ECLI:DE:BGH:2016:290916BIIIZR107.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 107/16 vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert s owie die Richterni Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2016 - 9 U 53/15 - wird z u- rückgewiesen, weil wede r die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision s- gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die R echtsprech ung des Senats übersehen, nach der die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhan d- vertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstre u- hand) zur Anwendung kommen können und in diesem Fall ein A n- spruch des Treugebers auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils aus § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehen kann (Senat, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443). Letzt e- res gilt ind es nur für den Fall einer Erwerbstreuhand. Die Klägerin hat eine Erwerbstreuhand nicht hinreichend vorgetr a- gen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht hat sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Einzelheiten der von i hr behaupteten Treuhandabrede mit der B e- klagten zu 1 nicht dargelegt. Aus ihrem knappen Vortrag in dem - 3 - nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Februar 2016 (Seite 2, Abs. 3 Satz 5) ergibt sich - unabhängig von der prozessualen B e- rücksichtigungsfähigkeit di eses Vortrags - lediglich die von ihr g e- äußerte Vermutung einer Erwerbstreuhand, die zudem mit dem vorangegangenen Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Protokolls ihrer Gesellschafterversammlung vom 3. November 1960 nicht ohne weiter es in Einklang zu bringen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 349.496,50 Herrmann Hucke Tombrink Remm ert Arend Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 19.05.2015 - 8 O 174/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2016 - 9 U 53/15 -
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