BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/06 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Partnerprogramm MarkenG 247 14 Abs. 2 und 7 a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Such-maschine ein Text, dem der Verkehr eine markenm344337ige Benutzung des f374r einen Dritten als Marke gesch374tzten Begriffs entnimmt, so gen374gt der Mar-keninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darle-gungslast f374r eine markenm344337ige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, 374ber einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer be-schreibenden Bedeutung, tr344gt er hinsichtlich der daf374r ma337geblichen kon-kreten Umst344nde die sekund344re Darlegungslast. b) Unterh344lt ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website st344ndig einen Link auf die das Angebot die-ses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen f374r jeden Besucher, der 374ber diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Gesch344fts-abschluss t344tigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbe-partner erst nach einer 334berpr374fung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl f374r die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach 247 14 Abs. 7 MarkenG beschr344nkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur 374ber diese Website get344tigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig f374r ihn t344tig wird. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 2058297 204ROSE223, eingetra-gen f374r die Waren Fahrr344der und deren Einzelteile sowie Fahrradzubeh366r. Sie ist au337erdem Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 39632786.9 204ROSE223, bei der der Wortbestandteil graphisch ausgestaltet ist und die u.a. f374r die Waren Fahr-r344der, Fahrradzubeh366r und Bekleidungsst374cke eingetragen ist. Die Kl344gerin bietet unter ihrer Firma Rose Versand GmbH ihr Sortiment auch im Internet un-ter dem Domainnamen an. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen ei-nen Internetversandhandel f374r Fahrr344der, Fahrradzubeh366r und Fahrradbeklei-dung. Um die Zugriffe auf ihre Internetseite zu erh366hen, arbeitet die Beklagte im Rahmen eines von ihr so bezeichneten Partnerprogramms mit Werbepartnern zusammen. Bei den Werbepartnern handelt es sich um Betreiber anderer Inter-netseiten, die einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite der Beklag-ten einrichten. Die Werbepartner (sog. Affiliates) erhalten von der Beklagten eine Provision, wenn ein Kunde 374ber diesen Weg auf die Seite der Beklagten gelangt und einen Kaufvertrag abschlie337t. Zu den Werbepartnern der Beklagten z344hlt die 0049-net GmbH, die unter mehreren Domainnamen Internetseiten be-treibt. Dazu geh366ren auch die Domainnamen , und . In die rechtliche und finanziel-le Abwicklung des Partnerprogramms der Beklagten ist die affilinet GmbH ein-geschaltet, die vertragliche Beziehungen sowohl zu der Beklagten als auch zu den einzelnen Werbepartnern unterh344lt. 2 Im Herbst 2004 wurde bei Eingabe der W366rter 204rose bike223 in die Internet-suchmaschine Google auf das Suchergebnis mit dem Domainnamen an achter Stelle der 374ber 1,5 Mio. Eintr344ge um-fassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit 204fahrrad rose bike wear223 374berschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterlei-tung zur Internetseite mit dem Domainnamen , auf der sich unter der 334berschrift Raddiscount ein Link zur Internetseite der Beklagten befand. Nach Abmahnung durch die Kl344gerin beseitigte die 0049-net GmbH den Link und gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab. 3 - 4 - Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die 0049-net GmbH habe ihre Kennzeichenrechte verletzt. Die gute Platzierung des Domainnamens als Suchergebnis in der Trefferliste sei auf die Verwendung der Begriffe rose und bike als versteckte Suchw366rter im Quelltext der Internetseite (Metatags) und auf die Beeinflussung des Suchergebnisses durch deren sicht-bare Verwendung zur374ckzuf374hren. Die Beklagte hafte f374r die Rechtsverletzun-gen ihres Werbepartners 0049-net GmbH als St366rer und nach 247 14 Abs. 7, 247 15 Abs. 6 MarkenG. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung f374r einen Online-Shop, der Fahrr344der, Fahrradzubeh366r und Fahrrad-bekleidung anbietet, die Bezeichnung 204rose223 und/oder 204rose bike223 zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Begriffs 204rose bike223 als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite angezeigt wird, die mit dem Online-Shop der Beklagten verlinkt ist, wenn dies geschieht wie 374ber die nachfolgend abgebildeten Internetseiten der Domain : 1. Schritt: Anzeige des Google-Suchergebnisses: - 5 - - 6 - 2. Schritt: Nach Anklicken des Suchergebnisses erscheint die nachfolgende Internetseite: 3. Schritt: Nach Anklicken der Aussage 204Raddiscount223 erscheint die Internet-pr344sentation des Online-Shops , deren Impressum nachstehend abgebildet wird (es folgt die Abbildung des Impres-sums). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihr sei die Werbung ihres Werbepartners unter nicht zuzurechnen. Von der 0049-net GmbH sei nur der Internetauftritt unter dem Domainnamen als Werbetr344ger in ihrem Partnerpro-gramm angemeldet worden. Von einem anderen Werbetr344ger habe sie keine Kenntnis gehabt. Eine Haftung als St366rer scheide aus, weil es ihr nicht m366glich sei, alle ihre 6.000 Werbepartner zu kontrollieren. Eine Haftung ergebe sich 6 - 7 - auch nicht aus 247 14 Abs. 7 MarkenG, da die 0049-net GmbH nicht ihr Beauf-tragter sei. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG K366ln MMR 2006, 622 = CR 2007, 184). 7 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-ten, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte nach 247 14 Abs. 7 MarkenG f374r die von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Die 0049-net GmbH habe die Marken der Kl344gerin verletzt (247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Sie habe die W366rter 204rose223 und 204bike223 in der Weise genutzt, dass der Link auf die Internetseite der Beklagten im Ergebnis der Internetsuch-maschine Google f374r diese Begriffe an achter Stelle von 374ber 1,5 Mio. Eintr344gen erschienen sei. Es k366nne dahinstehen, ob die Begriffe als Metatag verwendet oder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung eingesetzt worden sei. Wenn bei einer sehr gro337en Zahl von Eintr344gen eine derart gute Platzie-rung erreicht werde, spreche die Lebenserfahrung f374r eine Manipulation des Suchergebnisses. Eine markenm344337ige Benutzung liege vor. Zeige die Suchma-schine wie im Streitfall bei Eingabe der streitgegenst344ndlichen Suchbegriffe in 10 - 8 - der Trefferliste einen Text an, in dem unter der 334berschrift 204fahrrad rose bike wear223 Fahrr344der samt Zubeh366r angeboten w374rden, werde das Wort 204rose223 vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst. Die Beklagte hafte f374r diese Markenverletzung nach 247 14 Abs. 7 MarkenG, weil die Verletzungshandlung in ihrem gesch344ftlichen Bereich von der von ihr beauftragten 0049-net GmbH begangen worden sei. Die 0049-net GmbH sei im Auftrag der Beklagten auf dem Gebiet der Werbung f374r die Be-klagte t344tig geworden. Nach der konkreten Vertragsgestaltung des Partnerpro-gramms der Beklagten, dessen Zweck die Werbung f374r die Beklagte sei, ent-scheide diese 374ber die Freigabe der Bewerbung eines Partners bei dem Part-nerprogramm, mithin 374ber das 204Ob223 seiner Teilnahme. Die von der 0049-net GmbH im Rahmen des Partnerprogramms 374bernommenen Aufgaben h344tten sich auch nicht auf die Durchf374hrung konkreter Anzeigenauftr344ge beschr344nkt. 11 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme tragen, die Beklagte hafte nach 247 14 Abs. 7 MarkenG f374r eine von der 0049-net GmbH be-gangene Markenverletzung. 12 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, es fehle an einer markenm344337igen Verwendung der Klagemarken, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass die von ihm angenommene Manipulation des Sucher-gebnisses durch eine kennzeichenm344337ige Verwendung der gesch374tzten Mar-ken bewirkt worden sei. 13 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine marken-m344337ige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu 14 - 9 - benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer In-ternetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu f374hren (BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL; zur Abgrenzung von Ergebnissen der