BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-der Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung: 2 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-schr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sen-dungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transportiert. Der Ver-sender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass auf-grund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist da-mit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. Die Versicherungsnehmerin nahm als Versenderin an dem sog. EDI-Verfahren der Beklagten teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. An-schlie337end 374bermittelt sie der Beklagten per Datenfern374bertragung eine Ver-sandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgef374hrt sind. Die Pakete werden von der Versenderin in ein von der Beklagten 374berlassenes Beh344ltnis (Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten ver-plombt wird. Der Fahrer best344tigt, ohne vorher den Inhalt des Beh344ltnisses 374berpr374ft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer bestimmten An-zahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontroll- 3 - 4 - nummern steht ihm dabei nicht zur Verf374gung. Die Beklagte hat die M366glichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der ein-gegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung 374bermittel-ten Versandliste zu vergleichen. 4 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Fr374hjahr 2002 mit dem Transport eines Paketes mit Computerteilen im Gesamtwert von 12.451, 22 200, ohne eine Wertdeklaration vorzunehmen. Das Paket erreichte den Empf344nger nicht. Den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden regu-lierte die Kl344gerin gegen Abtretung der Ersatzanspr374che. Die Kl344gerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Be-klagten das Paket 374bergeben. Die Beklagte hafte f374r dessen Verlust unbe-schr344nkt. 5 Die Beklagte hat bestritten, Gewahrsam an dem Paket erlangt zu haben. Sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, sei die Haftung beschr344nkt. Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen begr374nde kein leichtfertiges Verhalten, weil in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen wirksam ein Verzicht auf eine Transportwegkontrolle vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Kl344ge-rin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens der Wertdeklaration zuzurechnen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, an die Kl344ge-rin 12.451,22 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: Die Beklagte hafte f374r den Verlust des Pakets, der w344hrend ihrer Obhuts-zeit eingetreten sei, gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt. Die Beklag-te, die der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast 374ber die Transportwege und die organisatorischen Sicherungsma337nahmen - insbesondere die notwen-digen Schnittstellenkontrollen - nicht nachgekommen sei, treffe ein qualifiziertes Verschulden. Eine 304nderung des Sorgfaltsma337stabes des 247 426 HGB k366nne gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine Individualvereinbarung erfol-gen. Zum Abschluss einer solchen habe die Beklagte nicht hinreichend substan-tiiert vorgetragen. 10 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur H366he des geltend gemachten Schadens begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei der Kl344gerin nicht zuzurechnen, weil sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass sie bei richtiger Wert-angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dadurch zu einer Ver-ringerung des Verlustrisikos gekommen w344re. 11 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 12 - 6 - Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen Verlusts des Transportguts gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB, 247 398 BGB, 247 67 VVG angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin unber374cksichtigt gelassen. 13 14 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der vertragli-chen Haftung der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1 HGB bejaht. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen 374ber die Haf-tung des Frachtf374hrers gem344337 247247 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Ein-beziehung nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen beurteilt. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 15 b) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte das streitgegenst344ndliche Paket in Empfang genommen hat. Die dagegen gerichte-ten R374gen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag 374bergangen, dass Sendungen im Be-reich der Beklagten nicht gescannt worden seien, wie sich aus dem internen EDV-Code der Beklagten ergebe, vermag sie damit einen Rechtsfehler des Be-rufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Verfahrensfehler des Landgerichts insoweit nicht gem344337 247 529 Abs. 2 Satz 1, 247 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht. Sie hat entgegen der Ansicht der Revision dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Die von der Revision angef374hrte Berufungsbegr374ndung der Beklagten vom 15. Ja-nuar 2004 enth344lt zu der Bedeutung der internen EDV-Codierung keinen Vor- 16 - 7 - Vortrag. Die Beweisw374rdigung der Vorinstanzen kann auch im 334brigen aus Rechtsgr374nden nicht beanstandet werden. Zutreffend hat bereits das Landge-richt darauf abgestellt, die Beklagte habe weder geltend gemacht, die betref-fende 1Z-Paketnummer sei auf der ihr im sog. EDI-Verfahren 374bermittelten Ver-sandliste nicht aufgef374hrt gewesen, noch habe sie unverz374glich beanstandet, dass das Paket mit der betreffenden 1Z-Nummer nicht in dem dazugeh366rigen Container gewesen sei. