BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 08 /14 vom 7 . Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 7 . Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Fe ddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i m Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 15. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 e- setzt. Gründe: I. Die b eklagte Bank warb am 5 . Nove mber 2012 im Internet für einen "Genussschein Solarpark F . O . ". Nach Ansicht des Klägers, des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., versti eßen die von der Beklagten dabei in den Abschnitten "Sicherheiten" und "Verzinsung" gemachten Angaben gegen Vorschriften des Wertpapierhandels - gesetzes und der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapie rdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV). Die vom Kläger deswegen gegen die Beklagte erhobene Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbung und Ersatz pauschaler Abmahn - 1 2 - 3 - kosten in Höhe von 214 vor dem Berufungsgericht im vollen Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie macht dabei auch geltend, der Beklagten würden durch die wegen ihrer Verurteilung erforder liche Änderung ihres Internetauftritts Kosten in Höhe von 23.800 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulä ssig, weil der Wert der von der Bekl agten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänd e- rung des ang efochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revis i- on gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grun d- sätzlich unter wirtschaftlichen Ge sichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 ; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 4 ). Wenn Gegenstand des Rechts streits wie hier die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Ve r- bots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu 3 4 5 6 - 4 - befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 VIII ZR 160/14, juris Rn. 5 ; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14 , juris Rn. 5 ). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im St reitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erh o- ben worden ist . Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der he r- ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etw a weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerung s- fähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren B e- antwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Besc hluss vom 10. Dezember 2013 XI ZR 405/12, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6 ). Im Streitfall hat die Beklagte aber nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehende Praxis für sie eine solche herausragende wirtschaftli che Bede u- tung hat. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 08.10.2013 - 7 O 2340/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 U 2124/13 - 8
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