BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUM N ISURTEIL I ZR 106/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ferienluxuswohnung UrhG § 97 Abs. 1 Eine missbräuchliche Abmahnung weg en einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31 . Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2009 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 3 vermarktet und vermittelt Ferienwohnungen auf der I n- sel Usedom. Der Beklagte zu 2 ist einer ihrer beiden Geschäftsführer. Er b e- schloss im Jahr 2007, bestimmte Ferienwohnungen auf der Insel Usedom , die bisher ein Hotelkomplex mitverwal tet hatte, ab Januar 2008 über die Interne t- se i selbst zu vermarkten. Die Beklagte zu 3 wurde Inhaber in des Domainnamens. Der Beklagte zu 1 beteiligte sich als Eigentümer einer Ferienwohnung an dem Pro jekt . 1 - 3 - Der Kläger übernahm d ie Gestaltung der Webseite . Er fertigte zur Da r- stellung der Fer ie nwohnungen und ihres Umfeldes drei Lichtbilder an , die er im November 2007 zusammen mit weiteren Fotografien auf der Internetseite einstellte. Der Kläger bemerkte im F ebruar 2008, dass die von ihm gestaltete Webseite einschließlich der Fotografien auch über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden konnte; der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 sind jeweils Inhaber von zwei dieser Internetseiten. Der Kläger träg t vor, die Beklagten hätten die von ihm gestaltet e Webse i- te einschließlich der drei Fotografien auf ihre Internetseiten hochgeladen . Er ist der Ansicht, sie hätten dadurch seine Rechte an den Lichtbildern verletzt . Der Kläger verlangt von den Beklagten - s oweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - es zu unterlassen, die von ihm hergestellten drei Lichtbilder über die genannten Domainnamen zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu ve r- öffentlichen, ohne ihn als Urheber zu bezeichnen, ohne ihm eine Vergütung zu zahlen und ohne über seine Zustimmung zu verfügen . Darüber hinaus nimmt er die Beklagten aus Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 2.853,03 Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm , ZUM - RD 2010, 135). M it seiner vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte n beantrag en , ve r- folgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene n B e- klagte n war en im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsg e- richt nicht vertreten. D er Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Ve r- säumnisurteil zu entscheiden. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgerich t hat angenommen, d ie Klage sei unzulässig, we il die Beklagten ihr den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kön n- ten. Dazu hat es ausgeführt: Das Vorgehen des Klägers stelle sich zwar im Blick auf die ger ichtliche Inanspruchnahme der Beklagten al s relativ moderat dar. Alle drei Beklagten würden mit einer Klage in Anspruch genommen. Es gehe nicht mehr um die Verletzung von Urheberrechten an der vom Kläger gestalteten Webseite, so n- dern nur noch um die Rechte an drei Fotos, die nach § 72 UrhG Lichtbi ldschutz genössen. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs komme es jedoch im Urheberrecht - wie im Wettbewerbsrecht - nicht allein auf die gerichtliche Inanspruchnahme, sondern auch , und zwar entscheidend , auf die Abmahnung an. Sei die Abma h- nung missbräuch lich, erlösche der Unterlassungsanspruch . E ine Unterla s- sungsklage sei in diesem Fall mangels Klagebefugnis selbst dann unzulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben werde. Im Streitfall sei die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger mis s- b räuchlich gewesen, weil für den Kläger dabei das Interesse, die Beklagten mit Kosten zu belasten, im Vordergrund gestanden habe. D ies ergeb e sich bereits daraus, dass infolge der getrennte n Abmahnung der drei Beklagten erheblich höhere Kosten entstanden se ien als bei eine r gemeinsamen Abmahnung alle r Beklagten . Für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse spreche a u- ßerdem, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verle t- zungshandlungen gerügt habe, als er zum Gegenstand der Klage gem acht h a- be. 5 6 7 8 - 5 - II. Über die Revision ist, da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer L a- dung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war en , auf Antrag des Kl ä- gers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). III. D ie Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Das Berufungsgericht hat ange nommen, für die Frage des Recht s- missbrauchs komme es im Urheberrecht - wie im Wettbewerbsrecht - nicht a l- lein auf die gerichtliche Inanspruchnahme, sondern auch , und zwar entsche i- dend , auf die Abmahnung an. Sei die Abmahnung missbräuchlich, erlösche der Un terlassungsanspruch und sei eine Unterlassungsklage mangels Klagebefu g- nis selbst dann unzulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben werde. 2. Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts führt eine missbräuc hliche Abmahnung wegen einer Urhebe r- rechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsa n- spruchs und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. a) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbräuchl i- chen Geltendmachung von Ansprüchen. b) Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Bese itigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere 9 10 11 12 13 14 - 6 - wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnd en einen A n- spruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung en t- stehen zu lassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte im Gesetzgebung s- verfahren zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie angeregt, i m U rhebe r- rechtsgesetz eine Missbrauchsvor schrift nach dem Vorbild von § 8 Abs. 4 UWG einzuführen (BRAK - Stellungnahme - Nr. 38/2007, S. 6). Der Gesetzgeber hat dem nicht entsprochen. c) Allerdings gilt a uch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässige r Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerb s- recht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemac ht werden (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urhebe r- recht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 189 ff. mwN; ders., WRP 2005, 184, 189 f.; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rn. 8). Dabei sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede zu beachten. Im Wettbewerbsrecht führt eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG mis s- bräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterla s- sungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage unzulä s- sig ist (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, U rteil vom 20. Dezember 2001 I Z R 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner - Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Mis s- bräuc h liche Mehrfachabmahnung; Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 22 = W RP 2006, 354 - MEGA SALE ; zu § 8 Abs. 4 UWG 15 16 - 7 - BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät ). Dieser Grundsatz kann nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übe r- tragen wer den. Der Regelung d es § 8 A bs. 4 UWG kommt neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsve r- stößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten A n- spruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und der selbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechti g- ten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maß e belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn wet t- bewe rbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuc h- lich geltend gemacht werden, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigen t- liche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darste l- len (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGHZ 144, 165, 169 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner ; zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 14 - Bauheizgerät ). Das Interesse der Allgemeinheit an der wirksamen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wird dadu rch nicht wesentlich beeinträchtigt. Ist ein einzelner Anspruchsteller wegen missbräuchlichen Verhaltens von der Geltendmachung des Unterlassungsa n- spruchs ausgeschlossen, kann der Unterlassungsanspruch gleichwohl von a n- deren Anspruchsberechtigten geltend g emacht werden. Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem U r- heberrechtsgesetz geschützten Rechts ist dagegen allein der Verletzte berec h- tigt, Ansprüche geltend zu machen ( § 97 UrhG). Die Berechtigung zur Verfo l- 17 18 - 8 - gung von Urheberrech tsverletzungen besteht nicht auch im Interesse der Al l- gemeinheit, sondern allein im Interesse des Verletzten. Hätte eine missbräuc h- liche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen k önnte und eine nach folgende Klage unzulä s- sig wäre , müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen. Für e ine so weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund. Insbesondere bedarf es i m Urhebe r recht keines Korrektivs gegenüber einer weitreichenden Anspruchsberechtigung einer Vielzahl von Anspruchsberechti g- ten. IV . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision auf zuheben und d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be rufungsgericht zurückzuv er w ei sen. Für das weitere Verfa h- ren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung der Beklagten erforderlichen Aufwendungen setzt nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG voraus, dass die Abmahnungen be rechtigt waren. Die se Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Abmahnungen missbräuchlich waren (vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 - Bauheizgerät, mwN) . 