BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/06 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Buchgeschenk vom Standesamt UWG 247 1 a.F. a) Es ist f374r sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegen374ber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschlie337ung ein von dem Verlag heraus-gegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu 374bergeben. b) Die Unlauterkeit eines solchen Gesch344ftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Beh366rde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wett-bewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit in-teressiert sind, keine entsprechenden M366glichkeiten einr344umt. BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 226 I ZR 106/06 226 Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2006 unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2005 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Ausgabevereinbarung vom 18. Februar 2002 in der Fassung der Verl344ngerungsvereinbarung vom 3. M344rz 2004 wirksam war und bis zum 30. Juni 2006 fortbestanden hat. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Schaden der Kl344gerin zu ersetzen, der sich aus der Ausgabeverweigerung bez374glich des Geschenkbuchs f374r Brautleute seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2006 ergeben hat. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt das 204205 Kochbuch223, das durch gewerbliche An- zeigen finanziert wird. Mit Vertrag vom 18. Februar 2002 verpflichtete sich das be-klagte Land, dieses ihm von der Kl344gerin kostenlos zur Verf374gung gestellte Buch allen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschlie337ung auf dem Standesamt des Bezirks T. -S. als Geschenk zu 374berreichen. F374r jedes 374ber- reichte Exemplar erhielt das Bezirksamt von der Kl344gerin einen Betrag von 1,20 200. Die Vereinbarung war zun344chst f374r zwei Jahre abgeschlossen. Sofern die Kl344gerin nicht sp344testens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit eine K374ndigung des Landes erhielt, verl344ngerte sich der Vertrag um weitere zwei Jahre. 1 2 Die Verteilung der B374cher begann im Juli 2002. Mit Schreiben vom 3. M344rz 2004 teilte das Standesamt T. -S. der Kl344gerin mit, dass die Auf- lagenmenge f374r den n344chsten Zwei-Jahreszeitraum unver344ndert bleiben solle. Im Oktober 2004 stellte das Standesamt die Verteilung der B374cher ein. In einem Schreiben an die Kl344gerin vom 1. November 2004 f374hrte das Rechtsamt des be-klagten Landes aus, dass die Vereinbarung der Parteien als unzul344ssige Verbin-dung von Werbung mit hoheitlichem Handeln rechtswidrig sei und damit ein wich-tiger Grund f374r die K374ndigung der Vereinbarung vorliege. Da die Vereinbarung nicht mehr erf374llt werden d374rfe, sei das Standesamt gebeten worden, die Ge-schenkaktion mit sofortiger Wirkung zu beenden. Nach weiterer Korrespondenz erkl344rte das beklagte Land mit Schreiben vom 18. M344rz 2005 durch das Be-zirksamt T. -S. 204h366chst vorsorglich nochmals223, dass es den Ver- trag mit der Kl344gerin aus den zuvor bereits dargelegten Gr374nden fristlos gek374ndigt habe bzw. fristlos k374ndige. - 4 - Die Kl344gerin h344lt die au337erordentliche K374ndigung f374r unberechtigt. Sie hat zuletzt beantragt, 3 1. das beklagte Land zu verpflichten, weiterhin beim Standesamt des Bezirksamts T. -S. von Berlin allen Brautleuten bei der Anmeldung zur Ehe- schlie337ung das 204205 Kochbuch223 zu 374berreichen; 2. festzustellen, dass die Ausgabevereinbarung vom 18. Februar 2002 in der Fas-sung der Verl344ngerungsvereinbarung vom 3. M344rz 2004 wirksam ist und zun344chst bis zum 31. Juli 2006 fortbesteht (hilfsweise: fr374hestens mit Wirkung vom 19. M344rz 2005 beendet worden ist); 3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Schaden der Kl344gerin zu ersetzen, der sich aus der Ausgabeverweigerung bez374glich des Geschenkbuchs f374r Brautleute seit dem 1. Oktober 2004 ergibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien 374ber die Ausga-be des 204205 Kochbuchs223 wegen eines Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot f374r nichtig erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Ein Rechtsgesch344ft sei regelm344337ig nach 247 134 BGB nichtig, wenn es gegen eine Verbotsvorschrift versto337e, die sich an beide Vertragspartner richte. Diese Voraussetzung liege im Streitfall vor. Die Vereinbarung der Parteien sei auf die Begehung unlauteren