BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/08 Verk374ndet am: 10. Juni 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 441 Abs. 1, 247 366 Abs. 3 a) Steht das zur Bef366rderung 374bergebene Gut nicht im Eigentum des Absen-ders, so gen374gt es f374r die Entstehung eines Frachtf374hrerpfandrechts nach 247 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigent374mer mit dem Transport uneinge-schr344nkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erkl344rten generellen Einverst344ndnis des Eigent374mers ergeben kann. b) Die Vorschrift des 247 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Re-duktion dahin auszulegen, dass ein Frachtf374hrerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtf374hrers entstehen kann. c) F374r den gutgl344ubigen Erwerb eines Frachtf374hrerpfandrechts nach 247 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtf374hrer hinsichtlich einer Er-m344chtigung des Absenders durch den Eigent374mer, einen Bef366rderungsauf-trag zu erteilen, gutgl344ubig war. d) Wird der ausf374hrende Frachtf374hrer von einem Spediteur/Frachtf374hrer beauf-tragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigent374mer des zu bef366rdernden Gutes ist. BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 106/08 - OLG K366ln AG Duisburg-Ruhrort - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln als Schifffahrtsobergericht vom 30. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin richtet. Im 334brigen werden die Rechtsmittel der Parteien gegen das genann-te Urteil zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kl344gerin 40% und dem Beklagten 60% auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er Mais, der im Eigentum der Kl344gerin stand, aufgrund eines von ihm beanspruchten Frachtf374hrerpfandrechts durch Verkauf verwertet hat. 1 Die Kl344gerin war Eigent374merin von 580,04 t Mais, den sie mit Vertrag vom 16. September 2005 f374r 71.344,92 200 (123 200/t) an die J. M. GmbH in S. bei N. ver344u337ert hatte. Mit dem Transport des Gutes von G366ny374/Ungarn nach Wageningen/Niederlande beauftragte sie Anfang No-vember 2005 die Danube-Sea Transport & Logistic (im Weiteren: DSTL), die den Bef366rderungsauftrag an die in 326sterreich ans344ssige Mu. 2 - 3 - GmbH (im Weiteren: Mu. ) weitergab. Bereits am 20./21. Oktober 2005 hatte Mu. mit dem Beklagten eine - dem deutschen Binnenschiff- fahrtsrecht unterworfene - Vereinbarung getroffen, wonach der Beklagte mit seinem Schiff MS Pascal etwa 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn und anschlie337end "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" von Ungarn zur374ck in die Nie-derlande oder bis Belgien transportieren sollte. Hierf374r wurde zwischen Mu. und dem Beklagten eine "Rundlaufpauschale" von 59.000 200 vereinbart; nach Beladung in Amsterdam war ein Vorschuss in H366he von 15.000 200, nach Beladung in Ungarn ein weiterer Vorschuss in H366he von 10.000 200 zu zahlen; nur die erste Vorschusszahlung wurde von Mu. erbracht. Am 11. No- vember 2005 374bernahm der Beklagte in Ungarn mit seinem Schiff MS Pascal die streitgegenst344ndliche Partie Mais. W344hrend des Transports wurde das Gut vom urspr374nglichen Bestimmungsort Wageningen/Niederlande nach Neuss/Deutschland umdisponiert. Am 22. November 2005 teilte Mu. dem Beklagten ihre Zahlungsun- f344higkeit mit. Daraufhin machte der Beklagte mit Schreiben seiner fr374heren Pro-zessbevollm344chtigten vom selben Tag gegen374ber Mu. noch offenstehende Frachtverg374tungen in H366he von insgesamt 80.290 200 geltend und drohte an, die Ladung Mais als Pfand zu verwerten, wenn seine offenen Forderungen nicht ausgeglichen w374rden. Am 23. November 2005 wurde der Mais auf Veranlas-sung des Beklagten in Neuss eingelagert. Die Kl344gerin erlangte Ende Novem-ber 2005 Kenntnis von der angedrohten Pfandverwertung, der sie umgehend widersprach. Gleichwohl wurde der Mais am 8. Dezember 2005 im Auftrag des Beklagten von einem zum Pfandverkauf 366ffentlich erm344chtigten Makler zum Marktpreis von 122 200/t ver344u337ert. 3 Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Kl344gerin auf ihre im In-solvenzverfahren der Mu. angemeldete und festgestellte Forderung f374r 4 - 4 - den entgangenen Verkaufserl366s in H366he von 71.344,92 200 folgende Zahlungen erhalten: am 8. August 2006 8.561,39 200, am 14. Mai 2007 4.102,33 200 und am 28. Februar 2008 4.102,33 200. Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in H366he des ihr entgangenen Kaufpreises von 71.344,92 200 zu. Dar374ber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz von vorge-richtlichen Kosten in H366he von 2.982,50 200 sowie die Erstattung der in erster Instanz entstandenen au337ergerichtlichen Kosten in H366he von 5.212,22 200. Diese Anspr374che k366nnten gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden, weil der Beklagte mit der Pfandverwertung in Neuss eine unerlaubte Handlung nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 246 StGB began-gen habe. Dem Beklagten habe ein zur Verwertung berechtigendes Pfandrecht nicht zugestanden, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen ausschlie337lich um inkonnexe Forderungen gehandelt habe. Es gebe keine kon-krete Forderung des Beklagten aus einem Transport von 580,04 t Mais. Sofern doch von der Entstehung eines Frachtf374hrerpfandrechts zugunsten des Beklag-ten auszugehen sei, habe dieses jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang bestanden. 