ECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 108/16 Verkündet am: 30. Januar 20 18 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWG § 38; HGB § 149 Im Fall der Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft nach § 38 KWG ha n- delt es sich bei der Einforderung rückständiger Gesellschaftsein lagen durch den A b- wickler zum Zweck der Liquidation um kein neues, werbendes Geschäft, das au f- grund der Abwicklungsanordnung nach § 38 KWG, § 149 HGB unte r sagt wäre. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - D er II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revi sion der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibr ü- cken vom 28. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 9. September 2006 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 66.000 zuzüglich 6 u- 1 2 - 3 - o- Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern a uch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über die I . Treuhandgesellschaft mbH mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch j e- weils anteilig fü r die Treugeberkommanditisten. Die Recht s- verhältnisse zwischen der Treuhandkommanditistin, dem j e- weiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesel l- schaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellsch aft als Treugebe r- kommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wir k- sam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden G e- sellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung verei n- barte Einlage. [ ] 3 - 4 - (4) Ges ellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: § 8 Gesellschafterversammlungen (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief " Der Treuhandvertrag (im Folgen den: TrhV) zwischen dem Beklagten und der Treuhandkommanditistin enthält u.a. folgende Bestimmungen: " § 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber geha l- tenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Ei n- zahlungsve rpflichtung. § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommand i- tanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Tre u- händer übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und se ine G e- 4 - 5 - sellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treu händer handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausü bung der Kontrollrechte (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem fes t- zustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die En t- nahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Au s- scheiden s aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Komma n- ditanteil im eigenen Namen für Rechnun g des Treugebers einzuziehen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrol l- rechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrol l- rechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhände r auf Ve r- langen eine entsprechende Vollmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Ei n- lage zu Gunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Tre u- händer. Der Treugeber hat die in der Beitrittserk lärung ve r- einbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. § 6 Freistellung des Treuhänders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der dur ch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in Zusamme n- - 6 - hang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für s eine Rechnung übernommenen Kommandit beteiligung entst e- hen. § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlu n- gen der Gesellschaft selbs t teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertr e- ten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller we i- teren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfan g des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Komma n- ditbeteiligung der Treuhandkommanditistin. " Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Kläg erin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Dezember 2011 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Im Rechtsstreit hat er den Widerruf seiner Beitritts - und Treuhandvertragserklärung sowie die Künd i- gung der Beteiligung aus besonderem Grun d erklärt . Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung der von Dezember 2011 bis ei n- schließlich Februar 2014 noch offenen 27 Raten in Höhe von insgesamt 14.850 dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrec h- n- sen einzustellen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 5 6 7 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten als Treugeberkommanditist en kein eigener Anspruch auf Leistung der Einlageraten zu, da der Beklagte nach der konkreten Vertragsausgestaltung nicht zur unmittelbaren Zahlung an die Klägerin verpflichtet sei. Auch der ergänzend geltend gemachte Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Treuhänderin bestehe nicht, weil der B e- klagte bis zum Abwicklungsbescheid der BaFin sämtliche Ratenzahlungen e r- bracht habe und es der Treuhänderin ab dieser Anordnung unmöglich gewo r- den sei, ihren Kommanditanteil bei der Klägerin gemäß dem Treuh andvertrag zugunsten des Beklagten entsprechend seiner Einlagezahlungen zu erhöhen. Damit sei der Beklagte von seiner Leistungspflicht gemäß §§ 275, 326 BGB frei geworden. Sehe man das anders, bestünden ohne dass dies entschieden werden müsse jedenfall s auch erhebliche Zweifel an der (weiteren) Erforde r- lichkeit der Einziehung der rückständigen Raten zum Zweck der Abwicklung. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einl a- ge in Anspruch nehmen. Dass der Beklagte die Beteiligungssumme nicht unmi t- 8 9 10 11 12 - 8 - telbar an die Klägerin, sondern an die Treuhänderin zu zahlen hatte, steht dem nicht entgegen. a) Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Ei n- lage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenve r- hältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) hat bzw. haben soll (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerse its gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesel l- schaftsrechtliche Verpflichtungen wie die Verpflichtung zur Leistung der Einl a- ge im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem ber 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13 mwN; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 mwN). Dem Bekla g- ten als Treugeberkommanditisten kommt hier im Innenverhältnis eine solche Stellung als Quasi - Gesellschafter zu. b) Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, ger a- de bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selb st Gesellschafter wären (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07 , BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014 II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13; Urteil vom 13 14 - 9 - 20. Januar 2015 II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsve r- hältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligun g erst noch zu we r- bender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf b e- stimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag ger e- gelt sind (BG H, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). c) Der Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insb e- sondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrags, im I n- nenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Kompl e- mentärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) erlangt. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausl e- gen kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 20 11 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandve r- trags sowie der Beitrittserklärung des Beklagten handelt es sich bei dem Ve r- hältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und der Klägerin einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, so n- dern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandb e- ziehung. aa) Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mi t- telbarer Kommanditisten bis zu einem Gesa mteinlagevolumen von 9 Mio. vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein. 15 16 17 - 10 - bb) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Ve r- zahnung von Gesellscha ft und Treuhand. Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich bei Wahl di e- ser Beteiligungsform als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu wollen und den Gesellschafts - und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundl a- ge sein es Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Be i- trittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1 1. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 19). § 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des Gesellschaft s- vertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberko m- manditisten und den übrigen Gesellschaftern durch den Treuhandvertrag ger e- gelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag z u- sammen mit de r Beitrittserklärung und dem Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen Gesellschaftern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Tre u- geber bildet und soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten. cc) Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im Gesellschaftsve r- trag geregelt, d ass ihnen in der Gesellschaft die Stellung eines Quasi - Gesellschafters zukommt. 18 19 20 21 - 11 - Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/ 10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 136/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 374/13, ZD 2015, 181 Rn. 10; Urteil vom 16. Dezember 2014 II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 2; Urteil vom 20. Januar 2015 II ZR 444/13, juris Rn. 9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichste l- lung von Treugebern mit Direk tkommanditisten im Innenverhältnis noch Reg e- lungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die Gesellschaft. Gleichwohl kommt den Treugebern aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den Direktkommanditisten entsprechende Stellung zu. (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelu n- gen auf Treugeberko mmanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschaft s- vertrag aber durchgehend von " Kommanditisten " , ohne zwischen Direkt - und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflic h- tung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 1 und 3 GV), die Regelung zur Anlage von Gesellschafterkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 4 GV), die Berechtigung zu Entnahmen (§ 12 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 4 GV) analog gleichermaßen für die Treuge ber. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anordnung der analogen Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hinreichend verständlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 4 22 23 24 - 12 - Abs. 3 Satz 3 GV "im Übrigen" eine Anordnung der Regelungen des Absatzes 1 vorsieht. § 4 Abs. 3 Satz 3 GV betrifft ersichtlich nur Direktkommanditisten und bestimmt durch die entsprechende Anordnung von § 4 Abs. 1 GV, dass diese im Übrigen d.h. abgesehen von den Sonderregelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 GV mit den Treugeberkommanditisten gleichgestellt werden und für ihr Verhältnis untereinander somit der Treuhandvertrag gelten soll. (2) Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und - pflichten nach der Konstru ktion des Treuhandvertrages zunächst nur durch Vermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugniss e an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind. So tritt der Treuhänder nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 TrhV zwar auch im Verhältnis zur Gesellschaft im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TrhV durch die Weisungsbefugnis des Treugebers eingeschränkt; nur im Fall fehle n- der Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen b e- recht igt. Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach § 4 Abs. 1 und 2 TrhV zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist j e- doch in § 4 Abs. 1 TrhV betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehalt e- nen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so 25 26 27 - 13 - dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmi t- telbar zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 TrhV durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß § 4 Abs. 2 TrhV ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen. Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 TrhV bereits eine Vollmachterteilung des Treuhänders an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesel l- schaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 20). Sollte der Treuge ber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser g e- mäß § 7 TrhV weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relat i- vierung der Treugeberstellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer Gleic h- stellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten auch nicht entgegen, dass die Bete iligungssumme nach der Beitrittserklärung, der Zusat z- vereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV anders als in den Entscheidu n- gen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5) und vom 18. September 2012 (II ZR 178/10, ZIP 2012, 22 95 Rn. 3 und II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2) nicht unmittelbar auf das Konto der G e- sellschaft, sondern ausdrücklich ausschließlich auf das Konto der Treuhan d- kommanditistin zu zahlen ist. (a) Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die G e- sellschaft ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugebe r- 28 29 30 - 14 - kommanditisten mit Direktkommanditisten spricht, aber keine notwendige V o- raussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich wie sich auch aus den En tscheidungen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299) und vom 18. September 2012 (II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291) ergibt vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher ve r- traglicher Regelungen zur Stellung des Treugeber s. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten wie hier bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmitte l- baren Zahlung an die Gesellschaft eine Gleichstellung des Treugeberkomma n- diti sten begründen. (b) Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vorg a- ben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergebnis eine Zahlung an die Gesellschaft darstellt, bei der die Treuhandkommanditistin nur als Mitt ler zwischengeschaltet ist. Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV vor, dass die Einlage au s- schließlich auf das Konto der Treuhänderin zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit z u- gleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an die Treuhandko m- manditistin entsprechend s elbst angewiesen . 2. Unzutreffend ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung sei mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen bzw. w e- gen Unmöglichkei t erloschen. 31 32 33 - 15 - a) Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts - bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem Gesellscha ftsvertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, a n- dernfalls - wie hier - nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl. § 38 Rn. 4 f., 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 38 R n. 8 f.). Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gle i- che Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern b e- stellter Liquidator (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 2 1). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 HGB obliegt es dem Liquidator u.a., die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Hierunter fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1977 II ZR 201/75, WM 1977, 617, 618; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, NJW 1978, 2154; Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193). b) Bei de r noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten handelt es sich um eine " rückständige " Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, u n- abhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung d es Beklagten ist mit Zeichnung der Beteiligung in voller Höhe gemäß der Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung entsta n- den. Danach beläuft sich die von ihm insgesamt zu leistende Beteiligungs - und Zeichnungssumme auf 69.690 des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV und des Treugebers in § 5 Abs. 1 Satz 2 34 35 36 37 - 16 - TrhV zur Leistung der " in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage " . Mit der Zusatzvereinbarung wurde dem Beklagten hierfür nu r eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt. Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16 . Mai 2017 II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV. Die dort vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft entsprec hend der Höhe der von ihm geleisteten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageve r- pflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne B e- teiligung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Die Regelung ist erfo r- derlich , weil die Treuhänderin gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Ei n- lageverpflichtung bestimmen. Da der Be nicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in dieser Höhe. c) Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, werbendes Geschäft dar, das der Kl ägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzie h- baren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich u n- tersagt wäre (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 7 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 149 Rn. 6; Fischer in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich ledi g- lich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen 38 39 40 - 17 - durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem geänderten, der Abwicklungsanordnung entspreche n- den, Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht hierzu a n- geführten Auffassung von Fischer (in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG , 5. Aufl., § 38 Rn. 5), dass nach einer Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG " Einlagen " nicht mehr entgegengenommen werden dürfen. In Anbetracht des Zwecks von § 38 KWG, nicht erlaubte Kreditgeschäfte zu unterbinden, sind damit neue Einlagen im Sinne von K undengeldern des Kreditinstituts gemeint, nicht aber die hier in Rede stehenden offenen Einlagen aus einer bereits abg e- schlossenen Gesellschaftsbeteiligung. d) Aus diesem Grund ist der Beklagte auch nicht wie das Berufungsg e- richt meint von seiner Le istungspflicht wegen Unmöglichkeit der Gegenlei s- tung gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB befreit, weil es der Klägerin au f- grund des behördlichen Verbots untersagt wäre, " neue " Einlagen entgegenz u- nehmen und die Kommanditanteile in der Liquidation vertragsg emäß entspr e- chend zu erhöhen. Da sich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanor d- nung von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigk eit zugesagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 41 42 43 - 18 - 1. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es könne keine offene Einl a- geforderung der Klägerin gegen ihn bestehen, weil sein Anteil an der Gesel l- schaft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV immer nur in Höhe seiner bereits erfüllten Einzahlungsverpflichtung erhöht werde, so dass er darü ber hinaus auch kein mittelbarer Gesellschafter und damit auch nicht zu weiteren Einlagezahlungen verpflichtet sei. Wie bereits ausgeführt, war der Beklagte von Beginn an ve r- pflichtet, seine Einlage in Höhe der gesamten Zeichnungssumme zu erbringen; die in § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft entsprechend der Höhe der von ihm gelei s- teten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageverpflichtung gege n- über der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteiligung im Ve r- hältnis zu den übrigen Gesellschaftern. 2. Ohne Erfolg macht der Beklagte auch geltend, sein Widerruf der Bete i- ligungs - und Beitrittserklärung stehe dem Zahlungsanspruch der Klägerin en t- gegen. Dabei kann o ffenbleiben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen W i- derrufs nach §§ 312, 355 BGB aF erfüllt wären. Ebenso bedarf es keiner En t- scheidung, ob das Widerrufsrecht in der Liquidation einer Gesellschaft in en t- sprechender Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Anfechtung wegen ar g- listiger Täuschung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 II ZR 41/78, NJW 1979, 765) generell ausgeschlossen wäre oder dies seinem verbrauche r- schützenden Charakter und europarechtlichen Vorgaben widerspräche. Ein wirksamer Widerruf de s Beklagten würde auch unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Pers o- 44 45 46 47 - 19 - nengesellschaft die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung seiner r estlichen Einlage nicht entfallen lassen. a) Ein wirksamer Widerruf gemäß §§ 312, 355 BGB aF wirkt ex nunc und führt nach vom Europäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter (EuGH, Urteil vom 15. April 2010, C - 215/08, ZIP 2010, 772 ff.) st ändiger Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwic k- lung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaf t aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinande r- setzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. Da r- aus folgt aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vie l- mehr bleibt der Gesellschafter ebenso wie bei einer Kün digung weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesel l- schaft verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Ur teil vom 6. November 2012 II ZR 176/12, juris Rn. 37). Diese Forderung der Gesellschaft ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfi n- dungs - bzw. Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. b) Diese Folge des Widerrufs ist von der B illigung des Europäischen G e- richtshofs betreffend die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft umfasst. Der Europäische Gerichtshof hat die Anwendung der Grundsätze der fe h lerhaften Gesellschaft als richtlinienkonform angesehen, weil sie n ach den Ausführungen im Vorlagebeschluss des Senats (Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, WM 2008, 1026) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverte i- 48 49 50 - 20 - lung zwischen den einzelne n Beteiligten sorgen sollen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 48, 49). Nach dem vom Europä i- schen Gerichtshof in Bezug genommenen Vorlagebeschluss des Senats (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, WM 2008, 1026 Rn. 20) besteht das bei diesem Ausgleich zu berücksichtigende Interesse der Mitgesellschafter in s- besondere auch darin, dass die Liquiditäts - und Kapitalbasis nicht dadurch ve