BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 108/12 vom 25. Juli 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter besch lossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Z i- vilsenat - vom 4. April 2012 - 21 U 2874/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht, nachdem durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016 und III ZR 80/12, juris) die wesentlichen Rechts fragen geklärt sind. D a- nach greift hinsichtlich (vor - )vertraglicher Ansprüche zwar zugunsten der B e- klagten § 51a WPO a.F. ein. Jedoch tragen die tatrichterlichen Feststellungen 1 - 3 - des Berufungsgerichts, hinsichtlich derer die Beschwerde keine durchgreife n- d en Zulassungsgründe aufgezeigt hat, eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB und §§ 31, 826, 830, 831 BGB auf Ersatz des Zeichnungsschadens. Sie hat danach durch die Mitte l- freigaben unter systematischer , über die im Anlageprospekt erweckte Erwa r- i- nem Anlagebetrug des vormaligen Beklagten zu 2 begangen (siehe hierzu S e- nat III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 37 f, 52 f; III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 35 f, 52 f). Die vom Berufungsgericht unter dem Blickwinkel der Verletzung des Mittelverwe n- dungskontrollvertrags getroffenen Feststellungen zur Pflicht zur Offenbarung eines Prospektmangels rechtfertigen auch eine Haftung nach den vorgenannten deliktsrechtli chen Anspruchsgrundlagen. Dem entspricht, dass das Berufung s- gericht auf der Grundlage seiner Feststellungen die Haftung des vormaligen Beklagten zu 2 auch auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB gestützt hat. Die i n- soweit laufende dreijährige Verjährung ist na ch den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtzeitig gehemmt worden. Dass die Beklagte im Unterschied zu ähnlichen Fällen, in denen Senate des Oberlandesgerichts M . die Klagen von Anlegern abgewiesen haben, in dies er Sache zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, resultiert aus 2 - 4 - einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung der im Übrigen in Details unte r- schiedlich gelagerten Sachverhalte, die von Rechts wegen hinzunehmen ist. Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 28 O 17338/10 - OLG München, Entscheidung vom 04.04.2012 - 21 U 2874/11 -
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