5 6 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 71.344,92 200 zuz374glich weiterer 2.982,50 200 sowie zuz374glich weiterer 5.212,22 200 nebst Zinsen zu zahlen, abz374glich einer am 8. August 2006 geleisteten Zahlung in H366he von 8.561,39 200, abz374glich einer weiteren Zahlung vom 14. Mai 2007 in H366he von 4.102,33 200 sowie abz374glich einer Zahlung vom 28. Februar 2008 in H366he von 4.102,33 200. Der Beklagte hat die fehlende internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ger374gt, da er gegen374ber der Kl344gerin keine unerlaubte Handlung be-gangen habe. Er sei aufgrund eines ihm zustehenden Frachtf374hrerpfandrechts zur Verwertung der 580,04 t Mais berechtigt gewesen. Bei dem Frachtverg374- 7 - 5 - tungsanspruch aus dem Frachtvertrag vom 20./21. Oktober 2005 handele es sich insgesamt um eine konnexe Forderung, da ein einheitlicher Frachtvertrag f374r die West-Ost-Reise und die R374ckreise in die Niederlande bzw. nach Belgien vorliege. Die Frachtverg374tungsforderung aus einem fr374heren Frachtvertrag (vom 5. September 2005) sei zwar inkonnex, jedoch unbestritten, so dass dar-auf ebenfalls ein Pfandrecht gest374tzt werden k366nne. 334berdies habe sich das Pfandrecht auf die Sicherung der entstandenen Lager- und Verwertungskosten erstreckt. Das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat der Klage in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag-ten hat das Schifffahrtsobergericht (im Weiteren: Berufungsgericht) den Beklag-ten unter Zur374ckweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an die Kl344gerin 28.704,96 200 nebst Zinsen zu zahlen. In H366he eines Betrags von 16.766,05 200 hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt (OLG K366ln TranspR 2009, 37). 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollst344ndige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen ferner, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzu-weisen. 9 Entscheidungsgr374nde: 10 A. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in H366he von 43.669,92 200 zuerkannt, weil der Beklagte durch die Pfandverwertung unberechtigt in deren Eigentum an dem von ihm - 6 - bef366rderten Mais eingegriffen habe, soweit er mehr als 225 t Mais habe ver344u-337ern lassen. Dar374ber hinaus hat es einen Schadensersatzanspruch der Kl344ge-rin in H366he von 1.801,09 200 wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwalts-kosten f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che aus unerlaubter Handlung ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO, da die Kl344gerin das Bestehen solcher Anspr374che schl374ssig vorgetragen habe. Gem344337 Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB komme auf den vorliegenden Fall deutsches Sachrecht zur Anwendung, da der Beklagte den Mais in Neuss verwertet habe. 11 Der Beklagte habe durch die Verwertung der 580,04 t Mais in das Eigen-tum der Kl344gerin an diesem Gut eingegriffen, weil sie durch den vom Beklagten veranlassten freih344ndigen Verkauf das Eigentum verloren habe. Dieser Eingriff sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen. Dem Beklagten habe gem344337 247 441 Abs. 1 HGB lediglich ein Pfandrecht wegen eines Frachtlohnanspruchs in H366he von 22.000 200 zuz374glich Nebenkosten (Kosten f374r Lagerung, Verwertung und Rechtsverfolgung) zugestanden, das ihn nur zur Verwertung einer Teilmenge Mais von 225 t berechtigt habe. 12 13 Ein Pfandrecht des Beklagten an dem von ihm bef366rderten Mais komme nur in Bezug auf konnexe Anspr374che, also f374r mit der Bef366rderung des betref-fenden Gutes zusammenh344ngende Forderungen, in Betracht. In diesem Sinne konnex sei ein Frachtverg374tungsanspruch des Beklagten aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005, der sich gerade auch auf die Bef366rderung der 580,04 t Mais auf der Ost-West-Reise bezogen habe. Der konnexe Frachtlohnanspruch des Beklagten in H366he von 22.000 200 errechne sich wie folgt: Die f374r den Rund-lauf vereinbarte Frachtverg374tung in H366he von insgesamt 59.000 200 sei zur H344lf- - 7 - te, also in H366he von 29.500 200, f374r die Ost-West-Reise in Ansatz zu bringen. Von diesem Betrag sei die H344lfte des f374r den Rundlauf gezahlten Vorschusses in H366he von 15.000 200 abzusetzen, so dass sich f374r die Ost-West-Reise zum Zeit-punkt der Pfandverwertung ein offener Frachtverg374tungsanspruch in H366he von 22.000 200 ergeben habe. F374r den Frachtverg374tungsanspruch des Beklagten ge-gen Mu. aus dem Vertrag vom 5. September 2005 habe dagegen kein Pfandrecht bestanden, weil es sich hierbei nicht um eine konnexe Forderung handele. Gem344337 247 1230 Satz 2 BGB beschr344nke sich die dem Pfandgl344ubiger zustehende Verwertungsbefugnis auf die zu seiner Befriedigung erforderliche Menge an Pfandg374tern. Dementsprechend sei der Beklagte nur zur Verwertung von 225 t Mais berechtigt gewesen. Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Kl344gerin sei schuldhaft erfolgt, auch wenn er sich f374r berechtigt gehalten habe, die gesamte Ladung Mais zu verwerten, da ihm jedenfalls Fahrl344ssigkeit zur Last falle. Der Kl344gerin sei durch die unerlaubte Handlung des Beklagten ein erstattungsf344higer Scha-den in H366he von 43.669,92 200 zuz374glich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 1.801,09 200 entstanden. H344tte der Beklagte den nicht zu seiner Be-friedigung erforderlichen Teil des Frachtgutes beim Empf344nger abgeliefert, so h344tte die Kl344gerin zumindest noch einen entsprechenden Teil des Kaufpreises (123 200/t f374r 355,04 t Mais) vereinnahmen k366nnen. Auf den ihr entstandenen Schaden m374sse sich die Kl344gerin die im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen der Mu. in H366he von insgesamt 16.766,05 200 anrechnen lassen. Die Zahlungen von Mu. h344tten gem344337 247 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zu- gunsten des Beklagten Erf374llungswirkung, da er und Mu. insoweit Ge- samtschuldner seien. In H366he der Anrechnung sei auf entsprechenden Antrag der Kl344gerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen. 14 - 8 - B. Die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin ist teilweise unzul344ssig und im 334brigen unbegr374ndet. Die Angriffe der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil haben ebenfalls keinen Erfolg. 15 I. Zur Revision der Kl344gerin 16 1. Die Zul344ssigkeit der Revision der Kl344gerin scheitert entgegen der Re-visionserwiderung des Beklagten nicht an einer vom Berufungsgericht vorge-nommenen Zulassungsbeschr344nkung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Einschr344nkung hin-sichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gr374nden hat es da-zu ausgef374hrt, die Sache habe grunds344tzliche Bedeutung bez374glich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Frachtf374hrerpfand-recht gem344337 247 441 HGB im Falle inkonnexer Forderungen entstehen k366nne. Diese f374r die Praxis bedeutsame Frage sei in der h366chstrichterlichen Recht-sprechung bislang noch nicht abschlie337end gekl344rt. 17 Es entspricht zwar der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass sich auch bei uneingeschr344nkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374n-den ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begr374ndung der Zulassung stets eine Beschr344nkung auf die mitgeteil-ten Gr374nde entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschr344nkung kann in solchen F344llen nur dann angenommen werden, wenn aus den Gr374nden mit hin-reichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 18 - 9 - - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Revision der Kl344gerin ist jedoch wegen Fehlens der nach 247 551 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begr374ndung gem344337 247 552 ZPO insoweit unzul344ssig, als sie den Antrag auf Zahlung weiterer 5.212,22 200 weiterverfolgt. 19 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses selbst344ndig geltend ge-machten Anspruchs das Rechtsschutzbed374rfnis verneint. Die Kl344gerin hat in ihrer Revisionsbegr374ndung insofern keine Angriffe vorgebracht. 20 3. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch un-ter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu pr374fen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12), ergibt sich f374r die gegen den in Belgien wohnhaften Beklagten gerichteten Anspr374che aus Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO. 21 a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit zutreffend die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die ge-richtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen (Br374ssel-I-VO) zugrunde gelegt, der sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Belgien beigetreten sind (Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorbem. EG-Verordnungen Rdn. 4). Nach Art. 5 Nr. 3 der Br374ssel-I-VO ist die internationale Entscheidungszust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r einen Rechtsstreit mit einer in Belgien ans344ssigen Partei begr374n-det, wenn der Kl344ger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Be-klagten schl374ssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl f374r die Zul344ssigkeit als auch f374r die Begr374ndetheit der Klage erheblich sind (soge-nannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.). F374r die Zul344s- 22 - 10 - sigkeit der Klage reicht in solchen F344llen eine schl374ssige Behauptung der f374r eine unerlaubte Handlung erforderlichen Tatsachen durch den Kl344ger aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begr374ndetheit der Klage erforderlich (BGHZ 124, 237, 240 f.; BGH, Vers344umnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Tz. 14). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin schl374ssig eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums (247 823 Abs. 1 BGB) an dem mit dem MS Pascal bef366rderten Mais durch die von dem Beklagten veran-lasste und in Neuss vorgenommene Verwertung des Transportgutes dargelegt hat, weil sie nach ihrer Behauptung aufgrund des freih344ndigen Verkaufs gem344337 247247 1257, 1235 Abs. 2, 247247 1221, 1244, 932 BGB ihr Eigentum an dem Gut verlo-ren hat. Ob der Beklagte zu der Ver344u337erung aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts berechtigt war, ist f374r die Frage der internationalen Zust344ndigkeit ohne Bedeutung, da im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO auch zu pr374fen ist, ob eine deliktische Verletzungshandlung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, NJW 1988, 1466, 1467). 23 4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision der Kl344gerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten habe zum Zeitpunkt der Ver-wertung der 580,04 t Mais gem344337 247 441 Abs. 1 HGB wegen eines Frachtverg374-tungsanspruchs in H366he von 22.000 200 zuz374glich Nebenkosten ein Pfandrecht an dem von ihm bef366rderten Gut zugestanden. 24 25 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Frachtf374hrerpfandrecht bestanden hat, nach 247 441 Abs. 1 HGB beurteilt. Der Beklagte und Mu. haben f374r ihre Vertragsbeziehungen unstreitig die Geltung des deutschen Binnenschifffahrts- - 11 - rechts in der letztg374ltigen Fassung vereinbart. Gem344337 247 26 BinSchG finden auf das Frachtgesch344ft zur Bef366rderung von G374tern auf Binnengew344ssern die Vor-schriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs - das sind die 247247 407 bis 452 d HGB - Anwendung. Damit ist 247 441 HGB im Streitfall f374r die Frage der Entstehung eines Frachtf374hrerpfandrechts ma337geb-lich. b) Gem344337 247 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtf374hrer wegen aller durch den Frachtvertrag begr374ndeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Spedi-tions- oder Lagervertr344gen ein Pfandrecht an dem Gut. Gesichert sind alle frachtvertraglichen Geldforderungen gegen den Absender oder Empf344nger, die gerade mit der Bef366rderung des dem Pfandrecht unterfallenden Gutes zusam-menh344ngen (konnexe Forderungen; vgl. BGHZ 17, 1, 3; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 441 HGB Rdn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 441 Rdn. 8). Ferner sichert das Frachtf374hrerpfandrecht gem344337 247247 1257, 1210 Abs. 2 BGB auch die Forderungen, die dem Frachtf374hrer wegen Verwendungen f374r das Gut und wegen der Kosten der Pfandverwertung - beispielsweise Lagergeld und Verkaufsprovisionen - zustehen (Koller aaO 247 441 HGB Rdn. 12a; Schaffert aaO 247 441 Rdn. 14; M374nchKomm.HGB/C. Schmidt, 2. Aufl., 247 441 Rdn. 7). Das Pfandrecht entsteht gem344337 247 441 Abs. 1 Satz 1 HGB an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtf374hrer mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verh344ltnis zum Beklagten die Mu. - erlangt hat. Steht das zur Bef366rderung 374bergebene Gut - wie im Streitfall - nicht im Eigentum des Absenders, so gen374gt es, dass der Eigent374-mer mit dem Transport uneingeschr344nkt einverstanden war. Der Eigent374mer kann auch konkludent sein generelles Einverst344ndnis erkl344rt haben, etwa weil er eine Bef366rderung nicht nur durch seinen unmittelbaren Vertragspartner, son-dern durch einen Dritten f374r m366glich halten musste und gleichwohl das Gut aus 26 - 12 - der Hand gegeben hat (Koller aaO 247 441 HGB Rdn. 3; Schaffert aaO 247 441 Rdn. 3; Fremuth in Fremuth/Thume, Komm. zum Transportrecht, 247 441 HGB Rdn. 11; Andresen, TranspR 2004, Beilage S. V). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten habe bei Verwertung der Ladung Mais eine konnexe Forderung in H366he von 22.000 200 aus dem von ihm am 20./21. Oktober 2005 mit der Mu. geschlossenen Frachtvertrag zugestanden. Die 334bernahme der Partie Mais durch den Beklag-ten am 11. November 2005 in Ungarn sei in Erf374llung dieses Vertrages erfolgt, auch wenn die Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 noch keine konkrete Ladung f374r die Ost-West-Reise von Ungarn in die Niederlande vorgesehen ha-be. Die Absenderin Mu. sei zwar nicht Eigent374merin des Gutes gewesen. Bei einer konnexen Forderung entstehe ein Frachtf374hrerpfandrecht jedoch gleichwohl, wenn der Absender - wie im Streitfall - vom Eigent374mer erm344chtigt worden sei, 374ber das betreffende Gut im eigenen Namen einen Frachtvertrag abzuschlie337en. Das Einverst344ndnis der Kl344gerin mit dem Abschluss eines Frachtvertrages zwischen Mu. und dem Beklagten habe allerdings nur f374r den Transport von G366ny374/Ungarn nach Wageningen/Niederlande bestanden. Dementsprechend entfalle von der f374r den Rundlauf von den Niederlanden nach Ungarn und zur374ck vereinbarten Frachtverg374tung von insgesamt 59.000 200 auf die Teilstrecke von Ungarn in die Niederlande nur ein Betrag von 29.500 200, auf den die H344lfte des von Mu. gezahlten Vorschusses in H366he von insge- samt 15.000 200 anzurechnen sei. 27 28 d) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem Beklagten f374r die Bef366rderung der Ladung Mais von Ungarn in 29 - 13 - die Niederlande aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 ein Frachtverg374-tungsanspruch von noch 22.000 200 zugestanden hat. Der Beklagte und Mu. hatten