Trefferliste zu einer als solche gekennzeichneten Anzeige, die das gesch374tzte Markenwort nicht enth344lt BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Tz. 16 ff. = WRP 2009, 435 - Beta Layout [zur gesch344ftlichen Bezeichnung]; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZR 125/07, GRUR 2009, 498 Tz. 12 ff. = WRP 2009, 451 - Bananabay [zur Marke]). Dem steht - wie der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entge-gen, dass die Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Inter-netseite oder in 204Wei337-auf-Wei337-Schrift223 f374r den durchschnittlichen Internetnut-zer nicht wahrnehmbar ist (zum Metatag BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; zur 204Wei337-auf-Wei337-Schrift223 BGH GRUR 2007, 784 Tz. 18 - AIDOL). b) Im Streitfall ist das Berufungsgericht - unabh344ngig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine hier beeinflusst wor-den ist - allerdings schon deshalb mit Recht von einer markenm344337igen Benut-zung der Wortmarke 204ROSE223 der Kl344gerin ausgegangen, weil sowohl in der 334berschrift als auch im Text des als Ergebnis des Auswahlverfahrens an der achten Stelle der Trefferliste aufgef374hrten Eintrags das Wort 204rose223 zusammen mit Hinweisen auf Fahrr344der und Zubeh366r verwendet worden ist. Das Beru-fungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Begriff 204rose223 in der 334berschrift 204fahrrad rose bike wear223 im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem Fahrr344der samt Zubeh366r angeboten werden, vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Damit hat das Berufungsgericht, wie auch der Anf374hrung eines weiteren Eintrags un-ter der 334berschrift 204bike online shop fahrrad rose223 zu entnehmen ist, ersichtlich 15 - 10 - ausdr374cken wollen, dass 204rose223 in dem Zusammenhang des beanstandeten Eintrags von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetnut-zer, der das Suchwort 204rose bike223 eingegeben hat, als Hinweis auf die dort an-gebotenen Produkte aus einem bestimmten, mit dem Wort 204rose223 bezeichneten Unternehmen verstanden wird. c) Nach diesen - insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Feststellungen des Berufungsgerichts ist der mit der Wortmarke der Kl344gerin identische Begriff 204rose223 in dem bei Angabe des Suchbegriffs 204rose bike223 von der Suchmaschine angezeigten Text markenm344337ig f374r Fahrr344der und Fahrrad-zubeh366r, also f374r identische Waren, verwendet worden. Da somit bereits eine Markenbenutzung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, kann dahinge-stellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Begriff 204bike223 in dem in Rede ste-henden Zusammenhang vom Verkehr ebenfalls als Herkunftshinweis verstan-den wird. Die Kl344gerin hat zwar auch die Verwendungsform 204rose bike223 bean-standet. In der zusammengesetzten Bezeichnung w344re der Bestandteil 204rose223 jedoch pr344gend, wenn der Verkehr in 204rose bike223 eine einheitliche Kennzeich-nung sehen sollte. In diesem Fall w344re auch bei normaler Kennzeichnungskraft der Klagewortmarke jedenfalls eine Verwechslungsgefahr nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 f. - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 16 2. Die Beklagte haftet f374r diese markenm344337ige Benutzung der Marke 204ROSE223 der Kl344gerin jedoch nur dann nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und 7 MarkenG, wenn in der Verwendung dieses Begriffs in dem von der Such- 17 - 11 - maschine angezeigten Text eine Verletzungshandlung (gerade) der 0049-net GmbH gesehen werden kann und die 0049-net GmbH diese Verletzungshand-lung i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG als Angestellte oder Beauftragte in dem Be-trieb der Beklagten begangen hat. Wie die Revision mit Recht beanstandet, rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen es jedoch nicht, die (mar-kenm344337ige) Verwendung der Bezeichnung 204ROSE223 in dem von der Suchma-schine angezeigten Text der 0049-net GmbH als Verletzungshandlung zuzu-rechnen und anzunehmen, die Beklagte hafte f374r die 0049-net GmbH als Be-triebsinhaber i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG. a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts l344sst sich schon nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die 0049-net GmbH f374r den von der Suchmaschine angezeigten Text gerade in der konkreten Zusammensetzung verantwortlich ist, in der der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsge-richts eine markenm344337ige Verwendung des Begriffs 204rose223 sieht. Das Beru-fungsgericht hat zwar angenommen, dass die 0049-net GmbH die Begriffe 204rose223 und 204bike223 so genutzt hat, dass der angezeigte Text mit dem Hinweis auf die Seite 204superschnelle-raeder.de223 an achter Stelle von insgesamt ungef344hr 1,5 Mio. Eintr344gen erschien. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dieser Rang des Eintrags nach der Lebenserfahrung auf einer Manipulation des Such-ergebnisses beruht. Es hat jedoch dahinstehen lassen, welche Technik der Suchmaschinenbeeinflussung dabei verwendet worden ist. Da das Berufungs-gericht zudem keine Feststellungen dazu getroffen hat, nach welchen Kriterien eine Suchmaschine wie Google arbeitet, und die Verwendung der Begriffe 204rose223 und 204bike223, wie die Revision mit Recht geltend macht, etwa als Hinweis auf ros351farbene Fahrr344der oder ros351farbene Kleidung f374r Radfahrer im Text oder Quelltext einer Internetseite eine rein beschreibende Funktion haben kann, l344sst sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus- 18 - 12 - schlie337en, dass die 0049-net GmbH ungeachtet der vom Berufungsgericht an-genommenen Manipulation des Suchergebnisses die Bezeichnung 204rose223 auf ihrer Internetseite lediglich mit einer beschreibenden Bedeutung verwendet hat. Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem be-schreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenm344337ige Benutzung dieser Begriffe entnimmt. b) Allerdings gen374gt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung seiner Marke in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in An-spruch nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast f374r eine mar-kenm344337ige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese - wie im Streitfall - aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Nach dem - insoweit 374ber-einstimmenden - Vorbringen der Parteien stammen die einzelnen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angege-benen Internetadresse, sei es, dass sie im sichtbaren oder nicht sichtbaren Text, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des ent-sprechenden HTML-Dokuments dieser Internetseite enthalten sind. Ein Kl344ger gen374gt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast f374r eine mar-kenm344337ige Benutzung, wenn er - wie die Kl344gerin im vorliegenden Verfahren - substantiiert vortr344gt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht. Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegen374ber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im Quelltext und auch in sonstigen, f374r die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenh344ngen werde der in 19 - 13 - Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung ver-wendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umst344nde eine sekund344re Darle-gungslast. Denn sie geh366ren zu seinem Wahrnehmungsbereich, w344hrend sich der Kl344ger Kenntnisse 374ber die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbe-sondere 374ber deren nicht sichtbare Teile, sowie 374ber die zwischen dem Dritten und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf m366gliche Aus-wahlkriterien gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs kann es Sache der nicht prim344r darlegungs- und beweispflichti-gen Partei sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu 344u337ern, wenn diese keine n344heren Kenntnisse der ma337gebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umst344nde kennt und es ihm zumutbar ist, dazu n344here Angaben zu machen (vgl. BGHZ 160, 308, 320 m.w.N.). c) Im Streitfall ist jedoch nicht die Beklagte, sondern die 0049-net GmbH Inhaberin der unterhalb des angezeigten Textes angegebenen Internetseite 204superschnelle-raeder.de223. Der Beklagten kann daher nur dann eine sekund344re Darlegungslast nach den oben dargelegten Grunds344tzen auferlegt werden, wenn sie entweder 374ber eigene Kenntnisse hinsichtlich der Gestaltung der an-gegebenen Internetseite verf374gt oder es ihr zuzumuten ist, sich diese Informati-onen von der 0049-net GmbH zu verschaffen. Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagten die ma337gebliche Gestaltung der Internetseite 204superschnelle-raeder.de223 aus eigenem Wissen bekannt ist, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Im Rahmen der sekund344ren Darlegungslast besteht nur dann eine Pflicht der Beklagten, sich diese Informationen von der 0049-net GmbH zu verschaffen, wenn die 0049-net GmbH auch hinsichtlich der Gestal-tung ihrer Internetseite 204superschnelle-raeder.de223 dem Verantwortungsbereich 20 - 14 - der Beklagten zuzurechnen ist. Davon kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht aus-gegangen werden. Die 0049-net GmbH ist danach insoweit insbesondere nicht als Angestellte oder Beauftragte der Beklagten in deren Betrieb i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG t344tig geworden. aa) F374r die Auslegung des 247 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschr344nkt auf die zu 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) geltenden Grunds344tze einer weiten Haftung des Gesch344ftsherrn f374r Beauftragte zur374ckzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als 247 8 Abs. 2 UWG auch f374r Scha-densersatzanspr374che gilt (BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. = WRP 2005, 1248 - Mei337ner Dekor II, m.w.N.). Dem Inhaber eines Un-ternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eige-ne Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unterneh-mens die Verantwortung f374r die gesch344ftliche T344tigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Gesch344ftst344tigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abh344ngigen Dritten verstecken k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 22 = WRP 2008, 186 - Telefonaktion). Der innere Grund f374r die Zurechnung der Gesch344ftst344tigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Gesch344ftsbe-triebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Be-triebsinhaber (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer). Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet ha-ben (BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde; Bergmann in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., 247 8 Rdn. 250; Fritzsche in M374nchKomm.UWG, 247 8 Rdn. 301; K366hler in Hefermehl/ 21 - 15 - K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 8 Rdn. 2.44; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 170). Beauftragter kann auch ein selbst344ndiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, 230, 237 - Warnhinweis). Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Gesch344ftst344tigkeit des beauf-tragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsin-haber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige T344tigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f344llt (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 - Mei337ner Dekor II, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer, m.w.N.). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f374r ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverst366337e. bb) Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die 0049-net GmbH im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten grunds344tzlich als deren Beauftragte auf dem Gebiet der Werbung i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen jedoch nicht ange-nommen werden, dass die 0049-net GmbH auch insoweit als Beauftragte der Beklagten gehandelt hat, als sie unter den nicht zum Partnerprogramm der Be-klagten angemeldeten Domainnamen 204superschnelle-raeder.de223 und 204tipps.de223 t344tig geworden ist. 22 - 16 - (1) Nach der Beschreibung auf ihrer Website bot die Beklagte mit ihrem 204Raddiscount Partner-Programm223 ihren Werbepartnern die M366glichkeit an, sich gegen Zahlung einer Provision an ihrer 204Bekanntmachung223 zu beteiligen, indem die Werbepartner auf ihren Websites Links auf die Internetseite der Beklagten bereitstellten. F374r jeden Besucher der Internetseite des Werbepartners, der 374ber diesen Link zur Beklagten gelangte und bei dieser einkaufte, wurde dem Werbepartner eine Werbeprovision ausbezahlt. 