BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/14 vom 9. Dezember 20 14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 9. Dezember 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der B e- klagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist es nicht gelungen, eine Bedeutung des Streits um die Beschlussfassung über die Beendigung des Verwa l- tungstreuhandverhältnisses für die Parteien darzule gen, die mit t- sprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs - und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsät zen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, AG 2011, 823). Auf den Wert der Beteiligung der Beklagten an der H . W . K . GmbH & Co. KG kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie wirtschaftlich von der Kündigung des Treuhandverhältnisses nicht berührt wird und damit eine wir t- - 3 - schaftliche Bedeutung der Treugeberstellung gegen über einer Direktbeteiligung nicht besteht. Eine Treuhandvergütung wird nach Kündigung nicht eingespart, weil keine vereinbart ist. Herrschaftsinteressen der Parteien sind ebenfalls nicht berührt, weil Treuhänder der Geschäftsführer der Beklagten ist. Inso fern kommt allenfalls für die Zukunft eine Vereinfachung der Verwa l- tung der Beteiligung in Frage, wenn Geschäftsführerstellung und Treuhänderstellung getrennt würden. Ein Geheimhaltung s- interesse gegenüber der H . W . K . GmbH & Co. KG kann ebenfalls nicht berührt sein, weil die Beklagte auch unmi t- telbar an ihr beteiligt ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch zurückzuwe i- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgeseh e- ne n Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zula s- sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzl i- che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung. - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 16 O 399/09 - OLG Frankfur t in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2014 - 13 U 174/11 -
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