ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR107.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 107/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schadensregulierung durch Ver sicherungsmakler UWG § 3a nF (§ 4 Nr. 11 aF); RDG §§ 2, 3, 5 a) D ie Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Versicherung s- maklers. b) Der Begriff der Rechtsdienstleistun g in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Besti m- mungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache o de r schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - OLG Köln LG Bonn Berichtigt durch B e schluss vom 12. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2013 a b- geändert. Die Bek lagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 t ä tig zu werden, wie sich das aus ihrem nachfolgend eingeblend e- ten Schreibe n vom 16. November 2011 ergibt: - 3 - - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Beklagte vermittelt als Versicherungsmakler Verträge an Versich e- rungsgesellschaften. Im Auftrag der Versicherer ist sie daneben mit der Sch a- densregulierung befasst . Im Streitfall hat te die Beklagte einen Versicherungsvertrag zwischen einem Textilreinigungsunternehmen (Versicherungsnehmer) und einem Haf t- pflichtversicherer aus der Zurich - Versicherungsgruppe vermittelt. Der Versich e- rungsne h mer wurde wegen eines Schadensfalls von einem Kunden in A n- spruch ge nommen. Unter dem 16. Novem ber 2011 wandte sich die Beklagte mit folgendem Schreiben an den Kunden: 1 2 - 6 - - 7 - Nach Auffassung der Klägerin , der Rechtsanwaltskammer Köln, hat die Beklagte mit diesem Schreiben gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verst o- ßen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterla s- sen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem Schreiben vom 16. November 2011 ergibt. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen (LG Bonn, Urteil vom 17. O k- tober 2013 - 14 O 44/13, juris) . Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg g e- blieben ( OLG Köln, GRUR RR 2014, 292) . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 3 4 5 - 8 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG verneint . Dazu hat es ausgeführt: Unabhängig davon , ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbracht habe , handele es sich um eine schadensregulierende Tätigkeit, die als Nebenleistung zum Berufs - oder Täti g- ke itsbild der Beklagten gehöre und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nicht für den Versicherungsne h- mer, sondern für den Versicherer tätig geworden sei, der sie ausdrücklich mit der Schadensregulierung beauf tragt habe und dafür gesondert honoriere. Die Tätigkeit der Beklagten sei gegenüber dem " Normalfall " des Versicherungsma k- lers, der eher " im Lager " des Versicherungsnehmers stehe, mehr der Position des Versicherungsvertreters angenähert, der für den Versich erer tätig werde. Für die seinerzeit als Versicherungsagenten bezeichneten Versicherungsvertr e- ter sei bereits unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes anerkannt gewesen, dass sie im Rahmen der Schadensregulierung für den Versicherer Rechtsber a- tung als Neb entätigkeit erbringen durften. Dies gelte dann auch für den Vers i- cherungsmakler, der für den Versicherer tätig werde. Soweit mit dem beansta n- deten Schreiben Rechtsdienstleistungen erbracht worden seien, stellten diese eine Nebenleistung zur Tätigkeit der B eklagten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag dar, die mit einem Anteil von ungefähr fünf Prozent an ihrer gesamten Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht falle. Die schadensr e- gulierende Tätigkeit der Beklagten stehe zudem in sachlichem Zusammenh ang mit der Tätigkeit der Beklagten bei der Betreuung der von ihr vermittelten Vers i- cherungsverträge. Eine Unzulässigkeit des Schreibens folge nicht aus § 4 RDG. Die ma ß- gebliche Rechtsdienstleistung, die in der Prüfung der Höhe der geltend g e- machten Ansp rüche bestanden habe , entspreche sowohl dem Interesse des 6 7 8 - 9 - Versicherungsnehmers als auch dem des Versicherers, so dass die Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten weder gegenüber dem Versicherung s- nehmer noch gegenüber dem Versicherer gefährdet sei. II. Die Revision hat Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Verhalten der Beklagten sei lauterkeitsrechtlich zulässig, hält s o- wohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2011 gelte n- den Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit §§ 3, 5 RDG) als auch nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2016 maßgeblichen ne u- en Recht (§ 3a UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 RDG) der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. 