BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TÜV II MarkenG § 14 Abs. 2 Nr . 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 291 a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Ken n- zeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nich t aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden. b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offe n- kundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Ma rke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publ i- kum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfert i- gen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist. c) Findet sich mit einer ge wissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer g e bräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entw i cke lt. d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen B e- zeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen . BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlic hen Verfahren, in dem bis zum 14 . Juli 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnte n , durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Scha f fert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2009 wird zurüc k- gewiesen. Die An schlussrevision der Klägerin wird verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten der ersten und der zweiten I n- stanz. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die 1995 d urch den Zusammenschluss mehrerer Techn i- scher Überwachungsvereine entstanden ist, trägt die Unternehmensbezeic h- nung " TÜV Süd Aktiengesellschaft " . Sie bietet Dienstleistungen im Bereich der Anlagensicherheit an. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorit ät vo m 29. Oktober 1979 ein g e- tragenen Marke Nr. 1005648 " Tüv" und der mit Priorität vom 4. März 2004 ei n- 1 2 - 3 - getragenen Wortmarke Nr. 30412680.2 "TÜV SÜD" sowie der nachfolgend wi e- dergegebenen Gemeinschafts w ort - /Bildmarke Nr. 037 15901 (Priorität 17. März 2004): Die Marken sind für Dienstleistungen eines Ingenieurs sowie für die Dienstleistungen Begutachten, Forschen, Prüfen und Überwachen auf dem G e- biet der Technik, insbesondere der Sicherheitstechnik, eingetragen. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend : Beklag te) , eine GmbH, befasst sich mit Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeitsschutz, Sicherheits - und Gesun d- heitsschutz, Gefahrstoffe, Altlasten und Umweltschutz, technische Überw a- chung und Ausrüstung, Brand schutz, Explosionsschutz, Projekt - und Baum a- nagement , Facility Management, Engineering und Qualitätsmanagement. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte veröffentlichte am 15. Juni 2006 im Internet die nachfolgend wiedergegebene Presseerklärung, in der sie sich als " Privater TÜV " und " Erster p rivater TÜV " bezeichnete, der bundesweit " TÜV - Dienstleistungen " anbietet (A n lage K 19): 3 4 5 - 4 - Die Klägerin sieht in de r Verwendung der Bezeichnungen " Privater TÜV " und " Erster p rivater TÜV " sowie " TÜV - Dienstleistungen " eine Verletzung de r Rechte an ihren Marken und ihrem Unternehmenskennzeichen. Sie hat vorg e- tragen, ihre Marken mit dem Bestandteil "TÜV" und ihre gleichlautende g e- schäftliche Bezeichnung seien bekannte Kennzeichen, die über einen hervorr a- genden Ruf auf dem Gebiet der Überwa chung und Prüfung technischer Einric h- tungen und Anlagen sowie der Zertifizierung von Dienstleistungen verfügten. Die B e klagte nutze mit den beanstandeten Bezeichnungen die Wertschätzung 6 - 5 - und Unterscheidungskraft d ies er bekannten Kennzeichen aus und beeinträ cht i- ge sie zugleich. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r teilen, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung der von ih nen angebotenen oder erbrac h- ten Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich de s Prüfen s von Anlagen, Gebäuden und/oder Betrieben die folgenden Angaben zu verwenden: 1. " p rivater TÜV" und/oder 2. "erster p rivater TÜV" und/oder 3. "D . G . A . (D . - A . GmbH) bietet bundesweit TÜV - Dienstleistungen", insbesond ere wie geschehen i m Beitrag Anlage K 19 (es folgt die vo r- stehend wiedergegebene Presseerklärung); II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in we l chem Umfang sie die unter I bezeichneten Handlungen vorgenommen haben; da bei haben die Bekl agten Art, Verbreitungsgebiet und Auflage der Werbemittel anzugeben, in denen sie mindestens eine der Angaben ve r- wendet haben; III . festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu er setzen, welcher daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die unter I bezeichneten Han d- lungen vorgenommen haben. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben geltend g e- macht, der Begriff " TÜV " habe sich zu einem Synony m für technische Prüfu n- gen und Zertifizierungen entwickelt. Durch die fortgesetzte Verwendung als Ga t tungs be zeich nung habe die Angabe " TÜV " ihre kennzeichenrechtliche U n- terscheidungskraft ve r loren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beruf ung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagten nach den Klageanträgen verurteilt (OLG Düsseldorf , Urteil vom 9. Juni 2009 20 U 27/08, juris) . 7 8 9 - 6 - Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussr evision der Klägerin. Die Beklagten erstreben mit ihrem Rechtsmittel, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer A n- schlussrevision eine Verurteilung der Beklagten nach de m Verbots - und dem Schadensersatzfeststellungsantrag wegen einer Verwendung ihrer Kennze i- chen im Identitäts - und Verwechslungsbereich. Die Beklagten beantragen, die Anschlussrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat di e von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche aufgrund der Klagemarken Nr. 1005648 und Nr. 30412680.2 und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG , § 242 BGB für begründet erachtet. Hierz u hat es ausgeführt: Die Verwendung der Angaben "Privater TÜV", "Erster p rivater TÜV" und "D . G . A . (D . - A . GmbH) bietet bun - desweit TÜV - Dienstleistungen" verletze die deutschen Marken "Tüv" und "TÜV SÜD" sowie das Unternehmenskennzeichen "TÜV Süd AG" der Klägerin . Die Zeichen würden durch den Bestandteil "TÜV" geprägt. Die Bezeic h nung "TÜV" verfüge über originäre Unterscheidungskraft und habe diese nicht dadurch ve r- loren, dass sie als Synonym für die Hauptuntersuch ung bei Kraftfahrzeugen und zur Formuli e rung von Forderungen nach Qualit ätskontrollen benutzt werde. Der Bedeutung des Zeichens "TÜV" als Herkunftshinweis stehe nicht entgegen, dass es mehr e re TÜV - Gesellschaften gebe. 10 11 12 - 7 - Die Bezeichnung "TÜV" sei offenku ndig ein bekanntes Zeichen. Die Beklagte habe das Zeichen "TÜV" markenmäßig verwandt. Der Ve r- kehr werde aufgrund der angegriffenen Angaben eine gedankliche Verbindung zu den Klagezeichen herstellen. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei im Be reich der Dienstleistungsidentität oder - ähnlichkeit nicht au s- geschlossen. D ie Beklagte nutze d urch die Verwendung der Begriffe "Erster p rivater TÜV", "Privater TÜV" und "TÜV - Dienstleistungen" die Unterscheidung s kraft und die Wertschätzung der bekannte n Kennzeichen der Klägerin ohne rechtfert i- genden Grund in unlauterer Weise aus. Die Benutzung der Zeichen durch die Beklagte widerspreche den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Ha n- del. Die Beklagte sei zur Beschreibung ihrer Leistungen nicht auf di e Verwe n- dung des aus sich heraus nichtssagenden Zeichens "TÜV" angewi e sen. Auf eine Monopolstellung der Klägerin könne die Beklagte sich nicht berufen. Die Bekanntheit des Zeichens "TÜV" sei nicht auf ein früher b e stehendes Monopol zurückzuführen. Der Beklagte zu 2 hafte als Geschäftsführer der Beklagten, weil er die rechtsverletzende Zeichenverwendung pflichtwidrig nicht verhindert habe. Die Beklagten hätten die Klagezeichen schuldhaft verletzt und seien der Kläger in daher nach § 14 Abs. 6, § 15 A bs. 5 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auskunftsanspruch beruhe auf § 242 BGB. B. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. 13 14 15 16 17 18 - 8 - I. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision der Klä gerin ist unzulässig. 1. Der für die unselbständige Anschlussrevision erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit der Hauptrevision ist zwar gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; Urteil v om 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 20 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger). Im Streitfall besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang. Die Revision und die Anschlussrevision betreffen Ansprüche aus denselben Kennzeichen zwischen de nselben Parteien. Die A n sprüche sind zudem auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet. 2. Die Unzulässigkeit der Anschlussrevision folgt jedoch daraus, dass die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - V III ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565). Anders als für die Zulässigkeit der Anschlussberufung, die nicht auf die Beseitigung einer B e- schwer des Anschlussberufungsklägers gerichtet zu sein braucht, sondern auch das Ziel haben kann, die Klage zu ändern oder zu erweitern (vgl. BGH, Großer S e nat für Zivilsachen, Beschluss vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 210/06, NJW 2 0 08, 1953 