BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 106/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 613a Abs. 2 Satz 1 a) Sind vom fr374heren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwart-schaften f374r Arbeitnehmer begr374ndet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebs374bergangs nach 247 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur f374r die in-nerhalb eines Jahres nach dem Betriebs374bergang f344llig werdenden Be-triebsrentenanspr374che (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931). b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebs374bergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. M344rz 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105). BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - III ZR 106/08 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schil-ling beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Bremen vom 27. M344rz 2008 - 2 U 106/07 - wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 777.868 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsanspr374che wegen der Folgen eines Betriebs374berganges geltend. 1 Die Kl344gerin, eine Reederei, 374bernahm ab 1. Januar 2006 im Auftrag der Universit344t H. die Bereederung eines Forschungsschiffes, die zuvor die Beklagte durchgef374hrt hatte. In dem der Neubereederung vorausgegangenen, europaweit durchgef374hrten Ausschreibungsverfahren, an der sich beide Partei- 2 - 3 - en beteiligt hatten, hatte die Universit344t darauf hingewiesen, dass im Wechsel des Bereederers ein Betriebs374bergang nach 247 613a BGB gesehen werden k366n-ne. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu machen, wobei bei einem die Anwendung des 247 613a BGB in der Kalkulation zu ber374cksichtigen sei. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, sie (die Kl344gerin) von den Ver-pflichtungen aus den Altersversorgungszusagen f374r die Zeit ab Begr374ndung der Versorgungsanwartschaften bis zum 31. Dezember 2005 freizustellen. Mit ih-rem Hilfsantrag begehrt sie die Zahlung von 777.868 200. Sie beruft sich auf eine teleologische Reduktion des 247 613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche Anspr374che. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwer-de, die sie allein darauf st374tzt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung habe. 5 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 6 - 4 - Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291). 7 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer f374r Versor-gungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebs374bergangs nach 247 613a BGB haftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt, nicht kl344rungsbed374rftig. 8 1. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist gekl344rt, dass der fr374here Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebs374bergangs f374r Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begr374ndet worden sind, nach 247 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur f374r die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebs374ber-gang f344llig werdenden Betriebsrentenanspr374che haftet (vgl. nur BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310, 314 Rn. 40 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931, 933 Rn. 32). Um derartige Anspr374che geht es nicht. Eine weiter gehende Haftung des fr374heren Betriebsin-habers f374r die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird we-der von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. F374r eine von der Beschwerde geforderte Gesetzeskorrektur in Form einer teleologi-schen Reduktion besteht kein Anlass. 9 Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass der Gesetzgeber mit 247 613a Abs. 2 BGB Anspr374che des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. Vielmehr woll- 10 - 5 - te der Gesetzgeber eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bishe-rigen Arbeitgebers" vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. VI/1786, S. 67). Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vorliegend dem (Teil-)Betriebs374bergang eine Ausschreibung aufgrund 366ffentli-chen Vergaberechts zugrunde lag und nach der j374ngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungs-schiffes ergangen ist) 247 613a BGB auch auf eine derartige Konstellation An-wendung findet (BAG, Urteil vom 2. M344rz 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betriebs374bernehmer den ihn treffenden nachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar k366nnen der Betriebs374bernehmer und der alte Betriebsinhaber die zu erwartenden Versorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb - bei der Gestaltung des Kaufpreises ber374cksichtigen. Jedoch bleibt es dem 334-bernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Be-triebs374bergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu ber374ck-sichtigen, wozu die Auftraggeberin vorliegend auch ausdr374cklich aufgefordert hatte. Der Einwand der Kl344gerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres Angebots gegen374ber der Beklagten, die bereits entsprechende R374ckstellungen getroffen habe, im Nachteil, h344tte, wenn 374berhaupt (vgl. Weyand, Praxiskom-mentar Vergaberecht, 2. Aufl., 247 97 GWB Rn. 256), allenfalls im Vergabeverfah-ren von Bedeutung sein k366nnen. 11 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der vom Bundesarbeitsge-richts mit Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326) entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vor allem kann aus der Entscheidung nicht auf eine Erweiterung der in 247 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu Lasten des fr374heren Betriebsinhabers geschlossen werden. Das Bundesar- 12 - 6 - beitsgericht hat lediglich die Haftung des Betriebserwerbers im Wege der teleo-logischen Reduktion eingeschr344nkt. Die Arbeitnehmer seien durch konkurs-rechtliche Vorschriften auch hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung hinreichend gesch374tzt, w344hrend die 374brigen Gl344ubiger bei einer uneinge-schr344nkten Geltung des 247 613a BGB die zus344tzliche Absicherung der Arbeit-nehmer insoweit finanzieren m374ssten, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit R374cksicht auf die 374bernommene Haftung mindern k366nnte. Dies sei mit dem geltenden Konkursrecht nicht vereinbar (BAGE 32, 326, 334). 2. Grunds344tzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu, soweit die Kl344gerin ihre Anspr374che auf eine ungerechtfertigte Bereicherung st374tzt. 13 Auch insoweit wirft die Beschwerde keine kl344rungsbed374rftigen Fragen auf. Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von 247 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auf-fassung der Beschwerde bezieht sich 247 613a BGB nicht ausschlie337lich auf das Verh344ltnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet vielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - NJW 1977, 1168) und betrifft damit auch die Rechts-sph344re des bisherigen Inhabers. Zudem hat der Gesetzgeber in 247 613a Abs. 2 BGB ausdr374cklich geregelt, in welcher Form dessen Haftung fortbesteht. Durch die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (247 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber letztlich auch das haftungsrechtliche Verh344ltnis des bisherigen zu dem neuen Betriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erw344hnt - ausdr374cklich ge-gen eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitge-bers" ausgesprochen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die 14 - 7 - Einstandspflicht des fr374heren Betriebsinhabers mit der Norm abschlie337end re-geln wollte, dieser also in F344llen der vorliegenden Art nicht rechtsgrundlos be-reichert ist. 3. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 15 Schlick D366rr Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 O 2098/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 U 106/07 -
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