BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/06 Verk374ndet am: 16. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 46 Nr. 5; HGB 247247 125, 161 Abs. 2 In einer Komplement344r-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enth344lt - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversamm-lung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. 334ber die K374ndigung des organ-schaftlichen Anstellungsverh344ltnisses eines Gesch344ftsf374hrers der Komplement344rin entscheiden deswegen dessen Mitgesch344ftsf374hrer. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 109/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. M344rz 2006 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 11. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger schloss mit der beklagten K. GmbH am 15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrag auf die Dauer von zun344chst zwei Jahren. Der Vertrag sollte sich um jeweils vier Jahre verl344ngern, wenn er nicht von einer der Vertragspar-teien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gek374ndigt wird. 1 Am 25. Oktober 2004 wurde dem Kl344ger ein mit dem Briefkopf "I. " versehenes Schreiben vom 21. Oktober 2004 ausgeh344ndigt, in dem es 2 - 3 - einleitend hei337t: "Wie Ihnen bereits m374ndlich er366rtert, k374ndigen wir Ihren Anstel-lungsvertrag mit der K. GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005." Unterschrieben war das nach der Schlu337formel mit "I. Hol-ding GmbH" gekennzeichnete Schreiben von M. B. ("President Germa-ny"), P. V. ("Chief People Officer InBev S.A.") und T. Br. ("VP Human Resources"). Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Brauerei B. GmbH & Co. KG, deren pers366nlich haftende Gesellschafterin - ohne Kapitaleinlage - die durch die beklagte K. GmbH vertretene K. GmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommandit-kapitalanteil von 374ber 80 % die I. Holding GmbH ist. Im K374ndigungszeitpunkt waren neben dem Kl344ger M. B. , T. D. , Dr. H. E. und R. To. zu Gesch344ftsf374hrern der Beklagten be-stellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Gesch344ftsf374hrer oder einen Ge-sch344ftsf374hrer und einen Prokuristen, zu denen T. Br. geh366rte, vertreten. Die K374ndigung des Anstellungsvertrages des Kl344gers war von den 374brigen Gesch344ftsf374hrern der Beklagten am 23. September 2004 beschlossen worden. Der urspr374nglich f374r die Bestellung und Abberufung der Gesch344ftsf374h-rer der Beklagten zust344ndige Beirat der Brauerei B. GmbH & Co. KG, der noch den Anstellungsvertrag mit dem Kl344ger geschlossen hatte, wurde durch eine 304nderung des Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2003 abgeschafft. 3 Der Kl344ger h344lt die K374ndigung f374r unwirksam, weil sie nicht von der Be-klagten, sondern der I. Holding GmbH ausgesprochen worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien bestehende Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsverh344ltnis nicht durch die K374ndigung vom 21. Oktober 2004 beendet worden sei und zu unver344nderten Bedingungen 374ber den 30. April 2005 fortbestehe. Das Oberlandesgericht hat dem erstin- 4 - 4 - stanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Oberlandesgericht hat die K374ndigung als unwirksam erachtet, weil sie nicht im Namen der Brauerei B. GmbH & Co. KG als Alleingesellschafte-rin der Beklagten abgegeben worden sei. Tats344chlich sei die K374ndigung auf dem Briefpapier der "I. " ausdr374cklich f374r die I. Holding GmbH erkl344rt worden. Das K374ndigungsschreiben biete keinen Anhalt daf374r, dass die K374ndigung durch die Brauerei B. GmbH & Co. KG ausge-sprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner B. und Br. , als Vertreter f374r die Brauerei B. GmbH & Co. KG zu handeln, ersetze nicht eine entsprechende Erkl344rung. Bei der K374ndigung seien lediglich die kon-zerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen Er-fordernisse beachtet worden. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374-fung nicht stand. 7 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass nach Weg-fall des bei der Beklagten eingerichteten Beirats die Entscheidung 374ber die K374n-digung des Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrages des Kl344gers gem344337 247 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Beklagten obliegt (BGHZ 12, 337, 340; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die K374ndigungsfrist 8 - 5 - gewahrt ist, weil der Kl344ger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen tageweisen Besch344ftigung seine Gesch344ftsf374hrert344tigkeit bei der Beklagten tat-s344chlich erst am 1. Mai 2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der Laufzeit von zun344chst zwei Jahren am 25. Oktober 2004 mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. April 2005 gek374ndigt werden konnte. 9 2. Die Gesch344ftsf374hrer der Beklagten haben - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - am 23. September 2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als Ver-treter von deren Alleingesellschafterin wirksam die K374ndigung des Anstellungs-vertrages des Kl344gers beschlossen (247 46 Nr. 5 GmbHG; Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7) und damit die rechtliche Voraussetzung f374r die G374ltigkeit der gesondert abzugebenden K374ndigungser-kl344rung geschaffen (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254; Sen.Urt. v. 27. M344rz 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645 f.). Die Aus-374bung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten wurde entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung nicht durch 247 4 Abs. 2 Nr. 12 b des Gesell-schaftsvertrages der Brauerei B. GmbH Co. KG auf deren Gesellschafter 374bertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber nicht auch die eigene Komplement344rin betrifft. Darauf, ob die genannte Be-stimmung f374r die K374ndigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages 374berhaupt gilt, kommt es danach nicht an. 3. Das Anstellungsverh344ltnis zu dem Kl344ger wurde von der Alleingesell-schafterin - wie dem K374ndigungsschreiben vom 21. Oktober 2004 ohne weite-res entnommen werden kann - wirksam im Namen der Beklagten gek374ndigt. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf 247 164 BGB in Zweifel und meint, die K374ndigungserkl344rung w344re nur g374ltig, wenn sie namens der Al-leingesellschafterin der Beklagten verlautbart worden sei. 10 - 6 - a) Der Beschluss 374ber die K374ndigung des Anstellungsvertrages des Kl344-gers vom 23. September 2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe der K374ndigungserkl344rung vom 21. Oktober 2004 gefunden. Dabei wurde die Alleingesellschafterin - wie der Kl344ger wusste - ordnungsgem344337 durch einen Gesch344ftsf374hrer und eine Prokuristin, M. B. und T. Br. , vertreten (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 aaO). 11 b) Wie aus dem Eingangssatz des Schreibens vom 21. Oktober 2004, wonach der "Anstellungsvertrag mit der K. GmbH" gek374ndigt wird, in w374nschenswerter Deutlichkeit ausdr374cklich hervorgeht, haben die vertre-tungsberechtigten Unterzeichner namens der Beklagten gehandelt. Zwar mag der Briefkopf des Schreibens ("I. ") und die Schlussformel ("I. Holding GmbH") f374r ein rechtsgesch344ftliches Handeln auch im Namen der I. Holding GmbH D. sprechen. Daraus k366nnte aber nur hergeleitet werden, da337 die handelnden Personen in Befolgung der "Managementrichtlinien" auch noch f374r die genannte Konzerngesellschaft t344tig geworden sind. Eine solche Mehrfachvertretung auf einer Seite begegnet kei-nen Bedenken (Flume, Allgemeiner Teil des B374rgerlichen Rechts 3. Aufl. Band II 247 48, 1.= S. 809), so dass der erkennbare Wille der Vertreter, f374r die Beklagte zu handeln, durch den (rechtlich unerheblichen) weitergehenden Wil-len, auch f374r die I. Holding GmbH D. aufzutreten, nicht ber374hrt wird. 12 - 7 - III. Das Berufungsurteil ist, weil die Sache nach dem festgestellten Sach-verh344ltnis zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. 13 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 O 564/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 U 114/05 -
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