BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/01 Verkündet am: 21. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG §§ 7 Abs. 7, 11 a Abs. 3, 11 b Abs. 1; BGB § 666 Dem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten Hausgrun d - stücks, der die Verwaltertätigkeit über das Ende der staatlichen Verwa l - tung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegen grundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auch gegenüber dem Restitutionsberechtigten besondere Auskunfts- und R e - chenschaftspflichten (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecks Geltendmachung des Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert der U m - stand, daß der frühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des Restitut i - onsgegenstands zum gesetzlichen Vertreter des (damaligen) Eigent ü - mers nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellt worden war, jedenfalls dann nichts, wenn die Vertreterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsb e - rechtigten erfolgt war. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufung der Klgerin gegen das Teilurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2000 wird zurckgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die mittlerweile in Liquidation befindliche Klgerin verußerte im Januar 1939 ihr mit einem Mietshaus bebautes Grundstck B.-L.-Straße 17 in Berlin- P. B. an den Fleischermeister A. D., der am 7. November 1939 als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstck unterlag bis zum 31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die Beklagte. Mit Schre i - ben vom 28. Oktober 1993 wurde die Beklagte von der Senatsverwaltung fr - 3 - Finanzen des Landes Berlin zur gesetzlichen Vertreterin des Grundstckse i - gentmers bestellt. Mit seit dem 3. Juni 1999 bestandskrftigem Bescheid vom 29. April 1999 bertrug das zustndige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundstckseigentum an die Klgerin zurck. Zur Begrndung fhrte das Amt aus, daû gemû § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes die Veruûerung des Grundstcks im Jahre 1939 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu vermuten sei, wobei zu dem kollektiv verfolgten Personenkreis auch juristische Personen gehören könnten. Die Beklagte vereinnahmte bis zur Übergabe des Grundstcks an die Klgerin am 15. September 1999 die fr das auf dem Grundstck befindliche Wohnhaus anfallenden Mieten. Die Klgerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Au s - kunftserteilung ber die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 15. September 1999 vereinnahmten Nutzungsentgelte und auf deren Ausza h - lung in noch zu bestimmender Höhe in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte dazu verurteilt, die begehrte Auskunft fr die Zeit vom 3. Juni bis zum 15. September 1999 zu geben, und die weitergehende Au s - kunftsklage abgewiesen. Das Kammergericht hat dem Auskunftsbegehren in vollem Umfang entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die B e - klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daû die Beklagte nach § 242 BGB verpflichtet sei, der Klgerin fr den noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. J uli 1994 bis zum 2. Juni 1999 die begehrte Auskunft ber die von der B e - klagten vereinnahmten Nutzungsentgelte zu erteilen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Die Klgerin habe keine Mglichkeit, sich auf zumutbare Weise selbst die geforderten Informationen zu beschaffen. Dazu stehe insbesondere auch nicht der im Grundbuch eingetragene Voreigentmer zur Verfgung, da dieser verstorben und die Erbfolge ungeklrt sei. Demgegenber knne die Beklagte, die das Grundstck in der fraglichen Zeit verwaltet habe, die ve r - langte Auskunft unschwer geben. Die Beklagte, die zur gesetzlichen Vertreterin des frheren Eigentmers bestellt worden sei, erflle mit dieser Auskunft die Verpflichtung des von ihr vertretenen Voreigentmers, die diesem aufgrund der zur Klgerin bestehenden Sonderbeziehung erwachsen sei. Auch sei es letz t - lich die Beklagte selbst, die im Falle eines bei der Verwaltung des Grundstcks erzielten Überschusses fr den der Klgerin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Grunde nach zustehenden Zahlungsanspruch aufzukommen habe. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. - 5 - II. Das die Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht bezwe k - kende Vermgensgesetz kennt zwei Arten von Schdigungsmaûnahmen, n m - lich Maûnahmen, die zur vollstndigen Entziehung des Vermgenswerts durch Verlust der betreffenden Rechtsposition fhrten, und Maûnahmen der staatl i - chen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG). Im ersteren Falle vollzieht sich die Wi e - dergutmachung durch Rckbertragung des entzogenen Vermgenswerts nach Maûgabe der §§ 3 ff VermG; dabei wird sptestens durch die Stellung eines Restitutionsantrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zwischen dem Restitution s - glubiger (Alteigentmer) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-) Eigentmer als Verfgungsberechtigtem (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VermG) ein Restitutionsverhltnis begrndet. Stand der betreffende Verm - genswert unter staatlicher Verwaltung, so verwirklicht sich die Wiedergutm a - chung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des Ve r - mgenswerts an den Eigentmer. Bei dieser Konstellation treffen nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bish e - rigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG ebenfalls als Verfgungsberechtigter im Sinne des Vermgensgesetzes anzusehen ist, g e - genber dem Grundstckseigentmer als Berechtigtem im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Brgerl i - chen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhl t - nis). Nach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhltnis und Verwalterverhltnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundstzlich - 6 - einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein restitutionsbelastetes Grundstck zum Nachteil des bisherigen Eigentmers unter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 ff). Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû die sich aus der einen Rechtsbeziehung ergebenden Rechtsfolgen durchaus Auswirkungen auf den Umfang der sich aus dem anderen Rechtsverhltnis e r - gebenden Rechte und Pflichten haben knnen. So hat etwa der Senat en t - schieden, daû ein ehemaliger Eigentmer, der die nach dem Ende der staatl i - chen Verwaltung zurckgewonnene Verwaltungs- und Verfgungsbefugnis ber das Grundstck aufgrund eines durchgreifenden Restitutionsantrags e i - nes NS-geschdigten Voreigentmers wieder verloren hat, dem Kostenersta t - tungsanspruch des staatlichen Verwalters entsprechend § 670 BGB nicht ei n - schrnkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur Verffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehene Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3047 f). Die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhltnis fhrt vorliegend, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, dazu, daû die Beklagte der Klgerin gegenber nicht, und zwar weder unmittelbar oder en t - sprechend noch in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB, nach § 666 BGB zur Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet ist. Auch die hchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 242 BGB bestehen kann, wenn der Auskunftbegehrende in entschuldbarer Weise ber Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der andere Teil die zur Beseitigung der Ungewiûheit erforderliche Auskunft unschwer g e - ben kann, vermag der Klage fr den in den Rechtsmittelzgen noch im Streit befindlichen Zeitraum nicht zum Erfolg zu verhelfen. Voraussetzung fr eine - 7 - Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverhltnis gengt (BGHZ 95, 274, 278 f; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zur Verffentl i - chung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige rechtliche Sonderbeziehung, die aufgrund der bei der Beurteilung der Rechtslage im Vordergrund stehenden Vorschriften des Vermgensgesetzes wiederum nur auftragshnlicher Natur sein knnte, bestand in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 zw i - schen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Diese wurde entg e - gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch geschaffen, daû die Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzl i - chen Vertreter des von der staatlichen Verwaltung betroffenen (damaligen) E i - gentmers bestellt wurde. 1. Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beau f - tragten nach dem Brgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und R e - chenschaftspflicht des § 666 BGB gehrt (Senatsbeschluû BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur fr das Verwalterverhltnis. Zwar schlieûen die §§ 11 ff VermG es keineswegs aus, daû auch zw i - schen einem staatlichen Verwalter als dem hinsichtlich des betreffenden Ve r - mgenswerts ebenfalls Verfgungsberechtigten und einem Restitutionsglub i - ger vermgensgesetzliche Rechte und Pflichten entstehen knnen. So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentmer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenber der Unterlassungsverpflic h - tung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil - 8 - vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046). Hat der staatliche Verwalter im Rahmen der Verwaltung des Vermgenswerts Aufwendungen gettigt, die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erstattungsfhig sind, so kann er diese Aufwendungen nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung (auch und mglicherweise sogar nur) vom Restitutionsberechtigten erstattet verlangen (Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048). Ob und inwieweit im Zusammenhang mit derartigen Ansprchen und Verpflichtungen Auskunftspflichten erwachsen knnen, braucht hier nicht en t - schieden zu werden. Als Schuldner eines gegen den Verfgungsberechtigten gerichteten Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, dessen Geltendmachung durch die begehrte Auskunft allein vorbereitet werden soll, kommt ein staatlicher Verwalter unter keinen Umstnden in Betracht. Denn die staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG sptestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992, whrend nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG berhaupt nur solche Nutzungsentgelte herausverlangt werden knnen, die dem Verfgungsberechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigem Nu t - zungsverhltnis ab dem 1. Juli 1994 zustehen. 2. Setzt - wie hier - ein staatlicher Verwalter ungeachtet der Beendigung seines Amtes seiner Verwalterttigkeit ber den 31. Dezember 1 992 fort, ohne insoweit besondere Abreden getroffen zu haben, so finden nach der Rech t - sprechung des Senats die Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Au f - trag Anwendung. Dabei ist der fr den Bereich der Restitutionsflle geltende Grundsatz des Vermgensgesetzes zu beachten, daû der Berechtigte fr Au f - wendungen, die ein frherer Verfgungsberechtigter vor der Rckgabe auf den der Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat, nicht aufzukommen - 9 - hat, also einem "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB - ent sprechend oder in Verbindung mit § 683 Satz 1 BGB - nicht ausgesetzt ist. Dies fhrt dazu, daû Geschftsherren des das Verwalteramt ber den 31. D e - zember 1992 hinaus tatschlich ausbenden Verwalters ausschlieûlich die von