BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/10 Verkündet am: 22. Juni 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsb e amtin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 420 Abs. 3 Von außen wirken de Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtve r- trags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zurechnung zu seinem Risikobereich besteht, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht d es Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus. Wird die Reise eines Schiffes durch eine vorübergehende Sperrung eines Schifffahrtsweges, die nicht dem Verantwortungsbereich des Absenders zug e- rechnet werden kann (hier: Sperrung des Schifffahrtsweges wegen einer Ha v a- rie), verzögert, so steht dem Frachtführer gegen den Absender neben der ve r- einbarten Fracht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 420 Abs. 3 HGB zu. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 108/10 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Binnenschiffer, nimmt die in den Niederlanden ansässige Beklagte auf Zahlung eines Zuschlags zur Frachtvergütung wegen einer Reis e- verzögeru ng in Anspruch. Die Beklagte beauftragte den Kläger am 14. Oktober 2005 mit der Befö r- derung von Flussspat von Amsterdam/Niederlande nach Magdeburg. Wegen einer Sperrung des Dortmund - Ems - Kanals ab dem 11. Oktober 2005 war ein Transportweg über die Ems vo rgesehen. Aufgrund eines Schiffsunfalls kam es 1 2 - 3 - am 15. Oktober 2005 auch zu einer Sperrung der Ems . In der Folgezeit führten die Parteien mehrere Telefonate, deren Inhalt streitig ist. Am 17. Oktober 2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger den schriftlich en Frachtvertrag. Am 18. Oktober 2005 wurde das Schiff des Klägers in Amsterdam mit dem Gut b e- laden. A n schließend trat der Kläger die Reise nach Magdeburg an, die wegen der Spe r rung der Ems in der Zeit vom 19. bis 29. Oktober 2005 im Hafen von Emden unterb rochen we r den musste. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm für die Zeit des Au f- enthalts in Emden pro Tag 306,78 den Risikobereich des Versenders von Transportgut. Im Übrigen habe ihm der Mitarbeiter V . der Beklagten am 18. Oktober 2005 telefonisch die Za h lung eines Zuschlags zur vereinbarte n Frachtvergütung zugesagt. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Zahlung von 3.067,80 n- sen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, der Kläger kö n- ne keine zusätzliche Vergütung verlangen , da er bei Antri tt der Fahrt Kenntnis von der Sperrung der Ems gehabt habe . Der geltend gemachte Anspruch erg e- be sich auch nicht aus einer zwischen den Parteien zustande gekommenen Zusatzvereinb a rung. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage ab g e- wiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. D as Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die verlan g- te Zusatzvergütung weder aus § 420 Abs. 3 HGB noch aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvereinbarung zu. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger habe seine Behauptung nicht bewies en , er habe mit der B e- klagten nach A b schluss des Beförderungsvertrags, aber noch vor Antritt der Reise nach Ma g deburg einen Zuschlag zur Fracht vereinbart . Ein Anspruch gemäß § 420 Abs. 3 HGB bestehe ebenfalls nicht. Die Ems sei bereits am 15. Oktober 2005 , also vor Beginn der Beförderung am 19. Oktober 2005, g e- sperrt worden. Der Kläger sei mithin sehenden Auges in die Sperrung hineing e- fahren. Die d a durch verursachte Liegezeit im Hafen von Emden unterfalle daher nicht dem Schut z bereich des § 420 Abs. 3 HGB. Die eingetretene Verzögerung sei zudem nicht dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 420 Abs. 3 HGB zu. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch u n- ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 106/08, TranspR 2010, 303 Rn. 21, mwN), ergibt sich für den gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte gericht e- ten Anspruch aus Art. 24 Satz 1 Brüssel - I - VO. 7 8 9 10 - 5 - Der Entscheidung ist insoweit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des R a- tes vom 22. Dezember 2000 über die gericht liche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel - I - VO) zugrunde zu legen, der sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande beigetreten sind (Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Vo r- bem. EG - Verordnungen Rn. 4). Nach Art. 24 Satz 1 Brüssel - I - VO wird das G e- richt eines Mitgliedstaats zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Das ist hier geschehen. D ie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amt sgericht Magdeburg am 27. Juni 2008 zur Sache ve r- handelt, ohne eine fehlende internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu r ü- gen. Damit ist die internationale Zuständigkeit de r deutschen Gerichte gemäß Art. 24 Satz 1 Brüssel - I - VO begründet worden. 2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 420 Abs. 3 HGB auf die von ihm ge l- tend gemachte zusätzliche Vergütung, bleiben ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegang en, dass sich die Frage, ob dem Kläger die von ihm beanspruchte Zusatzvergütung zusteht, nach § 420 Abs. 3 HGB beurteilt. Der Kläger und die Beklagte haben für ihre Ve r- tragsbeziehungen die Geltung des deutschen Binnenschifffahrtsrechts nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB wirksam vereinbart. Gemäß § 26 BinSchG finden auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern die Vo r- schriften des Vierten A b schnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs - das sind die §§ 407 bis 452d HGB - Anwendung. Damit ist § 420 Abs. 3 HGB im Streitfall für die Frage maßgeblich, ob dem Kläger die von ihm verlangte Z u- satzvergütung z u steht. 11 12 13 - 6 - b) Gemäß § 420 Abs. 3 HGB steht dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung zu, wenn nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. Die Vorschrift des § 420 Abs. 3 HGB ergänzt die in Abs. 2 der genannten Bestimmung für dauerhafte Beförderun gs - und Ablieferungshindernisse enthaltene Regelung um einen Vergütungsanspruch für zeitweilige Verzögerungen nach dem Vorbild der § 428 Abs. 2 Satz 1 HGB aF , § 28 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 KVO sowie § 71 Abs. 2 BinSchG aF (vgl. die Begründung des Regierungse nt wurfs eines Gese t- zes zur Neuregelung des Fracht - , Speditions - und Lagerrechts, BT - Drucks. 13/8445, S. 54). Entsprechend der Wertung des früheren Rechts gewährt § 420 Abs. 3 HGB dem Frachtführer nur dann einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung wegen e iner bei der Beförderung eingetretenen Verzögerung, wenn diese - entsprechend dem "Sphärengedanken" - in den Risikobereich des A b- senders fällt. Dies ist anzunehmen, wenn die Verzögerung auf ein Verhalten des Absenders zurückzuführen ist oder ihren Ursprung im Organis a tionsbereich des Absenders hat (vgl. MünchKomm.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., § 420 Rn. 23; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 420 HGB Rn. 26). Ob auch von außen wirkende unvorhersehbare und von den Parteien des Frachtvertrags nicht beherrschbar e Störungsursachen - hierzu zählen be i- spielsweise die Sperrung eines Beförderungswegs, Hoch oder Niedrig wasser, Ei s gang oder Sturm - , die nicht dem Frachtfüh rer zugerechnet werden können, in den Risikobereich des Absenders fallen, ist in Rechtsprechung un d Schrif t- tum umstritten (verneinend: Schifffahrtsobergericht Köln, TranspR 2009, 43; Tra n spR 2009, 171; MünchKomm.HGB/Czerwenka aaO § 420 Rn. 21 und 23; v. Waldstein/ Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 420 Rn. 13; grundsät z- lich bejahend: Koller aaO § 420 HGB Rn. 26 f.; Th. Braun, Das frachtrechtliche 14 15 - 7 - Leistungsstörungsrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz, 2002, S. 134 f.; Didier, Risikozurechnung bei Le istungsstörungen im Gütertranspor t- recht, 2001, S. 213 ff.; differenzierend: Heymann/ Schlüter, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 420 Rn. 11). Soweit ein Anspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 3 HGB für Verzögeru n gen bejaht wird, deren Ursachen weder für de n Absender