BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 109/01Verkündet am: 16. Dezember 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja §§ 705, 134 BGB; Art. 1 § 1 RBerGa) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Mo-dernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerich-teten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechts- - 2 -besorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegenVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fondsab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesell-schaft Anwendung.BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - OLG München LG München II - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemerund die Richterin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten werden - unter Zurückweisungder weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 15. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 8. November 2000 auf-gehoben und das Endurteil des Landgerichts München II vom26. Mai 2000 abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Grundstücksgesellschaft bür-gerlichen Rechts "B. Fonds T. E. Straße 7", vertreten durch dieKlägerin zu 1, 120.919,01 DM (= 61.824,91 Euro) und 7 % Zinsenüber dem Diskontsatz der Bundesbank (dem Basiszinssatz) aus2.812,07 DM seit dem jeweils 1. der Folgemonate Oktober 1996bis April 2000 einschließlich zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 53 % und derBeklagte 47 % zu tragen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erfüllung seiner gesell-schaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung.Die Parteien sind Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli1992 gegründeten B.-Fonds Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (imfolgenden: Gesellschaft). Am 6. August 1992 schloß der Beklagte einen Treu-handvertrag mit Dipl.-Finanzwirt D. Ec. (im folgenden: Treuhänder). Darin wur-de der Treuhänder vom Beklagten beauftragt, in dessen Namen folgende Ver-träge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:"§ 11. a)... einen Anteil an der Gesellschaft zu übernehmen und dabei aucheine Nachschußverpflichtung zu begründen ...,c)... dem Vertrag der Gesellschaft mit Herrn Dipl.-Finanzwirt ... überdie Mittelverwendungskontrolle beizutreten,d)dem Vertrag der Gesellschaft mit der Firma ... über die Einwerbungvon Gesellschaftern beizutreten,e)den Vertrag ... über die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzie-rung abzuschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,f)den Vertrag mit der Firma ... über die Übernahme von Mietgaranti-en gegen die sich aus dem Investitionsplan der Gesellschaft erge-benden Vergütung abzuschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten, - 5 -g)den Vertrag mit ... über die Mieterbetreuung zu der aus dem Inve-stitionsplan der Gesellschaft sich ergebenden Vergütung abzu-schließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,h)sämtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zurÜbertragung oder Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen oderim Zusammenhang damit erforderlich oder zweckmäßig sind ...,insbesondere Grundbuchberichtigungsbewilligungen, Eintragungs-oder Löschungsbewilligungen und Anträge jeder Art gegenüberdem Grundbuch oder gegenüber Dritten,i)dingliche Rechte am Gesellschaftsgrundstück zu bestellen, zuübernehmen, abzutreten und zu ändern, insbesondere Grundpfand-rechte bis zu der im Investitionsplan der Gesellschaft vorgesehenenHöhe zuzüglich banküblicher Zinsen und Nebenleistungen,j)alle im Zusammenhang mit der Besicherung der Darlehen der Ge-sellschaft erforderlichen Erklärungen abzugeben, ......"Des weiteren erteilte der Beklagte ebenfalls am 6. August 1992 nach § 1Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags dem Treuhänder eine notariell beurkundeteVollmacht zur Vornahme der im Treuhandvertrag vorgesehenen Rechtshand-lungen. Der Treuhänder übernahm für den Beklagten gegen eine Einlage von255.730,00 DM einen Anteil an der Gesellschaft; der Beitritt zur Gesellschafterfolgte mit Vertrag vom 18./21./22. September 1992. - 6 -Gesellschaftszweck ist die Modernisierung und gemeinschaftliche Nut-zung eines Mietwohnhauses. Die Finanzierung des Gesamtaufwandes in Höhevon fast 13 Mio. DM erfolgte durch Eigenkapital sowie durch am Gesellschafts-grundstück abgesicherte Darlehen, für welche die Gesellschafter entsprechendihren Beteiligungen persönlich haften. Am 10. Oktober/16. Dezember 1992schloß die Gesellschaft mit der B. C.bank zur Baufinanzierung einen Darle-hensvertrag über 6.000.558,00 DM ab. Unter § 2 Nr. 3 enthält der Gesell-schaftsvertrag u.a. folgende weitere Bestimmung:"Die Überschüsse der Gesellschaft aus der Vermietung desWohnhauses ermöglichen nicht in voller Höhe den Kapitaldienstfür das am Gesellschaftsgrundstück nachrangig abgesicherteDarlehen 2 in Höhe von 6.000.558,00 DM brutto inklusive Dam-num. Die