Wettbewerbs gerichtet. Das dem beklagten Land vertraglich 7 - 5 - auferlegte Verhalten sei unlauter, weil es darauf abziele, unter Verwendung amt-lich erlangter Informationen, unter Ausnutzung staatlicher Autorit344t und unter Ver-schleierung des Werbecharakters den Wettbewerb der Kl344gerin und ihrer Anzei-genkunden gegen374ber Mitbewerbern zu f366rdern. Das Buch werde bei der Anmel-dung zur Eheschlie337ung und damit bei einer Amtshandlung als Geschenk des Staats 374bergeben. Diese Vertriebsform f374hre dazu, dass die Heiratswilligen den Inhalt der Anzeigen im Buch bereitwilliger zur Kenntnis n344hmen. 8 II. Die Revision hat 374berwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Abwei-sung der Klage mit den Feststellungsantr344gen zu 2 und 3 wendet (dazu 1). Soweit die Revision den auf Erf374llung gerichteten Leistungsantrag zu 1 weiterverfolgt, ist sie unbegr374ndet (dazu 2). 9 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Vereinba-rung der Parteien wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot gem344337 247 134 BGB nichtig war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtete die Vereinbarung das Land nicht zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten. a) F374r die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstie337, ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2002 abzustellen. Auch wenn sich f374r den Streit-fall in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung weder durch das UWG 2004 noch durch die UWG-Novelle 2008 304nderungen ergeben haben, ist daher die Bestim-mung des 247 1 UWG in der bis Juli 2004 geltenden Fassung (247 1 UWG a.F.) ma337-geblich. 10 b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass sich die Unwirksamkeit eines Vertrages nach 247 134 BGB aus einem Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht ergeben kann. F374r die Anwendung des 11 - 6 - 247 134 BGB kommt es darauf an, ob sich ein gesetzliches Verbot an alle Beteiligten des Rechtsgesch344fts richtet oder ob es nur f374r eine Vertragspartei gilt. Sind beide Vertragsparteien Adressaten des Verbots, ist regelm344337ig anzunehmen, dass das verbotswidrige Gesch344ft keine Wirkung entfalten soll (BGHZ 143, 283, 287). Das Verbot unlauteren Wettbewerbs gilt nicht nur f374r die Kl344gerin; es erfasst auch Wettbewerbshandlungen des beklagten Landes. Nimmt der Standesbeamte die Anmeldung einer Eheschlie337ung entgegen, handelt er in Aus374bung seines Amtes. Die 334bergabe des 204205 Kochbuchs223 ist aber kein Teil dieser Amts- handlung, sondern erfolgt lediglich bei ihrer Gelegenheit. Soweit das Standesamt die B374cher der Vereinbarung entsprechend an Verlobte abgibt, f366rdert es willent-lich den Absatz der Kl344gerin und ihrer Anzeigenkunden. Es ist damit selbst im ge-sch344ftlichen Verkehr t344tig und unterliegt dabei ebenso wie ein privater Marktteil-nehmer den Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. 12 c) Gem344337 247 134 BGB k366nnen Vertr344ge nichtig sein, die zur Begehung un-lauteren Wettbewerbs verpflichten. Voraussetzung hierf374r ist jedoch, dass der rechtsgesch344ftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten inne-wohnt (BGHZ 110, 156, 175 226 HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 14.5.1998 226 I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 947 = WRP 1998, 854 226 Co-Verlagsvereinbarung; Staudinger/Sack, BGB [2003], 247 134 Rdn. 298). Hieran fehlt es im Streitfall. Das beklagte Land kann seine Vertragspflicht, allen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschlie337ung das Kochbuch der Kl344gerin kostenlos zu 374ber-reichen, ohne Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht erf374llen. Die der Vereinba-rung der Parteien immanente Verwendung der amtlich erlangten Informationen 374ber die Identit344t der Heiratswilligen und der Zusammenhang von Werbung und amtlichem Handeln, indem die B374cher vom Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschlie337ung als Geschenk 374berreicht werden, sind bei dem hier vorliegen- 13 - 7 - den Sachverhalt noch nicht unlauter (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 226 I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 226 Elternbriefe). aa) Weder die Verkn374pfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstre-ben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche T344tigkeiten ist f374r sich genommen wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1970 226 I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 226 304rztekammer). So ist die Randnutzung 366ffentlicher Einrichtungen f374r erwerbswirtschaftliche Zwecke wett-bewerbsrechtlich grunds344tzlich zul344ssig, wenn die 366ffentliche T344tigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaft-liche Bet344tigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerf374llung. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zul344ssig angesehen worden, dass die 366ffentliche Hand amtliche Ver366ffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme pri-vater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel f374r die Erf374l-lung 366ffentlicher Aufgaben zu verwenden (BGH GRUR 1971, 168, 170 226 304rzte-kammer; Urt. v. 22.9.1972 226 I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 226 Crailsheimer Stadtblatt). Ebenso ist die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Be-ziehungen im Wettbewerb regelm344337ig nicht bereits deshalb unlauter, weil damit von M366glichkeiten Gebrauch gemacht wird, 374ber die nur die Verwaltung aufgrund ihrer 366ffentlich-rechtlichen Sonderstellung verf374gt. Auch die Anlehnung einer Wer-bung an staatliche Autorit344t muss nicht den Charakter einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung haben und ist deshalb f374r sich genommen nicht ohne weiteres zu be-anstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 553 226 Elternbriefe). 14 bb) F374r die Verneinung der Unlauterkeit reicht es allerdings nicht aus, dass 226 wie die Revision geltend macht 226 die Kl344gerin und das Standesamt bei der Buch374bergabe nicht dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 552 226 Elternbriefe). Die Unlauterkeit einer wettbewerblichen Randnutzung 366ffentli- 15 - 8 - cher Einrichtungen kann sich auch aus anderen Umst344nden ergeben. Solche Um-st344nde liegen jedoch im Streitfall nicht vor. (1) Die Werbung ist in dem Kochbuch deutlich als solche erkennbar und nicht etwa mit dem (redaktionellen) Rezeptteil vermischt. 16 (2) Die Vereinbarung der Buch374bergabe ist nicht bereits nach 247 1 UWG a.F. unlauter, weil der Werbecharakter des Buches zum Nachteil der Verbraucher ver-schleiert w374rde (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 3.13). Das Kochbuch erscheint den Heiratswilligen zwar als Geschenk des Standesamts, da es bei der Anmeldung zur Eheschlie337ung in unmittelbaren Zu-sammenhang mit der Amtshandlung des Standesbeamten 374bergeben wird. Auch das Gru337wort des Bezirksb374rgermeisters sowie der Textbeitrag des Standesbe-amten deuten darauf hin. Bei Entgegennahme des Buches wird f374r die Heiratswil-ligen auch nicht ohne weiteres deutlich, dass es sich um eine Werbepublikation handelt. Ein erkennbarer Nachteil ist f374r sie damit aber nicht verbunden. Es bleibt ihnen unbenommen, die Werbung im Kochbuch nicht weiter zur Kenntnis zu neh-men. Der Wert, den das Kochbuch mit seinem redaktionellen Teil f374r die Be-schenkten haben kann, wird durch die Werbeanzeigen nicht geschm344lert. 17 Im 334brigen schlie337t es die Vereinbarung nicht aus, dass der Standesbeamte bei der 334bergabe auf den werbefinanzierten Charakter des Kochbuchs hinweist oder dass auf andere Weise die Herkunft des Kochbuchs aus einem Werbeverlag deutlich gemacht wird. Auch aus diesem Grund zielt die Vereinbarung als solche nicht auf einen Wettbewerbsversto337 unter dem Aspekt der Verschleierung des Werbecharakters des Geschenks ab. 18 - 9 - (3) Das Gesch344ftsmodell der Kl344gerin 226 Verteilung der Kochb374cher durch den Standesbeamten 226 verschafft ihr auch keinen unlauteren Vorsprung im Wett-bewerb. 19 Der 366ffentlichen Hand ist grunds344tzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Vertr344gen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2002 226 I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 226 Altautoverwertung; BGH GRUR 2002, 550, 553 226 Elternbriefe). 