 - 10 - einer Wertdeklaration komme in diesem Schadensfall nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie Auslandssendungen bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. Die Revision r374gt zu Recht, dass die Beklagte ihren Vortrag hinsichtlich h366herer Sicherungsma337nahmen nicht auf reine Inlandstransporte beschr344nkt hat. III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, mit Ausnahme eines Betrages von 94,59 200 keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-rufungsgericht in den Verlustf344llen 2, 3, 7, 9 (mit Ausnahme eines Paketes) und 11 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber 29 - 11 - die Kosten der Revision einschlie337lich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 154/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.05.2005 - I-12 U 7/05 -
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