BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/03 Verk374ndet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SmartKey MarkenG 247 15 Abs. 2 Zwischen der f374r eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden k366nnen, verwendeten Bezeichnung "SmartKey" und der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" f374r eine Computer-Software zur Ver-waltung von Schl374sseln zum Signieren und Verschl374sseln besteht keine Ver-wechslungsgefahr. BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 109/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 12. M344rz 2003 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bietet - nach ihrer Behauptung seit 1997 - eine Computer-Software unter dem Titel "SmartKey" an, mit der Textbausteine und Makros er-stellt und verwaltet werden k366nnen. Seit dem 2. November 1999 ist die Kl344gerin ferner Inhaberin des Domain-Namens "". 1 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" Computer-Software nebst Kartenle-seger344ten zur Verwaltung von Schl374sseln zum Signieren und Verschl374sseln. Das Produkt der Beklagten kann u.a. f374r die Verschl374sselung von Emails und 2 - 3 - Daten, f374r digitale Signaturen und f374r Absicherungen beim Zugriff auf Internet-Seiten eingesetzt werden. 3 Die Kl344gerin ist der Ansicht, der von ihr verwendeten Bezeichnung kom-me Werktitelschutz zu. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1 benutze im ge-sch344ftlichen Verkehr f374r ihre Software neben der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" auch "Smart Key" in Alleinstellung, und hat die Beklagten wegen Titelver-letzung in Anspruch genommen. Die Kl344gerin hat beantragt, 4 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-ten, im gesch344ftlichen Verkehr f374r Computer-Hard- und -Software den Titel "Smart Key" zu benutzen, insbesondere unter diesem Ti-tel Computer-Hard- und -Software anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder den Titel in der Werbung zu benutzen. Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. 5 Die Beklagten haben geltend gemacht, die Bezeichnung "Smart Key" sei f374r Computer-Software beschreibend und daher nicht titelschutzf344hig. Sie ha-ben bestritten, diese Bezeichnung in Alleinstellung zu benutzen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 142). 8 - 4 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren wei-ter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Anspr374che auf Unter-lassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Es k366nne dahinstehen, ob die Kl344gerin f374r die Bezeichnung "SmartKey" Titelschutz erworben habe und Verwechslungsgefahr mit den von den Beklag-ten verwendeten Bezeichnungen bestehe. Jedenfalls sei, wie das Landgericht eingehend und 374berzeugend begr374ndet habe, die Verwendung der Bezeich-nungen durch die Beklagten f374r ein Computerprogramm zur Verschl374sselung von Daten bei der 334bertragung gem344337 247 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Die Be-zeichnung "Smart Key" werde im Zusammenhang mit Verschl374sselungs-Software vom Verkehr als glatt beschreibende Angabe im Sinne von "intelligen-ter Schl374ssel" oder "intelligenter Code" verstanden. Eine kennzeichenm344337ige Verwendung schlie337e die Anwendung des 247 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Die Benutzung durch die Beklagten versto337e auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG. Die beschreibende Funktion bleibe bei der konkreten Art der Verwendung durch die Beklagten klar erkennbar und trete nicht hinter einer kennzeichenm344337igen Benutzung vollst344ndig oder auch nur 374berwiegend zu-r374ck. 11 - 5 - II. Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagten aus 247 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, 247 5 Abs. 3 MarkenG wegen Titelverletzung keine Anspr374che zustehen. 12 13 1. Die Klageantr344ge sind ihrem Wortlaut nach nur auf die Benutzung des Titels "Smart Key" durch die Beklagten gerichtet. Aus der Begr374ndung der Kla-ge, die zur Auslegung der Klageantr344ge heranzuziehen ist, ergibt sich jedoch, dass das Klagebegehren auch die Benutzung der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" durch die Beklagten umfassen soll. Die Vorinstanzen haben das Vorbrin-gen der Kl344gerin in diesem Sinne verstanden und auch 374ber die Verwendung der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" durch die Beklagten entschieden. 2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Kl344gerin f374r die Bezeichnung "SmartKey", die sie f374r ihre Computer-Software verwendet, Titel-schutz gem344337 247 5 Abs. 3, 247 15 MarkenG beanspruchen kann und ob die Ver-wendung der Bezeichnungen "KOBIL Smart Key" und "Smart Key" durch die Beklagten f374r deren Verschl374sselungs-Software und die dazu geh366rigen Hard-ware-Komponenten geeignet ist, Verwechslungen mit der Bezeichnung der Kl344-gerin hervorzurufen. 