Gesellschafter sind daher entsprechend ihrer teilschuld-nerischen Haftung für die Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverpflichtet, Nachschüsse für die Verzinsung und Tilgung diesesKredites zu leisten und den kreditgebenden Banken dahingehendeEinzugsermächtigungen zu erteilen."Die Kläger begehren die Erfüllung der Nachschußverpflichtung in Höhevon 2.812,07 DM monatlich, längstens bis 30. März 2018. Für den ZeitraumOktober 1996 bis einschließlich November 2000 machen die Kläger in der Be-rufungsinstanz einen Rückstand für 50 Monate in Höhe von insgesamt140.603,50 DM geltend.Mit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2000 erklärte der Beklagte die An-fechtung des Beitritts zur Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung. - 7 -Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Da-gegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Kla-geabweisung weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt mit Ausnahme eines Teils der Rück-stände zur Klageabweisung.I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-sentlichen ausgeführt: Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Beitritts-vertrags führe zu keinem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten, da schonkein Anfechtungsgrund vorläge. Unabhängig davon ergebe sich nach denGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein wichtiger Grund zur au-ßerordentlichen Kündigung. Das Vorliegen einer Kündigungserklärung habe derBeklagte jedoch nicht behauptet. Die Zahlungsverpflichtung entfalle auch nichtdurch das vom Beklagten behauptete kollusive Zusammenwirken des Ge-schäftsführers der Klägerin zu 1 mit einem Mitarbeiter der C.bank.II. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicherPrüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht be-anstandet - nicht erkannt, daß der Treuhandvertrag wegen eines Verstoßesgegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit er-streckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.1. Das Rechtsberatungsgesetz will die Rechtsuchenden vor den Gefah-ren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen (vgl. - 8 -BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, WM 1962, 1034, 1035). Eine er-laubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne desArt. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerich-tet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichenoder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.v. 30. März 2000 - I ZR 289/97, NJW 2000, 2108 m.w.N.), wobei konkrete frem-de Rechtsverhältnisse insbesondere durch den Abschluß von Verträgen ge-staltet werden, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten ab-geschlossen werden (BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00,ZIP 2001, 1990). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfteaußer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängenverknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Esist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebietliegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob dierechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich umdie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. vom 30. März 2000 aaO).Allerdings muß zwischen den Zielen des verfassungskonformen (BVerfG,NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch Art. 12 Abs. 1 GGgeschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerGtätig werden will, abgewogen werden. Bei der insoweit vorzunehmenden sorg-fältigen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremderRechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistungen einzuord-nen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität miteigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Ge-präge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werdenmuß (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483). - 9 -2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen das Rechts-beratungsgesetz vor. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der neuestenRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265; Urt. v.18. September 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990; Urt. v. 11. Oktober 2001- III ZR 182/00, WM 2001, 2260; Urt. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002,1273).Im vorliegenden Fall oblag dem Treuhänder gerade nicht die Wahrneh-mung wirtschaftlicher Belange für den Beklagten, wie z.B. die Prüfung derZweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die dem Treuhän-der eingeräumte Befugnis, insgesamt fünf Verträge für den Beklagten abzu-schließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar. Zwar war der Treu-händer nicht ermächtigt, diese Verträge wieder abzuändern oder nach seinemErmessen neue Verträge für den Beklagten abzuschließen. Dieser Umstandkann jedoch die rechtsbesorgende Art der Tätigkeit des Treuhänders nicht inFrage stellen. Ob der Geschäftsbesorger bei Verträgen, die er im Namen einesDritten schließt, einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allge-mein verwendet Formulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269).Schon bei der Entscheidung, ob der Treuhänder überhaupt auftragsgemäß tätigwerden soll, kann fachkundiger Rat wichtig werden. Regelmäßig entsteht je-denfalls hinsichtlich der einzelnen Vertragsbedingungen und ihrer Bedeutungfür den Treugeber erheblicher Bedarf nach rechtskundiger Beratung. Die ver-antwortungsvolle Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert gute Rechtskennt-nisse und muß deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oderPersonen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremderRechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Deshalb können Entscheidungen desBundesgerichtshofes, denen Fälle zugrunde lagen, in denen dem Treuhänder - 10 -zusätzlich das Recht eingeräumt worden war, Verträge abzuändern und inhalt-lich von ihm gestaltete neue Verträge abzuschließen, nicht so verstanden wer-den, daß solche Fälle grundsätzlich allein geeignet sind, den Tatbestand desArt. 1 § 1 RBerG zu erfüllen.Im konkreten Fall kommt hinzu, daß der Treuhänder sowohl sämtlicheErklärungen für den Beklagten abgeben kann, die zur Übertragung oder Über-nahme von Gesellschaftsbeteiligungen erforderlich oder zweckmäßig sind, alsauch dingliche Rechte am Gesellschaftsgrundstück bestellen, übernehmen,"abtreten" oder ändern kann. Damit stimmte der Beklagte einer im Ermessendes Treuhänders liegenden Änderung der dinglichen Rechte im voraus zu.Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG stellt die geschäftsmäßige Besor-gung fremder Rechtsangelegenheiten schlechthin, also ohne Rücksicht auf denSchwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzelfall, unter Erlaubniszwang. Vonletzterem können daher Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb aus-genommen werden, weil sie - wie etwa in vielen Fällen der vom Gesetz aus-drücklich als erlaubnispflichtig erwähnten Einziehung fremder Forderungen -einfacher Art sind und erhebliche wirtschaftliche Folgen zeitigen. Auszunehmensind vielmehr nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mitihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in jedermann geläufigen For-men abspielt und daher ihrer Art nach - wie etwa alltägliche Barkaufgeschäfte -nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (BGH, Urt. v.12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005). Um einen solchen Fall handeltes sich hier nicht.3. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch die dem Treuhän-der erteilte Vollmacht. - 11 -Ob die Nichtigkeit der Vollmacht aus der Verknüpfung des Grundge-schäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139BGB folgt (so BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990,1992; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) kann offenblei-ben. Denn das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie dieRechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen, was insbesondere die Beratung und Vertretung umfaßt(BGHZ 37, 258, 262; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001,2260, 2262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbe-fugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungs-vollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu En-de zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt(BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, WM 2001, 2260, 2262 m.w.N.; v. 14. Mai 2002aaO).4. Der Beklagte hat den von dem Treuhänder in seinem Namen abge-schlossenen - schwebend unwirksamen - Beitrittsvertrag nicht genehmigt.Der Beklagte hat sich zwar in einem am 2. März 1998 vor dem Landge-richt München II geschlossenen Vergleich zur Zahlung rückständiger Raten(30. September 1993 bis 30. August 1996) verpflichtet. Die Zustimmung desBeklagten zu dem Vergleichsvorschlag kann jedoch nicht als Genehmigung desBeitritts zu dem Fonds verstanden werden. Sie enthält kein Anerkenntnis. Mitdem Vergleich werden nur die im Streit befindlichen Ansprüche im Wege desgegenseitigen Nachgebens bereinigt. Ein Präjudiz für die Zukunft käme ihm nurdann zu, wenn die Parteien auch künftige Streitigkeiten ausdrücklich ausschlie-ßen wollten; dies war hier nicht der Fall. - 12 -III. Den Beklagten trifft jedoch eine Nachschußpflicht für den Zeitraumvom 1. Oktober 1996 bis 31. April 2000 nach den Grundsätzen über den fehler-haften Beitritt zu einer Gesellschaft.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die zur fehlerhaf-ten Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zueiner Gesellschaft (BGHZ 26, 330, 334 ff.; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991- II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001,1364, 1366, je m.w.N.). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßignicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfech-tungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendma-chung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. DieRechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschafts-vertrag (Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 aaO).Diese Grundsätze kommen allerdings nicht zum Zuge, wenn der rechtli-chen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft oder dem fehlerhaften Beitrittgewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Per-sonen entgegenstehen, also in der Regel, wenn der Gesellschaftsvertrag we-gen § 134 BGB nichtig ist (BGHZ 97, 243, 250 m.w.N.).Eine Gesellschaft, welche die Besorgung fremder Rechtsangelegenhei-ten zum Zweck hat, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG; ihr Gesellschaftsvertragist gemäß § 134 BGB nichtig. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaftgelten hier nicht; es verbleibt bei den im allgemeinen Vertragsrecht geltendenNichtigkeitsfolgen (BGHZ 62, 234, 240, 242). Der Zweck des B.-Fonds bestandaber nicht in der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern in der - 13 -Modernisierung, Instandsetzung und gemeinsamen Bewirtschaftung desGrundstücks E. Straße 7 in B.. Dieser Zweck ist nicht auf eine Tätigkeit gerich-tet, die gesetzlich verboten ist.Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt des Gesellschaftsvertragnicht. Der auf eine gesetzlich erlaubte Tätigkeit gerichtete B.-Fonds verdientBestandsschutz; das Interesse der Gesellschafter an der Anerkennung des vonihnen gewollten und tatsächlich begründeten Zustandes muß gegenüber Be-langen der Allgemeinheit nicht zurückstehen. Zudem sind Treuhandverträge derArt, wie sie der Beklagte geschlossen hat, erstmals durch das Urteil desIX. Zivilsenats vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) als Verstoß gegendas Rechtsberatungsgesetz eingestuft worden; vorher wurden sie als wirksamangesehen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mußten die Parteien daherkeine Bedenken gegen die Gültigkeit des Treuhandvertrages haben (vgl.BGHZ 145, 265, 275 ff.).2. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft kommen auch zumZuge, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafterin Unkenntnis des Mangels den Beitritt für wirksam gehalten und vollzogen ha-ben oder wenn die Frage, ob der verklagte Gesellschafter rechtswirksam Ge-sellschafter geworden ist, erst später aufgetreten ist (Sen.Urt. v. 14. Oktober1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492 m.w.N.). So liegt der Fall hier.3. Der Beklagte hat seine Gesellschafterstellung wirksam gekündigt.a) In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines Gesellschafters,er fechte seinen Beitritt zu der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, - 14 -dahin aufzufassen, daß er sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grundfristlos kündigen wolle (BGHZ 63, 338, 344 f.).b) Den Schreiben des Beklagten ist eine Kündigung aus wichtigemGrund zu entnehmen.Mit Schriftsatz vom 14. April 2000 hat der Beklagte den Beitrittsvertrag,den der Treuhänder in seinem Namen mit der Klägerin zu 1 und B. KG am22. September 1992 geschlossen hatte, wegen arglistiger Täuschung ange-fochten. Mit Schreiben vom 4. September 2000 hat er außerdem die Anfech-tung der Vollmacht vom 24. August 1992 wegen arglistiger Täuschung erklärt.Beiden Schriftstücken läßt sich der Wille des Beklagten entnehmen, aus derGesellschaft auszuscheiden, falls er wirksam Gesellschafter geworden seinsollte. Diese Willenserklärungen sind als außerordentliche Kündigung des Ge-sellschaftsvertrages anzusehen (§ 133 BGB); sie wird in § 9 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugelassen.IV. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages erfolgte Mitte April desJahres 2000. Die Nachschußpflicht erstreckt sich daher auf die Monate Oktober1996 bis 30. April 2000, also auf insgesamt 43 Monate. Hieraus ergibt sich einGesamtbetrag von (43 x 2.812,07 DM =) 120.919,01 DM; das sind61.824,91 Euro.Die Revision behauptet, der Treuhänder habe für den Beklagten nur eineBeteiligung von 6,4916 Prozent erworben, so daß sich die monatlichen Ratennur auf 2.754,96 DM beliefen. Das Berufungsgericht hat die monatliche Rate inHöhe von 2.812,07 DM jedoch ausdrücklich als unbestritten bezeichnet. Auchwenn das Berufungsgericht diese Feststellung in den Entscheidungsgründen - 15 -getroffen hat, bindet sie den Senat gemäß § 314 ZPO a.F., weil sie auf tatsäch-lichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96,NJW 1997, 1931). Diese Bindungswirkung hätte nur aufgrund eines rechtzeitigvom Beklagten gestellten, aber unterlassenen Berichtigungsantrags nach § 320ZPO a.F. beseitigt werden können.Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Müncke
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