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, dass danach eine Vermutung f374r den Empfang des Pakets durch die Beklagte besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), die diese nicht widerlegt hat. c) Da die Beklagte eine Ablieferung des in Empfang genommenen Pa-kets nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-gen, dass es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist. 17 2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte f374r den eingetretenen Schaden gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Um-druck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ein Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen ist zwischen der Be-klagten und der Versicherungsnehmerin nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine solche Vereinbarung sei aufgrund Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen. 18 a) Ob sich die Bestimmung der Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkon- 19 - 8 - trollen bezieht oder sich auch auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst er-streckt, ist fraglich. Denn der Begriff der "Kontrolle des Transportwegs" in Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 wird durch den nachfolgenden Zusatz, durch den "insbesondere" die Ein- und Ausgangsdokumentation angesprochen wird, zumindest n344her er-l344utert. Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die "Kontrolle des Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.). b) Die Frage, ob Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten einen Verzicht auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst enth344lt, kann jedoch offen bleiben, weil die Klausel, wenn sie diesen Inhalt h344tte, ge-m344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam w344re. Nach dieser Vorschrift kann von der gesetzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden. 20 aa) Auf Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen ist, sofern sie einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enth344lt, 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB anzuwenden, weil diese Klausel dann von der gesetzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB abweicht. Der Gesetzgeber hat in den Katalog derjeni-gen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zug344nglich sind, die haf-tungsrechtlichen Bestimmungen der 247247 425, 426 HGB aufgenommen. F374r die Frage, ob die Klausel dem Anwendungsbereich von 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unterf344llt, kommt es daher nur darauf an, ob sie die Haftungsregelung der 247247 425, 426 HGB modifiziert. Unerheblich ist dagegen, ob sie im Sinne der all-gemeinen AGB-Kontrolle als eine Leistungsbeschreibung anzusehen ist, wie die Revision geltend macht. Denn vertragliche Abweichungen von der Haf- 21 - 9 - tungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB sollen unabh344ngig davon, ob sie nach der allgemeinen AGB-rechtlichen Einordnung als der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen oder als kontrollf344hige Einschr344nkungen, Ausgestal-tungen oder Modifikationen des Hauptleistungsversprechens anzusehen w344ren (vgl. dazu BGHZ 147, 354, 360; 148, 74, 78; 152, 262, 265; 153, 148, 152; zu 247 307 BGB: BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, NJW 2005, 1275), grund-s344tzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung m366glich sein (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 86). Das Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Bef366rderung von Transportgut gerichtet. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leis-tung ist der Bef366rderungserfolg, also die Ablieferung des vollst344ndigen und un-besch344digten Gutes beim Empf344nger (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 407 HGB Rdn. 13). Von der Haftung f374r den Verlust des Transportguts ist die Be-klagte nach der Vorschrift des 247 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Um-st344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem Ver-sto337 gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesentli-chen Sorgfaltspflichten des Frachtf374hrers oder Spediteurs geh366rt der Schutz des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Trans-portgut wie im Streitfall besonders verlustanf344llig ist, die Bef366rderung so zu or-ganisieren, dass Ein- und Ausgang der G374ter kontrolliert werden, damit Fehlbe-st344nde fr374hzeitig festgelegt werden k366nnen (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; 158, 322, 330; BGH TranspR 2004, 399, 401). 22 Sofern durch Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen das Er-fordernis von Schnittstellenkontrollen abbedungen worden sein sollte, liefe dies somit auf eine Einschr344nkung der nach 247 426 HGB geforderten wesentlichen 23 - 10 - Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung m366glich w344re. 24 bb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten - entgegen dem Vor-bringen der Revision - nicht gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass 374ber die Bef366rde-rungsbedingungen tats344chlich verhandelt worden sei oder zumindest die ernst-hafte Bereitschaft der Beklagten als Verwenderin der Bedingungen bestanden h344tte, den Inhalt der Klauseln zur Disposition zu stellen. Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, ein Aushandeln der Klausel habe vorgelegen, weil die Beklagte mehrere Bef366rderungsarten an-geboten habe, unter denen die Versenderin habe w344hlen k366nnen (Standard-sendung, Wertsendung und Expresssendung). Insbesondere enthalte Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen den Hinweis, dass der Versender, so-weit er eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nsche, die Bef366rde-rung als Wertpaket w344hlen k366nne. 25 Zwar trifft es zu, dass es einem Aushandeln nicht entgegensteht, wenn in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, in denen der anderen Vertragspartei al-ternative Leistungen angeboten werden, die Angebotsalternativen mit verschie-denen Entgelten verbunden sind (BGHZ 153, 148, 151 f.). Allein aus dem An-gebot verschiedener Alternativen ergibt sich allerdings noch nicht das Vorliegen einer Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Ver-tragspartner einger344umten M366glichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu w344hlen, ein Aushandeln i.S. von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, 247 1 Abs. 2 AGBG gesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde wie im vorliegen-den Fall nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen 26 - 11 - Alternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503, 504; Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677). 27 cc) Nr. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten ist nicht wegen der Besonderheiten des von der Beklagten betriebenen Massenge-sch344fts als wirksam zu erachten. Die in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Einschr344nkung, dass eine In-dividualvereinbarung nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung keinen Vertrag 374ber die Bef366rderung von Briefen oder brief344hnlichen Sendungen betrifft, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die von ihr betriebene Massenbe-f366rderung von Paketen angewendet werden. Wie sich aus der Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes ergibt (BT-Drucks. 13/ 8445, S. 86; vgl. ferner Koller aaO, 247 449 HGB Rdn. 29/30; Baumbach/Hopt/ Merkt, HGB, 31. Aufl., 247 449 HGB Rdn. 1), bezieht sich die Ausnahme f374r brief-344hnliche Sendungen in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht auf den Transport von Paketsendungen und sonstiger Frachtpost, da diese dem Normalfall der G374ter-bef366rderung n344her stehen als dem postalischen Massenverkehr, bei dem die Briefsendungen ohne direkten Kundenkontakt 374ber Briefk344sten eingeliefert werden (vgl. auch BGHZ 149, 337, 349 f.). 28 dd) Eine Einschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Entgegen dem Vorbringen der Revision verst366337t die Ansicht, Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten sei, soweit darin eine Abweichung von dem Haftungsma337stab der 247247 425 ff. HGB liege, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht wirksam vereinbart worden, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision 374bersieht, dass 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB eine entsprechende Abrede nicht grunds344tzlich ausschlie337t, sondern nur das Erfordernis einer Individualvereinba- 29 - 12 - rung begr374ndet. Darin liegt kein nach Art. 12 Abs. 1 GG unzul344ssiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten. 30 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich das Unterlassen der Wertdeklaration nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin zurech-nen lassen. a) Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-formgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374ber-tragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). 31 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass die Annahme, die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklaration zu dem geltend gemachten Schaden beigetragen, die Feststellung voraussetzt, dass die Beklagte bei zutreffender Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es hierdurch zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekom-men w344re. Allerdings kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Sach-vortrag der Beklagten lasse sich hierzu nichts entnehmen, aus Rechtsgr374nden 32 - 13 - keinen Bestand haben. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen der Beklagten 374bergangen hat. Die Beklagte hat sowohl in ihrer Berufungsbegr374ndung als auch in ihrer in Bezug genommenen Klage-erwiderung eingehend dazu vortragen, dass sie Wertpakete mit einem dekla-rierten Wert von 374ber 2.500 200 sorgf344ltiger behandelt und in den verschiedenen Abschnitten der Bef366rderung besonderen Kontrollma337nahmen unterwirft. Fest-stellungen dazu, ob die Beklagte bei einer Angabe des Wertes der Sendung das Paket den von ihr vorgetragenen besonderen Kontrollma337nahmen f374r Wertpakete unterworfen h344tte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ohne diese Feststellungen durfte es ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin aber nicht verneinen. aa) Der Einwand des Mitverschuldens wegen Unterlassens der Wertde-klaration scheitert nicht bereits dann am Fehlen der Kausalit344t, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen wer-den kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 8). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Ver-halten des Versenders kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wert-deklarierten Sendungen L374cken in den Schnittstellen verbleiben und nicht aus-geschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verlo-ren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Aus diesem Grunde kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, bereits deshalb ausge-schlossen werden, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur weitere Schnittstel-lenkontrollen im "Abholcenter" und im "Zustellcenter" vorsieht, nicht dagegen in der "Hauptumschlagsbasis". 33 - 14 - bb) Im vorliegenden Fall ist ungekl344rt, in welcher Phase des Transports der Verlust des Pakets eingetreten ist. Das Paket kann daher auch in einem Bereich verloren gegangen sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport wertdeklarierter Ware nicht oder jedenfalls nicht in leichtfertiger Wei-se verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens gr374ndet auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, dass die Ware in dem besonders gef344hrdeten Bereich verloren ge-gangen ist. Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber eingeschr344nkt, wenn der Weg der Ware im Falle einer Wertdeklaration weiter-gehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollzie-hen l344sst als bei einer nicht deklarierten Sendung. Dann erh366hen sich die M366g-lichkeiten der Beklagten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Verhalten f374r den Eintritt des Schadens urs344chlich gewesen sei, durch den Nachweis zu wi-derlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401). 34 c) Das Berufungsgericht wird im wiederer366ffneten Berufungsverfahren dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, sie h344tte das Paket bei einer Wertangabe weiter reichenden Kontrollen unterworfen. 35 Dabei wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass im Rahmen der grund-s344tzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungsabw344gung nach 247 425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402) die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10). Ferner ist der Wert 36 - 15 - ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto ge-wichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbei-trag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offen-sichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine besonders sorgf344ltige Behandlung durch den Frachtf374hrer erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertangabe bestehende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. 37 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.12.2003 - 86 O 19/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 9/04 -
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