23 (2) Nach dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms waren die Werbe-partner in der Weise in die betriebliche Organisation der Beklagten eingeglie-dert, dass der Erfolg der Werbung der Werbepartner der Beklagten zugute kam. Die Werbepartner hatten es nicht nur 374bernommen, durch einen Hinweis auf ihrer eigenen Website f374r die Beklagte und deren Angebot zu werben. Sie hat-ten es au337erdem durch Bereitstellung eines Links zu der Internetseite der Be-klagten erm366glicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot der Beklag-ten zugreifen konnten. Diese Werbepartnerschaft war grunds344tzlich auf Dauer angelegt, die Provisionszahlungen richteten sich nach der Anzahl der zu einem Kauf f374hrenden Weiterleitungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Wie das Berufungsgericht der Beschreibung des Partnerprogramms auf der Inter-netseite der Beklagten rechtsfehlerfrei entnommen hat, verf374gte die Beklagte auch 374ber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbet344tigkeit ihrer Werbepartner. Ein interessierter Werbepartner musste sich zun344chst auf der Internetseite der Beklagten anmelden und sich f374r das Partnerprogramm der Beklagten bewerben. Weiter war angegeben, dass nach Pr374fung der Inter-netseite des Bewerbers dieser von der Beklagten eine Aufnahmebest344tigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten erhielt. Der von der Beklagten angenommene Werbepartner konnte sodann ihm von der Beklagten zur Verf374-gung gestellte 204HTML-Schnippsel223 in seine Seite integrieren und testen und da- 24 - 17 - bei aus einer Reihe von Linkm366glichkeiten die f374r seine Internetseite und seinen Geschmack am besten passende ausw344hlen. Mit dem Status als 204vollwertiger Partner223 bekam er Zugang zu einem internen Partnerbereich unter einer ange-gebenen Internetadresse, wo ihm weitere Dienste zur Verf374gung gestellt wur-den, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank der Beklagten. (3) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die 0049-net GmbH auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms der Be-klagten als deren Beauftragte i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, oh-ne dass es insoweit darauf ankommt, wie die vertraglichen Beziehungen zwi-schen der Beklagten, ihren Werbepartnern und der affilinet GmbH, der die technische Abwicklung des Partnerprogramms oblag, im Einzelnen ausgestaltet waren. Denn jedenfalls bestimmte die Beklagte mit Wirkung f374r die affilinet GmbH, ob ein Werbepartner an ihrem Programm teilnahm. Durch die Vorgabe von bestimmten Werbemitteln konnte sich die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sichern, auch wenn die affilinet GmbH zwi-schengeschaltet war. Dabei ging die Gestaltungsfreiheit der 0049-net GmbH zwar nicht so weit, andere als die ihr von der Beklagten vorgegebenen Links zu setzen; ferner war die von ihr zu erbringende Werbet344tigkeit vertraglich auf eine bestimmte Website beschr344nkt. Andererseits war die Werbet344tigkeit der 0049-net GmbH aber auch nicht auf solche blo337 ausf374hrenden Verrichtungen be-schr344nkt, die au337erhalb des Bereichs der regelm344337igen T344tigkeiten eines mit dem Vertrieb von Waren befassten Unternehmens wie der Beklagten liegen und deshalb der Annahme einer Eingliederung in deren gesch344ftlichen Betrieb ent-gegenstehen k366nnten (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 82 - Anzeigenauftrag). Die T344tigkeit der 0049-net GmbH ging schon deshalb 374ber die blo337e Ausf374hrung eines bestimmten Wer-beauftrags hinaus, weil sie nach dem Partnerprogramm der Beklagten nicht nur 25 - 18 - st344ndig mit der Werbung f374r diese betraut war (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis), sondern au337erdem durch die Bereitstellung des Links auf die Internetseite der Beklagten und durch die Abrechnung der Provision nach der Anzahl der vermit-telten Kunden in den betrieblichen T344tigkeitsbereich der Beklagten eingebun-den war. Erweitert ein Unternehmer seinen Gesch344ftsbereich, indem er die Be-werbung seiner Internetseiten in dieser Weise auslagert, geh366rt das damit ver-bundene Risiko von Rechtsverst366337en der Werbenden zu dem von ihm be-herrschbaren Risiko. Ist der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines Drit-ten (hier: der affilinet