BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 106/12 Verkündet am: 7. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 7. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wös t- mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. M ärz 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in dessen E i- genschaft als Treuhänder. Der S . A . , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: SDAC) , war ein Zusammenschluss vo n Kapitalanlegern, die spek u- lative W ertpapiertermin geschäfte durchführten. Der Beklagte war mit dem SDAC über einen Treuhandvertrag verbunden, der unter anderem folgende Regelungen enthielt: 1 2 - 3 - " § 2 Gegenstand des Treuhandvertrages Der Treuhänder hat bei der D . - Bank AG, M . i n eigene m Namen, aber für Rechnung des Treugebers, das Konto eröffnet. Der Treugeber bzw. dessen Gesellschafter werden zur Geldanlage b e- stimmte Gelder auf das o.g. Konto des Treuhänders überweisen. § 3 Rechte und Pflichten des Treuhänders Der Treuhänder verpflichtet sich: b) ein Verzeichnis über die übergebenen Vermögenswerte und deren Einzahler zu führen (Treugeberregister) § 4 Pflichten des Treugebers Der Treugeber verpflichtet sich, a) dem Treuhänder jede Einzahlung auf das Treuhandkonto schriftlich anzuzeigen mit Angabe der vollständigen P ersonalien des einzahlenden Gesellschafters, § 6 Information durch den Treuhänder Der Treuhänder bestätigt dem Gesellschafter den Eingang der Einza h- lung sowie den damit erworbenen Gesellschaftsanteil. Immer zum Quartalsende informiert der Treuhänder d ie Gesellschafter " Am 12. Februar 2007 ging auf dem Treuhandkonto mit dem Betreff " Gu t- schrift Blitzüberweisung " ein Betrag von 99.994 behauptet, hierbei handele es sich um sein Geld. In der Folgezeit wurde der Beklagte von der Bundesanstalt für Finan z- dienstleistungsaufsicht überprüft, da diese damals der Ansicht war, es handele 3 4 - 4 - sich möglicherweise um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne von § 3 2 KWG. I m Juli 2007 verteilte der Beklagte nach Auflösung des Treuhandkontos die vorhandenen Beträge entsprechend den Anteilen unter den Gesellschaftern de s SDAC, soweit sich deren Namen in dem in Listenform geführten Treug e- berregister befanden. Der Name d es Klägers war in dieser Liste jedoch nicht enthalten. Über das Vermögen de s SDAC wurde am 18. Januar 2010 das I n- solvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch geno m- men. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erf olg gehabt . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Abweisung der weitergehenden Kl a- ge - den Beklagten zur Zahlung von 92.170,30 K osten ve r- urteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat - beschränkt auf den Einwand des Mitverschuldens - zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht ist davon au sgegangen, dass de m Kläger Sch a- densersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt eines echten Vertrags zugun s- ten Dritter nach § 280 Abs. 1, § 328 BGB zustünden. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag dadurch verletzt, dass er die Herkunft des 5 6 7 - 5 - mit dem Betreff " Blitzüberweisung " auf dem Treuhandkonto eingegangenen Betrags nicht abgeklärt habe. Der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich eine Pflichtverletzung des SDAC im Hinblick auf § 4 des Treuhandvertrags zurechnen lassen, greife nicht. N ach dem Vortrag des Beklagten habe es der SDAC entgegen § 4 unterlassen, ihm die streitgegenständliche Einzahlung auf das Treuhandkonto schriftlich mit Angabe der vollständigen Personalien des einzahlenden Gesellschafters anzuzeigen. Zwar sei grundsätzlich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Bereich der Schadensentstehung ein E instehen für das Mitverschulden eines Dritten möglich. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor , da es sich beim SDAC im Verhältnis zum Kläger nicht um dessen Erfüllungsge hilfen handele. Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Ve r- schulden des Klägers bei der Schadensabwendung bzw. - minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) bestünden nicht. Ein Verstoß des Klägers gegen die Schaden s- minderungspflicht wegen unterlassener Forderungsanmeldung im Insolvenzve r- fahren scheitere schon daran, dass die Mitgliedschaft des Klägers im SDAC vom Beklagten bis heute in Zweifel gezogen werde. