BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 107/07 Verk374ndet am: 20. Oktober 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB 247247 54, 164; BGB 247 174 Der vom Komplement344r der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollm344chtigte kann die Abberufung des Gesch344ftsf374hrers und die K374ndigung von dessen Anstellungsver-trag wirksam beschlie337en. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist zusammen mit A. L. Gesch344ftsf374hrer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. KG. Einziger Komplement344r der S. KG ist O. S. , einzige Kommanditistin ist die S. U. Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesch344ftsf374hrer A. L. und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O. S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell beurkundete rechtsgesch344ftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgesch344f-ten zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen 1 - 3 - Charakters des Rechtsgesch344ftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft erforderlich ist. 2 A. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ab, in der er die fristlose K374ndigung des Anstellungsvertrages des Kl344gers beschloss. Er sprach die K374ndigung am 20. Oktober 2005 in einem Schreiben aus, mit dem er dem Kl344ger gleichzeitig die Abberufung als Ge-sch344ftsf374hrer mitteilte und dem lediglich der K374ndigungsbeschluss beigef374gt war. Am 27. Oktober 2005 wies der Kl344ger die K374ndigung zur374ck, weil A. L. bei der 334bergabe der K374ndigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt ha-be. Der Kl344ger hat beantragt festzustellen, dass die K374ndigung des Ge-sch344ftsf374hreranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverh344ltnis zur Be-klagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 un-wirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erken-nenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, f374r die K374ndigung des Ge-sch344ftsf374hreranstellungsvertrages und zur Abberufung des Kl344gers fehlten rechtsg374ltige Gesellschafterbeschl374sse der Beklagten. A. L. habe die Beschl374sse nicht wirksam fassen k366nnen, weil die notwendigen Beschl374sse in 5 - 4 - der S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer Abstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, au337erdem habe der Kl344ger die K374ndigung zu Recht nach 247 174 BGB mangels Vorlage der Voll-machtsurkunde zur374ckgewiesen. Die K374ndigungserkl344rung sei auch unwirksam, weil die Beschl374sse dem Kl344ger nicht von der Gesellschafterversammlung als dem zust344ndigen Organ mitgeteilt worden sei. II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die S. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht wirksam vertreten k366nnen, ist von Rechtsfehlern gepr344gt. 7 a) A. L. war wirksam bevollm344chtigt, die Gesellschafterrechte der S. KG bei der Beklagten auszu374ben. Dabei kann dahinste-hen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Grunds344tze 374ber die Unwirk-samkeit einer vom Gesch344ftsf374hrer einer GmbH einem Nichtgesch344ftsf374hrer erteilten Generalvollmacht (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75, WM 1976, 1246) auf die vom Komplement344r einer Personengesellschaft einem Dritten erteilte Generalvollmacht zu 374bertragen sind. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde, sondern eine ausdr374cklich als solche bezeichnete rechtsgesch344ftliche General-vollmacht, in der von der Vertretungsmacht Rechtsgesch344fte ausgenommen waren, bei denen ein Handeln des Komplement344rs als Organ einer Gesellschaft erforderlich ist. Ob eine solche rechtsgesch344ftliche Generalvollmacht zul344ssig ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zul344ssige Generalhandlungs-vollmacht nach 247 54 HGB zu reduzieren ist (Sen.Urt. v. 8. Mai 1978 - II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 124/01, ZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf 8 - 5 - s344mtliche Gesch344fte erstreckt, die in einem Gesch344ftsbetrieb 374blich sind, und die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein Handeln in Vollmacht des Gesch344ftsf374hrers gerichtet ist, ist zul344ssig (Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollm344chtigt zur Aus374bung der Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (247 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des Handelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Abstimmung bei Tochtergesellschaften gew366hnlich mit sich. Die A. L. erteilte Vollmacht, f374r O. S. in dessen Eigenschaft als Komplement344r der S. KG zu handeln, umfasst dar374ber hin-aus ausdr374cklich die Stimmrechtsaus374bung. b) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksa-men Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei nach 247247 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss s344mtlicher Gesellschafter der S. KG notwendig gewesen. Die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesell-schaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft als Gesch344ftsf374hrungsma337nahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach 247 164 HGB im Innenverh344ltnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten l344sst die Ver-tretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Se-nat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der S. KG war O. S. als Komplement344r, der wiederum A. L. rechtsgesch344ftlich zu seiner Vertretung bevollm344chtigt hatte. 9 - 6 - Das Berufungsgericht hat au337erdem verkannt, dass A. L. als Ge-sch344ftsf374hrer der einzigen Kommanditistin der S. KG Ge-sch344ften, die er als Vertreter des Komplement344rs vornehmen will, jederzeit zu-stimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdr374cklichen Zustimmung der Kommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine F366rmelei w344re. 10 11 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die K374ndigung des Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrages und die Mitteilung der Ab-berufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorge-legt und der Kl344ger das Rechtsgesch344ft aus diesem Grund mit Recht unverz374g-lich zur374ckgewiesen habe (247 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat ver-kannt, dass die Zur374ckweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen Teil von der Bevollm344chtigung in Kenntnis gesetzt hatte (247 174 Satz 2 BGB). Dazu gen374gt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der 374blicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsge-sch344ft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die Beklagte hat - was das Berufungsgericht 374bergangen hat - eine entsprechende Stellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kl344ger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen Jahre und als Besch344ftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbe-vollm344chtigter von O. S. gewesen sei und in s344mtlichen Ge-sellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schlie337lich auch nicht aufgrund der Hilfserw344gung richtig, die K374ndigung sei unwirksam, weil die Beschl374sse dem Kl344ger nicht vom zust344ndigen Organ, n344mlich der Gesellschafterversamm-lung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Gesellschafterversammlung die K374ndigungs- oder Abberufungserkl344-rung nicht selbst gegen374ber dem Gesch344ftsf374hrer abgeben muss, sondern sich 12 - 7 - hierbei auch dritter Personen, z.B. eines anderen Gesch344ftsf374hrers, bedienen kann. 13 Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Gesch344ftsf374hrer ist, kann dar374ber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im K374ndigungs- oder Abberufungsschreiben dokumentieren (247 48 Abs. 3 GmbHG) und als be-auftragter Mitgesch344ftsf374hrer die K374ndigung oder Abberufung durch 334bergabe des Schreibens, auch ohne Beif374gung eines f366rmlichen Beschlusses, erkl344ren. Eine Trennung der Funktionen w344re F366rmelei (Sen.Urt. v. 27. M344rz 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7). 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endg374ltige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil ungekl344rt ist, ob die Zur374ckweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu Recht erfolgte (247 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kl344ger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Ge-neralbevollm344chtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts der langj344hrigen T344tigkeit des Kl344gers bei der Beklagten wenig plausibel er-scheinen. Der Kl344ger hat nur einger344umt, seit langer Zeit gemeinsam mit L. Gesch344ftsf374hrer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die S. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L. als sein Vorgesetzter geriert habe. 14 In Frage kommt auch, dass die Zur374ckweisung unbeachtlich ist, wenn A. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverh344ltnis mit dem Kl344ger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. 247 242 BGB kann eine Zur374ckweisung ausschlie337en, wenn der K374ndigungsempf344nger den Vertreter in der bestehenden Gesch344ftsverbindung auch ohne Vorlage der Voll- 15 - 8 - machtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein be-gr374ndeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten ist (M374nch-KommBGB/Schramm 5. Aufl. 247 174 Rdn. 9). Au337erdem hat das Berufungsge-richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob ein wichti-ger Grund zur fristlosen K374ndigung des Anstellungsvertrages bestand. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 O 382/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 1286/06 -
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