1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im Nov ember 2011 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inh altsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. 2 . Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben eine Rechtsdienstleistung erbracht habe. Jede n- falls handele es sich um eine schadensregulierende Tätigkeit, die als Nebe n- leistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Beklagten gehöre und deshalb g e- mäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. D em kann nicht zugestimmt werden. a) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG , die mit der Richtlinie 2005/29/EG über u n- lautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 9 10 11 12 - 10 - 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 23, 25 = WRP 2011, 742 Rechts - beratung durch Lebensmittelchemiker). b) Die von der Beklagten mit dem beanstandeten Schreiben erbrachte Tätigkeit bei der Schadensregulierung für den Versicherer ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (ebenso Henssler/Deckenbro ck, DB 201 4 , 2151, 2152 ff.; Krenzler, BRAK - Mitt. 2015, 19; aA Werber, VersR 2015, 1321, 1325). aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Z u- sammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder T ätigkeitsbild gehören. D ie Frage, ob eine Nebenleistung vo r- liegt, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Lei s- tung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu b e- urteilen, die für die Haupttätigkeit erforderli ch sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) . bb) Der sachliche Zusammenhang der Schadensregulierung mit der Haupttätigkeit ist gegeben. Das Schreiben der Beklagten steht im Zusamme n- hang mit einem von ihr für ein Textilreinigungsunternehmen vermittelten Vers i- cherung svertrag. Es handelt sich um die Abwicklung eines von dem vermittelten Versicherungsvertrag abgedeckten Schadensfalls. cc) Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört jedoch - jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung - nic ht als Nebenlei s- tung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Beklagten als Versicherungsmaklerin. (1) Für das Berufs - und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers ist die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 3 VVG maßgeblich. Danach ist Versich e- rungsmakler, w er gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine Doppeltäti g- keit des Versicherungsmaklers sowohl für d en Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen en t- spricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild. Damit unterscheidet sich das Beruf s- 13 14 15 16 17 - 11 - bild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von de m- jenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, d i e unter bestimmten Vorau s- setzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien de r von ih nen vermittelten Vertr ä g e tätig werden d ür f en (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW - RR 2003, 991 mwN; Reiner in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn , H GB , 3. Aufl., § 93 HGB Rn. 38). Dementsprechend unterscheidet auch die Vorschrift des § 34d Abs. 1 GewO zwischen Vers icherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein (§ 34d Abs. 1 Satz 3 GewO) . Die Einordnung als Makler oder Vertrete r soll für den Kunden zudem transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken. Ein Versich e- rungsvermittler muss daher von vornherein entscheiden, ob er als Versich e- rungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sei n will (vgl. BGH, Urteil vom 6 . November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 16 = WRP 2014, 57 - V ermittlung von Netto - Policen). Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versich e- rungsnehmer gehört es , den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf s o- wie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versich e- rungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Scha densanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wah r- nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; Dörner in Prölss/Martin, V VG , 29. Aufl., § 59 Rn. 74). Der Versicherungsmakler ist d anach Sachwalter des (zukünftigen) Versicherungsnehmers und steht " im Lager des Kunden " und nicht des Versicherers (vgl. BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 20 - Vermittlung von Netto - Policen ; Dörner in Prölss/ Martin aaO § 59 Rn. 72; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 59 Rn. 64). Für den Versich e- 18 19 - 12 - rungskunden kann er im Schadensfall im Rahmen einer gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden (vgl. Begründung des Regie rungsentwurf s eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherung s- vermittlerrechts, BT - Drucks. 16/1935, S. 18). Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers. An der Eigenschaft des Versicherungsm aklers als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers ändert auch die verbreitete Übung nichts, dass der Versicherungsmakler sein Vermittlungshonorar als Courtage für den Abschluss vom Versicherer bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359) . (2) Nicht zugestimmt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Tätigkeit des Versicherungsmaklers bei der Schadensregulierung für den Versicherer sei im Hinblick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1979 (I ZR 136/77, VersR 1979, 714) erlaubt. In dieser Entscheidung hat es der Senat als zulässig angesehen, dass Versicherungsagenten im Rahmen der Schadensregulierung für den Versicherer auch Rechtsberatung als Nebentäti g- keit im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erbringen konnten. Mit dem Begriff " Versicherungsagent " wurden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neureg e- lung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG bezeichnet (vgl. MünchKomm.VVG/ Reif, § 59 Rn. 2, 26). Versicherungsvertreter ist gemäß § 59 Abs. 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerb s- mäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Versich e- rungsvertreter hand elt also anders als der Versicherungsmakler im Auftrag und Interesse des Versicherers. Soweit es im vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Schrifttum heißt, zum Gewerbe des Versicherungsmaklers gehöre " mögliche r- weise auch (die) Abwicklun g für den Versicherer " (Chemnitz/Johnigk, Rechtsb e- ratungsgesetz, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Rn. 545) , bezieht sich das dort ang e- führte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1967 (Ib ZR 56/65, NJW 20 21 22 - 13 - 1967, 1562) auf die Frage, inwieweit die Vertretung und Beratung der Versich e- rungsnehmer bei der Schadensregulierung gegenüber Dritten zum Berufsbild speziell der Hamburger Versicherungsmakler gehört. Zu einer entsprechenden Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherer verhält sich diese Entsche i- dung dag egen nicht. Das ebenfalls angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, NJWRR 1986, 705, betrifft keinen Versicherungsmakler , sondern einen Versicherungsvertreter. (3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers für den Versicherer bei der Schadensabwicklu ng lässt sich auch nicht mit der von der Revisionserwiderung vorgetragenen Erwägung rechtfertigen, der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG sei für eine weitere E ntwicklung offen und berücksichtige deshalb, dass sich neue Dienstleistungsberufe, bei deren Ausübung rechtliche Fragen betro f- fen s eien , herausbildeten , und dass sich ältere, klassische Berufsbilder verä n- derten (vgl. Begründung des R egierung sentwurfs eines Gesetz es zur Neur eg e- lung des Rechtsberatungsrechts, BT - Drucks. 16/3655, S. 52; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 26 = WRP 2012, 461 Kreditkontrolle). Zum einen handelt es sich beim Versicherungsmakler um ein seit langem praktiziertes Gewerbe. Zum anderen kann die gebotene Offenheit für weitere Entwicklung en nicht Unterschiede zwischen gesetzlich fixierten B e- rufsbildern auflösen, deren Unterscheidu ng gerade der Pflicht zur Inter esse n- wahrnehmung gegenüber verschiedenen Parteien desselben Vertrags Rec h- nung tragen soll. Mit der Entwicklungsoffenheit des gesetzlichen T atbestands können daher keine Tätigkeiten legitimiert werden, die zu einem Interessenko n- flikt führen können. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die bei der Bekla g- ten beanstandete Tätigkeit tatsächlich schon längere Zeit unter Versicherung s- maklern mehr od er weniger stark verbreitet ist. Ein solcher Interessenkonflikt ist bei der Tätigkeit eines Versicherung s- maklers für den Versicherer bei der Abwicklung eines Schadens falls , der durch eine von dem Makler vermittelte Versicherung abgedeckt ist, gerade bei der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. In Fällen wie dem streitgege n- 23 24 - 14 - ständlichen müssen die Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung keineswegs gleichgerichtet sein . Der Versicherer ist regelmäßig daran inter essiert, den von ihm zu zahlenden Betrag für die Schadensregulierung so niedrig wie möglich zu halten. Zwar kann das auch im Interesse des Versicherungsnehmers liegen, doch muss dies keineswegs der Fall sein. Oft wird dem Versicherungsnehmer an einer mögli chst raschen und unproblematischen Schadensabwicklung gelegen sein, um seinen geschädi g- ten Kunden doch noch halten zu können oder um jedenfalls nicht durch negat i- ve Erfahrungen des Kunden bei der Schadensregulierung weiter in die Kritik zu geraten (vgl. au ch Henssler/Deckenbrock, DB 2014, 2151, 2155). (4) Die Zulässigkeit der in Rede stehenden rechtsberatenden Tätigkeit der Beklagten folgt auch nicht daraus, das s sich die Zugehörigkeit einer R echtsdienstleist ung als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit außer aus dem bestehenden Berufs - oder Tätigkeitsbild auch aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben kann (BT - Drucks. 