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritt er stehen nach § 334 BGB Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. Dementsprechend muss sich der geschädigte Dritte - nicht anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten (§§ 334, 242 BGB analog; vgl. nur BGH, Urteil e vom 7. November 1960 - VII ZR 148/59, BGHZ 33, 247, 250 und 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 35 ; 8 9 - 6 - Senat, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 384 f mwN ) - ein Mitverschulden des Vertragspartners d es Versprechenden nicht nur dann zurechnen lassen, wenn dieser sein Erfüllungsgehilfe gewesen ist und insoweit § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift . Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien die Reg e- lung des § 334 BGB - gegebenenfalls auch stillschweigend - abbedingen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 63/84, BGHZ 93, 271, 275 f; S e- nat, Urteile vom 10. November 1994, aaO S. 385 und vom 12. November 1998, - III ZR 275/97, BGHR BGB § 334 - Zurückbehaltungsrecht 1 = juris Rn. 26). Entsprechen de Feststellungen hat das Berufungs gericht aber nicht getroffen, sodass für das Revisionsverfahren von der Anwendbarkeit des § 334 BGB au s- zugehen ist. Soweit daher der Kläger mit der Revisionserwiderung vorträgt, die Parteien hätten § 3 34 BGB konkludent abbedungen, sind die hierzu notwend i- gen Feststellungen vom Tatrichter nachzuholen. 2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht eine Verletzung der Schaden s- minderungspflicht wegen unterlassener Forderungsanmeldung im Insolvenzve r- fahren mit der Begründung verneint, dass der Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers im SDAC bis zuletzt in Zweifel gezogen habe. Eine Partei kann sich hilfsweise durchaus auf Vorbringen berufen, das ihrem Hauptvorbringen wide r- spricht (vgl. nur Senat , Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842 mwN ). Insoweit konnte der Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers im SDAC und damit eine Haftungsvoraussetzung bestreiten, ohne dass es ihm deshalb verwehrt war, sich für den Fall des Nachweises der Mitglie dschaft auf ein etwaiges Mitverschulden zu berufen. 10 11 - 7 - III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur En t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur ne uen Verhandlung und Entsche i- dung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das weitere Verfahren gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegenheit, sich mit den Einwänden des Klägers in seiner Revisionserwiderung zum Mitve r- schulden näher auseinander zu setzen. Hinsichtlich der stillschweigenden Abbedingung des § 334 BGB ist d a- rauf hinzuweisen, dass sich diese insbesondere aus der Natur des Deckung s- verhältnisses (Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechen s- emp fänger) ergeben kann ( Senat, Urteil vom 10. November 1994 , aaO S. 385). Dabei liegt es bei Treuhandverträgen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung von Anlagegeschäften im Interesse der A n- leger geschlossen werden, nahe, dass sich ei n Fehlverhalten der Organe der Anlagegesellschaft (hier: der Geschäftsführung e iner Gesellschaft bürgerlichen Rechts) dann nicht nach §§ 334, 254 BGB anspruchsmin dernd auswirkt , wenn es die eigentliche Aufgabe des Treuhänders ist, ein solches Fehlverhalten zu verhindern (etwa: die zweckwidrige Verwendung von Mitteln der Anleger durch i- des Treuhände rs liegende Information über die Person des Anlegers im Raum, der nur über den Beitritt zur Anlagegesellschaft mit der Beklagten (mittelbar) in Kontakt kommt. In diesem Zusammenhang dürften Bedenken bestehen , eine vertragswidrig (§ 4 des Treuhandvertrags) unterlassene Mitteilung der Perso - 12 13 - 8 - nalien des einzahlenden (Neu - )Gesellschafters durch de n SDAC insoweit als rechtlich unerheblich anzusehen . Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Mannheim , Entscheidung vom 23.08.2010 - 5 O 139/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2012 - 15 U 116/10 -
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