2. E ine urheberrechtliche Abmahnung ist zwar insbesondere dann mis s- bräuchlich, wen n sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen A n- spruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung en t- stehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG; J. B. Nordemann aaO § 97 Rn. 191 f.) . Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Festst ellungen rechtfertigen j e- doch nicht die Annahme, im Streitfall sei die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger missbräuchlich gewesen, weil für den Kläger dabei das Interesse, die Beklagten mit Kosten zu belasten, im Vordergrund gestanden habe. 19 20 21 - 9 - a) Da s Berufungsgericht hat angenommen, ein missbräuchliches Ko s- tenbelastungsinteresse ergebe sich bereits daraus, dass infolge der getrennten Abmahnung der drei Beklagten durch den Kläger erheblich höhere Kosten en t- standen seien als bei einer gemeinsamen Abmah nung aller Beklagten. Der Kläger hätte jedenfalls die Beklagte zu 3 und den Beklagten zu 2 ohne jeden Nachteil als Streitgenossen in Anspruch nehmen können, da diese als Unte r- nehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden seien und der Kläger die Beklagt e zu 3 nur deshalb in Anspruch nehme, weil sie es dem Beklagten zu 2 ermöglicht habe, die vom Kläger gestaltete Webseite auf seine Internetseiten zu übertragen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das gelte auch für den Beklagten zu 1, weil dieser mit den Beklagten zu 2 und 3 in dem gemeinsamen Projekt der eigenständigen Vermietung von Ferienwohnungen gesellschaft s- rechtlich verbunden sei. D ieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein missb räuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers nicht darin zum Ausdruck, dass er die Beklagten nicht gemeinsam, sondern gesondert abgemahnt hat. Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm gefertigten Fotografien seien - jeweils mit Unterstützung der Beklag ten zu 3 - von dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils auf den beiden Inte r- netseiten eingestellt worden waren, deren Inhaber sie waren. Er macht damit jeweils selbständige Verletzungen seiner Leistungsschutzrecht e an den Lich t- bildern durch die Be klagten geltend. Es ist nicht missbräuchlich, dass der Kl ä- ger wegen eigenständige r Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen au s- gesprochen hat. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs EGA SALE zu § 8 Abs. 4 UWG (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 15 ff.) ergibt sich nichts anderes . Dort ging es nicht um die Abmahnung mehrerer eigenständiger Rechtsverstöße, sondern um die A b- mahnung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes mehre rer Verletzer , nä m- 22 23 - 10 - lich die - wettbewe rbswidrige - gemeinschaftli che Werbeanzeige dreier Gesel l- schaften eines Konzerns . b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, für ein missbräuchl i- ches Kostenbelastungsinteresse spreche außerdem, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen gerügt habe, als er zum Gegenstand der Klage gemacht habe. Für die - überwiegend unbegrü n- deten - gelegt worden, die im Vergleich mit den im Klageverfahren zugrunde gel egten Strei t- Darüber hinaus habe der Kläger die Beklagte zu 3 wegen unberechtigter Beendigung der Vertragsbeziehung zweimal gesondert abgemahnt und hierfür die Erstattung von Anwaltskosten in erlangt. Im Ergebnis habe der Kläger als Folge der g e- sonderten und wiederholten Inanspruchnahme der Beklagten Abmahnkosten in Höhe von 10.064, drei Mal 2.853,03 b e- rechnet und eingeklagt, obwohl er nur einen Teil der abg emahnten Verle t- zungshandlungen zum Gegenstand der Klage gemacht habe. 24 - 11 - Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der Umstand, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen gerügt hat, als er zum Gegenstand der Klage gemac ht hat, lässt nicht auf ein mis s- bräuchliches Kostenbelastungsinteresse schlie ßen. Soweit die weiter en A b- mahnungen unbegründet waren, besteht kein Anspruch auf Erstattung von A b- mahnkosten und entsteht demzufolge auch keine Kostenbelastung der Bekla g- ten. So l lte der Kläger der Berechnung der Abmahnkosten hinsichtlich der weit e- ren Abmahnungen bewusst einen überhöhten Gegenstandswert zugrunde g e- legt haben, könnte dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmis s- brauch begründen. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Ko ch Löffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2009 - 4 O 85/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I - 4 U 77/09 - 25
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