BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/10 Verk374ndet am: 12. Mai 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 134, 242 Cc, 611, 626, 628 Abs. 1; StBerG 247 57 Abs. 4 Nr. 1 a) Zur Nichtigkeit eines zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten ge-schlossenen "Beratungsvertrag Sanierung". b) Zur Verwirkung des Verg374tungsanspruchs f374r erbrachte Beratungsleistungen un-ter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden (Treue-)Pflichtverletzung. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2010 - 15 U 114/08 - werden zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Beklagte zu 1/10 und der Kl344ger zu 9/10 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar f374r die Monate Januar bis Juni 2007 in H366he von insgesamt 110.075 200 in Anspruch. 1 Der Kl344ger war Steuerberater der Beklagten. Am 22. Dezember 2004 schlossen die Parteien, nachdem die Beklagte in eine wirtschaftliche Krise ge-raten war, einen "Beratungsvertrag Sanierung". Hiernach 374bernahm der Kl344ger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 (247 4 Nr. 1) die Aufgabe, "das Unter-nehmen zu sanieren und zu reorganisieren" (247 1 Nr. 1). Er war gegen374ber den 2 - 3 - Gesch344ftsf374hrern der Beklagten nicht an Weisungen gebunden (247 2 Nr. 4) und seinerseits berechtigt, den Gesch344ftsf374hrern "zu Sanierungszwecken" im Ein-zelfall Weisungen zu geben (247 2 Nr. 5). Zur Durchsetzung von Sanierungsma337-nahmen und zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft nach au337en zu Sanie-rungszwecken gegen374ber Angestellten und Dritten erteilte die Beklagte dem Kl344ger eine (umfassende) Handlungsvollmacht (247 3 Nr. 1). Als Verg374tung des Kl344gers wurde ein Tagessatz von 1.600 200 zuz374glich Umsatzsteuer vereinbart (247 6 Nr. 1 Satz 1). Mit Vertrag vom 19. Oktober 2006 kaufte der Kl344ger von den Gesellschaftern E. -M. M. , B. R. -S. und T. F. Gesch344ftsanteile an der Komplement344rin der Beklagten sowie Komman-ditanteile an der Beklagten. Hierf374r hatte er neben der 334bernahme von Verlust-vortr344gen der Verk344ufer und der Pflicht zur Zahlung von Haftkapital auf die er-worbenen (Teil-)Kommanditanteile einen (Bar-)Kaufpreis von 50.000 200 zu ent-richten. Den (Bar-)Kaufpreis von 50.000 200 sowie die mit dem Anteilserwerb ver-bundenen Anwalts- und Notarkosten in H366he von insgesamt 3.905,08 200 zahlte der Kl344ger in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 aus Mitteln der Beklag-ten. Diese Entnahmen wurden auf Anweisung des Beklagten zun344chst als durchlaufende Posten gebucht. Anfang 2007 erfolgte die Umbuchung der Zah-lungen als Entnahmen auf einem neu eingerichteten Gesellschafterkonto (Kapi-talkonto II). Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (f344lschlich datiert auf den 23. Januar "2006") widerrief die Beklagte die dem Kl344ger erteilte Handlungs-vollmacht "mit sofortiger Wirkung" und erkl344rte die fristlose K374ndigung des "Be-ratungsvertrags Sanierung". Zur Begr374ndung f374hrte sie unter anderem aus, dass der Kl344ger die Mittel f374r den Erwerb der Gesellschaftsanteile unberechtigt aus dem Verm366gen der Beklagten entnommen und ihrer Liquidit344t hierdurch in erheblichem Umfange Schaden zugef374gt habe. - 4 - Die Beklagte hat eingewandt, der Beratungsvertrag sei gem344337 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG in Verbindung mit 247 134 BGB nichtig und - jedenfalls - wirk-sam fristlos gek374ndigt worden, da der Kl344ger mit der unbefugten Entnahme der Mittel f374r den Erwerb der Gesellschaftsanteile eine vors344tzliche Untreue began-gen habe. Dem ist der Kl344ger entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat den Beratungsvertrag wegen Versto337es gegen 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gem344337 247 134 BGB als nichtig angesehen und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger f374r Beratungs-leistungen in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007 eine Verg374tung von 11.424 200 (nebst Zinsen) zugesprochen und die weitergehende Berufung des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegen-374ber verfolgt der Kl344ger im Wege der Anschlussrevision seine Klageforderung in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers ha-ben keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Honorarforderung des Kl344gers - nur - hinsichtlich eines Anteils in H366he von 11.424 200 (Beratungs-leistungen in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007) f374r begr374ndet erachtet. 