GmbH) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner einverstanden, so kann er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er sich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmem366glichkeit auf den Werbepartner begeben haben sollte. (4) Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, die 0049-net GmbH habe nur mit dem Domainnamen 2040049-index.de223 an ihrem Partnerprogramm teilge-nommen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen f374r unbeachtlich gehal-ten, weil die 0049-net GmbH aufgrund ihres Vertragsverh344ltnisses zur Beklag-ten als deren Beauftragte anzusehen sei und sie die beanstandete Markenver-letzung auch dann i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG im gesch344ftlichen Betrieb der Beklagten begangen habe, wenn sie durch die Suchmaschinenbeeinflussung auf der nicht zum Partnerprogramm der Beklagten angemeldeten Internetseite 204superschnelle-raeder.de223 gegen ihre der Beklagten gegen374ber bestehenden Vertragspflichten versto337en haben sollte. Denn eine private T344tigkeit, deren Ergebnis nur der 0049-net GmbH und nicht auch der Beklagten zugute komme, lasse sich in diesem Verhalten nicht sehen. 26 - 19 - Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtli-chen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers f374r seine Beauftrag-ten nach 247 14 Abs. 7 MarkenG nicht zutreffend bestimmt hat. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebsinhabers f374r Personen, die er i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG mit T344tigkeiten f374r seinen Be-trieb beauftragt hat, nicht nur dann aus, wenn diese au337erhalb des Auftragsver-h344ltnisses im privaten Bereich handeln. Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar gesch344ftlich t344tig geworden ist, das betref-fende gesch344ftliche Handeln jedoch nicht der Gesch344ftsorganisation des Auf-traggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zu-zurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch f374r andere Personen oder Unter-nehmen t344tig oder unterh344lt er neben dem Gesch344ftsbereich, mit dem er f374r den Auftraggeber t344tig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Gesch344ftsbe-reiche, so beschr344nkt sich die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen ge-sch344ftlichen Handlungen des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Gesch344ftsbereich vornimmt, der dem Auftragsverh344ltnis zugrunde liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Gesch344ftsbe-reich des Beauftragten beschr344nkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig f374r ihn t344tig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko ge-rechtfertigt, ihn der weiten Haftung des 247 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen. 27 Nach dem Vorbringen der Beklagten, das mangels anderweitiger Fest-stellungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Beurteilung in der Revisions-instanz zugrunde zu legen ist, war die 0049-net GmbH nur mit dem Domainna-men 2040049-index.de223 beim Partnerprogramm der Beklagten registriert und wur-den auch nur f374r Links 374ber diese Seite Provisionen gezahlt. Die Beklagte habe 28 - 20 - weder die Seite mit dem Domainnamen 204superschnelle-raeder.de223 noch andere Webseiten der 0049-net GmbH und deren Inhalt gekannt. Nach der von der Kl344gerin vorgelegten Beschreibung des Partnerprogramms der Beklagten 374ber-pr374ft diese die von dem jeweiligen Werbepartner angemeldete Website auf por-nographische oder gesetzeswidrige Inhalte und 374bersendet dem Bewerber nach Abschluss der Pr374fung gegebenenfalls eine Aufnahmebest344tigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten, damit die ausgew344hlten Linkm366g-lichkeiten in die angemeldete Seite integriert werden k366nnen. Nach diesem Vorbringen der Beklagten ist die Beauftragung der 0049-net GmbH i.S. des 247 14 Abs. 7 MarkenG auf die Werbet344tigkeit f374r die Beklagte unter dem Do-mainnamen 2040049-index.de223 beschr344nkt worden. F374r eine dar374ber hinaus ge-hende gesch344ftliche T344tigkeit der 0049-net GmbH unter anderen Domainnamen auf anderen Internetseiten scheidet eine Haftung der Beklagten nach 247 14 Abs. 7 MarkenG nach den oben dargelegten Grunds344tzen schon deshalb aus, weil der Beklagten insoweit eine hinreichende Kontrolle der T344tigkeit der 0049-net GmbH nicht m366glich und zumutbar war. 3. Aus den dargelegten Gr374nden kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Be-klagte nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 7 MarkenG wegen Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke 204ROSE223 oder nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2, 5 und 6 MarkenG wegen Verletzung der gesch344ftlichen Bezeichnung der Kl344gerin durch die 0049-net GmbH zusteht. 