16/3655, S. 52). Diese Passage aus der B egründung des Regierungsentwurfs ist dahin zu ve r- stehen, dass es für die Zulässigkeit rechtsberatender Nebenleistungen auch auf die vertraglichen Regelungen für die Haupttätigkeit ankommen kann. Die ve r- traglichen Regelungen über die Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers erg e- ben aber keinen Anhalt für die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Diens t- leistung. Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint allerdings, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahing e- hend gewandelt hat oder künftig wandeln könnte, dass es eine schaden sreg u- lierende Tätigkeit des Maklers umfass t . Für die im Streitfall maßgebliche Bra n- che der H aftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung ist dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. (5) Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob eine nach § 5 Abs. 1 RDG zuläss i- ge Nebenleistung vorliegen kann, wenn ihr Auftraggeber (hier die Versicherung) nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit (hier dem Versicherungsnehmer) 25 26 27 - 15 - identisch ist. Nach der B egründung des Regierungsentwurfs kann scho n der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer g e- sonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung sprechen (BT - Drucks. 16/3655, S. 52 ). Umso mehr muss das gelten, wenn ein solcher geso n- derter entgeltlicher Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, so n- dern einem Dritten abgeschlossen wird. So liegt der Fall hier. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts wird die Schaden sbearbeitung der Beklagten für den Versicherer durch eine Erhöhung der " laufenden Courtage " gesondert vergütet . (6) Gegen die Annahme einer Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG spricht im Streitfall schließlich, dass für die Tätigkeit auf dem Gebie t der Schadensregulierung keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind. Diese Haupttätigkeit umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung u nd Verwaltung dieser Verträge für den Versicherung s- nehmer . Dafür sind vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich und keine näh e- re n Kenntnisse des Haftpflichtrechts. Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit der sach kundigen Beratung des Kunden im Schadensfall, insbesondere dessen Unterstützung durch sachg e- rechte Schadensanzeigen, die noch der Haupttätigkeit des Versicherungsma k- lers zugerechnet werden könnten (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 Rn. 52). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse erheblich. Es ist deshalb ohne Bedeutung, welche Recht s- kenntnisse für den Versicherungsmakler erforderlich sind, um im Rahmen einer nach § 5 Abs. 1 RDG zulässigen Nebenleis tung bei der Schadensregulierung für Versicherungsnehmer tätig zu werden. (7) Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbilds des Versich e- rungsmaklers und der mit einer Doppeltätigkeit verbundenen Gefahr von Inter - 28 29 30 - 16 - essenkonflikten stellt es auch im Hin blick auf das Grundrecht des Art. 12 GG , d as grundsätzlich einer engen Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 24 Kreditkontrolle), eine verfassungsrechtlich zulässige und insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Be rufsau s- übungsfreiheit dar , Versicherungsmakler n zu verbieten , im Rahmen an Vers i- cherungsnehmer vermittelter Haftpflichtversicherungen schadensregulierend für den Versicherer tätig zu werden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BVerfGE 117, 163 Rn. 60 ff.) . c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s steht d er Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung im Streitfall außerdem § 4 RDG entgegen (Henssler/Deckenbrock, DB 2014, 2151, 2155; Krenzler, BRAK - Mitt. 2015, 19, 21 f.; Römhild, VersVerm 2015, 142, 143; aA Werber, VersR 2015, 1321, 1327) . Danach dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht we r- den, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdien stleistung gefährdet wird. Diese Regelung soll Interessenkollisionen vermeiden ( Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 4 RDG Rn. 1; MünchKomm . UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 93). Sie ist durch vernünftige Gründe des G e- meinwohls gerechtfertigt und d eshalb sowohl mit Art. 56 AEUV als auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Weth in Henssler/Prü tting aaO § 4 RDG Rn. 3 bis 11; Mü nchKomm . UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 94). aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die maßgebliche Recht s- dienstleistung, also die Prüfung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer, entspreche sowohl dessen Interesse als auch de m- jenigen des Versicherers, so dass die Erfüllung der Leistungspflichten der B e- klagten weder gegenüber dem Versicherungsnehmer noch gegenüber dem Versicherer gefährdet sei. bb) Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich der Ve rsicherungsmakler in einen Interessenkonflikt begibt, wenn er vom Vers i- cherer mit der Schadensregulierung beauftragt wird. D ie Erfüllung dieser 31 32 33 - 17 - Rechtsdienstleistung gegenüber dem Versicherer verlangt, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahlt , während das vom Versicherung s- makler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versich e- rungsnehmers, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schne l- le Za hlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein kann. Zudem gehört es zu den Pflichten des Versicherungsmaklers, dem Versicherungsne h- mer gegebenenfalls wegen einer unbefriedigenden Schadensregulierung zu einem Wechsel des Versicherers ( Umdeckung) zu raten, was dem In teresse des Versicherers entgegengesetzt ist. Die für den Versicherer erbrachte Rechtsdienstleistung der Schadensr e- gulierung hat damit unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der dem Versich e- rungsmakler gegenüber dem Versicherungsn ehmer obliegenden Pflicht, diesen ebenfalls bei der Schadensregulierung zu unterstützen. Aufgrund seiner Pflicht zur Interessenwahr ung ist der Versicherungsmakler gegenüber dem Versich e- rungsnehmer verpflichtet, dessen Interessen auch bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung für den Versicherer zu berücksichtigen. Das kann die or d- nungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber dem Versich e- rer gefährden, weil der Versicherungsmakler den Versicherer etwa dazu vera n- lassen kann, einen höheren als de n gesetzlich geschuldeten Ersatzbetrag an den Geschädigten zu bezahlen. In dieser Konstellation ist der Tatbestand des § 4 RDG erfüllt (ebenso Krenzler, BRAK - Mitt. 2015, 2019, 2021 f.; Henssler/ De cken brock, DB 2014, 2151, 2155 f.; vgl. auch Dörner in Pröl ss/Martin aaO § 59 Rn. 68, 72, die eine Pflichtenkollision beim Versicherungsmakler anne h- men, wenn er nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Verhältnis zum Versicherer Verpflichtungen übernimmt, die über die mit der laufenden Betre u- ung des Versicherun gsvertrags zusammenhängenden Zusammenarbeits - und Korrespondenzpflichten hinausgehen). cc) Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, der Versicherungsmakler sei am besten geeignet, Interessenkonflikte zwischen Versicherungsnehmer 34 35 - 18 - und Versicherer zu l ösen (Werber, VersR 2015, 1321,1327), wird übersehen, dass der Versicherungsmakler nach seinem typischen Tätigkeitsbild die Inter - essen des Versicherungsnehmers zu wahren, aber keine neutrale M ittlerfunkt i- on im Verhältnis zwischen den Parteien des Versiche rungsvertrags wahrz u- nehmen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das wir t- schaftliche Interesse des Versicherungsmaklers an der regelmäßigen, sch a- densregulierenden Tätigkeit für bestimmte Versicherer häufig erheblich größer sein wird, als sein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf seine Beziehung zu einem einzelnen schadensersatzpflichtigen oder geschädigten Versicherung s- kunden, dessen Versicherungsvertrag er zuvor gegen Provision vermittelt hat. Das erscheint auch im vorliegenden Fal l nicht ausgeschlossen , in dem die Zurich - Versicherungsgruppe als Versicherer und ein Textilreinigungsbetrieb als Versicherungsnehmer beteiligt sind. Unter diesen Umständen hat der Versich e- rungsmakler einen Anreiz, die Interessen des Versicherungsnehmers, die wahrzunehmen seine Berufspflicht ist, nur zurückhaltend gegenüber dem Vers i- cherer zu vertreten. Vor solchen Einflüssen soll § 4 RDG schützen. III . Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist aus § 8 A bs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1, § 3a UWG nF (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 3 RDG begründet. Die Beklagte erbringt mit der fraglichen Schadensregulierung eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RD G ohne die erforderliche Erlaubnis. 1. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheit en , sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. a) Die Beklagte ist im Auftrag des zuständigen Versicherer s und damit in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Das Schreiben betrifft eine konkrete 36 37 38 - 19 - Angelegenheit, und zwar die Abwicklung eines bestimmten Schadensfalls, der bei dem versicherten Textilreinigungsunternehmen aufgetreten ist. b) Die Beklagte hat die auf den Einzelfall bezogene rechtliche Auskunft erteilt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus dem konkr e- ten Schadensfall 59,50 trägt . Diese Auskunft erforderte eine rechtliche Pr ü- fung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. aa ) Der Bundesge richtshof hat über die Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, bislang nicht abschließend entschieden (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 Rechts - beratung durch Lebensmittelchemiker). Das Bundessozialg ericht hat angenommen, der Begriff der rechtlichen Prüfung verlange jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehe. Es hat die Anforderungen an den Begriff der rechtlichen Prüfung indes ebenfalls nicht abschließend b e- stimmt, sondern in dem von ihm entschiedenen Fall jede rechtliche Prüfung verneint, weil sich die dort beanstandete Tätigkeit eines Steuerberaters auf das Ausfüllen eines von der Behörde vorgefertigten Formulars, die Beifügung vo r- liegender Belege und eine Entbindung behandelnder Ärzte von ihrer Schweig e- pflicht beschränkte (BSG, Urteil vom 14. November 2013 B9 SB 5/12 r, BSGE 115, 18 Rn. 31 ff.). I m Schrifttum ist die Auslegung des Begriffs der rechtlichen Prüfung in § 2 Abs. 1 RDG umst ritten. Nach einer Auffassung ist § 2 Abs. 1 RDG restriktiv auszulegen . E ine tatbestandsmäßige Rechtsdienstleistung sei daher nur bei einer besonderen, intensiven und substantiellen Prüfung der Rechtslage anz u- nehmen, die einen über eine schlichte Rechtsanw endung hinausgehenden j u- ristischen Subsumtionsvorgang zum Gegenstand habe (Kleine - Cosack, RDG, 3. Aufl., § 2 Rn. 33; Werber, VersR 2015, 1321, 1323). Nach der Gegenauffa s- sung soll an das Erfordernis rechtlicher Prüfung kein hoher Maßstab angelegt werden ( D eckenb rock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 2 Rn. 38; Grunewald/Römer - 39 40 41 42 - 20 - mann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 2 Rn. 29; Johnigk in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 2 RDG Rn. 33 ; Krenzler, Recht s- dienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15 ). bb ) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen , die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich u m eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschic h- te, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG. (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt der Wortl aut von § 2 Abs. 1 RDG keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Tätigkeiten erkennen, die eine " besondere " rechtliche Prüfung des Einze l- falls erfordern. Vielmehr erfasst der Wortlaut der Norm ausnahmslos alle Täti g- keiten in konkreten fremden Angelegen heiten, d ie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Pr ü- fung ist. (2) Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts erforderte eine Rechtsdienstleistung i m Sinne von § 2 Abs. 1 RDG eine " besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls " (vgl. BT - Drucks. 16/ 3655, S. 7). Demgegenüber hielt es der Bundesrat für angezeigt, den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf alle Tätigke i- ten auszudehnen, di e ihrem Gehalt nach über eine einfache Rechtsauskunft hinausgehen. Er schlug deshalb vor, in § 2 Abs. 1 RDG das Wort " besondere " zu streichen (BT - Drucks. 16/3655, S. 103). Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlu ng überno m- men. Danach soll te durch die Streichung des Wortes " besondere " vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden. Damit werde klargestellt, dass die Norm nicht nur besonders schwierige oder umfasse nde rechtliche Prüfung en erfasse, sondern jede rech t- liche Tätigkeit, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen 4 3 44 45 - 21 - Sachverhalt hinausgeh e , ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bed ü rf e . Um klar hervorzuheben, dass es in § 2 Abs. 1 RDG nur u m die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unte r- scheidung von " einfachem " und " schwierigem " Rechtsrat geht, hielt der Recht s- ausschuss die Streichung des Wortes " besondere " für geboten (Beschluss - empfehlung un d Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT - Drucks. 16/6634, S. 51). Nach diesem in der Gesetzesfassung zum Ausdruck gekommenen Wi l- len des Gesetzgebers bleibt für eine Beschränkung des Tatbestands auf Fälle e iner " besonderen " rechtlichen Prüfung kein Raum. (3) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Zweck des § 2 RDG. Die Vorschrift bestimmt den materiellen Anwendungsbereich des Gese t- zes. Je enger der Begriff der Rechtsdienstleistung gefasst wir d, umso weiter erstreckt sich der Bereich der allgemeinen Dienstleistung, die von vornherein nicht den Beschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT - Drucks. 