Rn. 18), ist für die Zulässigkeit der Anschlussrevision erforderlich, dass der A n- schlussrev i sionskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BGH, U r teil vom 21. Juni 2001 XI ZR 73/00, BGHZ 148, 156, 160; Urteil vom 26. September 2001 IV ZR 198/00, NJW 2002, 672, 673). a) Die Anschlussrevision macht erfolglo s geltend, das Berufungsgericht habe nicht über sämtliche prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände), auf die die Klägerin ihr Klagebegehren gestützt habe, entschieden. Die Klägerin habe 19 20 21 22 23 - 9 - in den Vorinstanzen kumulativ sechs verschiedene prozessuale Ansprüch e ve r- folgt , und zwar Ansprüche wegen Verletzung ihrer Marken aufgrund des Ident i- tätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, des Verwechslungsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und des Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sowie wegen Ve rletzung ihrer Unternehmensbezeic h- nung nach § 15 Abs. 2 Fall 1 und 2 MarkenG sowie § 15 Abs. 3 MarkenG. Es handele sich um sechs unterschiedliche Streitgegenstände. D as Berufungsg e- richt habe allein über die Ansprüche aufgrund des Schutzes bekannter Ma r ken und des bekannten Unternehmenskennzeichens der Klägerin entschieden. b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht kumulativ verschiedene Streitgegenstände geltend gemacht. aa) Allerdings hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf verschiedene Streitgegenstände gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsf olge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begeh r- te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht v or, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen beze ichnete Schutzrecht festgelegt ( BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 94/04, G RUR 2007, 1066 Rn. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit ; Urteil vom 20. September 2007 I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 Kinder II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24 25 26 - 10 - 24. Mai 2007 I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 Staats - geschenk ). Der Senat hat auch erwogen, ob mehrere Streitgegenstände trotz gle i- chen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen Kennzeichenrecht vorli e- gen können, wenn aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwech s- lungsgefahr nach § 14 Abs. 2 N r. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG als auch aufgrund des Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 3 = WRP 2011, 878 TÜV I, zum Abdruck in BGHZ vo r- gesehen). Dass im Verhältnis zum Verwechslungsschutz wie die Anschlussr e- vision meint die Geltendmachung identischer Verletzungen der Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die identische Benutzung des Unte r- nehmenskennzeichens nach § 15 Ab s. 2 Fall 1 MarkenG weitere Streitgege n- stände darste l len, ist allerdings eher zu verneinen. bb) Im Streitfall bestehen danach unterschiedliche Streitgegenstände j e- denfalls insoweit, als die Klägerin aus vier Klagezeichen vorgeht. Ob darüber hinaus vers chiedene Streitgegenstände vorliegen, weil die Klägerin aus den einzelnen Kennzeichenrechten Ansprüche wegen identischer Kennzeichenve r- letzungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG), wegen Verwech s- lungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Mark enG) und wegen einer Ausnu t- zung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung bekannter Kennzeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG) verfolgt, braucht nicht entschieden zu werden. cc) Die Klägerin ist im Streitfall jedenf alls nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht nicht über sämtliche Streitgegenstände entschieden hat. Die Klägerin hat die verschiedenen Streitgegenstände in den Vorinstanzen nicht 27 28 29 - 11 - kumulativ, sondern a l ternativ geltend gemacht. Dies folgt aus ein er Auslegung des Klagevorbringens. Dafür, dass die Klägerin die verschiedenen Streitgegenstände im Wege kumulativer Klagehäufung verfolgt hat, ergeben sich vorliegend keine Anhalt s- punkte. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es der Kl ä gerin nur darum ging, ihr einheitliches Klagebegehren durchzusetzen, ohne dass es ihr darauf ankam, aus welchem Streitgegenstand das Berufung s gericht die Klageanträge für begründet erachtete. In einem solchen Fall liegt eine alte r- native Klagehäufung vo r, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf we l- chen Streitgegenstand es die stattgebende Entscheidung stützt ( vgl. BGH, GRUR 2001, 755, 757 - Telefonka rte; GRUR 2011, 521 Rn. 6 ff. TÜV I ). Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet und erst jüngst in dem in diesem Verfahren ergangenen Hinweisbeschluss vom 24. März 20 11 als unzulässig angesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 8 TÜV I). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Sachvortrag der Klägerin an denen es vorliegend fehlt hatte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der bi s- lang geübten Praxis kei nen Grund, von e iner kumulativen Klagehäufung ausz u- gehen. Hatte die Klägerin die verschiedenen Streitgegenstände in den V o r - instanzen nicht kumulativ, sondern alternativ geltend gemacht, ist sie nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht nicht über sämtliche S treitg e- genstände entschieden hat. Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz auch nicht mehr von ihrer a l- ternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageä n- 30 31 32 - 12 - derung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. BGH , B e- schluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 3 0). Ohn e- hin könnte der Übergang von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz an der fehlenden Beschwer der Klägerin nichts ändern. II. Revision der Beklagt en Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - n icht derart u n- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckung sgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH , Urteil vom 5. No - vember 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 21 = WRP 2009, 831 - Stoff - fähnchen ). b) Auf den Hinweisbeschluss des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre Ansprüche zuerst auf die Marke Nr. 1005648 "T üv ", anschließend auf die Marke Nr. 30412680.2 "TÜV SÜD" und sodann auf ihr Unternehm en s- ken n zeichen "TÜV SÜD AG" stützt. Bei diesen Kennzeichen leitet die Klägerin ihre Ansprüche in erster Linie aus der Verletzung bekannter Ken n zeichen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG ab und verfolgt in zweiter Linie ihre A n sprüche aufgrund V erwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen im 33 34 35 36 37 - 13 - Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG und schließlich au f grund identischer Zeichenverwendung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revision s- instanz, nachholen (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 TÜV I mwN ). Die von der Klägerin gewählte Reihenfolge ist verfahrensrechtlich unb e- denklich , weil da s Berufungsgericht die Verurteilung ebenfalls auf einen Schutz der b e kannten Marke Nr. 1005648 "Tüv " gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 14 TÜV I) . 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch au f- grund der Marke "Tüv" (Nr. 1005648) gegen die Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Z u- stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer im I n- land bekannten Marke identisches oder e in ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschä t zung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grun d in u n- lauterer Weise ausnutzt. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marke der Klägerin sei eine im Inland bekannte Marke im Sinne v on § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Zeichen sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Dafür spr e che die Ver wendung der Bezeichnung "TÜV" als Synonym für Prüfungsleistungen, in s- besondere für die Hauptuntersuchung bei Kraftfahrzeugen. Dem Ve r kehr sei geläufig, dass die aus sich heraus nichtssagende Bezeichnung "TÜV" auf ein 38 39 40 41 - 14 - oder mehrere bestimmte Unternehmen oder ihre Leistungen h inweise. Dieses Ergebnis werde durch das von der Klägerin vorgelegte Verkehrsgutachten b e- legt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. aa ) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestim m te Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C - 301/07 , Slg. 2009, I 9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/ Tirolmilch ; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Erfo r derlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistu n- gen ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Pr ü fung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insb e sondere der Mark t anteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das U n- ternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH , Urteil vom 14. September 1999 - C - 375/97 , Slg. 1999, I - 5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. - Chev y; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 100/99, GRUR 2002, 340, 341 = WRP 2002, 330 - Fabergé ). bb) Nach diesem Maßst ab ist das Berufungsgericht zu Recht davon au s- gegangen, dass die Marke "T üv " der Klägerin eine im Inland bekan n te Marke ist . (1 ) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Marke Nr. 1005648 um eine Wortmarke oder eine Wort - /Bildmarke handelt. Es hat a n- 42 43 44 - 15 - genommen , dass sich die Bildelemente auf eine graphische Hervorhebung der Buchstaben beschränk en und die Marke durch ihren Wortbestandteil "Tüv" g e- prägt wird. Das Berufungsgericht ist im Weiteren davon ausgegangen, dass die Klagema r ke originär unterscheidungskräftig ist. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Be gründung, die Bezeichnung " T üv " sei eine Abkürzung der rein beschreibe n- den Angabe " Technischer Überwachungsverein"; d urch diesen Begriff we r de nur der Gegenstand des Unternehmens bezeichnet. An die Anforderung en für die Unterscheidungskraft von Marken ist grundsät z lich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein nur beschreibender Anklang steht der Annahme originärer U n- terscheidungskraft eines Wortbestandteils eines Zeichens nicht entgegen. Über einen von Haus aus bloß beschreibenden A n klang geht die Bezeichnung " T üv " als Hinweis auf einen Technischen Überw a chungsverein aber nicht hinaus. Zu Recht hat das Berufungsgericht angeno m men, dass die Bezeichnung en " T üv " und "Technischer Überw a chungsverein" ihrem Wesen nach nichtssagend und damit nicht rein beschre i bend s ind. (2 ) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bekanntheit der Marken der Klägerin bejaht hat, halten auch im Übrigen einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellung der Bekanntheit der Klagemarken obliegt im Wesentl i- chen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht un berücksichtigt gelassen hat. 45 46 47 - 16 - Das Berufun gsgericht hat für die Beurteilung der Bekanntheit der Klag e- marke das von der Klägerin vorgelegte Verkehrsgutachten von Oktober 2006 der TNS Infratest GmbH herangezogen. Danach sehen 71,7% der potentiellen A u tobesitzer in der Bezeichnung "TÜV" einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen. Als Indi z für die Bekanntheit der Marke der Klägerin mit dem Wortbestandteil "TÜV" konnte das Berufungsg e richt entgegen der Ansicht der Revision auch den Umstand heranziehen, dass der Begriff als Synonym für Pr ü fungsle istungen oder Qualitätskontrollen Verwendung findet. Wird die B e- zeic h nung "TÜV" in dieser schlagwortartigen Weise benutzt, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht fernliegend, die Verwendung erfolge nur, weil dem allgemeinen Publikum bekannt sei, dass es Technische Überw a chungsvereine g ebe , die diese Dienstleistungen erb rächten und die mit der Abkürzung "TÜV" b e zeichnet w ü rden. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Beweisaufnahme von der Bekanntheit der Klagemarke ausg ehen dürfen. Die Bekanntheit der Klagemarke kann zwar nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Offenkundig können nur Tatsachen und nicht Erfahrung s sätze sein. Die Feststellung, ob der Verkehr die Bezeichnung "TÜV" für die in Rede st e- henden Dienstlei stungen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen au f fasst, stützt sich auf Erfahrungswissen, das nicht durch Zeugenbeweis, sondern g e- gebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln ist (vgl. BGH, U r teil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 253 f. - Marktführerschaft). Allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO können aber Tatsachen sein, die bei der Prüfung der relevanten Umstände des Strei t- f alls heranzuziehen sind . Dazu rechnet auch, ob die Marke während ein es lä n- geren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt e r scheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 - I ZR 58/58, GRUR 1960, 126, 128 - Sternbild ; Ingerl/Rohnke , Markengesetz, 3. Aufl., § 14 48 49 - 17 - Rn. 1344 bis 1346; Büs cher in Büsc her/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Recht s- schutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 289 und 530). Das Berufungsgericht, dessen entscheidende Richter zu den angespr o- chenen Verkehrskreisen gehören, hat festgestellt, dass die Bezeichnung "T üv " der überwiegenden Mehrheit der Autofahrer als ein Hinweis auf eine mit der Haup t untersuchung von Kraftfahrzeugen befasste Organisation bekannt ist. Das deckt sich mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen demoskop i- schen Gutachten, das die Klägerin vorgelegt hat, und das vom Berufungsg e- richt g e mäß § 286 ZPO frei gewürdigt werden konnte. c) Die Bezeichnung " Tüv " hat sich auch nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung der Dienstleistungen entwickelt, für die sie eingetrag en ist. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf A n- trag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen B e- zeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, gewo r- den ist. Den Löschungsgrund des Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Beklagte im Verletzungsprozess einredeweise geltend machen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2006 C 145/05, Slg. 2006, I 3703 = GRUR 2006, 495 Rn. 35 - Levi Strauss/Casucci; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 49 Rn. 5 und 33). Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Umwandlung der originär ken n- zeichnungskräftigen Bezeichnung " Tüv " in eine gebräuchliche Bezeichnung für die Di enstleistungen, für die die Klagemarken geschützt sind, verneint. Recht s- fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit auch eine beschreibende Verwendung der Bezeic h nung "TÜV" findet, rechtfertigt nicht d ie Annahme, d ie Marke habe sich zu einer g e- 50 51 52 - 18 - bräuchlichen Bezeichnung entwickelt, weil an dieses Erfordernis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vg l. zum WZG BGH, Urteil vom 12. Juli 1963 Ib ZR 174/61, GRUR 1964, 82, 85 Lesering; zum Ma rkengesetz OLG Mün chen, GRUR - RR 2006, 84, 86; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rn. 34; v. Gamm in B ü scher/Dittmer/Schiwy aaO § 49 Rn. 12). d ) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die angegriffenen Bezeich nungen "Privater TÜV", "Erster p rivater TÜV" und "D . G . A . (D . - A . GmbH) bietet bundesweit TÜV - Dienstleistungen" in dem fraglichen Artikel rechtsverle t- zend benutzt hat. aa) Für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Ab s. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionsze i- chen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuG H, Urteil vom 23. Oktober 2003 C 408/01, Slg. 2003, I - 12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 39 Adidas/ Fitnessworld; zu A rt. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. No - vember 2008 - C - 252/07, Slg. 2008, I - 88 23 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/ CPM; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar kenG BGH, Urteil vom 3. F ebruar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila - Postkarte). Ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller releva n- ten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Äh n- lichkeit der einand er gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer N ä he, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworb e ne Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwech slung s gefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM). 53 54 - 19 - bb) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zw i- schen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung herstellt , obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Dem Beru fungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechtsfehler unterlaufen. (1) Das Berufungsgericht hat eine gedankliche Verknüpfung mit der B e- gründung bejaht, mit den beanstandeten Bezeichnungen nehme die Beklagte auf die Klägerin und die anderen TÜV - Gese llschaften Bezug . Nur dadurch, dass der Leser bei der Angabe "TÜV" an die Klägerin und die anderen TÜV - Gesellschaften und deren Dienstleistungen denke, erhielten die von der Bekla g- ten verwendeten Bezeichnungen einen Bedeutungsgehalt. D eshalb werde der Verk ehr die Begriff e in dem Sinne verstehen, es handele sich um Dienstleistu n- gen, die auch der TÜV anbiete. (2) Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe u n- berücksichtigt gelassen, dass der Begriff "TÜV" als Gattungsbezeichnung für Prüf dienstleistungen eine eigenständige, von der ursprünglichen Bezeichnung bestimmter Unternehmen losgelöste Bedeutung habe. Die Beklagte verwende die beanstandeten Bezeichnungen im Kontext des Artikels gattungsmäßig. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, dass die Bezeichnung "TÜV" sich nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für Prüfdienstleistungen entwickelt hat. Dass der Begriff "TÜV" gleichwohl im Verkehr als Synonym für Prüfdienstleistungen V erwendung findet und die B e- klagte sich durch den Hinweis, bei ihr handele es sich um einen privaten TÜV, von der Klägerin abzugrenzen sucht, schließt eine gedankliche Verknüpfung nicht aus. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Au s- s agen der Beklagten für das Publikum nur dadurch einen Sinn erhalten, dass es 55 56 57 58 - 20 - bei den angegriffenen Bezeichnungen an die Klägerin und die anderen Techn i- schen Überwachungsvereine denkt. Für eine gedankl iche Verknüpfung der Klagemarke mit den beanstand e- te n Angaben sprechen im Streitfall auch die Identität der Dienstleistungen und die hohe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Beklagte b e- nutzt die Bezeichnungen im Zusammenhang mit techn i schen Prüfleistungen, für die die Klagemarke geschützt i st . Zwischen den Kollisionszeichen besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen des Ber u fungsgerichts wird die in Rede stehende Klagemarke durch den Wortbestandteil " Tüv " geprägt. Entsprechendes gilt für die Begriffe "Erster p r i- v a ter TÜV" und "Privater TÜV" sowie die Bezeichnung "TÜV - Dienstleistungen". Werden die kollidi e renden Zeichen aber sämtlich durch den Bestandteil "TÜV" in Groß und Kleinschreibung geprägt, liegt zwischen den Zeichen eine hoc h- gradi ge Zeichenäh n lichkeit vor. cc) Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der E u- ropäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu r Klärung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung ausscheidet, wenn aufgrund der deutlichen Abgre n- zung der a ngegriffenen Zeichen von der Marke eine Beeinträchtigung der He r- kunft s funktion ausscheidet, bedarf es nicht. Die Maßstäbe für die Beurteilung der g e danklichen Verknüpfung im Streitfall sind durch die Rechtsprechung des G e richtshofs hinreichend geklärt. Dan ach setzt eine gedankliche Verknüpfung zw i schen den Zeichen keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraus, weil nur der Schutz einer Marke gegen Verwechslungsgefahr eine Beeinträcht i- gung der Herkunft s funktion erforderlich macht, nicht aber der Identi tätsschutz und der Schutz der bekannten Marke (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C - 487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure). 59 60 - 21 - e) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegange n, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG trotz der Identität der Dienstleistu n- gen, für die die Klagemarke geschützt ist und für die die angegriffenen Zeichen benutzt werden, anwendbar ist. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Schutz bekannter Marken nach Art. 5 Abs. 2 MarkenRL und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausgeschlossen ist, wenn ein mit der bekannten Marke ähnliches oder identisches Zeichen im Identitäts - oder Ähnl ichkeits bereich der Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 C292/00, Slg. 2003, I389 = GRUR 2003, 240, 242 Rn. 30 Davidoff/Gofkid; GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2004, 235, 238 D avidoff II). f ) Zu Recht hat d as Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Ausnu t- zung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Ma r ke der Kläg e rin im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bejaht. Das Berufungsgericht hat angenomme n, dass die Beklagte die Unte r- scheidungskraft der Klagemarke dadurch ausnutzt, dass sie die Aufmerksa m- ke it, die mit der bekannten Marke der Klägerin verbunden ist, dazu verwendet, auf ihre eigenen Leistungen hinzu weisen . Durch die Benutzung der beansta n- det en Begriffe in der Textüberschrift würden die Suchprogramme die Pressee r- klärung in der Trefferliste erscheinen lassen, wenn ein Nutzer mit dem Be griff "TÜV" im Internet suche. Die Ausnutzung der Wertschätzung der Klag e marke hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, dass die Beklagte den die Klag e- marke prägenden Wortbestandteil verwendet . Dadurch mache sich die Beklagte den überragenden Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen 61 62 63 - 22 - zunutze. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. D ie Rev i- sion eri n nert hiergegen auch nichts. g ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte benutze das Zeichen der Klägerin ohne rechtfert i- genden Grund in unlauterer Weise. aa) Ob die Ausnutzung der Un terscheidungskraft oder der Wertschä t- zung in unlauterer Weise erfolgt, ist aufgrund einer umfassenden Interesse n- abwägung zu beurteilen (vg l. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 f. = WRP 1999, 931 - B IG PACK; zu § 15 Abs. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 211/98, BGHZ 147, 56, 67 - Tagesschau). Dabei können die Wertungen, wie sie bei der Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MarkenR L und § 23 Nr. 2 MarkenG vorz u- nehmen sind, herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 26 = WRP 2009, 824 - OSTSEE - POST). Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer b e kannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit oder Wertschä t- zung auszunutzen, regelmäßig von einem die Unlauterkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begrü n denden Verhalten auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C - 228/03, Slg. 2005, I - 23 37 = GRUR 2005, 509 Rn. 49 - Gillette Company/ LA - Laboratories; EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 39 - Intel/ CPM; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila - Postkarte). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei auf die Verwendung der Bezeichnung "TÜV" zur Beschreibung ihrer Leistungen nicht angewiesen . Sie sei seit 30 Jahren unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig. Ein legitimes Interesse zur Verwendung der Bezeichnung sei nicht ersichtlich. 64 65 66 - 23 - Der Begriff "TÜV" sei aus sich heraus nichtssagend. Die Klägerin habe daher keine originär beschreibende Angab e als Marke gewählt und sei deshalb nicht verpflichtet, eine Beschränkung des Schutzbereichs der Marke hinzunehmen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. cc) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe keine Abw ä- gung der Gesamtumstände vorgenommen und außer Acht gelassen, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke mangels Verwech s- lungsgefahr nicht gegeben sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, ob die Beklagte auf die Verw endung der Bezeichnung "TÜV" angewiesen sei. Bei dieser Argumentation lässt die Revision außer Acht, dass die Au s- nutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung eines rechtfertige n- den Grundes bedarf und dieser nicht darin liegt, dass die bekannt e Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird. Denn der Schutz gegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt jeder Marke zu, während bekannte Marken über einen erweiterten Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verfügen. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgeg angen, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von den F ällen unterscheidet, in d e nen die Inhaberin der Marke "POST" aus dieser Marke gegen Wettbewerber, die den Bestandteil "Post" in ihr en Kennzeichen verwendeten, vorgegangen war. In jenen Fällen hat der Senat die Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke "POST" nach § 23 Nr. 2 MarkenG und im Rahmen des Tatb e- standsmerkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG maßgeblich darauf gestützt, dass die dortige Markeni n haberin in der Vergangenheit ein Monopolunternehmen war und die 67 68 69 - 24 - Wettb e werber ein besonderes Interesse an der Verwendung des von Haus aus für die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 23 und 26 = WRP 2008, 1202 - POST I; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Rn. 25 und 34 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost). An dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorli e- genden Fall, weil die Bezeichnung "TÜV" für die Dienstleistungen des Prüfens, Messens und Zertifizierens von Anlagen, Gebä uden und Betrieben, für die die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen in der in Rede stehenden Pressee r- klärung verwandt hat, nicht glatt beschreibend ist. Deshalb liegt auch der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, den die Revision darin sieht, dass es be i einem Eintr a- gungshindernis nicht darauf ankommt, ob Dritte auf die Verwendung des Ze i- chens zur Beschreibung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstlei s- tungen angewiesen sind. Dasselbe gilt für die zwischen den Parteien umstritt e- ne Frage, ob die Kläg erin die Wertschätzung der Marke während der Zeit e r- worben hat, als sie für bestimmte Dienstleistungen über ein Monopol ve r fügte. h ) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass neben der B e- klagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 als deren Geschäftsf ührer für die Marke n- verletzungen haftet. Dieser hatte nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts Kenntnis von den Markenverletzungen und hat sie nicht verhindert (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/93, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporth osen ; Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 Telefonische Gewinnauskunft ). 3. Der Schadensersatzanspruch beruht auf § 14 Abs. 6 MarkenG. Das für den Schadensersatz erforderliche Verschulden der Beklagten liegt v or. Diese haben die Klagemarke fahrlässig verletzt. Das gilt auch für den Beklagten zu 2 , 70 71 - 25 - der gegen die Markenverletzung nicht eingeschritten ist, obwohl ihn als Organ der Beklagten hierzu eine Rechtspflicht traf. 4. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der unselbständige Auskunftsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatza n- spruchs aus § 242 BGB ergibt. C . Die Ko stenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinsta nzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 37 O 51/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - I - 20 U 87/08 - 72 73
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