BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 109/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung des Beklagten ge-gen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 werden zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Der beklagte fr374here Rechtsanwalt wird auf R374ckzahlung eines Geldbe-trags in Anspruch genommen, den er nach dem Klagevorbringen bei Aus374bung einer Sanierungst344tigkeit rechtsgrundlos erhalten hat. Landgericht und Oberlan-desgericht haben der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und hierf374r ei-nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mangels hinreichender Erfolgs-aussicht zur374ckgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 3. November 2005 zugestellt worden. Mit einem am 14. Novem-ber 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erhebt der Be-klagte hiergegen eine Geh366rsr374ge, hilfsweise Gegenvorstellung. 1 - 3 - II. Gegen den angefochtenen Senatsbeschluss 374ber die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist entweder die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640 zu 247 133a FGO; OLG K366ln OLG-Report 2005, 253; an-ders Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - L 5/16 LW 5/04 ER, juris) oder die Gegenvorstellung - gegeben (abw. Schuster, jurisPR - SteuerR 32/2005 Anm. 5 = Gegenvorstellung f374r andere R374gen als die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten die Zul344s-sigkeit beider Rechtsbehelfe. Sie sind indes unbegr374ndet. Der Senat hat die Angriffe des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Um-fang gepr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ebenso f374r die erneut ger374gten Verst366337e gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 2 - 4 - Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat auch im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ab (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 22.05.2001 - 9 O 160/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2005 - 19 U 102/03 -
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