BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/10 vom 18. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Pokrant, Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richt erin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Beschlusses vom 13. November 2013 auf zusetzen, wird abgelehnt . Gründe: I. Die Klägerin Präparat mit dem Inhaltsstoff Weihrauch vertrieben, auf Unterlassung, Au s- kunftserteilung sowie Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.452 in A n- spruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und de n Streitwert auf 100.000 festgesetzt . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi e- sen. Es hat den Streitwert auf 75.000 festgesetzt. Der Senat hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Re vision der Klägerin mit Urteil vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen (GRUR 2014, 385 = WRP 2014, 443) und den Streitwert für die Revision ebenfalls auf 75.000 festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich das Begehren der Beklagten. Sie beantrage n, den St reitwert für die Revision auf mindest ens 200.000 fes t- zusetzen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag der Beklag t en bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert auf 100.000 festgesetzt. Das Ber u- fungsgericht ist ebenfalls von diesem Streitwert ausgegang en. Es hat bei seiner Wertfestsetzung auf 75.000 berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz eingeschränkt hatte. In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die zur Zulassung der Revision durch den Senat geführt hat, hat die Klägerin den Wert ihrer Beschwer ebenfalls mit 75.000 angegeben . Dieser Wert en t- spricht vorliegend dem Streitwert. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von de n Beklagten auch nicht dargelegt, dass sie diese gerichtlichen Wertfestset - zung en und die Angabe der Klägerin beanstandet h ätten . Sie kö nn en deshalb nach Abschluss des für sie erfolgreichen Revisionsverfahrens regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wert - festsetzung gehört werden ( vgl. zum Nichtzulassungsbeschwerde verfahren 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, juris - Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, juris - Rn. 4 ; Beschluss vom 24. Januar 2013 I ZA 11/12, juris - Rn. 2 ; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris - Rn. 7 ). Büscher P okrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2009 - 17 O 154/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10 .0 6 .201 0 - 2 U 87 / 09 -
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