vereinbart, dass der Beklagte f374r die West-Ost-Reise und zur374ck eine Rundlaufpauschale in H366he von 59.000 200 er-halten sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts entsprachen sich die West-Ost- und die Ost-West-Strecke - offenbar auch unter Ber374cksichtigung der Anteile von Berg- und Talfahrten - im Wesentlichen. Es erscheint unter diesen Umst344nden gerechtfertigt, die vereinbarte Frachtver-g374tung h344lftig aufzuteilen, so dass sich f374r jede Teilstrecke eine Verg374tung in H366he von 29.500 200 ergibt. Auch den von Mu. auf die Rundlaufpauschale gezahlten Vorschuss in H366he von 15.000 200 hat das Berufungsgericht - von den Revisionen ebenfalls nicht angegriffen - h344lftig auf die West-Ost- und auf die Ost-West-Strecke angerechnet. Die dahinterstehende Erw344gung, eine solche Aufteilung entspreche der Bestimmung des Schuldners, liegt im Hinblick darauf nahe, dass es sich um eine vertraglich vereinbarte Vorschusszahlung auf eine einheitliche Frachtverg374tung handelte, so dass sich die Frage einer entspre-chenden Anwendung des 247 366 Abs. 2 BGB von vornherein nicht stellte (vgl. dazu P. Schmidt, Das Frachtf374hrerpfandrecht in der Binnenschifffahrt, in: Kuh-len/Lorenz/Riedel/Schmidt/Wiese, Probleme des Binnenschifffahrtsrechts, Band XII, S. 21, 40 ff.). Danach hatte der Beklagte f374r die Ost-West-Reise aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch einen restlichen Frachtverg374-tungsanspruch in H366he von 22.000 200. 30 31 bb) Ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, dem vom Berufungsgericht angenommenen Einverst344ndnis der Kl344gerin mit dem Abschluss des Frachtver-trags zwischen Mu. und dem Beklagten stehe der Umstand entgegen, dass die Kl344gerin die ihrer Vertragspartnerin DSTL geschuldete Frachtverg374-tung in H366he von etwa 28.000 200 bereits bezahlt habe. - 14 - Die Kl344gerin musste damit rechnen, dass ihre Vertragspartnerin, ein amerikanisches Speditionsunternehmen, das Gut nicht selbst bef366rdern w374rde, sondern dass der Frachtauftrag von der DSTL weitergegeben und der Trans-port von einem der Kl344gerin m366glicherweise nicht bekannten Frachtf374hrer durchgef374hrt werden w374rde. Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass die Kl344gerin der DSTL eine Beauftragung von Drittunternehmen untersagt hatte, sind von der Kl344gerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die Verein-barung einer Vorleistung mit ihrer Vertragspartnerin hat die Kl344gerin auf die Ein-rede einer Zahlung Zug-um-Zug gegen Ablieferung des Gutes verzichtet. Sie ist freiwillig das Risiko eingegangen, dass der ausf374hrende Frachtf374hrer, der sei-nen Verg374tungsanspruch f374r den Transport der im Eigentum der Kl344gerin ste-henden Ware nicht realisieren kann, das Gut aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts verwertet. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein verst344ndiger Dritteigent374mer grunds344tzlich nicht will, dass sein Eigentum als Sicherheit f374r Forderungen aus einer f374r ihn fremden Rechtsbeziehung dient (vgl. Risch, TranspR 2005, 108, 110). Die Kl344gerin muss sich jedoch entgegen-halten lassen, dass sie durch die 334bergabe ihres Gutes zur Bef366rderung die tats344chlichen Voraussetzungen f374r die Entstehung eines Frachtf374hrerpfand-rechts gem344337 247 441 Abs. 1 HGB geschaffen hat. Da die Voraussetzungen f374r die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts objektiver Natur sind, hat der Eigent374mer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsent-stehung zu tragen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an. Der Drittei-gent374mer kann nicht bestimmen, ob ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, son-dern nur entscheiden, ob er ein Dritthandeln mit dieser Konsequenz zul344sst. Letzteres hat die Kl344gerin freiwillig getan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Kl344gerin vor der Freigabe des Gutes zur Bef366rderung in die Niederlande bekannt war, dass der Transport nicht von ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin DSTL, sondern von einem anderen Frachtf374h- 32 - 15 - rer durchgef374hrt werden w374rde. Dem Vortrag der Kl344gerin ist nicht zu entneh-men, dass sie damit nicht einverstanden war. cc) Die Revision der Kl344gerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es k366nne nicht unterstellt werden, dass die Kl344gerin bei Erteilung des Bef366rde-rungsauftrags an die DSTL damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Gut f374r Frachtverg374tungsanspr374che hafte, die f374r die Bef366rderung von G374tern Dritter entstanden seien, wie dies bei einem Sammeltransport 374blicherweise der Fall sei. Die Kl344gerin habe sich - so die Revision - ausdr374cklich darauf berufen, dass ihr nicht bekannt sei, mit welchen G374tern das MS Pascal auf der Ost-West-Reise in die Niederlande beladen gewesen sei. Danach h344tte der Beklagte dar-legen und gegebenenfalls beweisen m374ssen, dass auf der R374ckfahrt von Un-garn in die Niederlande au337er dem im Eigentum der Kl344gerin stehenden Mais keine weiteren G374ter bef366rdert worden seien, so dass die vom Berufungsgericht f374r die Ost-West-Reise in Ansatz gebrachte Frachtverg374tung von 22.000 200 al-lein f374r den Transport des Eigentums der Kl344gerin entstanden sei. Entspre-chende Darlegungen des Beklagten fehlten jedoch. 