5 - 5 - I. 6 Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der Beratungsvertrag sei nicht gem344337 247 134 BGB unwirksam. Bei 247 57 Abs. 4 StBerG handele es sich um ein einseitiges Verbotsgesetz, welches sich lediglich an einen der Vertragspartner wende. In solchen F344llen sei das ver-botswidrige Rechtsgesch344ft in der Regel g374ltig, wobei es jedoch entscheidend auf den Sinn und Zweck der Verbotsnorm ankomme. Ob die Beratungst344tigkeit des Kl344gers die Merkmale einer gewerblichen T344tigkeit im Sinne von 247 57 Abs. 4 StBerG erf374lle, k366nne offen bleiben. Denn f374r den vorliegenden Fall for-derten Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes keine Nichtigkeit des Beratungs-vertrags. Das Risiko einer Fremdverwertung von Gesch344ftsgeheimnissen sei hier nicht gegeben. Dem Interesse an der Hebung des Berufs des Steuerbera-ters widerspreche die T344tigkeit als beratender Sanierer des Mandanten nicht. F374r einen Versto337 gegen 247 41 BOStB gelte Entsprechendes. Allerdings habe die Beklagte den Beratungsvertrag am 23. Januar 2007 gem344337 247 626 Abs. 1 BGB wirksam fristlos gek374ndigt. Durch die Entnahme der Mittel f374r den Erwerb der Gesellschaftsanteile aus dem Verm366gen der Beklagten habe der Kl344ger eine Untreue im Sinne von 247 266 StGB begangen und hiermit einen wichtigen Grund zur au337erordentlichen K374ndigung gesetzt. Auf Basis eines Tagessatzes von 1.600 200 zuz374glich Umsatzsteuer ergebe sich f374r sechs Arbeitstage (zwei Tage pro Woche) in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007 ein Honorar von insge-samt 11.424 200. - 6 - II. 8 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. A. Revision der Beklagten 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Bera-tungsvertrags wegen Gesetzesversto337es (247 134 BGB) verneint. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 9 a) Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht aus einem Versto337 gegen 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wonach eine gewerbliche T344tigkeit als mit dem Beruf des Steuer-beraters unvereinbar gilt. 10 aa) Bei 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von 247 134 BGB, das sich allerdings ausschlie337lich gegen den Steuer-berater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 264 f; s. auch BGH, Ver-s344umnisurteil vom 21. M344rz 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 233 f; OLG Hamm, NJW 1997, 666, 667; Maxl in Kuhls u.a., StBerG, 2. Aufl., 247 57 Rn. 28; 344hnlich: Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., 247 57 Rn. 4). 11 Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgesch344fts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar w344re, die durch das Rechtsgesch344ft getroffene rechtliche Regelung hinzuneh-men und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgesch344fts 12 - 7 - gefolgert werden muss (Senatsurteil vom 22. Mai 1978 - III ZR 153/76, BGHZ 71, 358, 360 f; BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 262; vom 1. Juni 1966 - VIII ZR 65/64, BGHZ 46, 24, 26; vom 23. April 1968 - VI ZR 217/65, NJW 1968, 2286; vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 157; vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 306/74, BGHZ 65, 368, 370 und vom 23. Oktober 1980 aaO S. 265 sowie Vers344umnisurteil vom 21. M344rz 1996 aaO S. 231 f). Die Verbotsnorm des 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabh344ngiges Organ der Steuerrechtspflege (247 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe aus374bt (247 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der pers366nlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der