ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR106.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 106 /1 5 vom 13 . Juli 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juli 20 1 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, P rof. Dr. Koch, die Richt erin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 16 . März 201 7 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe ihren Anspruch auf rech t- liches Gehör verletzt, weil er ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Eu ropäischen Union eine Inanspruchnahme der Hersteller, I m- porteure und Händler auf Zahlung des gerechten Ausgleichs nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar sei, wenn die Möglichkeit, die tatsächliche Belastung auf die privaten N utzer abzuwälzen, nicht mehr b e- stehe. Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderg e- setzt, sie habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe in Anspruch genommen zu werden , weil 1 2 3 - 3 - es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gew e- sen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 einzupreisen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris R n. 2 8). E r hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber be lastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichte n- de Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09 , Slg. 2011, I 5331 = GRUR 2011, 909 R n. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 C - 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro - Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). Der Senat hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien verg ü- tungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs sei auch dann nic ht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Herste l- ler, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris Rn. 30). Diese Annah me steht jedoch mit der vorgenannten Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union in Einklang. Mussten die Hersteller, Impor t- 4 - 4 - eure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien verg ü- tungspflichtig sind, hatten sie die Möglichkeit , eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien ei n- fließen zu lassen. Sie können sich dann im Falle ihrer späteren Inanspruc h- nahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei es ihnen nicht mehr mög lich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende Vergütung auf die Nutzer der Geräte oder Speichermeiden abzuwälzen. II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Ents cheidung vom 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG - 5
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