r- ringert wird, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein höherer Betrag au s- gezahlt wird a ls das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsgu t- haben. Dieses Guthaben bestimmt sich hier indes unter Ansatz der Gesamtve r- pflichtung, die der Beklagte bereits mit seiner Zeichnung der Einlage eingega n- gen ist. Wegen dieses Fortbestands seiner Gesamtverpflichtung kann sich zwar ein negatives Auseinandersetzungsguthaben und damit eine weitere Zahlung s- pflicht des Gesellschafters ergeben. Auch diese Folge, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht nur dazu führen kann, dass das an den Gesellschafter auszuzahlende Guthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste geringer ist als seine Einlageleistung, sondern auch dazu, dass er im Fall eines negativen Gu t- habens seinerseits zu Zah lungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 12. Juli 2010 II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12), hat der Europäische G e- richtshof jedoch ausdrücklich gebilligt (Urteil vom 15. April 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 50 aE). Das gilt im Hinblick auf den vom Europäischen G e- richtshof angeführten Zweck, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, sowohl für eine Pflicht des Gesel l- sc hafters zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden Innenausgleichs. c) Hinzu kommt, dass der Beklagte den Widerruf erst im April 2014 und damit zu einem Zeitpunkt erklärt hat, zu dem sämtliche Raten bereits fälli g w a- 51 - 21 - ren. Da sein Widerruf nur zum Wegfall seiner Verpflichtungen ex nunc führt, bleibt er danach jedenfalls zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Raten verpflichtet. Der vom Beklagten auch in diesem Zusammenhang erhobene Ei n- wand, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV nur in Höhe seiner erfüllten Zahlungsve r- pflichtungen mittelbarer Gesellschafter geworden und daher nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet zu sein, trifft wie ausgeführt nicht zu. 3. Die vom Beklagten erklärte Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund lässt seine Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Senat hat b e- reits entschieden, dass die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - I I ZR 41/78, NJW 1979, 765). Bei Auflösung der Gesel l- schaft vor der Anfechtung des Gesellschafters ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage) zu ermögli chen. Darüber hinaus verbi e- tet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesonde r- tes Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters während des Auseinande r- setzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wic htigem Grund. 4. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der bish e- rigen Feststellungen auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Ei n- zug der noch offenen Einlage sei zu Abwicklungszwecken nicht erforderlich. a) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidat i- on einer Fondsgesellschaft allerdings nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erf orderlich ist (vgl. BGH, Urteil 52 53 54 - 22 - vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424, 425; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 36). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass de r eing e- forderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellscha f- ter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der G e- sellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung ben ö- tigt werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 194). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlic hkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 2, § 136 Abs. 4, §§ 296a, 310 ZPO), so dass wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfa h- rens zu berüc ksichtigen ist. Da der Einzug zu Abwicklungszwecken der Befri e- digung der Drittgläubiger und der Finanzierung der Abwicklung dient, entfällt seine Berechtigung, soweit diese Zwecke gesichert sind. Nur solange der Ei n- zug aufgrund der schlechten Liquiditätsla ge noch erforderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter ausüben. Dabei ist auch eine etwaige Verbesserung der Liquidität durch bereits eingezogene rückständige Einlagen ander er Gesellschafter berücksichtigung s- fähig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da abschli e- ßend noch ein Ausgleich unter den Gesellschaftern durchzuführen ist. Das Berufungsgericht hat zur Erforderlichkeit des Einzugs zu Abwic k- lungszw ecken keine Feststellung getroffen. Es hat zwar in Anbetracht des Vo r- trags zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft erhebliche 55 56 57 - 23 - Zweifel daran geäußert, dass die Einlage des Beklagten noch für die Abwic k- lung benötigt wird, die Frage aber de nnoch ausdrücklich offen gelassen. Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beu rteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Kl ä- gerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu b e- rücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszul e- gen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gege nseite nicht entgegenst e- hen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da der Beklagte die Besc hlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat. b) Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin auch bei fehlender Erforderlichkeit der Einlage zu Abwicklungszwecken ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zustehen könnte. aa) Der Abwickler einer Publikums - KG ist auch ohne gesellschaftsve r- tragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Das gilt auch für einen nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler der Gesellschaft. 