T344tigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem f374r eine Gewerbet344tigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabh344ngigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, ber344t oder jedenfalls in einen solchen Verdacht ger344t (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. M344rz 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO 247 57 Rn. 396, 398, 412). Zudem geht es dar-um, der Gefahr m366glicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen T344tigkeitsfeldern zu begegnen (s. 247 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandan-ten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. M344rz 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO 247 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO 247 57 Rn. 89). 13 - 8 - 14 Sinn und Zweck der Verbotsnorm, die insbesondere auch dem Schutz des Vertragspartners dient, gebieten es allerdings nicht, jegliche gewerbliche T344tigkeit eines Steuerberaters zu unterbinden, zumal wenn ausreichende be-rufsrechtliche Ma337nahmen zu Gebote stehen. So hat es der Bundesgerichtshof nicht f374r erforderlich gehalten, einzelnen Maklervertr344gen, die ein zugleich als gewerbsm344337iger Makler t344tiger Steuerberater abgeschlossen hat, die zivilrecht-liche Wirksamkeit zu versagen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 aaO). Auch sah der erkennende Senat keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerberater einem Mandanten gew344hrte und "bankm344337ig abgerechnete" Dar-lehen dem Verbot der gewerblichen T344tigkeit zu unterwerfen (Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 77/85, NJW-RR 1986, 1495, 1496; s. allgemein hierzu Geh-re/Koslowski aaO 247 57 Rn. 4; Maxl aaO 247 57 Rn. 28). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (instituti-onelle) Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (s. OLG Hamm aaO f374r einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerberatungs-GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH). bb) Nach diesen Ma337gaben erweist sich der "Beratungsvertrag Sanie-rung" nicht als unwirksam. 15 (1) Dabei kann es offen bleiben, ob es sich bei der in dem Beratungsver-trag vereinbarten T344tigkeit des Kl344gers um eine gewerbliche T344tigkeit im Sinne von 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt. 16 (a) In Anlehnung an die steuer- und gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehr erfasste) gewerbliche T344tigkeit im Sinne von 247 57 17 - 9 - Abs. 4 Nr. 1 StBerG als selbst344ndiges, gleichm344337ig fortgesetztes und ma337ge-bend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 264; vom 4. M344rz 1996 aaO S. 60 und vom 25. Februar 2003 aaO; Gehre/Koslowski aaO 247 57 Rn. 90). Hierunter f344llt etwa die T344tigkeit als pers366nlich haftender Gesellschafter oder Gesch344ftsf374hrer eines gewerblich t344tigen Unternehmens (s. 247 41 Abs. 2 BOStB; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 aaO; BGH, Urteil vom 4. M344rz 1996 aaO; OLG Hamm aaO; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO 247 57 Rn. 421, 425). Demgegen374ber ist die im Rahmen einer freiberuflichen T344tigkeit erfolgende Wirtschaftsberatung mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar (247 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Die berufliche T344tigkeit als Steuerberater umfasst auch die Wirt-schaftsberatung, insbesondere auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Be-ratung; diese geh366rt inzwischen zum Berufsbild des Steuerberaters (s. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 3/88, NJW-RR 1990, 479; Gehre/Koslowski aaO 247 57 Rn. 106; Maxl aaO 247 57 Rn. 376 f). Die Wirtschaftsberatung darf je-doch nicht im Rahmen einer gewerblichen T344tigkeit erfolgen oder in eine solche "umschlagen" (BGH, Urteil vom 4. M344rz 1996 aaO S. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2003 aaO S. 1541; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO 247 57 Rn. 410). (b) Hiernach kommt f374r den vorliegenden Fall in Betracht, dass sich die im "Beratungsvertrag Sanierung" vereinbarte Beratungst344tigkeit des Kl344gers als gewerbliche T344tigkeit im Sinne von 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG darstellt. Mit die-sem - immerhin auf die Dauer eines Jahres mit Verl344ngerungsm366glichkeit (247 4 Nr. 2) angelegten - Beratungsvertrag wird dem Kl344ger eine Position einger344umt, die in einem gewissen "Graubereich" zwischen der Stellung eines reinen Wirt-schaftsberaters und derjenigen eines faktischen Unternehmenslenkers liegt. Er ist "Berater", aber an Weisungen der Gesch344ftsf374hrer der beklagten Handels- 18 - 10 - gesellschaft nicht gebunden und seinerseits befugt, der Gesch344ftsf374hrung so-wie den Angestellten der Beklagten Weisungen zu erteilen (247 2 Nr. 4, 5 und 6, 247 3 Nr. 2); zudem erh344lt er (umfassende) Handlungsvollmacht (247 3 Nr. 1). Diese Weisungs- und Handlungsbefugnisse sind allerdings an die "Sanierungszwe-cke" gebunden und hierdurch beschr344nkt, was dadurch verdeutlicht wird, dass die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane grunds344tzlich unangetastet bleiben (247 2 Nr. 3). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die "Sanierungszwecke" bei einem in die wirtschaftliche Krise geratenen Unternehmen einen weitgesteckten Aufgabenbereich erfassen k366nnen und mit den genannten Befugnissen dem Kl344ger eine Rolle zugewiesen wird, die 374ber diejenige eines blo337en "Beraters" hinausreicht und einer "faktischen Gesch344ftsf374hrung" (vgl. dazu 247 41 Abs. 2 Satz 1 BOStB) nahe kommt. Andererseits erfolgt die Honorierung des Kl344gers erfolgsunabh344ngig auf Basis eines Tagessatzes nach konkret erbrachten Bera-tungsleistungen (247247 5, 6), was (f374r sich betrachtet) wiederum eher auf eine frei-berufliche T344tigkeit hinweist. (2) Die vorerw344hnte Frage bedarf hier jedoch keiner abschlie337enden Be-urteilung, weil der "Beratungsvertrag Sanierung" nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gem344337 247 134 BGB nichtig ist, wenn man eine gewerbliche T344tigkeit des Kl344gers im Sinne von 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ann344hme. 19 Die Sicherung der Unabh344ngigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtig-keit der Steuerberatung, die Besorgnis von Interessenkonflikten und insbeson-dere auch der Schutz der berechtigten Belange der Beklagten erfordern die Unwirksamkeit des Vertrages nicht. Eine (wenngleich gewisserma337en "lenken-de") Wirtschaftsberatung zu Sanierungszwecken ger344t in keinen unvertr344gli-chen Konflikt mit der Steuerberatung des Mandanten (hier: der Beklagten). Wirt- 20 - 11 - schafts- und Steuerberatung sind vielmehr h344ufig eng miteinander verwoben; daher ist dem Steuerberater die freiberufliche Wirtschaftsberatung auch aus-dr374cklich gestattet (247 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Das Risiko der Fremdverwertung von Gesch344ftsgeheimnissen zu Gunsten eigener Erwerbszwecke des Steuerbe-raters zeigt sich f374r den vorliegenden Fall nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kl344ger weitere "Sanierungsberatungsvertr344ge" abgeschlossen hat oder bei Wahrnehmung anderweitiger "Sanierungsberatungen" in ein Konkurrenzver-h344ltnis zur Beklagten oder anderer Mandanten geraten k366nnte. F374r eine Ge-f344hrdung der Unabh344ngigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steu-erberatung sind tragf344hige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst er-kennbar. Dies gilt insbesondere auch f374r die Besorgnis, dass mit der vertraglich 374bernommenen Beratungst344tigkeit dem pers366nlichen Gewinnstreben des Kl344-gers eine mit dem Beruf eines Steuerberaters unvereinbare Priorit344t einger344umt werden und die Orientierung an einer dem Gemeinwohl verpflichteten Berufs-ordnung (Maxl aaO 247 57 Rn. 398) demgegen374ber aus dem Blick geraten k366nn-te. Der "Beratungsvertrag Sanierung" ist seinem Inhalt nach auch nicht auf die institutionelle Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands - wie etwa im Falle der Verschmelzung einer Steuerberatungsgesellschaft mit einem er-werbswirtschaftlichen Unternehmen - gerichtet. 