noch für den Frachtführer vorhersehbar oder beherrschbar waren, wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Störungsursachen entweder der Sph ä- re des Absenders oder der des Frachtführers zuzurechnen seien. Falle der die Verzögerung hervor r u fende Umstand nicht in die Sphäre des Frachtführers, habe der Absender jede Verzögerung zu verg ü ten (vgl. Koller aaO § 420 HGB Rn. 26; Th. Braun aaO S. 134; siehe auch Canaris , Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rn. 53). c) Der Senat schließt sich der Au ffassung an, die einen Anspruch des Frachtführers auf eine angemessene Zusatzvergütung aus § 420 Abs. 3 HGB verneint, wenn ein von außen wirkendes, für die Parteien des Frachtvertrags unvorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis die Verzögerung der T ransportdurchführung verursacht hat. aa) Der im Streitfall geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger vor Beginn der Reise zum Ablieferungsort Magdeburg ber eits Kenntnis von der Ursache für die später eingetretene Verzögerung hatte und gleichwohl mit der Durchführung des Transports begonnen hat. Dieser Umstand schließt die Anwendung des § 420 Abs. 3 HGB nicht aus . Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die Vorschrift nicht die U n- kenntnis von den die Verzögerung verursachenden Umständen seitens des Frachtfü h rers oder des Absenders voraussetzt. Ebenso wie § 412 Abs. 3 HGB, 16 17 - 8 - der durch § 420 Abs. 3 HGB ergänzt wird, beruht auch die let ztgenannte B e- stimmung auf dem "Sphärengedanken", nach dem die Schutzbedürfnisse nur derjenigen Partei anerkennenswert erscheinen, deren Risikobereich die St ö- rungsursache nicht zuzurechnen ist (vgl. BT - Drucks. 13/ 8 445, S. 4 1 ). Hat eine Partei allerdings sc hon bei Abschluss des Frachtvertrags Kenntnis von einer Störungsursache, so kann dies bei der Frage von wesentlicher Bedeutung sein, in wessen Risik o bereich die Ursache fällt. Dieser letztgenannte Umstand liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Die Parte ien haben den Frachtvertrag am 14. Oktober 2005, also vor der Sperrung der Ems, geschlossen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Voraussetzungen für e i- nen Anspruch des Klägers aus § 420 Abs. 3 HGB im Streitfall jedoch nicht e r- füllt, weil die zur Verzögerung führende Ursache Sperrung der Ems vom 1 5 . bis 29. Oktober 2005 wegen eines von einem Dritten verursachten Schiffsu n- falls nicht dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen ist. Neben Verzögerungen, die der Absender verschuldet hat, fallen in seinen Risikobereich diejenigen Umstände, für die er gemäß § 414 Abs. 1 HGB ve r- schuldensunabhängig haftet, sowie alle Verzögerungsursachen, die seiner Sphäre entspringen. Der Anspruch des Frachtführers auf eine angemessene Zusatzvergüt ung erforde rt nach dem klaren Wortlaut des § 420 Abs. 3 HGB - anders als bei einem Anspruch des Frachtführers aus § 412 Abs. 3 HGB die positive Feststellung, dass die Ursache für die Verzögerung dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist. Kann der dafür beweis pflichtige Frachtführer ( vgl. Koller aaO § 420 HGB Rn. 27; MünchKomm.HGB/ Czerwenka aaO § 420 Rn. 24; v. Waldstein/Holland aaO § 420 HGB Rn. 13) diesen Nachweis nicht erbringen, besteht kein Anspruch aus § 420 Abs. 3 HGB. Steht lediglich fest, dass der die Verzögerung verursachende Umstand nicht in den Risikobereich 18 19 - 9 - des Frachtführers fällt, reicht dies allein nicht aus für einen Anspruch auf ang e- messene Zusatzvergütung wegen Verzögerung (Schifffahrtsobergericht Köln, Tra n spR 2009, 43, 44 f.; TranspR 2009, 1 71, 175; MünchKomm.HGB/ Czerwenka aaO § 420 Rn. 24). Hätte der Gesetzgeber solche Umstände, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, dem Risikob e- reich des Absenders zurechnen wollen, so hätte es nahegelegen, ebenso wie in § 412 Abs. 3 HGB und § 419 Abs. 1 Satz 3 HGB die Formulierung zu wählen , dass ein Anspruch auf eine angemessene Zusatzvergütung nicht besteht, wenn die Grü n de für die Verzögerung in den Risikobereich des Frachtführers fallen. Die unte r schiedlichen Formulierungen in § 412 Abs. 3 HGB und § 4 19 Abs. 1 Satz 3 HGB einerseits und § 420 Abs. 3 HGB andererseits l assen entgegen der A n sicht der Revision nur den Schluss zu, dass nicht ausnahmslos jeder nicht dem Ris i kobereich des Frachtführers zuzurechnende r Verzögerungsgrund zu einem Anspruch des Fra chtführers gemäß § 420 Abs. 3 HGB führt (Schif f- fahrtsoberg e richt Köln, TranspR 2009, 43, 44 f.; TranspR 2009, 171, 175). Soweit die Revis i on unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Transportrechtsrefor m gesetzes (BT - Drucks. 