BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/04 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 254 Abs. 2 Db Eine Haftung des Transporteurs, die 374ber die vertraglich vereinbarte Wertgren-ze hinausgeht, ab der er G374ter nicht mehr bef366rdern will, ist bei einem Mitver-schulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision der Kl344gerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 135.106,33 200 nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 200 seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 200 seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Be-klagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht ge- gen die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, Schadensersatz-anspr374che wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs F344llen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5). Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen Kosten mit der Bef366rderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensen-dung von Olching zur M. s.l. in Madrid. Die Warensen- dung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 200 bezahlt. Der von der Kl344gerin geforderte Schadensersatz einschlie337lich 937,10 200 Sachverst344ndi-genkosten, die f374r die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, be-tr344gt 187.625,81 200. 2 Dem Transportauftrag lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: 3 "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden - 4 - die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Ma337gabe der folgenden Abs344tze 205 vom Transport ausgeschlossen sind 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten 205 (c) Verweigerung und Einstellung der Bef366rderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschr344nkungen oder Be-dingungen nicht entspricht 205, kann U. die Bef366rderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es geh366rt) ver-weigern und, falls die Bef366rderung bereits in Gang ist, die Bef366r-derung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. (e) Ausgeschlossene G374ter d374rfen vom Versender nur 374berge-ben werden, wenn U. der jeweiligen Bef366rderung zuvor schrift- lich zugestimmt hat 205 U. haftet nicht f374r Verlust und Besch344digung von G374tern, die entgegen dem Bef366rderungsausschluss zur Bef366rderung 374ber-geben wurden 205 205 9. Haftung 205 9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Ver-lust oder Besch344digung begrenzt auf nachgewiesene direkte - 5 - Sch344den bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben 205 9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Servi-celeistungen' aufgef374hrten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz-ten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender erkl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 15. Anwendbares Recht Die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen und nach Ma337gabe dieser Bef366rderungsbedingungen abgeschlossene Vertr344ge un-terliegen den Gesetzen des Absendelandes." Die Kl344gerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 200 enthalten gewesen. Sie hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anh344ngigen Schadensfalls beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 200 nebst Zinsen zu bezahlen. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, durch Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkon-trollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Zudem m374sse sich die Kl344gerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hin-weises auf einen au337ergew366hnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausge-hend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Bef366rderungsbe- 5 - 6 - dingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Bef366rderung des Pakets abgelehnt h344tte. 6 Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anh344ngigen Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in H366he von 186.688,71 200 entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverst344ndigen-kosten in H366he von 937,10 200 abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Be-klagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 200 374bersteigenden Betra-ges verurteilt hat. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf voll-st344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin wendet sich mit ihrer An-schlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die An-schlussrevision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin im Schadensfall 5 einen Scha-densersatzanspruch in H366he von 55.058,50 200 nebst Zinsen aus 247 425 Abs. 1, 247247 428, 435 HGB, 247 398 BGB zuerkannt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 - 7 - Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Fracht-vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Bef366rde-rungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Bef366rderungs-vertrag 374ber ein Paket abschlie337en wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der Versenderin abgeholt habe. 10 Auf den Schadensfall seien gem344337 247247 452, 452a HGB die Vorschriften der 247247 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Trans-port gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gem344337 Nr. 15 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht anzuwenden. 11 Die Beklagte hafte nach 247 435 HGB unbeschr344nkt, da sie den Warenver-lust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Ma337-nahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzu-d344mmen. 12 Die Kl344gerin m374sse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Ver-senderin durch die 334bergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten versto337en habe. Im Falle der ord-nungsgem344337en Wertdeklaration h344tte die Beklagte das Paket nicht bef366rdert. Die Versenderin w344re vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in Nr. 3 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, soweit die Kl344gerin 13 - 8 - Ersatz des 374ber 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollst344ndige Ausschluss des Schadensersatzanspruchs f374r Verluste von Verbotsgut sei wegen Versto-337es gegen 247 9 AGBG (a.F.) unwirksam. 14 Im 334brigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichts-punkt des Mitverschuldens gem344337 247 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Be-trag von 50.000 US-Dollar beschr344nkt, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr f374r den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar bef366rdern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Be-f366rderung angenommen h344tte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen h344tte. Demgegen374ber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdekla-ration nach 247 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen w344re, wenn die Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt h344tte. Die Beklagte habe be-st344tigt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung 374ber die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich um grenz374berschreitende Transporte handele. 15 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt, soweit das Beru-fungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlussrevision der Kl344gerin keinen Erfolg. 16 - 9 - 17 1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der 247247 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und l344sst im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersicht-lich aus Nr. 15 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten und damit aus ei-ner entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im 374brigen wird bei einem G374terbef366rderungsvertrag gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab-senders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umst344nde nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt auch f374r multimodale Frachtvertr344ge i.S. des 247 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Bef366rderers als auch der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden. Die Voraussetzungen des 247 452 HGB hat das Berufungsgericht gleich-falls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Bef366rderung ist aufgrund eines ein-heitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Bef366rderungsmitteln durchge-f374hrt worden. F374r die Teilstrecken (Stra337enbef366rderung per Lkw und Luftbef366r-derung von K366ln nach Madrid) w344ren auch unterschiedliche Rechtsvorschriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Vertr344ge geschlossen worden w344ren. Die Landbef366rderung per Lkw w344re den 247247 407 ff. HGB, die Luftbef366rderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des 18 - 10 - Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbef366rderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der 247247 425 ff. HGB gem344337 247247 452, 452a HGB auch keine in-ternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955). 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den 247247 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsversto337 bejaht. 19 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer Frachtvertrag durch schl374ssiges Verhalten zustande gekommen. Die 334bernah-me der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte einen Frachtvertrag schlie337en wollte (247247 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167, 64 Tz 15). 