BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 106/14 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2015 durch die Richter Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richter in Dr. Schwonke und den Rich ter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Gründe: I. Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt einen Paket - und E x- presszustelldienst. Sie verwendet gegenüber ihren Kunden, auch soweit diese Verbr aucher sind, Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem fo l- gende Klausel enthalten: 10. Zustellung Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur An nahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insb e- sondere in Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn. Der Empfänger erhält eine Benachrichtigung über den Verbleib seiner Sendung. 1 - 3 - Die Klägerin hält diese Klausel für unwirksam, we il sie nicht klar und b e- stimmt sei und die Vertragspartner der Beklagten daher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg gebl ieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. D a- gegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie ihren Antrag auf Abweisung der gegen Ziffer 10 ihrer Beförderung s- bedingungen gerichteten Klage weiterve rfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätz lich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänd e- rung des angefochtenen Urteils . Wendet sich die beklagte Parteien mit der R e- vision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassung s- pflicht, so richtet sich der Wert der Besc hwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Intere s- se an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wenn Gegenstand des Rechtsstreits wie hier die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist , wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Ve r- bots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings k eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreie n, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 2 3 4 5 - 4 - Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN). Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für d e- ren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Br anche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene veral l- gemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (v gl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. De - zember 2013 XI ZR 405/12, juris Rn. 6). Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehende Klausel für sie eine solche herausragende wirtschaftliche Bedeutung hat. Soweit die Beschwerde einen 20.000 e- schwer der Beklagten geltend macht, übersieht sie, dass es im Streitfall weder allgemein um die Frage geht, in welcher Weise bei Nichtantreffen eines Em p- fängers von der Ersatzzustellung Gebrauch gemacht werden darf, noch erst recht darum, die Ersatzzustellung an Privatkunden gänzlich zu verbieten. Das Berufungsgericht hat der Beklagten lediglich die Verwendung einer bestimmten Klausel verboten, die nicht hinreichend genau fest legt , unter welchen Vorau s- setzungen der Zusteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen darf. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2013 - 12 O 430/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2014 - I - 6 U 132/13 - 8
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