21 b) Die Nichtigkeit des Beratungsvertrags ergibt sich auch nicht aus einem Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG. 22 Zwar ist das am 1. Juli 2008 au337er Kraft getretene Rechtsberatungsge-setz auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beratungsvertrag am 22. De-zember 2004 geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 23 - 12 - 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 14 sowie BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, NZG 2009, 865, 866 Rn. 11). Auch hat eine im Sinne von Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG unerlaubte Rechtsberatung die Nichtigkeit des dahin gehenden Vertrags zur Folge (s. etwa BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 aaO S. 262; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562 mwN und vom 19. Mai 2009 aaO). Die Voraussetzungen dieses Verbotstatbestands, auf welchen sich die Beklagte erstmals im Revisionsrechtszug beruft und der in den Vorinstan-zen nicht er366rtert worden ist, sind jedoch nicht dargetan oder sonst ersichtlich. aa) Eine erlaubnispflichtige gesch344ftsm344337ige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG liegt vor, wenn eine gesch344ftsm344337ige T344tigkeit darauf ge-richtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirkli-chen oder konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse zu gestalten. Dabei ist zur Ab-grenzung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechts-besorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344n-gen verkn374pft ist. Es ist daher zu fragen, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirt-schaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (s. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122 mwN; BGH, Urteile vom 6. De-zember 2001 - I ZR 316/98, NJW 2002, 2877 f und vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596, 597 Rn. 16; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - VIII ZR 296/08, BeckRS 2010, 04003 Rn. 2; BVerfG NJW 2002, 3531, 3532). F374r die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tat-sache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bet344tigung ohne rechtsgesch344ftliches Handeln m366glich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und 24 - 13 - Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer ab-w344genden Beurteilung, die insbesondere auch den Zweck des Rechtsbera-tungsgesetzes ber374cksichtigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor unge-eigneten Rechtsberatern zu sch374tzen und die Funktionsf344higkeit der Rechts-pflege nicht zu gef344hrden (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 aaO S. 2878 mwN; ferner BGH, Urteile vom 17. Februar 2000 aaO und vom 5. Oktober 2006 aaO S. 598 Rn. 22 mwN). Andererseits kann eine Beratungst344tigkeit, die 374ber-wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337en, wenn der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz uner-heblichem Gewicht zu besorgen hat (Senatsurteile vom 18. Mai 1995 aaO S. 3122 f und vom 3. Juli 2008 aaO mwN). bb) F374r den vorliegenden Fall findet sich indes kein tragf344higer Anhalt daf374r, dass der Kl344ger gem344337 dem "Beratungsvertrag Sanierung" schwerpunkt-m344337ig - oder von nicht unerheblichem Gewicht - mit der Wahrnehmung rechtli-cher Belange oder der Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse befasst sein sollte oder war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass dem Kl344ger eine Handlungsvollmacht auch "zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft nach au337en zu Sanierungszwecken gegen374ber Angestellten und Dritten" (247 3 Nr. 1) beziehungsweise "gerichtlich und au337ergerichtlich" erteilt wurde. Mit diesen Formulierungen sollte, worauf die Revisionserwiderung zu-treffend hinweist, ersichtlich nur die Befugnis zur allgemeinen - umfassenden - Vertretung der Beklagten im Rechts- und Gesch344ftsverkehr zum Ausdruck ge-bracht werden, wie sie vom Gesetz insbesondere auch einem Prokuristen oder Handlungsbevollm344chtigten einger344umt ist (vgl. 247 49 Abs. 1, 247 54 Abs. 1 HGB). Dass die "Sanierungsberatung" der Beklagten durch den Kl344ger wesentlich von der Besorgung von Rechtsangelegenheiten gepr344gt war, ist nicht vorgetragen. 