16/3655, S. 103). In diesem Z u- sammenhang ist wesentlich, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz einen we i- ten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform ei n- geschränkten Recht schon nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsber a- tungsgesetzes fiel, erfassen und in den für zulässige Ne benleistungen gescha f- fenen Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG überführen soll . Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands soll unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als N e- benleis tung zulässig ist oder ob sie als darüber hinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte (Begründung des Regierungs entwurfs zur Neu regelung des Rechtsberatungsrechts, BT - Drucks. 16/3655, S. 51 f.). Der danach mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des B e- griffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden. 46 47 - 22 - (4) Systematisch verfolgt das Rechtsdienstleistungsgesetz gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz ein neues Regelungskonzept . E inem erweiterten Anwendungsbereich steht eine gegenüber dem früheren Recht großzügigere Regelung für Nebenleistung en in § 5 Abs. 1 RDG gegenüber (vgl. Decke n- brock/Hen s sler aaO § 5 Rn. 3). Auch danach gibt es keinen Anlass , § 2 Abs. 1 RDG restriktiv auszulegen . cc ) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG erbracht. D as Sch reiben stellt die konkrete Subsumtion eine s Schadensfalls unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Haftpflichtrechts dar , die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne rechtliche Prüfung hinausgeht. Das ergibt sich bereits dar aus, dass der Schadensersat z- anspruch des Kunden auf der Grundlage des von ihm angegebenen Anscha f- fungspreises unter Berücksichtigung eines konk ret ermittelten Pauschalabzugs n eu für alt berechnet wurde. Diese Berechnungsmethode ist den gesetzlichen Bestimm ungen keineswegs unmittelbar zu entnehmen. Im Gegenteil stellte sie sogar eine unzutreffende Auslegung der § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB dar. Danach orientieren sich Ersatzbeschaffung und Geldentschädigung am Wi e- derbeschaffungswert, also grundsätzlich am Preis für die Ersatzbeschaffung, wobei gegebenenfalls ein Abzug " neu für alt " zu berücksichtigen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87; Urteil vom 15. Oktober 1991 VI ZR 314/90, BGHZ 115 , 364, 367 f.; konkret zu Haftung s- begrenzungen in Textilreinigungsverträgen BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 VII ZR 249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 18). Auch die Stellungnahme zu einem A n- spruch des Geschädigten auf Rückerstattung der Reinigungskosten erfordert substantielle rechtliche Überlegungen, die über eine bloß schematische Rechts - anwendung hinausgehen. Das selbe gilt für die Frage, inwieweit Kosten für A b- holversuche oder Telefonate im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen ersatzpflichtig sind. 48 49 50 - 23 - Demgegenüber ist unerheblich, ob das Schrei ben der Beklagten einen typischen Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Textilien in einer Reinigung betrifft oder ob es sich um ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textba u- steine zusammengesetztes Schreiben handelt (vgl. Werber, VersR 2015, 1321, 1327 ) . Diese Umstände, die nicht selten auch bei anwaltlicher Tätigkeit vorli e- gen können, führen zwar dazu, dass die rechtliche Prüfung des Einzelfalls ei n- fach erscheinen mag. Die r echtliche Prüfung des Einzelfalls wird aber nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall ang e- passt wird. 2. Da keiner der Tatbestände eingreift, bei denen die Erbringung der Rechtsdienstleistung erlaubt ist, hat die Bekl agte mit der Schadensregulierung gegen § 3 RDG verstoßen. 51 52 - 24 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.10.2013 - 14 O 44/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11 .04.2014 - 6 U 187/13 - 53 ECLI:DE:BGH:2016:120916BIZR107.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/14 vom 12. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120916BIZR107.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr . Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Das Urteil vom 14. Januar 2016 wird wegen offenbarer Unrichti g- keit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 17, Zeile 10, muss es statt "§ 98 HGB" heißen "§ 93 HGB". Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.10.2013 - 14 O 44/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 U 187/13 -
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