BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/08 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richte-rin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Hinsichtlich der Kl344ger zu 1, 3 und 4 ist der Rechtsstreit als nicht anh344ngig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts N374rnberg vom 26. M344rz 2008 sind, soweit sie zugunsten der Kl344ger zu 1, 3 und 4 ergangen sind, wirkungslos. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts N374rnberg wird, soweit sie den Kl344ger zu 2 betrifft, zur374ckgewie-sen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfor-dert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in 3 allen drei Rechtsz374gen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens tragen sie 3/8. Ihre eigenen au337er-gerichtlichen Kosten tragen sie in vollem Umfang. Die 374brigen Kosten - einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kl344ger - werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8357/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2035/07 -
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