33 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen, weil sie erheblichen zweitinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten unber374cksichtigt gelassen hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 dargelegt, dass das MS Pascal auf der Ost-West-Reise nur mit dem Mais der Kl344gerin beladen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der R374ckreise habe au337erge-w366hnliches Niedrigwasser geherrscht. Aus diesem Grunde habe sein Schiff nicht mehr Tonnage als die 580 t Mais aufnehmen k366nnen. Diesem Vortrag ist die Kl344gerin in keiner Weise entgegengetreten mit der Folge, dass er gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, 34 - 16 - dass die H344lfte der f374r die Rundreise insgesamt vereinbarten Verg374tung im Zu-sammenhang mit dem Transport des Eigentums der Kl344gerin entstanden ist. dd) Der Entstehung eines Frachtf374hrerpfandrechts gem344337 247 441 Abs. 1 HGB in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang steht - anders als die Revision der Kl344gerin meint - auch nicht der Umstand entgegen, dass im Frachtvertrag, den der Beklagte und Mu. am 20./21. Oktober 2005 ge- schlossen haben, f374r die Ost-West-Reise nicht bereits die Bef366rderung der streitgegenst344ndlichen 580,04 t Mais, sondern lediglich der Transport von "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" vereinbart war. 35 Der Beklagte hat das Gut der Kl344gerin in Ungarn aufgrund einer konkre-tisierenden Weisung seiner Vertragspartnerin Mu. 374bernommen. Unstreitig wurden auf der Ost-West-Reise keine weiteren G374ter vom Beklagten bef366rdert. Der auf die R374ckfahrt entfallende Anteil der Gesamtverg374tung - gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung hat die Revision der Kl344gerin nichts erinnert; sie ist mit Blick auf 247 287 Abs. 2 ZPO auch rechtlich unbedenk-lich - ist ausschlie337lich und gerade im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Kl344gerin angefallen. Es handelte sich mithin um eine i.S. von 247 441 Abs. 1 HGB konnexe Forderung, die durch das Pfandrecht am Gut der Kl344gerin gesichert war. 36 37 ee) Die Revision der Kl344gerin wendet sich schlie337lich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Beklagte bei der 334bernahme des Gutes in Ungarn nicht den im Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 vereinbarten weiteren Vorschuss in H366he von 10.000 200 von der Mu. eingefordert habe, f374hre nicht zu einer K374rzung des gesicher- ten Frachtverg374tungsanspruchs des Beklagten. - 17 - Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der dem 247 776 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke auf die streitgegenst344ndliche Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Der Anspruch auf Vorschusszahlung stellt keine Sicherheit i.S. von 247 776 BGB dar, sondern ist Teil der vom Auftraggeber geschuldeten Leistung. Im 334b-rigen ist die auf die B374rgschaft zugeschnittene Vorschrift des 247 776 BGB auf das Verh344ltnis eines Pfandgl344ubigers zum Verpf344nder nicht entsprechend an-wendbar (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1990 - IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 500; a.A. M374nchKomm.BGB/Habersack, 5. Aufl., 247 776 Rdn. 2; M374nchKomm.BGB/Damrau, 5. Aufl., 247 1225 Rdn. 9). 38 II. Zur Revision des Beklagten 39 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gem344337 Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung das Recht des Tatortes anwend-bar ist. Nach dem Vortrag der Kl344gerin hat der Beklagte in Neuss eine uner-laubte Handlung begangen, da er hier den in ihrem Eigentum stehenden Mais unbefugt verwertet hat. 40 41 2. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in H366he von 43.669,92 200 gegen den Beklag-ten zusteht, weil dieser durch die Verwertung einer 225 t 374bersteigenden Men-ge Mais rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Kl344gerin am Frachtgut verletzt hat. - 18 - a) Der Beklagte hat mit der von ihm veranlassten Verwertung des Frachtgutes im Wege eines freih344ndigen Verkaufs eine Verletzungshandlung begangen, die gem344337 247247 1257, 1235 Abs. 2, 247247 1221, 1244, 932 BGB zum Ver-lust des Eigentums der Kl344gerin an den 580,04 t Mais gef374hrt hat. 42 b) Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Kl344gerin war nur hin-sichtlich der Verwertung von 225 t Mais berechtigt und im 334brigen rechtswidrig. Eine nicht gerechtfertigte Eigentumsverletzung liegt bei einer Pfandverwertung dann vor, wenn dem die Verwertung betreibenden Gl344ubiger kein Pfandrecht zustand oder dieser trotz eines ihm zustehenden Pfandrechts nicht oder jeden-falls nicht so wie geschehen zur Verwertung berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1997 - I ZR 75/95, NJW-RR 1998, 543, 544). Dem Beklagten hat zwar ein Pfandrecht wegen eines Frachtverg374tungsanspruches in H366he von 22.000 200 zuz374glich Nebenkosten zugestanden. Dies hat ihn jedoch nicht zur Verwertung des gesamten Frachtgutes, sondern nur zur Ver344u337erung einer Teilmenge von 225 t Mais berechtigt. 