29 III. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Eine Haftung der Beklagten f374r eine von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung nach den Grunds344tzen der St366rerhaftung, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung von Immaterialg374- 30 - 21 - terrechten uneingeschr344nkt zur Anwendung kommen und die Verletzung zu-mutbarer Pr374fungspflichten voraussetzen (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Ver-steigerung, m.w.N.), kann aus den oben genannten Gr374nden auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ange-nommen werden. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Kl344gerin hat vorgetragen, bei dem zum Part-nerprogramm der Beklagten angemeldeten Domainnamen 2040049-index.de223 han-dele es sich um eine sogenannte 204Haupt-URL223, die sich im Internet nicht aufru-fen lasse, sondern die lediglich im Hintergrund genutzt werde, um die Weiter-schaltungen von den sonstigen vom Werbepartner genutzten Internetseiten ab-rechnen zu k366nnen. Zugriffe 374ber den Domainnamen 204superschnelle-raeder.de223 seien daher an diese Haupt-URL 2040049-index.de223 weitergeleitet worden, 374ber die dann die Abrechnung mit der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte habe ge-wusst, dass die 0049-net GmbH die Website mit dem Domainnamen 2040049-index.de223 lediglich in dieser Weise zur administrativen Abwicklung benutzte und die Werbebanner tats344chlich auf Internetseiten zu finden seien, die unter ande-ren Domainnamen der 0049-net GmbH ver366ffentlicht w374rden. Nach diesem Vorbringen der Kl344gerin kommt in Betracht, dass die Beklagte jedenfalls auf-grund der ihr bekannten tats344chlichen Abwicklung des mit der 0049-net GmbH bestehenden Auftragsverh344ltnisses auch f374r deren T344tigkeit unter dem Do-mainnamen 204superschnelle-raeder.de223 nach 247 14 Abs. 7 MarkenG haftet und ihr entsprechend die sekund344re Darlegungslast f374r eine etwaige beschreibende Verwendung der W366rter 204rose223 und 204bike223 auf der Internetseite der 0049-net GmbH obliegt. - 22 - In diesem Fall kann die beanstandete Verletzungshandlung auch nicht als Benutzung einer beschreibenden Angabe nach 247 23 Nr. 2 MarkenG als zu-l344ssig angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen der Unterlassungsantrag der Kl344gerin und demzufolge ein ihm entsprechendes Verbot nicht die generelle Untersagung der Bezeichnungen 204rose223 und 204rose bike223. Vielmehr w374rde der Beklagten infolge der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung nur eine Verwendungsform verboten, bei der bei Eingabe der Suchw366rter 204rose bike223 die Suchmaschine Texte anzeigt, in denen der Be-griff 204rose223 markenm344337ig zur Kennzeichnung von Fahrr344dern samt Zubeh366r ver-wendet wird. Eine Manipulation des Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise bei Eingabe der Suchw366rter 204rose bike223 zu einem Eintrag mit der bean-standeten markenm344337igen Verwendung des Begriffs 204rose223 f374hrt, ohne dass dem eine blo337 beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden Internetseite zugrunde liegt, verst366337t jedenfalls gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, dass sich 31 - 23 - die beanstandete Verwendung des Zeichens 204rose223 auf die Werbung von Fahr-r344dern und Fahrradzubeh366rteilen bezieht, die die Kl344gerin unter ihrer Wortmar-ke mit der Folge in den Verkehr gebracht hat, dass ihre Markenrechte ein-schlie337lich des Rechts, die Marke in der Werbung zu verwenden (247 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG), nach 247 24 MarkenG ersch366pft sind. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 8/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 U 200/05 -
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