58 59 60 - 24 - (1) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators bei einer Personengesellsc haft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (aa) Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einfo r- derung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft ode r die Einforderung von Nac h- schüssen gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) zum Ausgleich unter den Gesellschaftern grundsätzlich nicht mehr zum Aufgabe n- kreis der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im Gesellschaft s- vertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1966 II ZR 34/64, BB 1966, 844; Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vo m 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der Bunde s- gerichtshof diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei Publikum s- gesellschaften bestehenden Besonderheiten wiederhol t in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 41). Anknüpfend daran hat er für die Liqu i- da tion einer Publikums - GbR entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im G e- sellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen den Ansprüche der Gesellschafter unte r- einander und gegen die Gesellschaft zumindest dann einzustellen hat, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Masse n- 61 62 63 - 25 - gesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellscha f- tern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise e r- schwert (vgl. BGH, U rteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. November 2012 II ZR 148/10, juris Rn. 34). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wegen des engen Zusa m- menhangs zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens ( § 730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der Kontenausgleich unter den Gesel l- schaftern nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Au f- gabe der Abwickler an zusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Gesel l- schaftsvertrag übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.). (bb) In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne b e- sondere Er mächtigung durch die Gesellschaft weder befugt, rückständige Ei n- lagen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder zur Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 11, 15; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rn. 3; Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 7, 11). Danach stelle der Gesellschafterausgleich kein zum Aufga benkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von Nachschüssen nach § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der Gesellschafter und nicht der Liquidatoren sei. Der Ansp ruch auf Nachschussleistung könne auch nicht als ein der Gesellschaft zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhäl t- 64 65 - 26 - nis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der G esellschafter untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher Ve r- hältnisse aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur u n- nötig erschweren. (cc) Nach einer differenzierenden Ansicht (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/H aas, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der Gesellschafter oder der Rückerstattung von Einlagen di e- nen soll; die Einforderung von Nachschüssen zu r Berichtigung von Gesel l- schaftsschulden sei hingegen als Anspruch der Gesellschaft durch den Liquid a- tor geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in Personenhandelsgesellscha f- ten (anders als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine Einlagenerstattung nicht vo r- g esehen sei, so dass Gesellschafter Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten. (dd) Andere halten die Liquidatoren gemäß § 149 HGB sowohl zur Ei n- forderung von rückständigen Einlagen als auch von Nachschüssen zum Zweck des internen Gesellschafterausg leichs für befugt, da der Ausgleich unter den Gesellschaftern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; ders. ZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 23, 31 f.; Klöhn in Henssler/ Strohn, GesR, 3. Aufl., § 149 HGB Rn. 12; Anissimov in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP 2017, 1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKommHGB /K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; ders. ZHR 153 [1989], 270, 296; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt. Er habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 HGB) die Kapi talkonten für die Gesellschafter 66 67 - 27 - für die Auseinandersetzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in An spruch genommenen Gesellschafters ergebe (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Linie dazu, die Endabrechnung zwischen den Gesellschaftern vorz ubereiten; die Vorschrift des § 155 HGB sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§ 733 bis 735 BGB (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29 ; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Pers o- nengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidat i- on von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesel l- schaft un d Liquidation, 1988, S. 272). (2) Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer Publikums - KG der zuletzt genannten Auffassung an. (aa) Bereits die Systematik der §§ 145 ff. HGB zeigt, dass wie bei der Gesellschaft bürgerlic hen Rechts nach §§ 730 bis 735 BGB ein enger Z u- sammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des G e- sellschaftsvermögens einerseits und dem Ausgleich der Gesellschafter untere i- nander andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzt en Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach § 149 HGB einzuzi e- henden noch of fenen Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter bestehen kann (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach kla s- 68 69 - 28 - sischem Verständnis nicht mehr zu den Forde rungen im Sinne von § 149 HGB. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung g e- mäß § 154 HGB in der Liquidationsschlussbilanz die Kapitalanteile der Gesel l- schafter für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 155 Abs. 1 HG B zu errechnen und dabei auch die sich aus §§ 733 bis 735 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rec h- nungsposten in die Kapitalkonten der Gesellschafter einzustellen (vgl. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesells chaftsanteil an Personengesellscha f- ten des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Pers o- nengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesellschaft und Liquidation, 1988, S. 272). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 HG B ergibt sich, dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Verte i- lung bereits mögliche Ansprüche der Gesellschafter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen haben (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29). Di e frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe Schuber/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1, S. 49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschafte n, das keine Rechtspe r- sönlichkeit der Gesellschaft kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsa n- sprüche der Gesellschafter sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der G e- sellschafter untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem Gesel l- schafts verhältnis beruhende (Sozial - )Ansprüche der Gesellschaft bzw. gegen die Gesellschaft, deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen der Vollbeendigung der Gesellschaft zugewiesen werden kann. (bb) Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösun g einer Publikums - KG in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators de s- 70 71 - 29 - halb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesel l- schaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellscha f- ter n, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34). Schon dieser G e- sichtspunkt rechtfertigt es, jedenf alls bei Publikumsgesellschaften eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächt i- gung durch die Gesellschafter wie etwa in der Entscheidung des Bundesg e- richtshofs zur Publikums - GbR in Form einer von einer Gesellscha fterversam m- lung festgestellten (vorläufige n ) Schlussrechnung unter Einbezug des Inne n- ausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 II ZR 148/10, juris Rn. 34) anz u- nehmen. Das gi lt auch dann, wenn die Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwic k- ler nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesel l- schaftern bestellter Liquidator. Die BaFin hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im Intere s- se der Gesellschafter der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherz u- stellen. Dieser Anordnungszweck erfasst auch den ordnungsgemäßen Au s- gleich unter den Gesellschaftern der Klägerin. Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. 72 73 - 30 - bb) Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bun desg e- richtshofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft. Ob und inwiew eit eine solche Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein solcher Ausgleichungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Passivsaldo des Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheb en (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 1. Für eine Entscheidung über einen Anspruch der K lägerin auf Zahlung der noch offenen Einlage zum Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob die Einlage des Beklagten hierfür erforde r- lich ist. Eine eigene Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist d em Senat anhand der Angaben im Berufungsurteil nicht möglich. Den Au s- führungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin sich positiv wirtschaf t- lich entwickelt habe. Konkretere, bezifferte Angaben zur Beurteilung der Erfo r- derlichkeit ergeben sich darau s nicht. Der pauschale Verweis auf die Darste l- lung der wirtschaftlichen Entwicklung im Schriftsatz der Klägerin vom 21. August 2015 reicht nicht aus. 74 75 76 77 - 31 - 2. Auch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zur Durchführung des Aus gleichs unter den Gesellschaftern kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht zur Vorlage eines Ausgleichungsplans und einem sich daraus ergebenden Passivsaldo zu Lasten des Beklagten von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichti g keine Feststellungen getroffen hat. Ein solcher Ausgleichungsplan ist hier auch nicht ausnahmsweise en t- behrlich. Zwar kann es unter besonderen Umständen, insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger s chon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung g e- rechtfertigt sein, auch ohne Ausgleichungsplan Vorschüsse an die ausgleich s- berechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementsprechend rückständige Ei n- lagen einzufordern. Das s etzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuza h- len hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424 f.; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53 f.). In di e- sem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten 78 79 - 32 - Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Auch dazu liegen aber keine Feststellu n- ge n des Berufungsgerichts vor. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.11.2014 - 6 O 229/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.04.2016 - 4 U 171/14 -
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