25 - 14 - 2. Der Honoraranspruch des Kl344gers f374r Beratungsleistungen in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007 entf344llt auch nicht aus anderen mit der Revision der Beklagten angef374hrten Gr374nden. 26 27 a) Mit ihrem ebenfalls erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemach-ten Einwand, der Verg374tungsanspruch des Kl344gers sei entsprechend 247247 654, 242 BGB wegen schwerwiegender Treuepflichtverletzung verwirkt worden, dringt die Beklagte nicht durch. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gedan-ke des 247 654 BGB bei einem Anwaltsvertrag nur dann zum Ausschluss der an-waltlichen Geb374hrenforderung f374hren, wenn der Rechtsanwalt sich des vors344tz-lichen Parteiverrats im Sinne von 247 356 StGB schuldig gemacht - und damit eine dem Tatbestand des 247 654 BGB vergleichbare unlautere T344tigkeit "f374r den anderen Teil" verwirklicht - hat (s. Senatsurteil vom 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212 mwN; BGH, Urteile vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 und vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, NJW 2009, 3297, 3300 f Rn. 37). Diese Rechtsprechung geht mit auf die Erw344gung zur374ck, dass das Dienstvertragsrecht keine Gew344hrleistung kennt und der Verwirkung des Anspruchs auf Entgelt f374r tats344chlich geleistete Dienste somit enge Gren-zen gesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 aaO mwN). 28 Will man diese Grunds344tze auch auf den vorliegenden Beratungsvertrag anwenden, so liegen die Voraussetzungen f374r eine Verwirkung des Verg374-tungsanspruchs des Kl344gers nicht vor. Die unerlaubte Verwendung von Mitteln aus dem Verm366gen der Beklagten f374r die Begleichung der Kosten des Erwerbs der Gesellschaftsanteile gen374gt hierf374r - unabh344ngig von der Frage, ob dadurch die Merkmale einer strafbaren Untreue (247 266 StGB) erf374llt worden sind - nicht. 29 - 15 - Denn diese Handlung stellt sich nicht als eine "Doppelt344tigkeit" des Kl344gers "f374r den anderen Teil", also etwa f374r Konkurrenten oder sonstige Vertragspartner der Beklagten, dar, wie sie mit dem in 247 654 BGB oder 247 356 StGB beschriebe-nen Tatbestand vergleichbar w344re. Auch 247 242 BGB fordert in solchen F344llen - unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Rechtsaus374bung - einen Wegfall des Anspruchs auf Verg374tung tats344chlich geleisteter Dienste jedenfalls dann nicht, wenn wie hier (s. dazu nachfolgend zur Anschlussrevision des Kl344gers, unter B. 2.) der Dienstvertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des Dienst-verpflichteten gem344337 247 626 BGB wirksam fristlos gek374ndigt worden und der Dienstberechtigte daher gem344337 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verg374tung der erbrachten Dienstleistungen insofern nicht verpflichtet ist, als diese infolge der K374ndigung f374r ihn kein Interesse haben (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 30. M344rz 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954). bb) Soweit der Bundesgerichtshof den Verg374tungsanspruch von zu be-sonderer Treue verpflichteten Amtsinhabern - wie etwa den Testamentsvollstre-cker (BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 - IV ZR 53/75, WM 1976, 771, 772 und vom 13. Juni 1979 - IV ZR 102/77, DNotZ 1980, 164 f), den Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f) oder den Zwangsverwalter (BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710 Rn. 11 ff) - bei besonders schwerwiegenden (Treue-) Pflichtverletzungen gem344337 oder entsprechend 247247 242, 654 BGB als verwirkt angesehen hat, verhilft dies dem Verwirkungseinwand der Beklagten nicht zum Erfolg, da der Kl344ger nicht zu dem angesprochenen Personenkreis z344hlt und seine durch den "Beratungsvertrag Sanierung" vermittelte Position mit der be-sonderen Funktion und Stellung der genannten Amtsinhaber nicht gleichzuset-zen ist. 30 - 16 - b) Zu