BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 106/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 18. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen . Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B . S . AG (vormals: G . W . AG) auf Zahlung restlicher Provision für die am 15. Dezember 2005 erfolgte Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens - und Rentenversicherung bei der A . Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch. Bei der vermittelte n Versicherung handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Stattdessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung ", in der er si ch zur Zahlung 1 2 - 3 - entrichtet werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 6.518,40 effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben. In der Vermittlungsgebührenvereinbarung, die mit dem Versicherungsa n- trag in einem (perforierten) Faltblatt verbunden war, wurde unter Nummer 4 - durch Fettdruck hervorgehoben - Folgendes bestimmt: "Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlung s- gebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden bea n- s- maklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibt von der Änd e- rung oder vorzeitigen Beendig ung des Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt." Das Vertragsformular enthielt ferner folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Bri ef, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige A b- Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfa n- genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzu n- gen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 147,51 agen. Ve r- sicherungsbeginn war der 1. Mai 2006. Nachdem der Beklagte über 21 Monate 3 4 5 - 4 - hinweg die vereinbarten Versicherungsprämien sowie die Monatsraten für die Vermittlungsprovision entrichtet hatte, kündigte er zum Februar 2008 den Vers i- cherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Die Höhe der noch offenen Vermittlungsgebühr berechnet die Klägerin nach Abzug der vom Beklagten e r- brachten Ratenzahlungen sowie des Rückkaufswerts der Versicherung mit e i- Schriftsatz vom 16. April 2010 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner auf Abschluss der Fondspolice und der Vermittlungsgebührenvereinbarung geric h- teten Erklärungen. Der Be klagte hat unter anderem eingewandt, die Provisionsvermittlung s- vereinbarung sei gemäß §§ 305c, 307 BGB , nach § 138 BGB sowie § 655b Abs. 2 BGB nichtig und im Übrigen nach § 355 BGB wirksam widerrufen wo r- den. Außerdem habe die Zedentin ihren Provisionsanspr uch gemäß § 654 BGB verwirkt. Jedenfalls stehe ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Zedentin zu. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urt eil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist zulässig. Für die nach § 5 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der Umstä n- de, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, bedarf es einer auf den Strei t- fall zugeschnittenen Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell - rechtlichen oder v erfahrensrechtlichen Gründen der Revisionskläger das ang e- fochtene Urteil für unrichtig hält; auf die Vertretbarkeit der erhobenen Rügen kommt es hierbei nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, BeckRS 2011, 16297 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegrü n- dung des Beklagten gerecht, indem sie der Ablehnung einer Verwirkung des Provisionsanspruchs der Klägerin gemäß § 654 BGB entgegentritt. Die Revision bl eibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der verlangten restlichen Provision gemäß § 652 BGB in Verbindung mit § 398 BGB HGB für begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Der Provisionsanspr uch sei nicht gemäß § 654 BGB verwirkt, weil der Kläger keine ausreichenden A n- knüpfungstatsachen für eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung der Z e- dentin vorgetragen habe. § 655b BGB gelte dem Wortlaut nach nur für Darl e- hensvermittlungsverträge und sei auf den vorliegenden Fall mangels planwidr i- ger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar. Die Vermittlungsgebühre n- vereinbarung sei nicht wirksam widerrufen worden, weil die in § 355 Abs. 1 8 9 10 - 6 - Satz 2 BGB geregelte Zweiwochenfrist nicht eingehalten sei, und we der nach §§ 305c, 307 BGB noch nach § 138 BGB unwirksam. Dem Maklerlohnanspruch stünden letztlich auch keine Ansprüche des Beklagten wegen der Verletzung vertraglicher Beratungs - und Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB en t- gegen, da eine solche Pflic htverletzung nicht hinreichend dargelegt worden sei. II. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der r echtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit der Vermittlungsg e- bührenvereinbarung verneint. a) Nach gefe stigter Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden an den Versicherungsmakler (§ 93 HGB) zu zahlenden Provision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice, w ie sie auch hier abg e- schlossen worden ist, weder im Hinblick auf § 134 BGB (gesetzliches Verbot) noch im Rahmen einer Kontrolle gemäß §§ 305c, 307 BGB durchgreifende B e- denken (s. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 73 ff; vom 2 0. Januar 2005 III ZR 207/04, VersR 2005, 404, 405; vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04, NJW - RR 2005, 1423, 1424; vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04, NJW - RR 2005, 1425 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW - RR 2007, 1503, 1504 Rn. 7). Dem hat sich das Ber ufungsgericht angeschlossen; die Revision erhebt dagegen auch keine Einwände. Ebenso rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht einen Sittenverstoß gemäß § 138 BGB abgelehnt. 