ECLI:DE:BGH:2016 :031116BIZR107.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/14 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. D r. Koch und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. I. De r Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 nicht verletzt. 1. Der Senat hat angenommen, es erscheine nicht von vornherein au s- geschlossen, dass sich in bestimmten Branchen das Täti gkeitsbild des Vers i- cherungsmaklers dahingehend gewandelt habe oder künftig wandeln könne, dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasse. Für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Te x- tilreinigung sei dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. 2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klage sei in beiden Vorinstanzen abgewiese n worden, ohne dass dabei auf die ta t- sächlichen Verhältnisse auf dem Markt für Haftpflichtversicherung en im Bereich der Textilreinigung eingegangen worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, we l- 1 2 3 4 - 3 - che Erkenntnismöglichkeiten der Senat als Revisionsgericht insow eit unabhä n- gig von entsprechendem Parteivortrag hätte haben können. Unter diesen U m- ständen fordere Art. 103 Abs. 1 GG, der Beklagten durch eine Zurückverwe i- sung der Sache in die Berufungsinstanz die Ergänzung ihres Sachvortrags zu ermöglichen . 3. Die Geh örsr üge der Klägerin ist unbegründet. a) Ob die Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversich e- rung als Nebenleistung zum Berufs oder Tätigkeitsbild des Versicherungsma k- lers gehört und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, war die zentr ale Frage des Streitfalls, zu der die Parteien in beiden Vorinstanzen umfassend vorzutragen hatten. Dabei war erkennbar, dass es außer auf das gesetzliche Leitbild des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 3 VVG auch auf tatsächliche Wandlungen des Tätigkeit sbilds bei der Textilhaftpflichtversicherung ankommen konnte. Die Beklagte hatte daher auch zu diesem Gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Hinweises bedurft e . b) Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserh eblichkeit des von der Beklagten gerügten Gehörverstoß es . aa) Der Senat hat ausgeführt, die schadensregulierende Tätigkeit der Beklagten gehöre auch deshalb nicht als Nebenleistung zu ihrem Berufs oder Tätigkeitsbild als Versicherungsmakler, weil da für keine Rechtskenntnisse b e- nötigt würden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich seien (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 28 = WRP 2016, 861 Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Diese selb ständig tragende Begründung des Senatsurteils greift die Anhörungsrüge nicht an. 5 6 7 8 - 4 - bb) Der Senat hat ferner angenommen, d er Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung stehe im Streitfall außerdem § 4 RDG entgegen (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 31 ff. Schad ensregulierung durch Versicherungsmakler). Soweit die Beklagte gegen die Annahme eines Interessenkonfliktes im Sinne von § 4 RDG in der Anhörungsrüge erstmals geltend macht , trotz einer sehr großen Zahl von ihr regulierter Einzelschadensfälle sei im Bereic h der Textilre i- ni g ungswirtschaft in den letzten 50 Jahren kein einziges rechtliches Verfahren gegen sie angestrengt worden, woraus sich zwangsläufig das Fehlen eines I n- teressenkonflikts ergebe, kann da mit kein Gehörsverstoß des Senats begründet werden. Das Berufsbild des Versicherungsmaklers, die Tätigkeit der Beklagten bei der Schadensregulierung für die Zurich - Versicherung sowie die Möglichkeit eines Interessenkonflikts ist Gegenstand des Verfahrens in den Vorinstanzen gewesen. Die Beklagte hatte Gele genheit hierzu vorzutragen und hat dies auch getan oder hätte es tun müssen. Im Übrigen lässt das langjährige Ausbleiben von Beschwerden gegen die Schadensregulierung durch die Beklagte nicht den Schluss zu, dass für sie bei der Schadensregulierung im A uftrag des Versicherers kein Interessenkonflikt zu ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer besteht. So kann das Fehlen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Sch a- densregulierung etwa auf einer regelmäßig geringen Schad enshöhe oder auf einer mangelnden Transparenz der Schadensregulierung beruhen, weil den Reinigungsunternehmen als Versicherungsnehmer n die Reaktion ihrer Kunden auf die Schadensregulierung verborgen bleiben könnte . Ferner soll § 4 RDG schon die Gefahr und nicht erst dem tatsächlichen Eintritt von Interessenkonfli k- ten ausschließen. 9 10 11 - 5 - II . Nach dem in der Anhörungsrüge für den Fall einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht angekündigte n neue n Sachvortrag spricht zudem alles dafür , dass die scha densregulierende Tätigkeit der Beklagten im Textilreinigungsbereich mit 12.000 bis 15.000 Einzelschadensfällen jährlich e i- nen zeitlichen und quantitativen Umfang erreicht, der als weitere Haupttätigkeit der Beklagten anzusehen ist , die sie für die Versiche rer erbringt. Soweit sich die Schadensregulierung in Vollmacht eines Versicherers als Haupttätigkeit da r- stellt und Rechtsdienstleistungen umfasst, kommt eine Anwendung von § 5 Abs. 1 RDG auch aus diesem Grund nicht in Betracht. I II. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.10.2013 - 14 O 44/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 U 187/13 - 12 13
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