20 21 Aus der Sicht der Inserenten besteht der wesentliche Vorteil des Produkts der Kl344gerin darin, dass sie mit der Werbung im 204205 Kochbuch223 die Ziel- gruppe der Brautpaare vollst344ndig und ohne Streuverlust erreichen. Zwar k366nnte die Kl344gerin diesen Vorteil nicht erreichen, wenn sie f374r den Vertrieb ihres Buches einen von der amtlichen T344tigkeit des Standesamts unabh344ngigen Weg w344hlte. Im Streitfall kann aber nicht angenommen werden, dass sich die Kl344gerin dadurch ei-nen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sich Konkurrenten der Kl344gerin beim Standesamt vergeb-lich um entsprechende Werbem366glichkeiten bem374ht h344tten. (4) Sofern bei der Werbung von Inserenten f374r das Kochbuch der Kl344gerin unter unlauterer Ausnutzung der staatlichen Autorit344t auf die Vereinbarung der Parteien Bezug genommen worden sein sollte, handelte es sich nicht um eine der Vereinbarung selbst innewohnende Unlauterkeit, sondern um einen Missbrauch im Einzelfall, der keine notwendige Folge der Vertragsdurchf374hrung ist. 22 (5) F374r die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist schlie337lich unerheblich, ob die Buch374bergabe im Standesamt gegen Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen 23 - 10 - Anweisung 374ber Werbung, Handel und Sammlungen und politische Bet344tigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (AllA Werbung) verst366337t. Danach ist Werbung in Verbindung mit hoheitlichen Handlungen der Verwaltung in jedem Fall unzul344ssig. Diese Verwaltungsvorschrift stellt keine Marktverhaltensregel dar, so dass ihre Missachtung durch das Land f374r sich genommen kein Wettbewerbsver-sto337 ist. 24 d) Verst366337t die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, steht damit zugleich fest, dass die vom beklagten Land ausgesprochene fristlose K374ndigung unwirksam war. Da die fristlose K374ndi-gung in eine ordentliche K374ndigung zum n344chstm366glichen Zeitpunkt umzudeuten ist (dazu sogleich unter II 2), bestand der in Rede stehende Vertrag und die sich aus ihm ergebende Verpflichtung zur Ausgabe der Kochb374cher bis zum 30. Juni 2006 fort. Nachdem das beklagte Land die Erf374llung des Vertrages verweigert hat, ist es der Kl344gerin f374r die Laufzeit des Vertrages grunds344tzlich zum Schadenser-satz statt der Leistung (247 281 Abs. 1 und 2 BGB) verpflichtet. 2. Der Leistungsantrag der Kl344gerin, der sich auf die weitere Verteilung der Kochb374cher richtet, ist unbegr374ndet. Die Vereinbarung der Parteien ist vom be-klagten Land mit Ablauf der ersten Verl344ngerungsperiode wirksam zum 30. Juni 2006 gek374ndigt worden. Nachdem das Vertragsverh344ltnis beendet ist, steht der Kl344gerin kein Anspruch auf eine weitere Verteilung der Kochb374cher zu. 25 Zwar konnte das beklagte Land die Vereinbarung nicht wegen eines Versto-337es gegen Nummer 2 Abs. 4 AllA Werbung fristlos k374ndigen. Denn diese Verwal-tungsvorschrift dient allein den Interessen des Landes, so dass aus ihrer Verlet-zung kein au337erordentliches K374ndigungsrecht gegen374ber der Kl344gerin abgeleitet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1995 226 XII ZR 230/94, NJW 1996, 714 m.w.N.). Das Schreiben des Bezirksamts B. -S. vom 18. M344rz 2005 26 - 11 - bringt in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Rechts-amts vom 1. November 2004 f374r die Kl344gerin aber eindeutig den unmissverst344nd-lichen Willen des beklagten Landes zum Ausdruck, die Vereinbarung mit der Kl344-gerin jedenfalls nicht 374ber den n344chsten ordentlichen K374ndigungstermin hinaus fortsetzen zu wollen. Das Land hat in diesen Schreiben die Auffassung vertreten, dass die Standesbeamten bei Erf374llung des Vertrages gegen das Werbeverbot der Nummer 2 Abs. 4 AllA Werbung versto337en und sich deshalb eines Dienstverge-hens schuldig machen. Ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Ansicht ank344me, zeigt dies klar den Willen des Landes, den Vertrag mit der Kl344gerin zum n344chst-m366glichen Zeitpunkt zu beenden. Die unwirksame au337erordentliche K374ndigung ist deshalb in eine ordentliche K374ndigung gem344337 Nummer 6 der Vereinbarung der Parteien umzudeuten (247 140 BGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Be-zug nimmt, ist mit der Verteilung der B374cher im Juli 2002 begonnen worden. Ge-m344337 Nummer 6 der Vereinbarung der Parteien endete der erste Zweijahreszeit-raum somit am 30. Juni 2004, die zweite Vertragsperiode am 30. Juni 2006. Die K374ndigung des beklagten Landes erfolgte sp344testens am 18. M344rz 2005 und damit mehr als drei Monate vor Ablauf der zweiten Periode. Zu einer weiteren Vertrags-verl344ngerung 374ber den 30. Juni 2006 hinaus konnte es aufgrund dieser K374ndigung nicht mehr kommen. 27 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm RiBGH Prof. Dr. B374scher hat Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2005 - 13 O 148/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 24 U 77/05 -
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