13/8445, S. 41) gel tend macht, der Gesetzgeber sei bei der Neuregelung des Frachtrechts davon ausgegangen, dass Umstände, die den Vertragsablauf stören, stets der Risikosphäre des e i- nen oder des and e ren Vertragspartners zuzuordnen seien, was zur Folge habe, dass Verzögerung s gründe, die nicht in den Risikobereich des Frachtführers fielen, dem Risikobereich des Absenders zugerechnet werden müssten, rech t- fertigt dies keine and e re Beurteilung. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Gesetzesmaterialien keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalten, dass auch "neutrale" Störungsursachen, die nicht per se in den Ris i- kobereich des Absenders oder des Frachtführers fallen und für keine der Pa r- teien vorhersehbar oder beherrschbar sind, im Wege einer wertenden Betrac h- 20 - 10 - tung dem Risikobereich des Absenders zugeordnet werden müssen. Dieser von der Revision unterstellte gesetzgeberische Wille hat im Wortlaut des § 420 Abs. 3 HGB g e rade keinen Niederschlag gefunden. Die Entstehungsgeschichte des § 420 Abs. 3 HGB spricht ebenfalls für die Annahme, dass von außen wirkende Verzögerungsursachen, die für den Absender bei Abschluss des Frachtvertrags weder vorhersehbar noch b e- herrschbar sind, keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB auslösen. Der Gesetzgeber hat § 428 Abs. 2 Satz 1 HGB aF und § 71 BinnSchG aF als Vorbilder für die neu geschaffene Vorschrift des § 420 Abs. 3 HGB angesehen ( Begründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 13/8445, S. 54). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Bes timmu n- gen keine Regelung dazu enthielten, wer die verzögerungsbedingten Mehrko s- ten bei einer Fortsetzung des Transports zu tragen hatte. Entgegen der Auffa s- sung der Revision lässt sich den genannten Regelungen aber entnehmen, dass Nachteile aus Beförderungshindernissen bei fehlendem Verschulden des A b- senders grundsätzlich in den Risikobereich des Frachtführers fielen. § 428 Abs. 2 HGB aF bestimmte abweichend vom allgemeinen Leistungsstörung s- recht - , dass bei B eförderungshindernissen lediglich ein Rücktrittsrecht des A b- senders bestand, besondere Ansprüche des Frachtführers im Falle von Befö r- derungshi n dernissen dagegen nicht gegeben waren; deren Nachteile gingen vielmehr grundsätzlich zu seinen Lasten (vgl. Schle gelberger/ Geßler, Handel s- gesetzbuch, 5. Aufl., § 428 Rn. 12; Münch Komm .HGB/Dubischar, 1. Aufl., § 428 Rn. 13). Gemäß § 71 BinnSchG aF war der Schifffrachtführer bei zeitwe i- ligen Beförderungshi n dernissen grundsätzlich verpflichtet, sein Schiff länger als a n sich vorgesehen zur Verfügung zu stellen, ohne dafür eine angemessene Entschädigung zu erhalten (vgl. Goette, Binne n schifffahrtsfrachtrecht, 1995, § 71 Rn. 1). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dieser Ausgang s- 21 - 11 - lage mit der Neuregelung des § 420 Abs. 3 HGB im Grundsatz etwas ändern wollte (vgl. Schifffahrtsobe r gericht Köln, TranspR 2009, 43, 45; TranspR 2009, 171, 175). Dem Frachtführer gebührt somit keine zusätzliche Vergütung für eine Verzögerung, deren Gründe nicht dem Risikobereich des Absenders zuzurec h- nen sind. Diese gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Frachtführers kann ohne weiteres durch eine Parteivereinbarung die von dem Kläger auch b e- hauptet worden ist, von ihm aber nicht bewiesen wer den konnte abbedungen werden. 22 - 12 - III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 11.09.2009 - 162 C 241/07 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 S 376/09 - 23
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