der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige E i - gentmer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192; Senatsbeschluû vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054). Da die Frage, wer wirklicher Geschftsherr im Sinne des § 686 BGB ist, nicht von der Unwgbarkeit abhngen kann, ob bei der Verwaltung des Grundstcks ein ber § 683 Satz 1, § 670 BGB vom Geschftsherrn auszugleichendes Defizit oder ein nach § 681 Satz 2, § 667 BGB vom Geschftsfhrer herauszugebe n - der Überschuû erzielt wird, stellt sich die Rechtslage auch dann nicht anders dar, wenn sich die Bewirtschaftung des Vermgenswerts als gewinnbringend erweist. Mag auch ein solcher Gewinn Voraussetzung dafr sein, daû der r e - stitutionsberechtigten Klgerin ihrerseits gegen den bisherigen Eigentmer ein Anspruch auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten zusteht (vgl. die von § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG erffnete Mglichkeit, mit Betriebs- und sonstigen Kosten aufzurechnen), so drfen die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Klgerin als der Restitutionsberechtigten und dem bisherigen Eigentmer als dem (nach dem 31. Dezember 1992) allein Verfgungsberechtigten eine r - seits sowie dem bisherigen Eigentmer als dem Geschftsherrn und der B e - klagten als der Geschftsfhrerin im Sinne der §§ 677 ff BGB andererseits nicht berspielt werden. So kann der bisherige Grundstckseigentmer ung e - achtet eines anhngigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter Restitution vom frheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Herau s - gabe erzielter Überschsse verlangen (Senatsbeschluû vom 30. Juli 1998 - III ZR 102/97 -; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048). Eine Durchgriff s - - 10 - haftung findet nicht statt. Deshalb rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Erwgung, daû ein etwaiger Anspruch der Klg e - rin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wirtschaftlich letztlich die Beklagte treffen wrde, keine Ausdehnung der aus den jeweiligen Rechtsbeziehungen erwac h - senen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. 3. Auch der Umstand, daû die Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin des Eigentmers bestellt worden ist, fhrt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Zwar ist bei der Frage, ob ein Bedrfnis best eht, die Vertretung des Eigentmers sicherzustellen, nicht nur auf die Belange des Eigentmers ab- zustellen; dies wird schon dadurch deutlich, daû nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Bestellung eines gesetzl i - chen Vertreters beantragen kann. Dies ndert jedoch nichts daran, daû der bestellte Vertreter bei der Ausbung seiner Vertreterbefugnisse allein die I n - teressen des Eigentmers wahrzunehmen hat. Die in § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG normierte sinngemûe Anwendung der auftragsrechtlichen Vorschriften betrifft allein das Verhltnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem E i - gentmer; nur diesem gegenber ist der Vertreter entsprechend § 666 BGB rechenschaftspflichtig (Scker-Hummert, in: Scker, Vermgensrecht, § 11 b VermG Rn. 20; Gisselmann, in: Kimme, Offene Vermgensfragen, § 11 b VermG [Stand: Juni 1993] Rn. 48; Budde, in: Fi e - berg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, § 11 b [Stand: August 1995] Rn. 13; Kuhlmey/Wittmer, in: Rdler/Raupach/Bezzenberger, Vermgen in der ehemaligen DDR, § 11 b VermG [Stand: Oktober 1996] Rn. 18). Gegenber auûenstehenden Dritten, - 11 - wie hier dem Restitutionsglubiger, bestehen, nicht anders als bei einem rechtsgeschftlich begrndeten Auftragsverhltnis oder einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 1793 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - NJW 1987, 2664 f), derartige Pflichten grundstzlich nicht. Besondere Rechtsbeziehungen zwischen dem gesetzlichen Vertreter und einem Dritten kommen allenfalls dann in Betracht, wenn die Bestellung des gesetzlichen Vertreters von eben diesem Dritten beantragt worden war. Nach der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum ist trotz des insoweit nicht ei n - deutigen Wortlauts die in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG vorgenommene Verwe i - sung auf § 16 Abs. 3 VwVfG so zu verstehen, daû der Antragsteller auch dann, wenn es sich bei ihm nicht um eine Behrde, sondern um eine Privatperson handelt, dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG normierten Anspruch des Vertreters auf angemessene Vergtung und Auslagenerstattung ausgesetzt ist, und er seinerseits in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beim Vertretenen Rckgriff nehmen kann (vgl. eingehend hierzu Budde aaO § 11 b VermG Rn. 18; Kiethe, in: Rechtshandbuch Vermgen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 11 b VermG [Stand: August 2000] Rn. 17). Ob dem zu fo l - gen ist und welche Auskunftspflichten sich hieraus ergeben knnten, kann d a - hinstehen. Der Bestellung der Beklagten zum gesetzlichen Vertreter des Grundstckseigentmers lag kein Antrag der Klgerin zugrunde. 4. Die Frage, inwieweit die Erben des Voreigentmers D. der Klgerin gegenber auskunftspflichtig sind und ob die Beklagte aufgrund ihrer Beste l - lung zum gesetzlichen Vertreter nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG auch ber den mittlerweile erfolgten Eigentumswechsel hinaus dazu berufen ist, die Erben - 12 - bei der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung eines diesb e - zglichen Auskunftsbegehrens der Klgerin zu vertreten, stellt sich nicht. Ein der- - 13 - artiger Anspruch, den die Klgerin im Berufungsverfahren vergeblich im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit einzufhren versucht hat, ist nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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