Unrecht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht be-r374cksichtigt, dass die Beklagte die Erbringung von Beratungsleistungen des Kl344gers in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007 bestritten habe. Im Schriftsatz vom 3. August 2007 hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kl344ger "mit Aus-nahme des Kalendermonats Januar 2007 bis zum Zeitpunkt der K374ndigung am 23. Januar 2007" keine T344tigkeit erbracht habe, und hiermit Beratungsleistun-gen des Kl344gers in der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2007 ausdr374cklich einge-r344umt. In seiner Berufungsbegr374ndung hat der Kl344ger die von ihm f374r diesen Zeitraum vorgebrachten Dienstleistungen nach Ort und Zeit n344her dargelegt, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass f374r die betref-fende Zeit insgesamt sechs Arbeitstage abgerechnet werden k366nnten, die ge-m344337 247 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verg374ten sind. Dass diese Dienstleistungen f374r sie als Dienstberechtigte infolge der K374ndigung vom 23. Januar 2007 kein Interesse gehabt h344tten, so dass sie gem344337 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ver-g374tung nicht verpflichtet w344re, hat die - insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH, Urteile vom 30. M344rz 1995 aaO mwN und vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189) - Beklagte nicht dargetan. 31 c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, dass der "Bera-tungsvertrag Sanierung" am 1. Dezember 2006 endg374ltig abgelaufen sei und dem Kl344ger aus diesem Grunde die f374r den Monat Januar 2007 zugesprochene Verg374tung nicht zustehe. 32 Gem344337 247 4 Nr. 3 wird der Beratungsvertrag zun344chst auf die Dauer von zw366lf Monaten - beginnend mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 (247 4 Nr. 1) - geschlossen und verl344ngert sich um weitere zw366lf Monate, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gek374ndigt wird. Ob nach dieser Re- 33 - 17 - gelung eine mehrmalige j344hrliche Verl344ngerung - 374ber den 30. November 2006 hinausgehend - vorgesehen war, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der im vorliegenden Revisionsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Denn die Be-klagte hat in den Tatsacheninstanzen eine Fortsetzung des Beratungsvertrags-verh344ltnisses mit dem Kl344ger bis zur K374ndigung vom 23. Januar 2007 nicht in Abrede gestellt. Die K374ndigung vom 23. Januar 2007, auf die sich die Beklagte ausdr374cklich und wiederholt berufen hat, hat den Fortbestand des Vertrags 374ber den 30. November 2006 gerade vorausgesetzt. Im Hinblick auf 247 559 ZPO ist es der Beklagten daher versagt, erstmals im Revisionsrechtszug zu behaupten, die Parteien h344tten eine Verl344ngerung des Vertrags 374ber den 30. November 2006 ausgeschlossen, so dass der Vertrag an diesem Tage abgelaufen sei. B. Anschlussrevision des Kl344gers Entgegen der Meinung der Anschlussrevision ist der Beratungsvertrag am 23. Januar 2007 von der Beklagten gem344337 247 626 BGB wirksam fristlos ge-k374ndigt worden. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen wichtigen Grund zur fristlosen K374ndigung bejaht. 34 1. Hierf374r ist gem344337 247 626 Abs. 1 BGB erforderlich, aber auch gen374gend, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K374ndigenden unter Ber374cksich-tigung aller Umst344nde des Einzelfalls und unter Abw344gung der Interessen bei-der Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh344ltnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu z344hlen schuldhafte Vertragspflichtverletzungen des Ver-tragsgegners, die ein gewisses Gewicht erreichen und bei dem K374ndigenden berechtigte und nachhaltige Zweifel an der Zuverl344ssigkeit und Vertrauensw374r- 35 - 18 - digkeit des Vertragsgegners begr374nden, so dass eine sofortige Beendigung des Dienstvertragsverh344ltnisses gerechtfertigt ist. 36 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 37 a) Dabei kann es offen bleiben, ob der Kl344ger mit seinem Verhalten den Straftatbestand der Untreue (247 