BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Sammlung Ahlers UrhG 247 26 a) Kunsth344ndler i.S. des 247 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Ver344u337erung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu z344hlt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken ber344t und hierf374r eine von der H366he des Kaufpreises abh344ngige Provision be-ansprucht. b) Der Auskunftsanspruch des K374nstlers gegen den Kunsth344ndler oder Versteige-rer gem344337 247 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folge-rechtsanspruch des K374nstlers gegen den Ver344u337erer gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterver344u337erung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist. - 2 - c) Unter Weiterver344u337erung i.S. des 247 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verf374-gungsgesch344ft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsge-sch344ft ebenso wie das dingliche Verf374gungsgesch344ft umfassende Ver344u337e-rungsgesch344ft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 226 Fol-gerecht bei Auslandsbezug). d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben. ZPO 247 167 Die Bestimmung des 247 167 ZPO ist grunds344tzlich auch in den F344llen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch au337erge-richtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 226 V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 226 VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 226 VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172). BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 226 I ZR 109/05 226 OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 auf-gehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zu-r374ckgewiesen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-ber an Werken der bildenden K374nste wahr; hierzu geh366rt auch der Folgerechts-anspruch nach 247 26 UrhG. Der Beklagte ber344t gegen Provision Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. 1 - 4 - 2 Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten Auskunft 374ber die Weiterver344u337e-rung von Originalwerken der bildenden K374nste ihr angeschlossener Urheber. Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft dar374ber, welche Werke unter seiner Beteiligung im Jahre 2001 weiterver344u337ert wurden (247 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie erstrebt zum anderen n344here Auskunft 374ber die Ver344u337erung der Kunstsamm-lung Ahlers im Januar 2001 und m366chte insoweit den Namen und die Anschrift des Ver344u337erers sowie die H366he des Ver344u337erungserl366ses der einzelnen Wer-ke erfahren (247 26 Abs. 4 UrhG a.F.). Die 204Sammlung Ahlers223 war eine der gr366337ten Privatsammlungen des Ex-pressionismus mit Werken der K374nstler des 204Blauen Reiter223 und der 204Br374cke223. Sie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts noch nicht abgelaufen war. Die Verk344ufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG und weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe geh366ren, haben den Kaufvertrag am 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im 334brigen sind die Umst344nde des Abschlusses und der Durchf374hrung des Vertrages streitig, ins-besondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Gesch344ft betei-ligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zoll-freilager in der Schweiz befanden. 3 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben und den die 204Sammlung Ahlers223 betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und dem die 204Sammlung Ahlers223 betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben (OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034). 5 - 5 - 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, w344hrend der Beklagte die Ab-weisung des die 204Sammlung Ahlers223 betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzu-weisen. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Kl344gerin hin-sichtlich der 204Sammlung Ahlers223 bejaht und den allgemeinen Auskunftsan-spruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Ver344u337erung der 204Sammlung Ah-lers223 sei nach 247 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begr374ndet. Der Beklagte sei als Kunst-h344ndler i.S. von 247 26 UrhG anzusehen. Kunsth344ndler im Sinne dieser Bestim-mung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel be-rate. Der Beklagte sei an der Ver344u337erung der 204Sammlung Ahlers223 beteiligt ge-wesen. Er habe die Gem344ldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen Kunsth344ndler N. zum Zweck der Weiterver344u337erung erworben. Dass der Be-klagte insoweit als Kunsth344ndler t344tig geworden sei, erscheine auch nicht des-halb zweifelhaft, weil 226 nach seiner Behauptung 226 Erwerber der Sammlung eine aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewe-sen sei. Auch der f374r den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der Weiterver344u337erung sei gegeben. Die Kl344gerin habe vorgetragen, die Einigung 374ber den Eigentums374bergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekund344re Darlegungs- 8 - 6 - last treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten. Daher gelte das Vorbringen der Kl344gerin, wonach ein Teil des dinglichen Ver-344u337erungsgesch344fts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden. 9 Der allgemeine Auskunftsanspruch nach 247 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei un-begr374ndet. Die Kl344gerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft f374r das Jahr 2001 sp344testens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten ver-langt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend gemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 20. Dezember 2002 zur374ck. Die Bestimmung des 247 167 ZPO gelte nicht f374r Fristen, die 226 wie hier 226 sowohl durch gerichtliche als auch durch au337ergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden k366nnten. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Kl344gerin ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Be-klagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung 374ber den die 204Sammlung Ahlers223 betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (dazu unter III). 10 I. Der Folgerechtsanspruch nach 247 26 UrhG ist durch das F374nfte Gesetz zur 304nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in Kraft getreten. F374r den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage ma337geblich, da die Auskunftsanspr374che vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend ge-macht worden sind. 11 - 7 - II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Aus-kunftsanspruch nach 247 26 Abs. 3 UrhG a.F. begr374ndet. Nach dieser Bestim-mung kann der Urheber von einem Kunsth344ndler oder Versteigerer Auskunft dar374ber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteili-gung des Kunsth344ndlers oder Versteigerers weiterver344u337ert wurden. 12 1. Die Kl344gerin ist als Verwertungsgesellschaft nach 247 26 Abs. 5 UrhG a.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr ange-schlossenen Urheber geltend zu machen. 13 2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Kunsth344ndler i.S. des 247 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung ver-pflichtet. 14 a) Der Begriff des Kunsth344ndlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Kunsth344ndler i.S. des 247 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem In-teresse an der Ver344u337erung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 247 26 UrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 26 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 26 UrhG Rdn. 12). Dabei kann die Beteiligung des Kunsth344ndlers, wie sich aus 247 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Ver344u337erer des Kunst-werks ist, sondern auch darin, dass er bei der Ver344u337erung des Kunstwerks als Vermittler t344tig wird. Als Vermittler wird der Kunsth344ndler schon dann t344tig, wenn er das Ver344u337erungsgesch344ft zwischen dem Ver344u337erer und dem Erwer-ber f366rdert. Insoweit k366nnen bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Auf-nahme in einen Katalog oder in Ausstellungen gen374gen (vgl. Dreier/Schulze 15 - 8 - aaO 247 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO 247 26 UrhG Rdn. 4; M366hring/Nicoli-ni/Spautz, UrhG, 2. Aufl., 247 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO 247 26 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO 247 26 UrhG Rdn. 13). 16 b) Nach diesen Ma337st344ben ist der Beklagte als Kunsth344ndler i.S des 247 26 UrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine Kunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsth344ndler, son-dern als Kunstberater bezeichnet. Seine T344tigkeit ersch366pft sich nicht im Erstel-len von Expertisen. Er ber344t Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. Damit f366rdert er die Ver344u337erung dieser Werke. Er hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Ver344u337e-rungsgesch344ften. Er erh344lt f374r seine T344tigkeit eine Provision, die nach den ge-troffenen Feststellungen in einem 226 stets vom Verk344ufer zu zahlenden 226 Pro-zentsatz des Kaufpreises besteht. 3. Die Kl344gerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht. 17 a) Auskunft kann nach 247 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur 374ber Weiterver344u337e-rungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalen-derjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Aus-kunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjah-res geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsth344ndler oder Versteigerer daher sp344testens bis zum letzten Tag des Folgejahres zuge-gangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO 247 26 UrhG Rdn. 6). 18 b) Die Kl344gerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung 374ber die im Jah-re 2001 weiterver344u337erten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht 19 - 9 - eingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Feb-ruar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts wirkt die Zustellung nach 247 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift zur374ck. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen. 20 Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach 247 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erkl344rung ein, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. Durch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach 247 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klage-schrift wurde 204demn344chst223, also ohne der Kl344gerin zuzurechnende Verz366gerun-gen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Be-rufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des 247 167 ZPO gelte nicht f374r Fris-ten, die 226 wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs 226 so-wohl durch gerichtliche als auch durch au337ergerichtliche Geltendmachung ge-wahrt werden k366nnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. aa) Allerdings wird vor allem in der 344lteren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung 374ber die R374ckwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte nur f374r die F344lle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Ge-richte gewahrt werden k366nne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 226 VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entste-hungsgeschichte zu erschlie337enden Sinn und Zweck der Vorschrift begr374ndet (vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.). Die Bestimmung 374ber die R374ckwirkung der Zustellung wurde mit R374cksicht auf die Einf374hrung des Amtsbetriebes im Ge-richtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950 (landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingef374gt. Sie hatte 21 - 10 - den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst be-sorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverl344ssig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Versp344tung der amtlichen Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle ledig-lich verhindern, dass der Kl344ger, der f374r eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verz366gerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide; f374r F344lle, in denen ein einfaches Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v. 10.2.1971 226 VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974 226 V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung 374ber die R374ckwirkung der Zustellung deshalb in F344llen nicht f374r anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die 226 auch durch au337ergerichtliche Gel-tendmachung zu wahrenden 226 Fristen zur Erkl344rung einer Mieterh366hung (BGH WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspruchnahme aus einer B374rgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) ge-wahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht auf tarifvertragliche Ausschlussfristen an (BAG, Urt. v. 25.9.1996 226 10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem beson-derem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begr374ndet (aaO Tz. 42). bb) Die R374ckwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch au337erge-richtliche Geltendmachung gewahrt werden k366nnen, wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer einge-schr344nkten Anwendung der R374ckwirkungsregelung entgegensteht. So verh344lt es sich bei der Frist f374r die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach 247 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gl344ubiger hier aus-dr374cklich die M366glichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich 22 - 11 - oder au337ergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der Frist zur Erkl344rung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegen374ber der Schlusszahlung des Bauherrn gem344337 247 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307, 313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision der Kl344gerin hier aber nicht vor. cc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des 247 167 ZPO grund-s344tzlich auch in den F344llen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch au337ergerichtliche Geltendmachung ge-wahrt werden kann. 23 Daf374r spricht zum einen, dass in derartigen F344llen sogar eine Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers R374ckwirkung entfaltet. Die Bestim-mung des 247 132 Abs. 1 Satz 1 BGB l344sst 226 anstelle des Zugangs 226 die Zustel-lung einer Willenserkl344rung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit einer solchen Zustellung k366nnen Fristen gewahrt werden, die nicht durch ge-richtliche Geltendmachung gewahrt werden m374ssen. Soll durch eine solche Zu-stellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach 247 132 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit 247247 191, 192 Abs. 2 Satz 1, 247 167 ZPO bereits mit 334bergabe des die Willenserkl344rung enthaltenden Schriftst374cks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 167 Rdn. 3). Es w344re nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen F344llen die R374ckwirkung zu versagen (vgl. M374nch-Komm.ZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 167 Rdn. 5). 24 Daf374r sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des 247 167 ZPO bietet keine Anhaltspunk- 25 - 12 - te daf374r, dass die R374ckwirkung der Zustellung davon abh344ngt, ob mit der Zu-stellung eine nur gerichtlich oder eine auch au337ergerichtlich geltend zu ma-chende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim Wort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts R374ckwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass insoweit danach zu unterscheiden sein k366nnte, welche Art von Frist durch die Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die st344rkste Form der Gel-tendmachung von Anspr374chen w344hlt, muss sich deshalb darauf verlassen k366n-nen, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer R374ckwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen k366nnen, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des 247 167 ZPO auch auf Fristen, die durch au337erge-richtliche Geltendmachung gewahrt werden k366nnen, Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. M374nchKomm.ZPO/H344ublein aaO; Z366ller/Greger aaO). Bei der Frist des 247 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen Ausnahmefall. Soweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffas-sung vertreten haben, eine R374ckwirkung der Zustellung komme generell bei Fristen nicht in Betracht, die auch durch au337ergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden k366nnten, haben sie auf Anfrage erkl344rt, an dieser Auffassung nicht festzuhalten ( 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ). Der V. Zivilsenat schlie337t aller-dings f374r die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist des 247 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des 247 167 ZPO nach wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empf344ngers, rasch Klar-heit dar374ber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestal- 26 - 13 - tungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverz374glichkeit der An-fechtung zum Ausdruck und verbiete eine R374ckwirkung der Zustellung. 27 III. Der die 204Sammlung Ahlers223 betreffende Auskunftsanspruch kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen wer-den. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Weiterver344u337erung der 204Sammlung Ahlers223 den erforderlichen Inlandsbezug aufweist. 28 a) Der Auskunftsanspruch gem344337 247 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialit344tsprinzip voraus, dass die Weiter-ver344u337erung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattge-funden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. 226 Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl. auch BGHZ 152, 317, 326 f. 226 Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 226 I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 226 Staatsgeschenk). 