14 Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ ComNet II, m.w.N.). 15 a) F374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist davon aus-zugehen, dass die Kl344gerin f374r die Bezeichnung "SmartKey", die sie f374r ihre Computer-Software verwendet, Werktitelschutz nach 247 5 Abs. 1 und 3, 247 15 16 - 6 - MarkenG in Anspruch nehmen kann. Bezeichnungen, unter denen Computer-programme in den Handel kommen, sind grunds344tzlich dem Werktitelschutz zug344nglich (BGHZ 135, 278, 280 - PowerPoint; BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 233/94, GRUR 1997, 902, 903 = WRP 1997, 1181 - FTOS; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 f. = WRP 1998, 877 - WINCAD). "SmartKey" ist als Bezeichnung f374r eine Computer-Software, mit der der Anwender Textbausteine und Makros erstellen und verwalten kann, von Haus aus hinreichend unterscheidungskr344ftig. b) Eine Titelverletzung durch Benutzung der Bezeichnung entgegen 247 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenm344337ige Verwendung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 - SZENE). F374r die Bezeichnung "Smart Key" ist nach den tatrichterlichen Fest-stellungen eine kennzeichenm344337ige Verwendung durch die Beklagten zu ver-neinen. 17 aa) Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - festgestellt, dass die Bezeichnung "Smart Key" im Zusammenhang mit der von den Beklag-ten unter dieser Bezeichnung vertriebenen Verschl374sselungssoftware vom Ver-kehr als glatt beschreibende Angabe im Sinne von "intelligenter Schl374ssel" oder "intelligenter Code" verstanden werde. F374r den Verkehr sei klar erkennbar, dass durch die Worte "Smart Key" nicht nur das Programm benannt, sondern damit auch etwas 374ber Funktion und Einsatz dieses Computerprogramms ausgesagt werde. Ersichtlich ist das Berufungsgericht dem Landgericht auch in der An-nahme gefolgt, dass der Verkehr in der Benutzung der beschreibenden Angabe "Smart Key" durch die Beklagten keine kennzeichenm344337ige Verwendung sieht. Das Berufungsurteil nimmt Bezug auf die tats344chlichen Feststellungen im land-gerichtlichen Urteil (247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nach Auffassung des Beru-fungsgerichts auch keine Rechtsfehler aufweist. Soweit die Kl344gerin mit ihrem 18 - 7 - Berufungsvorbringen neuen Vortrag gehalten und mit ihrer Berufungsbegr374n-dung die Anlage K 11 vorgelegt hat, ist damit lediglich eine Benutzung von "Smart Key" im Zusammenhang mit der Gesch344ftsbezeichnung "KOBIL" der Beklagten belegt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, selbst wenn die Benutzung der umstrittenen Bezeichnungen in der Darstellung gem344337 der An-lage K 11 (auch) der schlagwortartigen Bezeichnung des Computerprogramms der Beklagten und seiner kennzeichenm344337igen Unterscheidung von anderen Produkten diene, trete insoweit die beschreibende Funktion von "Smart Key" im Sinne von "intelligenter Schl374ssel" oder "intelligenter Code" im Zusammenhang mit der Gesch344ftsbezeichnung im Textzusammenhang der Anlage K 11 nicht ganz oder auch nur 374berwiegend zur374ck. Damit ist das Berufungsgericht hin-sichtlich der Benutzung nach Ma337gabe der Anlage K 11 allenfalls insoweit von einer kennzeichenm344337igen Verwendung ausgegangen, als das dort vorgestellte Produkt mit der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" benannt worden ist. Eine kennzeichenm344337ige Verwendung der Bezeichnung "Smart Key" in Alleinstel-lung l344sst sich daraus nicht herleiten. Die Feststellung, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Smart Key" durch die Beklagten lediglich als beschreibenden Sachhinweis versteht, steht ferner nicht im Widerspruch zu der Annahme einer titelm344337igen Verwendung der Bezeichnung "SmartKey" durch die Kl344gerin, weil die Parteien die jeweiligen Bezeichnungen f374r unterschiedli-che Produkte verwenden und dadurch ein unterschiedliches Verst344ndnis des Verkehrs herbeigef374hrt wird. bb) Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, es handele sich bei "Smart Key" nicht um eine glatt beschreibende Produktbezeichnung, weil zumindest der Bestandteil "Key" mehrere Bedeutungen haben k366nne (n344m-lich "Schl374ssel" und "Taste"). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre Darlegungen bezieht, aus welchen Gr374nden der Bezeichnung "Smart Key" f374r das von der Kl344gerin vertriebene Produkt hinreichende Unterscheidungskraft 19 - 8 - zukommt, 374bersieht sie, dass es f374r die Feststellung des Gesamteindrucks der beanstandeten Bezeichnung darauf ankommt, wie diese von den Beklagten benutzt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Ver-kehr nach der konkreten Art der Verwendung des umstrittenen Begriffs durch die Beklagten diesen jedoch im Sinne von "Schl374ssel". Dies l344sst einen Rechts-fehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Annahme der Vorinstanzen, der Verkehr k366nne mit einer f374r verschiedene Waren verwendeten Bezeichnung je nach den vorliegenden Benutzungsumst344nden unterschiedliche Bedeutungsge-halte verbinden, nicht erfahrungswidrig. c) Hinsichtlich der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" ist nach den zugrun-de zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwar von einer kennzei-chenm344337igen Verwendung durch die Beklagten auszugehen. Es fehlt insoweit jedoch an einer Gefahr der Verwechslung mit der Bezeichnung der Kl344gerin. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde vorzunehmen ist, besteht auch beim Werktitelschutz eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeits-grad der einander gegen374berstehenden Werktitel, der Kennzeichnungskraft des Titels, f374r den Schutz begehrt wird, und der Identit344t oder 304hnlichkeit der Werke (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 = WRP 2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch, m.w.N.). 20 aa) F374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist mit der Re-vision davon auszugehen, dass der Klagetitel als Bezeichnung gerade f374r die von der Kl344gerin betriebene Software zur Erstellung und Verwaltung von Text-bausteinen und Makros 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft verf374gt. 21 bb) Die 304hnlichkeit der Werke, die mit den sich gegen374berstehenden Be-zeichnungen der Parteien vertrieben werden, ist gering. Es handelt sich zwar in 22 - 9 - beiden F344llen um Computersoftware. Das allein f374hrt jedoch noch nicht zur An-nahme einer gro337en Werkn344he. Computersoftware kann vom Typ und vom Verwendungszweck her sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Dem durch-schnittlich informierten und verst344ndigen Verbraucher ist dies bekannt. Nach seinem Verst344ndnis k366nnen sich daher Softwareprodukte, die sich in ihrer Aus-gestaltung wie hier voneinander unterscheiden und insbesondere f374r unter-schiedliche Verwendungszwecke bestimmt sind, als unterschiedliche Werke darstellen, die sogar denselben Titel tragen k366nnen, ohne dass sie miteinander verwechselt werden. cc) Die sich gegen374berstehenden Bezeichnungen "SmartKey" und "KOBIL Smart Key" weisen allenfalls geringe Zeichen344hnlichkeit auf. Die Frage der Zeichen344hnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegen374berstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (BGH GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch, m.w.N.). Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, kommt keine Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 262/90, GRUR 1993, 488, 490 = WRP 1993, 318 - Ver-schenktexte II; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 117). Sind solche beschreibenden Angaben als Bestandteile in einer aus weiteren Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung enthalten, misst der Verkehr ihnen f374r den Gesamteindruck der Bezeichnung keine Bedeutung zu, wenn der be-schreibende Gehalt auch innerhalb der Gesamtbezeichnung erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine). Der Verkehr fasst derartige Bestandteile dann auch nicht als selbst344ndig kennzeichnend auf. Aus dem Zusammenhang der Entschei-dungsgr374nde des angefochtenen Urteils ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der vom Berufungsgericht festgestellte beschreibende Gehalt von "Smart Key" dieser Angabe bei der Verwendung durch die Beklagten auch als Bestandteil der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" zukommt und sich auch auf die im Zu- 23 - 10 - sammenhang mit der Software als Zubeh366r vertriebene Hardware-Kom-ponenten erstreckt. 24 dd) Somit ist davon auszugehen, dass der Gesamteindruck der Bezeich-nung "KOBIL Smart Key" durch den in Gro337buchstaben geschriebenen und au337erdem durch seine Stellung hervorgehobenen Bestandteil "KOBIL" gepr344gt wird und lediglich eine geringe 304hnlichkeit mit dem Zeichen der Kl344gerin gege-ben ist. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und nur geringer Werkn344he besteht danach eine Verwechslungsgefahr nicht. d) Die Klageanspr374che sind demnach schon deshalb nicht begr374ndet, weil die Voraussetzungen des 247 15 Abs. 2 MarkenG nicht erf374llt sind. Auf die Frage, ob die Beklagten sich auf 247 23 Nr. 2 MarkenG berufen k366nnen, kommt es daher nicht an. 25 3. Soweit die Kl344gerin ihr Begehren auf eine titelm344337ige Verwendung des Domain-Namens "" gest374tzt hat, sind die geltend gemachten An-spr374che aus den dargelegten Gr374nden gleichfalls nicht gegeben, wie das Land-gericht, auf dessen Begr374ndung das Berufungsgericht verwiesen hat, mit Recht angenommen hat. 26 - 11 - III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.07.2002 - 7 O 107/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2003 - 6 U 136/02 -
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