43 aa) Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, dem Beklag-ten habe sowohl hinsichtlich der gesamten noch nicht beglichenen Frachtlohn-forderung aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 als auch in Bezug auf die offene Frachtverg374tung aus dem Vertrag vom 5. September 2005 am Gut der Kl344gerin ein Frachtf374hrerpfandrecht gem344337 247 441 Abs. 1 HGB zugestanden. 44 45 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der aus dem Vertrag vom 5. September 2005 geltend gemachten For-derung nicht um eine konnexe, sondern um eine inkonnexe Forderung handel-te, da sie in keiner Weise mit der Bef366rderung des Gutes der Kl344gerin im Zu-sammenhang stand. In Bezug auf die aus der Vereinbarung vom 20./21. Ok-tober 2005 beanspruchte Forderung hat das Berufungsgericht Konnexit344t nur - 19 - f374r den auf die Ost-West-Reise entfallenden Teil der "Rundlaufpauschale", die insgesamt 59.000 200 betragen hat, in H366he von 29.500 200 angenommen. Das l344sst entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gut der Kl344gerin wurde auf der West-Ost-Reise von den Niederlanden nach Ungarn nicht bef366rdert. Dieser Teil des ver-einbarten Rundlaufs, auf dem 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn trans-portiert wurden, war vollst344ndig abgeschlossen, als der Beklagte in Ungarn als neue Ladung das Gut der Kl344gerin 374bernahm. Die Zusammenfassung von Hin- und R374ckreise in einem einheitlichen Vertrag f374hrt nicht dazu, dass der versen-dende Eigent374mer auch f374r Forderungen aus dem Verh344ltnis eines Haupt-/Unterfrachtf374hrers zum ausf374hrenden Unterfrachtf374hrer einzustehen hat, die mit der Bef366rderung seines Gutes gerade nichts zu tun haben (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO 247 441 HGB Rdn. 3; Risch, TranspR 2005, 108, 110; a.A. Andresen, TranspR 2004, Beilage S. VI). 46 cc) Gem344337 247 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtf374hrer allerdings nicht nur wegen konnexer, sondern auch wegen unbestrittener Forderungen aus an-deren mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerver-tr344gen ein Pfandrecht an dem Gut. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet, was die Erstreckung des Pfandrechts auf inkonnexe Forderungen anbelangt, nicht danach, ob es sich um Eigen- oder Fremdware des den Bef366rderungsauf-trag erteilenden Versenders handelt. 47 48 Aus der Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG; BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte f374r die Annah-me, dass der Reformgesetzgeber die Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts auf die Absicherung inkonnexer Forderungen auch insoweit gewollt hat, dass - 20 - Dritteigentum wegen solcher Forderungen verhaftet sein solle. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs hei337t es, nicht mit dem Absender identische Dritte, die ein dingliches Recht am Pfandgut innehaben, w374rden durch die Begr374ndung eines gesetzlichen inkonnexen Pfandrechts nicht unangemessen beeintr344chtigt, weil der Frachtf374hrer das in-konnexe Pfandrecht eines Nichteigent374mers nur dann gutgl344ubig erwerben k366nne, wenn er in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders an der 374bergebenen Sache gewesen sei. Ein gutgl344ubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts in Bezug auf sogenannte inkonnexe Forderungen bei blo337em gu-ten Glauben an die Verf374gungsbefugnis des Absenders solle nicht in Betracht kommen. Damit werde vermieden, dass der mit dem Absender nicht identische dritte Eigent374mer des Gutes zu stark belastet werde, insbesondere bei Ein-schaltung von Unterfrachtf374hrern durch den Frachtf374hrer letztlich f374r s344mtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person mit seinem Eigentum haften m374sse (BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.). Bei einem Mehrpersonenverh344ltnis, wie es im Streitfall gegeben ist, wird man zwar nicht ohne Weiteres sagen k366nnen, es sei dem Eigent374mer regelm344-337ig nicht m366glich, eine Forderung aus dem Verh344ltnis des ausf374hrenden Unter-frachtf374hrers zum Haupt-/Unterfrachtf374hrer mehr als nur pauschal und damit beachtlich zu bestreiten, so dass der Eigent374mer es selbst in der Hand hat, die Entstehung eines Frachtf374hrerpfandrechts f374r inkonnexe Forderungen an sei-nem Gut zu verhindern. Es ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass der Eigent374mer im Allgemeinen nicht wei337, welche offenen Forderungen dem ausf374hrenden Unterfrachtf374hrer gegen seinen Vertragspartner zustehen. Des Weiteren darf nicht au337er Acht gelassen werden, dass dem Vertragspartner des versenden-den Eigent374mers die M366glichkeit er366ffnet w374rde, dem ausf374hrenden Unter-frachtf374hrer eine Befriedigungsm366glichkeit an Fremdgut zu verschaffen, indem er es unterl344sst, eine gegen ihn gerichtete Forderung ausreichend zu bestrei- 49 - 21 - ten, obwohl er dazu in der Lage w344re. Dadurch w374rde eine erhebliche Ver-schiebung eines Ausfallrisikos zu Lasten des versendenden Eigent374mers ge-schaffen, wenn