BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 109/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 7. Februar 2008 bewilligt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem genannten Urteil wird zur374ckgewiesen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-gen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (247247 234, 236 ZPO). 1 - 3 - 2 In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern. Ob die Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che aus 247 8 Abs. 1, 247 9 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 8 UWG herleiten k366nnen, kann im Ergebnis offenbleiben. 3 Die Anspr374che auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls aus 247 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Per-s366nlichkeitsrecht der Kl344ger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angef374hrten Behauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis f374r die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbege-hungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angef374hr-ten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zu-kunft aufstellen wird. 4 Der Schadensersatzanspruch ist gem344337 247 823 Abs. 1 BGB begr374ndet, weil der Beklagte das Pers366nlichkeitsrecht der Kl344ger schuldhaft verletzt hat. Dabei kommt der unter II 2 c (4) angef374hrten 304u337erung f374r den zeitlich r374ckbe-zogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgr374nden des Beru-fungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine 5 - 4 - selbst344ndige Bedeutung zu, weil die 304u337erung des Beklagten in der Vergan-genheit nicht unzutreffend war. 6 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-r374ckzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -
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