266 StGB) erf374llt hat. Eine dahingehende, f374r beide Parteien bindende Feststellung ergibt sich nicht aus der Rechtskraftwirkung des im (abgetrennten) Parallelprozess (15 U 249/07) ergangenen Urteils des Berufungsgerichts, auf welches das hier ange-fochtene Berufungsurteil insoweit Bezug nimmt. Durch dieses - rechtskr344ftige - Urteil im Parallelprozess wurde der hiesigen Beklagten ein auf 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266 StGB gest374tzter Schadensersatzanspruch gegen den hiesigen Kl344ger auf Zahlung von 53.905,08 200 nebst Zinsen zuerkannt. In Rechtskraft erw344chst gem344337 247 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur die im Urteil ausge-sprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender pr344judizieller Rechtsverh344ltnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Rich-ter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 17. Febru-ar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 mwN; BGH, Urteile vom 8. Februar 1965 - VIII ZR 121/63, BGHZ 43, 144, 145; vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 33; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140 und vom 16. Oktober 1995 - II ZR 298/94, BGHZ 131, 82, 86). F374r den im Parallelprozess zuerkannten Schadensersatzanspruch stellt die Erf374llung des Straftatbestands der Untreue (247 266 StGB) durch das Handeln des (hiesigen) Kl344gers nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung f374r die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Verg374tungsforderung des Kl344gers keine Rechts- 38 - 19 - kraftwirkung entfaltet (siehe zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BGH, Ur-teil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22). 39 b) Unbeschadet dessen und unabh344ngig von der (vollst344ndigen) Verwirk-lichung des Straftatbestands der Untreue (247 266 StGB) begr374ndet das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Kl344gers - n344mlich die ungenehmigte eigenn374tzige Verwendung von Mitteln aus dem Verm366gen der Beklagten f374r die Begleichung der Kosten des Erwerbs der Gesellschaftsanteile durch den Kl344-ger - die fristlose K374ndigung des Beratungsvertrags. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Begleichung der Kosten f374r den Erwerb der Ge-sellschaftsanteile aus den Mitteln der Beklagten ohne Wissen und Zustimmung der Gesch344ftsf374hrung und der (374brigen) Gesellschafter der Beklagten unter missbr344uchlicher - eigenn374tziger und weder vom Gesellschaftsvertrag noch von Sanierungszwecken gedeckter - Verwendung der dem Kl344ger erteilten umfas-senden Handlungsvollmacht. Diese Ma337nahme beeintr344chtigte die Liquidit344t der Beklagten, die sich damals in einer Sanierungsphase befand, in nicht uner-heblichem Umfang. Sie stellt sich insgesamt als eine schwerwiegende und schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die nachhaltige Zweifel an der Zuver-l344ssigkeit und Vertrauensw374rdigkeit des Kl344gers begr374ndet und mithin eine so-fortige Beendigung des Dienstvertragsverh344ltnisses im Wege der fristlosen K374ndigung nach 247 626 BGB rechtfertigt. 40 Die hiergegen vorgebrachten R374gen der Anschlussrevision verfangen nicht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, ist nichts Kon-kretes daf374r vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Mittelabfluss Sanie-rungszwecken gedient haben k366nnte. Bei der von der Anschlussrevision heran- 41 - 20 - gezogenen Anlage (B 18/2) handelt es sich nach dem eigenen Vortrag des Kl344-gers um einen (erst) nach der K374ndigungserkl344rung vom 23. Januar 2007 von der Beklagtenseite gefertigten Entwurf f374r eine Aufhebungs- und Abwicklungs-vereinbarung, die indessen nicht zustande gekommen ist und im 334brigen auch keinen Anhalt f374r eine (zumal: urspr374nglich) fremdn374tzige, blo337 treuh344nderische Beteiligung des Kl344gers an der Beklagten bietet. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 08.02.2008 - 5 O 67/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2010 - 15 U 114/08 -
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