BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/09 Verk374ndet am: 24. M344rz 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja T334V MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 247 15 Abs. 2 und 3; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die alternative Klageh344ufung, bei der der Kl344ger ein einheitliches Klagebe-gehren aus mehreren prozessualen Anspr374chen (Streitgegenst344nden) her-leitet und dem Gericht die Auswahl 374berl344sst, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung st374tzt, verst366337t gegen das Gebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. b) Hat der Kl344ger mehrere Klagegr374nde im Wege einer alternativen Klageh344u-fung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Anspr374che geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen. c) Nimmt der Kl344ger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kl344ger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschr344nken, dass er zu-n344chst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenst344nde zur Ent-scheidung des Revisionsgerichts stellen muss. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2011 - I ZR 108/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage wegen feh-lender Bestimmtheit des Klagegrundes unzul344ssig ist, wenn sie nicht nach Ma337gabe der nachstehenden Ausf374hrungen eine Rei-henfolge bestimmt, in der die bislang alternativ geltend gemachten prozessualen Anspr374che (Streitgegenst344nde) verfolgt werden. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat ihre Anspr374che gegen die Beklagten wegen der bean-standeten Benutzung der Bezeichnung T334V aus den drei Klagemarken und ihrem Unternehmenskennzeichen hergeleitet und eine Verletzung dieser Kenn-zeichen durch eine identische Verwendung (247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG) und durch eine Ausnutzung und Beeintr344chtigung der Unterschei-dungskraft und der Wertsch344tzung ihrer bekannten Kennzeichen (247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 15 Abs. 3 MarkenG) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die Pr374-fung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt. 1 1. Die Kl344gerin hat ihr Klagebegehren danach auf verschiedene Streitge-genst344nde gest374tzt. 2 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem 3 - 3 - sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehr-te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Geht der Kl344ger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; zum Urheberrecht: BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staats-geschenk). Zu erw344gen ist auch, ob mehrere Streitgegenst344nde trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen k366nnen. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Anspr374che wegen Verwechs-lungsschutzes nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht, k366nnte es sich um zwei Streitgegenst344nde handeln, weil zur Begr374n-dung der Anspr374che Lebenssachverhalte vorgetragen werden m374ssen, die sich grundlegend unterscheiden (vgl. B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerbli-cher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., 247 14 MarkenG Rn. 698). b) Im Streitfall liegen danach unterschiedliche Streitgegenst344nde jeden-falls insoweit vor, als die Kl344gerin aus vier Klagezeichen vorgeht. Dar374ber hin-aus kommen m366glicherweise auch insoweit verschiedene Streitgegenst344nde in Betracht, als die Kl344gerin einerseits Anspr374che wegen Verwechslungsgefahr der Kollisionszeichen (247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG) und anderer-seits wegen einer Ausnutzung und Beeintr344chtigung der Unterscheidungskraft und der Wertsch344tzung bekannter Kennzeichen (247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 15 Abs. 3 4 - 4 - MarkenG) verfolgt. Dass im Verh344ltnis zum Verwechslungsschutz - wie die An-schlussrevision meint - die Geltendmachung identischer Verletzungen der Mar-ken im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die identische Benutzung des Unternehmenskennzeichens nach 247 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG weitere Streitge-genst344nde darstellen, begegnet dagegen Bedenken und ist eher zu verneinen. Die Frage kann derzeit aber offenbleiben. c) Der Senat geht davon aus, dass die verschiedenen Streitgegenst344nde von der Kl344gerin in den Vorinstanzen nicht kumulativ, sondern alternativ geltend gemacht worden sind. In der Revisionsinstanz kann die Kl344gerin nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klageh344ufung 374bergehen, weil darin eine Kla-ge344nderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr m366glich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30). 5 2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Kl344ger ein ein-heitliches Klagebegehren alternativ auf mehrere Streitgegenst344nde st374tzen und dem Gericht die Auswahl des Klagegrundes 374berlassen kann. Teilweise wird angenommen, die alternative Klageh344ufung sei zul344ssig. Mehrere prozessuale Anspr374che sollen danach unter der aufl366senden Bedingung geltend gemacht werden k366nnen, dass einem von ihnen stattgegeben wird (OLG N374rnberg, GRUR-RR 2008, 55; OLG K366ln, GRUR-RR 2010, 202; K366hler in K366hler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., 247 12 Rn. 23a; Saenger, ZPO, 4. Aufl., 247 260 Rn. 15; G366tz, GRUR 2008, 401, 407; Bergmann, GRUR 2009, 224, 225; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1012; Schwippert, Festschrift Loschelder, 2010, 345, 348 ff.). