BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Nichtzulassung sbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 2. Mai 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der B e- schwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 N r. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führ t gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gew ährung rechtlichen Gehörs (Art . 103 Abs. 1 GG). 2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 1 2 - 3 - Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höh e von 19.250 für die unberechtigte öffentliche Zugänglich machung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite " M . Kochbuch " zu. Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstrei tig auf I nternetseiten der Beklagten befu nden hätten , über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden könn en. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580 als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Trotz der ausführlichen Darlegungen der Beklagten zu 1 , wie umsichtig sie bei der Verwaltung ihrer Netzinhalte vo r- gehe, spreche eine gewichtige Vermutung dafür, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, dass nur Inhalte auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich gemacht w ü rden, an denen keine entgege nstehenden Rechte Dritter bestünd en. 3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten au f recht liches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der B e- klagten übergangen hat. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die streitgege n- ständlichen Rezepte und Bilder dem Zeugen S . i m Jahr 2005 zur Verfü - gung gestellt hat, damit dieser sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis öffentlich zugänglich machen konnte. Die Beklagte n haben unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge S . habe die Fotos und Texte sodann an die Be - klagt e zu 1 weitergegeben. Dem liege zugrunde, dass der Zeuge S . an - schließend (bis einschließlich 2007) Gesellschafter der Beklagten zu 1 ge wo r- de n sei , die sein Projekt, in einem Windows - Client - Fenster kostenfrei Nachric h- ten aus vielen Bereichen für eine geschlossene Benutzergruppe zu präsenti e- ren, weiter geführt und Texte und Bilder damit einem geschlossenen Benutze r- kreis zugänglich ge macht hab e. Der Kläger habe den Zeugen S . aus - 3 4 5 - 4 - drücklich dazu berechtigt, die in Rede stehenden Te xte und Bilder der Bekla g- ten zu 1 zu überlassen, damit (auch) diese sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis habe zugängli ch machen können . b) Diesen Sachvortrag übergeht das Berufungsgericht, indem es au s- führt, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagt e zu 1 die Mö g- lichkeit zur Nutzung der Lichtbilder und Rezepte durch Leistung des Klägers erlangt habe , und es sei denkbar, dass der Zeuge S . nur unbewusst oder versehentlich verursacht habe, dass die Datei mit den Lichtbildern und Reze p- ten in die Ve rfügungsgewalt der Beklagten gelangt seien. c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungs - erheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S . berechtigt, die Re - zepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann ei ne Urhebe r- rechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergel a- den werden konnten . Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausfüh r- lich zu den von ihr ver wendeten Kontrollmaßnah men vorgetragen. Die Festste l- lungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen. Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgeme i- ne Abru fbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewol l- ten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M . Kochbuch" per E - Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich 6 7 - 5 - genommen keinen Schlu ss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der B e- klagten zu 1 zu. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2009 - 310 O 376/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 -
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