sein Vertragspartner Einwendungen gegen374ber dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch zur374ckh344lt oder unterdr374ckt und gleichwohl nicht zahlt. In einem solchen Fall k366nnte sich der ausf374hrende Unterfrachtf374hrer aus dem ihm wegen seiner (unbestrittenen) Forderung verhafteten Gut des versen-denden Eigent374mers Befriedigung verschaffen, obwohl die inkonnexe Forde-rung keinerlei Bezug zum Eigentum des Dritten aufweist. Eine solche Risikover-lagerung zu Lasten des versendenden Eigent374mers hat der Gesetzgeber gera-de nicht gewollt. Daher ist die Vorschrift des 247 441 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Pfandrecht an Dritt-gut nur wegen konnexer Forderungen entstehen kann (vgl. P. Schmidt, in Kuhlen/Lorenz/Riedel/Sch344fer/Schmidt/Wiese aaO, S. 21, 27). Dementspre-chend hat der Beklagte f374r seine aus dem Vertrag vom 5. September 2005 und die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 f374r die West-Ost-Reise resultierenden Forderungen kein Pfandrecht am Gut der Kl344gerin gem344337 247 441 Abs. 1 Satz 1 HGB erworben. dd) Ein gutgl344ubiger Pfandrechtserwerb des Beklagten gem344337 247247 1257, 1207 BGB i.V. mit 247 366 Abs. 1 und 3 HGB kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Nach 247 366 Abs. 3 HGB muss sich der gute Glaube des Erwerbers eines Frachtf374hrerpfandrechts im Falle der Sicherung einer inkonnexen Forde-rung auf das Eigentum des Absenders (seines Vertragspartners) erstrecken. Der gute Glaube an eine Erm344chtigung des Absenders durch den Eigent374mer gen374gt nicht (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO 247 441 HGB Rdn. 12; Schaffert aaO 247 441 Rdn. 5). Wird der ausf374hrende Frachtf374hrer - wie im vorliegenden Fall - von einem Spediteur oder einem anderen Fracht-f374hrer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass diese nicht Ei-gent374mer des zu bef366rdernden Gutes sind mit der Folge, dass der gutgl344ubige 50 - 22 - Erwerb eines Frachtf374hrerpfandrechts nicht in Betracht kommt (Koller aaO 247 441 HGB Rdn. 12; M374nchKomm.HGB/C. Schmidt aaO 247 441 Rdn. 17; Risch, TranspR 2004, 108, 111). Da dem Beklagten nur zur Sicherung der f374r den Ost-West-Transport entstandenen Frachtverg374tung ein Pfandrecht am Gut der Kl344gerin zustand, war lediglich die Verwertung von 225 t Mais gerechtfertigt. Die dar374ber hin-ausgehende Ver344u337erung des Eigentums der Kl344gerin war dagegen rechtswid-rig. 51 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-on auch nicht daraus, dass die Kl344gerin die Geltung der Internationalen Verla-de- und Transportbedingungen f374r die Binnenschifffahrt (IVTB) akzeptiert hat und diese auch im Verh344ltnis zwischen der Mu. und dem Beklagten ver- einbart waren. Die Regelung in 247 14 Nr. 1 IVTB stimmt im Wesentlichen mit 247 441 Abs. 1 HGB 374berein und ist daher in gleicher Weise wie die gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Soweit 247 14 Nr. 4 IVTB bestimmt, dass dritte Personen, die Anspr374che auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs erheben, durch die Empfangnahme oder Verf374gung 374ber solche Papiere das Zur374ckbehaltungs- oder Pfandrecht des Frachtf374hrers anerkennen, ist zu be-achten, dass die Ausdehnung Allgemeiner Transportbedingungen auf vertrags-fremde Personen grunds344tzlich unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu 247 34 lit. a ADSp a.F.). Im 334brigen hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen des 247 14 Nr. 4 IVTB erf374llt waren. 52 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden des Beklagten festgestellt. Es hat dieses darauf gest374tzt, dass die M366glichkeit eines Pfandrechtserwerbs an Dritteigentum f374r 53 - 23 - inkonnexe Forderungen zum Zeitpunkt der Verwertung des Gutes bereits ober-gerichtlich verneint worden war (OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468). Da-nach musste der Beklagte ohne Weiteres mit einem Unterliegen in einem sp344te-ren Rechtsstreit rechnen, wenn er das gesamte im Eigentum der Kl344gerin ste-hende Gut verwerten w374rde. Ebenso h344tte der Beklagte bei sorgf344ltiger Pr374fung der Sach- und Rechtslage damit rechnen m374ssen, dass nicht der gesamte aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch offene Frachtverg374tungsanspruch durch ein Pfandrecht am Gut der Kl344gerin gesichert war. d) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des der Kl344gerin entstandenen Schadens hat die Revision des Beklagten keine Bean-standungen erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. 54 - 24 - C. Danach ist die Revision der Kl344gerin als unzul344ssig zu verwerfen, so-weit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den geltend gemach-ten Anspruch auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten der Kl344gerin abgewiesen hat. Im 334brigen sind die Rechtsmittel der Parteien mit der Kostenfolge aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuwei-sen. 55 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 11.12.2006 - 5 C 18/06 BSch - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 U 7/07 BSch -
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