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Kla-geh344ufung 374ber s344mtliche Streitgegenst344nde entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist. Dagegen kann es sich bei einer die Klage zuspre-chenden Entscheidung darauf beschr344nken, einen der Klagegr374nde, den es als durchgreifend erachtet, auszuw344hlen und die Entscheidung auf diesen Klage- 6 - 5 - grund zu st374tzen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erw344chst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1279). 7 Nach anderer Ansicht soll die alternative Klageh344ufung unzul344ssig sein (vgl. OLG M374nchen, OLG-Rep 2003, 37; OLG-Rep 2003, 179; OLG Hamm, Urteil vom 3. August 2009 - 8 U 237/07 Rn. 66, juris; OLG D374sseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 7 U 82/07 Rn. 13, juris; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., 247 260 Rn. 7; Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, 1954, 90; Wieczo-rek/Sch374tze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., 247 260 Rn. 24; Wieczorek/Sch374tze/B374scher aaO 247 322 Rn. 139; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn. 74; Z366ller/Greger aaO 247 260 Rn. 5; Berneke, WRP 2007, 579, 585 f.). Auch bei einem einheitlichen Rechtsschutzbegehren soll die alternativ auf verschiedene Klage-gr374nde gest374tzte Klage nicht hinreichend bestimmt sein. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klageh344ufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegr374nde gest374tzt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, Vers344umnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofff344hnchen; GRUR 2010, 642 - WM-Marken). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu. 8 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be-stimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtsh344ngigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Ge-richts (247 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklag- 9 - 6 - ten, f374r den erkennbar sein muss, welche prozessualen Anspr374che gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu k366nnen (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgem344337e Klage-erhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Hierf374r ist es ent-sprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Kl344-gers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kl344ger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu geh366rt bei mehreren Streit-gegenst344nden auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur 334berpr374-fung durch das Gericht gestellt werden. Der Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selb-st344ndige prozessuale Anspr374che geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr374che verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr374che zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7). Der Kl344ger kann die Auswahl, 374ber welche selbst344ndigen Anspr374che bis zur H366he der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Ge-richt 374berlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegeh-rens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbs-rechtlichen Anspr374chen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Anspr374che (Streitgegenst344nde) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kl344ger, um dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 10 - 7 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu gen374gen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streit-gegenst344nde geltend machen will. F374r den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klageh344ufung unklar, ob das Gericht die Ver-urteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenst344nde st374tzen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenst344nde verurteilt wird, ist f374r die Reichweite der Verurtei-lung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gest374tzt - wie dies im Streit-fall geschehen ist -, l344sst das Erl366schen eines der Kennzeichenrechte den Ver-botsausspruch unber374hrt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungs-abwehrklage nach 247 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gest374tzt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 28 f. = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG). Nichts anderes gilt, wenn das Klagebe-gehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kl344ger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbst344ndige prozessuale An-spr374che (Streitgegenst344nde) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in ei-nem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegen-stands 374ber die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streit-gegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung st374tzt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung 344ndern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu versto337en. Mit dem Bestimmtheitserfor-dernis des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts 374berlassen bleibt. b) F374r die Unzul344ssigkeit der alternativen Klageh344ufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" der Parteien im Prozess. Die alternative Klageh344ufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidi-gung im Verh344ltnis zum Kl344ger. Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt 11 - 8 - werden, gegen s344mtliche vom Kl344ger im Wege der alternativen Klageh344ufung verfolgten prozessualen Anspr374che (Streitgegenst344nde) zur Wehr setzen. Da-gegen kann der Kl344ger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Anspr374chen st374tzen, ohne dass f374r ihn damit ein zus344tzliches Prozesskostenri-siko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kl344ger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegen-st344nde durchdringt. In der Praxis f374hrt dies bei einem Vorgehen aus Schutz-rechten und bei der Verfolgung von Anspr374chen aufgrund wettbewerbsrechtli-cher Tatbest344nde wegen des fehlenden zus344tzlichen Prozesskostenrisikos zu einer H344ufung von Streitgegenst344nden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Novem-ber 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 - WM-Marken). Bestimmt der Kl344ger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Pr374fung der einzelnen Streitgegenst344nde vorzunehmen hat, erschlie337t sich dem Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegen-st344nden er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss. c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der V. Zivilsenat hat eine alternative Klageh344ufung zwar bei einer Mehrheit von Klagegr374nden in einem Fall zugelassen, in dem der Kl344ger seine Anspr374che sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabh344ngigen Deliktsanspruch gest374tzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). In diesem Zusammenhang hat er ma337geblich darauf abgestellt, dass die Anspr374che nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden wa-ren und der Kl344ger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; NJW-RR 1997, 1374). Davon kann aber bei den hier fraglichen F344llen der alternativen Klage-h344ufung keine Rede sein, die auf identische Folgen gerichtet sind und bei de- 12 - 9 - nen der Kl344ger die nicht beschiedenen Streitgegenst344nde in einem weiteren Prozess aufgreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 23 - Markenparf374mverk344ufe). 13 3. Da der Senat die alternative Klageh344ufung in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, m374ssen die Parteien Gelegenheit haben, zur Frage der Zul344s-sigkeit der alternativen Klageh344ufung Stellung zu nehmen (247 139 ZPO). Die Kl344gerin muss zudem die M366glichkeit erhalten anzugeben, in welcher Reihen-folge sie ihr Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenst344n-de st374tzt. Eine entsprechende Klarstellung w344re bereits in der Klage geboten gewesen. Sie kann aber noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58, ZZP 78 (1960) 463, 465). Die klagende Partei ist grunds344tzlich in der Bestimmung der Reihenfolge frei, in der sie die unterschiedlichen Streit-gegenst344nde zur 334berpr374fung stellt. Eine Einschr344nkung in der Wahl der Rei-henfolge kann sich aber in der Revisionsinstanz nach dem auch im Verfahrens-recht geltenden Gebot von Treu und Glauben ergeben (vgl. BVerfGE 104, 220, 232; BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292; Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 349). Die Kl344ger-seite kann danach daran gehindert sein, in der Revisionsinstanz ihre Anspr374che in erster Linie auf einen Streitgegenstand zu st374tzen, den das Berufungsgericht bei der bislang unbeanstandet gebliebenen alternativen Klageh344ufung seiner Verurteilung nicht zugrunde gelegt hat. Denn w344hlt die Klagepartei in der Revi-sionsinstanz vorrangig einen Streitgegenstand aus, zu dem das Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen hat, weil die Partei dem Berufungsgericht die Auswahl zwischen den Streitgegenst344nden 374berlassen hatte, macht dies eine Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich, die vermieden werden kann, wenn die Kl344gerseite das Klagebegehren vorrangig - 10 - aus einem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurtei-lung zugrunde gelegt hat. 14 Nachdem das Berufungsgericht sich nur mit Anspr374chen aufgrund des Bekanntheitsschutzes der deutschen Marken Nr. 1005648 und Nr. 30412680.2 und des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin befasst, nur hierzu Feststel-lungen getroffen und die Verurteilung der Beklagten nur hierauf gest374tzt hat, wird es unter diesen Umst344nden naheliegen, dass die Kl344gerin diese Streitge-genst344nde - gestaffelt - in erster Linie zur Beurteilung durch das Revisionsge-richt stellt. II. Zur Stellungnahme - auch zur Frage, ob der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden kann - wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bestimmt. 15 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 37 O 51/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - I-20 U 87/08 -
Full & Egal Universal Law Academy