BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/12 vom 17. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. D r. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betr agen 20.3 87 , 60 Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 20.830 - urteilt . Davon entfallen ein Betrag von 19.250 - spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen unberechtigt en öffentlich en Zugänglichmach ens urheberrechtlich geschützte r Fotografien und Rezepte so - wie ein Betrag von 1 . 580 Schadensersatza n - spruch nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsan - waltskosten . Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der vorgericht - liche n Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 69.250 berechnet. Davon hat es ein en Betrag von 50.000 für den vorgerichtlich geltend gemachten, aber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklä - rung nicht verf ahrens gegenständlichen Unterlassungsanspruch sowie ein en Be - trag von 19.250 - rech t fertigter Bereicherung angesetzt . Der Kläger hat beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 19.250 usetzen. 1 - 3 - II. D er Kläger hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus den Umständen ergibt sich jedoch , dass er in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu m achenden Beschwer herbeiführen möchte . Im gegenwär - tigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000 übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungs beschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 2) . I II. Sowohl der Streitwert als a uch der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betrag en 20.3 87 , 60 1. Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksic h- tigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind v orprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Haup t- anspruch nur dann zu be rücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch b e- ziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist ( BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW - RR 2011, 1430 Rn. 4 ). Wi rd ein Anspruch auf E rstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Haup t- forderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Recht s- streits ist ( BGH, Beschluss vom 30. Jan uar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f. ; NJW - RR 2011, 1430 Rn. 5 ; Beschluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11, juris Rn. 5 ; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 R n. 1 3 ). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solang e 2 3 4 - 4 - das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht . Diese Grundsätze ge l- ten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermit t- lung der Rechtsmittelbeschwer . 2. Nach diesen Grundsätzen wirkt sich vorliegend der jenige Teil der vo r- gerichtlich angefallen en und vom Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfo l- gungskosten werterhöhend aus, der sich auf den vom Kläger vorgerichtlich g e- genüber den Beklagten geltend gemachten , aber vorliegend nicht verfahren s- gegenständlichen Unterlassungsa nspruch bezieht. Dessen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 rund 7 2 % des gesamten Gegenstandswerts von 69.250 In Höhe dieses Anteil s sind die einheitlich aus dem gesamten Gegenstandswert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1 .580 dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen. Der übrige Anteil der zuerk an n- ten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren 5 - 5 - geltend gemachten Zahl ungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhän - gigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen. Dem zuerkannten Zah - lungsanspruch in Höhe von 19.250 ist daher entgegen der Auffassung des Klägers ein Betrag von 1.137,60 % von 1.580 nen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2009 - 310 O 376/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 -
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