29 b) Unter Weiterver344u337erung im Sinne des insoweit ma337geblichen deut-schen Rechts ist jedenfalls die rechtsgesch344ftliche Eigentums374bertragung, also das dingliche Verf374gungsgesch344ft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 226 Fol-gerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Be-hauptung der Kl344gerin, die Einigung 374ber den Eigentums374bergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als zugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekund344re Darlegungslast treffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; dem-nach habe ein Teil des dinglichen Ver344u337erungsgesch344fts im Inland stattgefun- 30 - 14 - den. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten durchgreifen. 31 c) Der Begriff der Weiterver344u337erung im Sinne des 247 26 UrhG umfasst nicht allein das dingliche Verf374gungsgesch344ft, sondern das gesamte, aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verf374gungsgesch344ft be-stehende Ver344u337erungsgesch344ft (Dreier/Schulze aaO 247 26 Rdn. 5; Schricker/ Katzenberger aaO Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser aaO Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack, JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann, KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift f374r Schricker, 2005, S. 377, 382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Kat-zenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfef-ferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und ausl344ndischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folge-recht des bildenden K374nstlers im europ344ischen und internationalen Urheber-recht, 1996, S. 82 f.). Der Begriff der (Weiter-)Ver344u337erung schlie337t schuldvertragliche und sa-chenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. 226 Urheberfolgerecht) und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die dingliche Verf374gung umfasst. Im 334brigen begr374ndet der Kaufvertrag die Zah-lungsverpflichtung und bestimmt die H366he des Ver344u337erungserl366ses, an dem der Urheber nach 247 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229; Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das ding-liche Verf374gungsgesch344ft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso wenig zu begr374nden wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgesch344ft. Der Be-griff der Weiterver344u337erung i.S. des 247 26 UrhG schlie337t daher sowohl das ding- 32 - 15 - liche als auch das schuldrechtliche Ver344u337erungsgesch344ft ein. Demnach hat bereits mit der 226 unstreitigen 226 Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Ver-k344ufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterver344u337erung im Inland stattge-funden. Damit liegt der f374r die Anwendung des 247 26 UrhG erforderliche Inlands-bezug vor. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erw344gung best344tigt: Das Folgerecht nach 247 26 UrhG kn374pft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach 247 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gem344337 247 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Ver344u337erung in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zul344ssig. Aus dem Kreis der danach grunds344tzlich freien Verbrei-tungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterver344u337e-rung, wie sie in 247 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abgeschw344chten Verg374tungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252, 257 226 Folgerecht bei Auslandsbezug). F374r die Frage, welcher Teil der Weiter-ver344u337erung f374r die Anwendung des 247 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss, kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Ver-344u337erung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des 247 17 Abs. 1 UrhG erf374llt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach 247 17 Abs. 1 UrhG sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland erfolgte Abschluss des Kausalgesch344fts f374r eine Anwendung des 247 26 UrhG ausreichend ist. 33 2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsth344ndler oder Versteige-rer auf Auskunft 374ber den Namen und die Anschrift des Ver344u337erers sowie 374ber die H366he des Ver344u337erungserl366ses setzt nach 247 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 34 - 16 - Satz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsth344ndler oder Versteigerer als Erwer-ber, Ver344u337erer oder Vermittler an der Weiterver344u337erung des Originals eines Werkes der bildenden K374nste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar 226 wie bereits oben unter B II 2 ausgef374hrt 226 zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Kunsth344ndler i.S. von 247 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Ver344u-337erung der 204Sammlung Ahlers223 beteiligt war. a) Der Beklagte hat die Gem344ldesammlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsth344ndler 226 sei-nem Partner N. 226 zum Zweck der Weiterver344u337erung erworben. Das Beru-fungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. beste-hende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die 204Sammlung Ahlers223 f374r die aus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterver344u-337erung erworben haben. 35 b) Die Revision des Beklagten r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht ber374cksichtigt hat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine Partnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als LLC (Limited Liability Company) rechtsf344hig gewesen sei; diese Gesellschaft sei zum Erwerb von Verm366gen im eigenen Namen bef344higt gewesen; deren Gesellschafter w374rden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen Verm366gensst374cke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs- 36 - 17 - gerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als zutreffend zugrunde zu legen. 