20 aa) Die Bef366rderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Bef366rderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdr374cklich darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht bef366r-dert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten entnommen, dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung 374bergibt und diese ohne Vorbehalt bef366r-dert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Bef366rderungsbedingungen ist die Beklagte be-rechtigt, die Bef366rderung eines nicht bedingungsgem344337en Pakets zu verwei-gern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver- 21 - 11 - senders bei verbotenen G374tern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verst344ndigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei 334bergabe und Bef366rderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustande-kommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16). bb) Anspr374che der Kl344gerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Beru-fungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht versto337en hat, die Beklagte vor Erteilung des Transportauftrags 374ber den Wert der in dem Paket enthalte-nen Ware aufzukl344ren und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Rege-lungen der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Bef366r-derungsvertrag auch bei der 334bergabe und Bef366rderung von ausgeschlossenen G374tern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung ei-ner Aufkl344rungspflicht 374ber den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz 29). 22 b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der Bef366rderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Bef366rderungsbedingungen gelten die "vorste-henden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens nach 247 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung f374r alle durch grobe Vertragsverletzungen verursachten Sch344den. Sie schr344nkt also auch die Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls w344re die Klausel nach Nr. 3 (e) wegen Versto337es gegen 247 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen f374r brief344hnliche Sendungen nicht 23 - 12 - auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.). 24 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschul-den der Beklagten i.S. von 247 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten er-hebt insoweit auch keine R374gen. 4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entschei-dung richtet. 25 a) F374r die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-treten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des 247 425 Abs. 2 HGB ma337geblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.). 26 b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei we-gen fehlender Kausalit344t verneint. Nach seinen Feststellungen w344re die Ware auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden w344re. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 27 c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versende-rin, das darauf gest374tzt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Waren-sendung und auf den dadurch f374r den Fall des Verlustes drohenden ungew366hn-lich hohen Schaden (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin f374hre 28 - 13 - lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haf-tungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zu beschr344nken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erw344-gungen. 29 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats l344sst sich die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungew366hn-lich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen. Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den erfahrungsgem344337, also nicht nur selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Ange-sichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-ter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den F344l-len anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehn-fachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 den Bef366rderungsbedingun-gen der Beklagten, 374bersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorlie-genden Fall deutlich 374berschritten. bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets f374r den Scha-denseintritt miturs344chlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur Bef366rderung angenommen h344tte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren- 30 - 14 - wert hingewiesen h344tte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadens-fall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von 374ber 50.000 US-Dollar als Wertpaket bef366rdert hat, l344sst sich etwas anderes nicht herleiten. Das Beru-fungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertober-grenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in H366he von 50.000 US-Dollar in dem Verg374tungsaufschlag auf das regul344re Bef366rderungsentgelt f374r das als Wertpaket bef366rderte Paket bereits einkalkuliert war, w344hrend im hier streitge-genst344ndlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag be-f366rderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifache 374berschritt. cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar 374bersteigenden Schadens der Versen-derin miturs344chlich geworden. Wenn die Beklagte die Bef366rderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt h344tte, wie das Berufungsge-richt festgestellt hat, w344re der durch den Verlust des Pakets eingetretene Scha-den in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in ande-rem Zusammenhang angef374hrte Erw344gung, die Versenderin w344re bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufkl344rung 374ber den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden w344re, ist insofern ohne Bedeutung. Die 334berlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte h344tte dann Schadensersatz in H366he des Ge-genwerts von 50.000 US-Dollar leisten m374ssen, wenn das Paket mit dem auf die zul344ssige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen w344re, ber374hrt die Abw344gung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Betei-ligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall 31 - 15 - (in diesem Umfange) auch bei pflichtgem344337em Verhalten eingetreten w344re. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Bef366rderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vor-liegenden Fall eingetretenen Schadens hat. dd) Die Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus ande-ren Gr374nden Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, be-sondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-fen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Bef366rderungsbedingungen zum Aus-druck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert 374ber 50.000 US-Dollar im Stan-dardtarif 374berhaupt nicht bef366rdern will. Ein Versender kann in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert zur Bef366rderung 374bergibt und im Falle des Ver-lusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er wei337 oder wissen k366nnte, dass der Frachtf374hrer dieses Gut in der gew344hlten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht bef366rdern will (BGH, BGH Report 2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fracht-f374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will, und setzt er sich bei der Einliefe-rung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung des Frachtf374hrers f374hren, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30). 32 - 16 - 33 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin be-kannt oder h344tte ihr bekannt sein m374ssen, dass nach den Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Bef366rderung aus-geschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten 374ber den vom Be-rufungsgericht der Kl344gerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die 374ber die Wertgrenze hinausgeht, ab der er G374ter nicht mehr bef366rdern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit 374ber dem f374r den Bef366rderungsausschluss ma337geblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abh344ngig vom Ausma337 der Kenntnis der Versenderin von dem Bef366rderungsausschluss, das vom Beru-fungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschr344n-kung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in Betracht. Wegen der H366he des hier eingetretenen Schadens und der erhebli-chen 334berschreitung der f374r den Ausschluss von G374tern vereinbarten Wert-grenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Ver-senderin sogar vollst344ndig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von ei-nem Kennenm374ssen der Versenderin von dem Bef366rderungsausschluss auszu-gehen sein sollte. 5. Die Anschlussrevision der Kl344gerin, mit der sie sich gegen die Be-schr344nkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Beru-fungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gr374nden demnach ohne Er-folg. 34 - 17 - III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist zur374ckzuweisen. 35 Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -
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