11 12 13 - 7 - b) Soweit sich der Beklagte in den Vorinst anzen auf den Standpunkt g e- stellt hat, die - durch eine Perforationsnaht unterbrochene - Verbindung des Versicherungsantrags mit der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" in einem Faltblatt führe analog § 655b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB a.F. (jetzt: § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB n.F.) zur Nichtigkeit der Provisionsabrede, wird dieser Einwand von der Revision zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei § 655b BGB um eine Spezialregelung für die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen handelt, die auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen mangels Vorli e- gens einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anzuwenden ist. 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Einwand des Bekla g- ten, die Zedentin habe ihren Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Ber u- fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann § 654 BGB zwar auch dann anwendbar sein, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den and e- ren Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Ve r- tragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuw i- dergehandelt hat. Di e Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat jedoch Stra f- charakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und d a- mit auch nicht jedes Informations - und Beratungsverschulden lässt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen, vi elmehr ist in erster Linie su b- jektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohnes "unwürdig" erwiesen haben. Das ist erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindeste ns 14 15 16 - 8 - aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (s. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 aaO mwN). b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des Provisionsanspruchs zu Recht abgelehnt. Nac h seinen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer Pflichtverletzung der Zedentin. Die weit g e- spannten Betreuungs - und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers b e- treffen das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis, nicht hingegen de n Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags, bei dem sich der Versich e- rungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüberstehen (s. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO Rn. 11). Den von der Revision vo rgebrachten, auf die körperliche Verbi n- dung der Vermittlungsgebührenvereinbarung mit dem Versicherungsantrag g e- stützten Eindruck, der Kunde schließe einen "verbundenen Vertrag" mit einem "gemeinsamen Schicksal", hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf d en I n- halt und die Gestaltung der Vereinbarung ohne Rechtsfehler verneint. Soweit die Revision meint, bei der Prüfung einer Verwirkung des Provis i- onsanspruchs des Versicherungsmaklers nach § 654 BGB sei der in § 655b BGB enthaltene Rechtsgedanke zu bea chten, verkennt sie, dass spezielle R e- gelungen über die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen grundsät z- lich nicht - auch nicht ihrem Rechtsgedanken nach - auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen übertragbar sind und dass die oben genannten s tre n- gen Voraussetzungen für eine Verwirkung nach § 654 BGB unter diesem G e- sichtspunkt ohnehin nicht erfüllt wären. 3. Der Beklagte hat seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenverei n- barung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. 17 18 19 - 9 - a) Entgegen der Ansicht des Berufungsge richts war allerdings, als der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. April 2010 g e- genüber der Klägerin den Widerruf erklärte, die W iderrufsfrist nicht abgelaufen. a a) Auf das Schuldver hältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informationspflichten - Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag vor dem genannten Datum geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b b ) Dem Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlu ngen zu erbringen war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermittlungsgebühr envereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelauf en, da der in der Vertragsurkunde enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt di eser Belehrung", nicht den Anford e- rungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F . genügte und deshalb die Wide r- rufsfrist nicht in Gang gesetzt wo rde n war (vgl. ausführlich hier zu die wortgle i- che Widerrufsbelehrungen betreffend en Senatsurteile vom 1. März 2012 - I II ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, WM 2012, 1668, 1670 f Rn. 12 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, je weils mwN). 20 21 22 - 10 - b) Gleichwohl fehlt es vorliegend an einem wirksamen Widerruf, weil di e- ser im Laufe des Prozess es (nur) gegenüber der Klägerin erklärt wurde, die die Provisionsforderung aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Abtretung des Mak lerlohnanspruchs änderte jedoch nicht s daran, dass die den Maklervertrag als solchen berührenden Gesta ltungsrechte wie Anfechtung, Kündi gung oder Widerruf grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner, also hier der Zedentin , hätten aus geübt werden müssen (siehe nur Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 404 Rn. 4 mwN ; vgl. auch RGZ 86, 305, 310 ) . D ies ist nic ht geschehen. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 11.11.2010 - 12 C 1131/09 - LG Aurich, Entscheidung vom 15.04.2011 - 1 S 251/10 - 23
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