37 Dies gilt auch f374r die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbe-hauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat gel-tende Recht nach 247 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353, 358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensr374ge beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 226 XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership New Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Compa-ny rechtsf344hig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika 226 hier: nach dem Recht des Bundesstaates New York 226 zu beurteilen. Nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gem344337 den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbe-reich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das am Ort ihrer Gr374ndung geltende Recht anzukn374pfen. Das gilt auch hinsichtlich der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 226 II ZR 389/02, NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.). c) Ist demnach davon auszugehen, dass die 204Sammlung Ahlers223 von der rechtsf344higen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwer-ber an der Ver344u337erung der 204Sammlung Ahlers223 beteiligt gewesen. Wird das Original eines Werkes der bildenden K374nste bei einer Weiterver344u337erung von 38 - 18 - einer rechtsf344higen Gesellschaft erworben, ver344u337ert oder vermittelt, ist allein die rechtsf344hige Gesellschaft an der Weiterver344u337erung i.S des 247 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei f374r die Gesell-schaft handeln. 39 Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die rechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenst344nden, sondern auf eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsan-spruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthan-del nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb m374sse sich als Kunsth344ndler und Erwerber behandeln lassen, wer 226 wie der Beklagte 226 im internationalen Kunstgewerbe t344tig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwe-cke des Erwerbs und der anschlie337enden Weiterver344u337erung einer umfangrei-chen international angesehenen Kunstsammlung gegr374ndet werde. Dem ist nicht zu folgen. Die Bef374rchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folge-rechtsanspr374chen k366nne durch die Gr374ndung einer Gesellschaft unangemes-sen erschwert werden, ist nicht begr374ndet. Es gibt, wie die Revision des Be-klagten zu Recht geltend macht, grunds344tzlich keinen Grund, Gesellschaften f374r weniger geeignet zu halten, Folgerechtsanspr374che zu erf374llen, als deren Ge-sellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Durchset-zung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gr374ndung einer Gesell-schaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch nicht als rechtsmissbr344uchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass der Beklagte sich darauf beruft, die 204Sammlung Ahlers223 nicht f374r sich selbst er-worben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat die Kl344gerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in An- 40 - 19 - spruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen, dass Erwerber der 204Sammlung Ahlers223 die D. & N. Partnership sei und dass das Auskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren An-schrift mitgeteilt. Die Kl344gerin h344tte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres an diese Gesellschaft richten k366nnen. 3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-fungsgericht habe die auf Verj344hrung des Hauptanspruchs gest374tzten Einwen-dungen des Beklagten 374bergangen und damit 247247 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt. Der Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung am 26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 dar-auf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Kl344gerin gegen die Ahlers AG aus 247 26 Abs. 1 UrhG sei verj344hrt. Das Berufungsgericht hat dieses Vor-bringen zu Recht als versp344tet zur374ckgewiesen und darin rechtsfehlerfrei kei-nen Anlass f374r eine Wiederer366ffnung der Verhandlung gesehen (247 525 Satz 1, 247247 296a, 156 ZPO). 41 Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Aus-kunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsan-spruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Ver344u337erer erforderlich ist (247 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch be-reits verj344hrt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393, 399). Im 334brigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass an der Weiterver344u337erung auf Seiten der Ver344u337erer neben der Ahlers AG je-denfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsanspr374che gegen diese 226 der Kl344ge-rin unbekannten 226 Ver344u337erer verj344hrt sein sollten. 42 - 20 - 43 C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzu-heben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsan-spruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. Hinsichtlich des die 204Sammlung Ahlers223 betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r die neue Verhand-lung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob die Behauptung des Be-klagten zutrifft, dass die 204Sammlung Ahlers223 von der D. & N. Partnership New Yorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln m374ssen, ob eine solche Partnership New Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company rechtsf344hig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership erworbenen Verm366gensgegenst344nde wird. 44 Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts 226 BGB-Gesellschaf-tern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) 226 f374r die Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen w344-re (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Kl344gerin den Beklagten danach auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in An-spruch nehmen k366nnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Kl344gerin nimmt den Be-klagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung 374ber die unter seiner Beteiligung als Erwerber, Ver344u337erer oder Vermittler ver344u337erten Kunstwerke 45 - 21 - der 204Sammlung Ahlers223 und nimmt ihn demnach ausschlie337lich wegen eigener Verbindlichkeiten in Anspruch. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -
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